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5. Entscheid

Verfahrensablauf Mietschlichtung

Urteilsvorschlag

Kommt es zu keiner Einigung, so kann die Schlichtungsbehörde, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung vo Miet- und Pachtverhältnissen betroffen sind, einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs 1 lit. c ZPO).

 

Entscheid

Kommt es zu keiner Einigung, so kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO).

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