Geltendmachung des Anspruchs
Geltendmachung des Anspruchs für Schlechtwetterentschädigung
Geltendmachung des Anspruchs
Der Arbeitgeber macht seinen Anspruch nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Zahltagssystem des Betriebes). Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten (Datum des Poststempels) jeder Abrechnungsperiode müssen sämtliche von der Arbeitslosenkasse geforderten Unterlagen vorliegen. Hierzu gehören:
- Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
- Abrechnung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle (Broschüre Seite 11)
- Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden
- Berechnungsgrundlagen (Lohnliste, Ferienanspruch und Jahressollstunden) und evtl.
- Bescheinigung über Zwischenverdienst und Handelsregisterauszug Art. 47 AVIG).
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Berechnungsgrundlagen Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung | Dokument |