Gesuchsformular Öffentlichkeitsprinzip
Zusammenfassung
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Generelle Information
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Der Bereich Rechtsprechung (laufende und abgeschlossene gerichtliche Verfahren und Strafuntersuchungen) ist vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Wenn Sie Akten oder Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens einsehen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Gericht.
Behördengang
Das Online-Formular ist mit den notwendigen Angaben auszufüllen (Pflichtfelder beachten). Das gewünschte amtliche Dokument oder dessen Inhalt muss unter "Angaben zum gewünschten amtlichen Dokument" möglichst genau bezeichnet werden. Das vollständig ausgefüllte Online-Formular kann gesendet werden.
Formular
Ergebnis
Die Behörde prüft, ob einem Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument stattgegeben werden kann. Das Gesuch muss abgelehnt werden, wenn gesetzliche Zugangsverbote bestehen (Beispiel eines Zugangsverbots: Dokument, auf das sich ein Gesuch bezieht, ist noch nicht fertiggestellt) und ob überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen, die dem Zugangsgesuch entgegenstehen. Liegen keine Zugangsverbote vor und überwiegt das Interesse der gesuchstellenden Person, ist das Gesuch gutzuheissen und der Zugang zum amtlichen Dokument zu gewähren.
Kosten
Das Zugangsverfahren ist in der Regel kostenlos. Verursacht die Behandlung eines Zugangsgesuchs erheblichen Aufwand, dürfen kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Rechtliche Grundlagen
Adresse
Staatskanzlei des Kantons Zug
Fachstelle Öffentlichkeitsprinzip
Seestrasse 2, Postfach
6301 Zug
Tel. +41 41 728 31 41