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Ortsübliche Kündigungstermine und Fristen

Kündigungstermine und -fristen bei einer Mietwohnung beachten.

Welches sind die ortsüblichen Kündigungstermine und Fristen?

Im Kanton Zug gelten der 31. März, der 30. Juni sowie der 30. September als Kündigungstermine. Abweichende vertragliche Regelungen sind zulässig. Zwingend im Sinne von Minimalfristen sind die Kündigungsfrist von drei Monaten für Wohnräume und die Kündigungsfrist von sechs Monaten für Geschäftsräume (Art. 266c und 266d OR).

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