Sozialhilfe
Das j Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug sieht vor, dass wer in Not gerät und auf Beratung, Betreuung (persönliche Hilfe) oder finanzielle Unterstützung (wirtschaftliche Hilfe) angewiesen ist, die Unterstützung eines Sozialdienstes beanspruchen kann (§§ 14 und 19).
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