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Rechtskraftbescheinigung

Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit (Art. 336Abs. 2 ZPO).

Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt ein Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, auf Verlangen die Vollstreckbarkeit (Rechtskraftbescheinigung). 

Parteien können dem Kantonsgericht rechtskräftige Entscheide, welche vom Kantonsgericht gefällt wurden, im Original nochmals einreichen mit dem Ersuchen, es sei eine Rechtskraftbescheinigung anzubringen (vgl. Formular für Gesuch).

 Ein Entscheid ist in der Regel rechtskräftig, wenn dagegen kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) mehr erhoben werden kann.

 Weitere Informationen können dem Merkblatt entnommen werden.

Formular und Merkblatt

Formular und Merkblatt
Typ Titel Bearbeitet
Gesuch um Rechtskraftbescheinigung.pdf 12.11.2021
Rechtskraftbescheinigung Merkblatt.pdf 12.11.2021

Weitere Informationen

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