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Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren

Be­steht Grund zur An­nah­me, dass bei einem Bau­pro­jekt die mass­ge­ben­den Im­mis­si­ons­grenz­wer­te über­schrit­ten sein könn­ten, so lässt die Bau­herr­schaft im Rah­men des Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens ei-​nen Lärm­schutz­nach­weis er­stel­len.

In be­stehen­den und er­schlos­se­nen Bau­zo­nen dür­fen Bau­ten die dem län­ge­ren Auf­ent­halt von Per­so­nen die­nen in lärm­be­las­te­ten Ge­bie­ten nur er­rich­tet wer­den, wenn die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach den An­hän­gen 3 bis 9 Lärmschutz-​Verordnung unter Be­rück­sich­ti­gung von pla­ne­ri­schen, ge­stal­te­ri­schen oder bau­li­chen Mass­nah­men ein­ge­hal­ten sind. Ver­feh­len die Mass­nah­men nach Art. 31 Abs. 1 Lärmschutz-​Verordnung sowie Art. 22 Abs. 2 Um­welt­schutz­ge­setz ihre Wir­kung und es ver­blei­ben Im­mis­si­ons­grenz­wert­über­schrei­tun­gen, gilt ein Bau­ver­bot; es sei denn, es wird nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 Lärmschutz-​Verordnung eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung er­teilt.

Be­steht Grund zur An­nah­me, dass bei einem Bau­pro­jekt die mass­ge­ben­den Im­mis­si­ons­grenz­wer­te über­schrit­ten sein könn­ten, so lässt die Bau­herr­schaft im Rah­men des Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens einen Lärm­schutz­nach­weis er­stel­len. Ver­säumt es die Bau­herr­schaft einen Lärm­schutz­nach­weis mit den üb­ri­gen Bau­ge­such­un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen, so for­dert die Ge­mein­de einen Nach­weis ein und prüft die­sen in­halt­lich.

Ver­blei­ben Im­mis­si­ons­grenz­wert­über­schrei­tun­gen bei Fens­tern von lärm­emp­find­li­chen Räu­men, so darf die Bau­be­wil­li­gung nur er­teilt wer­den, wenn sämt­li­che Mass­nah­men nach Art. 31 Abs. 1 Lärmschutz-​Verordnung und Art. 22 Abs. 2 Um­welt­schutz­ge­setz er­grif­fen wor­den sind, ein über­wie­gen­des öf­fent­li­ches In­ter­es­se be­steht und die kan­to­na­le Be­hör­de (Amt für Um­welt) zu­stimmt. Die Bau­herr­schaft stellt dazu ein Ge­such für eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung nach Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-​Verordnung. Die kom­mu­na­le Be­hör­de prüft das Ge­such und nimmt eine In­ter­es­sen­ab­wä­gung zwi­schen den In­ter­es­sen des Ge­sund­heits­schut­zes der Be­woh­ner und den raum­pla­ne­ri­schen In­ter­es­sen der Ge­mein­de vor. Das Amt für Um­welt prüft im An­schluss sämt­li­che Un­ter­la­gen und stimmt, bei Er­fül­lung aller not­wen­di­ger Vor­aus­set­zun­gen, dem Ge­such nach Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-​Verordnung - al­len­falls unter Auf­la­gen - zu.

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