Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Kündigungsschutz (Art. 336c OR)

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit geniessen Arbeitnehmer in folgenden Fällen Kündigungsschutz: während des schweizerischen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes; dauert die Dienstleistung mehr als elf Tage, wird die Schutzperiode auf vier Wochen vor und nach dem Dienst erstreckt (lit. a). während teilweiser und ganzer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall, sofern den Arbeitnehmer kein Verschulden daran trifft (lit. b), und zwar für folgende Dauer:

  • im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
  • vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen
  • ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft (lit. c)
  • während der Teilnahme an einer von den zuständigen Bundesbehörden angeordneten und im Einverständnis mit dem Arbeitgeber absolvierten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland (lit. d)

Eine Kündigung während diesen Schutzzeiten ist ungültig. Wird die Kündigung dagegen vor Beginn einer dieser Perioden ausgesprochen, ist aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Schutzfrist fortgesetzt (Absatz 3 von Art. 336c OR). Das Arbeitsverhältnis endet daraufhin am Ende des jeweiligen Monats.

Weitere Informationen

hidden placeholder

behoerden

Fusszeile

Deutsch