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Ausserterminliche Kündigung

Neben der ordentlichen, fristgerechten Kündigung ist heutzutage auch der ausserterminliche Auszug gang und gäbe, wenn man schon früher ausziehen will.

Was muss ich als Mieterin oder Mieter bei einer ausserterminlichen Kündigung meinerseits beachten?

Zunächst muss der Vermieterschaft die Kündigung so früh wie möglich angezeigt werden, so dass sie die Möglichkeit hat, die von der Mieterschaft vorgeschlagenen NachmieterInnen zu prüfen. Dabei sollte als Kündigungszeitpunkt der Termin des gewünschten Auszuges angegeben werden. Von Gesetzes wegen muss eine zumutbare Nachmieterschaft angezeigt werden, andernfalls ist der Mietzins grundsätzlich bis zum Zeitpunkt einer ordentlichen Auflösung zu bezahlen (vorbehalten bleibt die Prüfung einer allfälligen Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Vermieterschaft).
Die Nachmieterschaft muss in erster Linie folgende Voraussetzungen erfüllen: die Bereitschaft, den Mietvertrag mit den gegebenen Konditionen zu übernehmen und die Zahlungsfähigkeit für den bestehenden Mietzins (Anhaltspunkt: Mietzins beträgt nicht mehr als ein Drittel des Einkommens). Im Rahmen der überprüfung der Zumutbarkeit kann es zudem unter Umständen eine Rolle spielen, ob die Nachmieterschaft der bestehenden Mieterstruktur entspricht. Wenn die Vermieterschaft im gleichen Hause wohnt, können erhöhte Anforderungen gestellt werden. Die Mieterschaft trägt das Risiko für das Bestehen dieser Zumutbarkeitsvoraussetzungen (Art. 264 OR). Aus diesem Grunde empfiehlt es sich immer, so viele Nachmieter als möglich vorzuschlagen.

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