Baubewilligungsverfahren
In bestehenden und erschlossenen Bauzonen dürfen Bauten die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen in lärmbelasteten Gebieten nur errichtet werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nach den Anhängen 3 bis 9 Lärmschutz-Verordnung unter Berücksichtigung von planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen eingehalten sind. Verfehlen die Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung sowie Art. 22 Abs. 2 Umweltschutzgesetz ihre Wirkung und es verbleiben Immissionsgrenzwertüberschreitungen, gilt ein Bauverbot; es sei denn, es wird nach Artikel 31 Absatz 2 Lärmschutz-Verordnung eine Ausnahmebewilligung erteilt.
Besteht Grund zur Annahme, dass bei einem Bauprojekt die massgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten sein könnten, so lässt die Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einen Lärmschutznachweis erstellen. Versäumt es die Bauherrschaft einen Lärmschutznachweis mit den übrigen Baugesuchunterlagen einzureichen, so fordert die Gemeinde einen Nachweis ein und prüft diesen inhaltlich.
Verbleiben Immissionsgrenzwertüberschreitungen bei Fenstern von lärmempfindlichen Räumen, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sämtliche Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung und Art. 22 Abs. 2 Umweltschutzgesetz ergriffen worden sind, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die kantonale Behörde (Amt für Umwelt) zustimmt. Die Bauherrschaft stellt dazu ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung. Die kommunale Behörde prüft das Gesuch und nimmt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Gesundheitsschutzes der Bewohner und den raumplanerischen Interessen der Gemeinde vor. Das Amt für Umwelt prüft im Anschluss sämtliche Unterlagen und stimmt, bei Erfüllung aller notwendiger Voraussetzungen, dem Gesuch nach Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung - allenfalls unter Auflagen - zu.