Kostenpauschale
Pauschalansatz für Berechnung des zulässigen Mietzinses
Setzt die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug für die allgemeinen Kostensteigerungen eine Pauschale ein?
Ja, zur Vereinfachung der Handhabung geht die Schlichtungsbehörde bei der Berechnung des zulässigen Mietzinses grundsätzlich von einem Pauschalansatz aus. Es gilt das Folgende:
Neu ab 1. Oktober 2012:
Kostenpauschale von 0.5% (bisher 0.75%), sofern die Anwendung nicht bestritten wird.