Lärmrelevante Bauvorhaben
Verschiedene Massnahmen gelten im Kanton Zug als lärmrelevante Bauten oder wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung
Als lärmrelevante Bauten oder wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung gelten im Kanton Zug:
- Schaffung neuer lärmempfindlicher Räume z.B. Neubau Einfamilienhaus, Neubau Bürogebäude, Erweiterung Schulhaus durch neue Schulzimmer
- Erhöhung der Lärmempfindlichkeit durch eine Zweckänderung von Räumen z.B. Umnutzung von Büronutzung in Wohnnutzung oder Umnutzung von Lagerraum zu Büronutzung
- Neubauähnliche Umgestaltung die so weit geht, dass die Identität des bisherigen Gebäudes nicht erhalten bleibt, oder dass eine günstigere Raumanordnung oder Lärmschutzmassnahmen möglich wären z.B. Auskernung eines bestehenden Bauernhauses
- Unterteilung von Räumen mit lärmgeschützten Lüftungsfenstern, so dass neue Räume ohne geschützte Lüftungsfenster entstehen
- Erstellung neuer Fensteröffnungen bei bestehenden lärmempfindlichen Räumen, sofern das neue Fenster das Lärmexponierteste ist
Für jedes öffenbare Fenster, welches unter die oben aufgeführte Auflistung fällt, ist im Falle einer verbleibenden Immissionsgrenzwertüberschreitung eine Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung zu beantragen. Spezial- oder Grenzfälle sind mit dem AFU zu klären.