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Ausschlagung Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft, Ausschlagungserklärung Erbschaft Kantonsgericht Zug gemäss Art. 566 ff. ZGB Kantonsgericht des Kantons Zug
Das Ausschlagungsrecht kommt nur Personen zu, denen eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zugefallen ist (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Das Ausschlagungsrecht verwirkt für alle Erben, die sich in die Angelegenheit der Erbschaft eingemischt, sich Nachlasswerte angeeignet oder Erbschaftsgegenstände verheimlicht haben (Art. 571 Abs. 2 ZGB).
Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate ab Kenntnis des Todes des Erblassers für gesetzliche Erben und ab amtlicher Mitteilung von Verfügungen von Todes wegen des Erblassers für eingesetzte Erben.
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB).

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