Kündigungsfristen (Art. 335 ff OR)
Kündigungsfristen
Für mündlich abgeschlossene Verträge oder ohne anders lautende Bestimmung im Arbeitsvertrag oder eines anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach Obligationenrecht (Art. 335 ff OR):
- während der Probezeit: 7 Tage auf einen beliebigen Tag (sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit;schriftlich kann sie auf maximal drei Monate verlängert werden, Art. 335b OR)
- im ersten Dienstjahr: 1 Monat/per Ende Monat
- im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr: 2 Monate/per Ende Monat
- nachher: 3 Monate/per Ende Monat
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher erst wirksam, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist. Auch eine mündliche Kündigung ist gültig, wenn nicht vertraglich ausdrücklich die Schriftform dafür vereinbart worden ist. Der Kündigende hat die Kündigung schriftlich zu begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.