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Geltendmachung des Anspruchs

Geltendmachung des Anspruchs für Schlechtwetterentschädigung

Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitgeber macht seinen Anspruch nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Zahltagssystem des Betriebes). Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten (Datum des Poststempels) jeder Abrechnungsperiode müssen sämtliche von der Arbeitslosenkasse geforderten Unterlagen vorliegen. Hierzu gehören:

  • Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
  • Abrechnung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle (Broschüre Seite 11)
  • Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden
  • Berechnungsgrundlagen (Lohnliste, Ferienanspruch und Jahressollstunden) und evtl.
  • Bescheinigung über Zwischenverdienst und Handelsregisterauszug Art. 47 AVIG).

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Typ Titel Dokumentart
Berechnungsgrundlagen Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung Dokument

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