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4. Ziel

Verfahrensablauf Mietschlichtung

Ziel

Oberstes Ziel der Schlichtungsbehörde ist es, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Zu diesem Zweck wird jeweils ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ein vor der Schlichtungsbehörde zustande gekommener Vergleich gilt als gerichtlicher Vergleich.

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