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Anfangsmietzinsformular
Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses gemäss Art. 270 Abs. 2 OR
Ist ein Anfangsmietzinsformular im Kanton Zug zwingend vorgeschrieben?
Ja, da dieses gemäss § 10 des Einführungsgesetzes OR bei Wohnungsmangel obligatorisch ist. Wohnungsmangel liegt vor, sofern der Leerwohnungsbestand unter 1,5% liegt. Zur Zeit wird dieser Wert deutlich unterschritten.