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Bauhandwerkerpfandrecht

vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

Personen, die durch ihre Arbeit und evtl. auch durch ihr Material zum Mehrwert eines Grundstückes beigetragen haben, erhalten für die Zwischenzeit, bis ihre Leistung bezahlt wird, einen besonderen grundpfandrechtlichen Schutz. Sie können für ihre Forderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, an dem sie gearbeitet haben, eintragen lassen. Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben der Arbeitsleistung, dass das Bauhandwerkerpfandrecht spätestens innert vier Monaten seit dem Abschluss der Hauptarbeiten beim Richter geltend gemacht wird und im Grundbuch eingetragen werden kann (Art. 839 ff. ZGB).

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