Rechtskraftbescheinigung
Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt ein Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, auf Verlangen die Vollstreckbarkeit (Rechtskraftbescheinigung).
Parteien können dem Kantonsgericht rechtskräftige Entscheide, welche vom Kantonsgericht gefällt wurden, im Original nochmals einreichen mit dem Ersuchen, es sei eine Rechtskraftbescheinigung anzubringen (vgl. Formular für Gesuch).
Ein Entscheid ist in der Regel rechtskräftig, wenn dagegen kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) mehr erhoben werden kann.
Weitere Informationen können dem Merkblatt entnommen werden.
Formular und Merkblatt
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Gesuch um Rechtskraftbescheinigung.pdf | 12.11.2021 | |
Rechtskraftbescheinigung Merkblatt.pdf | 12.11.2021 |