Für Arbeitnehmende
Wichtige Hinweise für Arbeitnehmende / Lernende von konkursiten Gesellschaften
Wir weisen auf Ihre folgenden Rechte hin:
Wenn über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wurde, haben die Arbeitnehmenden gemäss Art. 51 ff AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Anspruchsberechtigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung. Die Arbeitnehmenden haben ihre Ansprüche bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, anzumelden (Telefon 041 728 37 58).
Der Antrag auf Insolvenzentschädigung ist spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zu stellen. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Trotz Konkurseröffnung besteht ein Anspruch auf Einhaltung der Kündigungsfrist. Die entsprechende Lohnforderung ist als Forderung im Konkurs einzugeben. Gleichzeitig können Arbeitnehmende nach der Konkurseröffnung Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG entsteht der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aber erst mit dem ersten Kontrolltag und nicht schon mit dem Tage der Konkurseröffnung. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, den Arbeitnehmenden die Konkurseröffnung mitzuteilen, damit diese die Möglichkeit haben, sich beim Arbeitsamt der Wohngemeinde anzumelden (Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Kanton Zug, melden sich beim RAV, Hertizentrum, Zug).
die Arbeitslosenkasse Zug im Internet: www.zg.ch/alk
weitere Infos und diverse Formulare unter:
www.arbeit.swiss
www.rav-zg.ch
www.zg.ch/afb (für Lernende)
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Wichtige Hinweis für Arbeitnehmende + Lernende | 14.08.2020 |