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Wiedereintragung gelöschte Rechtseinheit

Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit Art. 164 HRegV Handelsregisterverordnung

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann zur Beendigung einer unvollständig durchgeführten Liquidation beim Gericht den Antrag auf Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit stellen. Ein wichtiger Grund für eine Wiedereintragung besteht darin, dass (a) nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit neue Aktiven auftauchen, (b) die gelöschte Rechtseinheit als Partei in einem Gerichtsverfahren teilnimmt, (c) zur Bereinigung eines öffentlichen Registers oder (d) zwecks Beendigung des Konkursverfahrens (vgl. Art. 164 HRegV).

Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit Art. 164 HRegV
Typ Titel
Merkblatt Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit

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