Nicht behobene Mängel
Wie muss ich vorgehen, wenn von mir angezeigte Mängel von der Vermieterschaft nicht behoben werden?
Wie muss ich vorgehen, wenn von mir angezeigte Mängel von der Vermieterschaft nicht behoben werden?
Sofern die Mieterschaft die Mängel weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat (Stichwort: kleiner Unterhalt) kann sie verlangen, dass der Mangel beseitigt, der Mietzins herabgesetzt, Schadenersatz geleistet und der Rechtsstreit mit einem Dritten übernommen wird (Art 259a ff. OR).
Unter gewissen Umständen darf der Mietzins hinterlegt werden. Dazu beachte man das genaue Vorgehen. Es kann auf unser Merkblatt "Hinterlegung des Mietzinses" verwiesen werden (Art. 259g OR).