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5 Arbeits- & Aufenthaltsbewilligungen

Arbeitsbewilligungen
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Die Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung C bedarf einer Bewilligung oder ist in bestimmten Fällen zumindest der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendigen Informationen entnehmen Sie bitte den Webseiten des Amts für Migration des Kantons Zug. Weiterführende Informationen finden Sie in der Broschüre Zug: doing business der Kontaktstelle Wirtschaft Zug.

Kontakt für EU/EFTA-Staatsangehörige
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und der Europäische Freihandels-Assoziation (EFTA), die sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalten, haben in der Regel einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Arbeitsmarkt gemäss den bilateralen Abkommen EU/EFTA. Das Amt für Migration bewilligt den Aufenthalt bei Vorlage eines Arbeitsvertrages.

Amt für Migration AfM
Aabachstrasse 1
6301 Zug 
Tel. 041 728 50 71
info.afm@zg.ch

Kontakt für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige
Für diese Staatsangehörigen gelten die Bewilligungsvoraussetzungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG) sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Die Erwerbsaufenthalte unterstehen der Kontingentierung.

Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA
Aabachstrasse 5
6301 Zug
Tel. 041 728 55 20
info.awa@zg.ch

Weitere Informationen

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