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Lärmschutznachweis

Besteht der Verdacht einer Immissionsgrenzwertüberschreitung, so ist ein Lärmschutznachweis zu er-stellen, in dem die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachgewiesen werden.

Besteht der Verdacht einer Immissionsgrenzwertüberschreitung, so ist ein Lärmschutznachweis zu erstellen, in dem die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachgewiesen werden. Der Lärmschutznachweis ist bei den kommunalen Bewilligungsbehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unaufgefordert einzureichen und beinhaltet nachfolgende Punkte:

  • Verwendete Grundlagen (Rechtsgrundlagen, Vollzugshilfen, Zonenpläne, Projektpläne, Grundlagedaten zur Lärmermittlung etc.)
  • Lärmrechtliche Einordnung des Projekts nach Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung
  • Projektpläne mit der Lage der Beurteilungspunkte und Einstufung der Raumnutzung
  • Emissionswerte Lr,e der einzelnen Lärmquellen inkl. Grundlagedaten
  • Massgebende Lärmempfindlichkeitsstufe und Lärmgrenzwerte
  • Nachvollziehbare Darstellung der Berechnungen
  • Beurteilungspegel LrTag / LrNacht sind ohne Nachkommastellen und mathematisch gerundet auszuweisen. Ein Grenzwert gilt dann als überschritten, wenn der ganzzahlige Beurteilungspegel grösser ist als der Grenzwert. Der Beurteilungspegel ist mindestens für sämtliche Fenster bis Lr ≥ Immissionsgrenzwert auszuweisen.
  • Ausführliches Lärmschutzkonzept (Massnahmenkonzept) bei Projekten mit Antrag für Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV d.h. bei verbleibender Immissionsgrenzwertüberschreitung: welche Massnahmen wurden getroffen, welche Massnahmen wurden verworfen aus welchen Gründen, Wirkungsnachweis von Lärmschutzmassnahmen in dB(A) d.h. Lärmermittlung ausweisen für den Zustand mit und ohne Massnahmen, Lage und Dimensionierung von Massnahmen, Materialisierung, Absorptionsgrad, Skizzen, Pläne, Grundrissgestaltungsvarianten etc.

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