Gerichtliches Verbot
Kantonsgericht Zug, Merkblatt, Parkverbot, Fahrverbot
Der Eigentümer einer Sache hat unter anderem das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss Art. 258 ff. ZPO die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Der Gesuchsteller muss dazu sein Recht sowie die Störung glaubhaft machen.
Typ | Titel |
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Gerichtliches Verbot - Merkblatt |