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Planungsvorgaben

Zu Lüftungsfenster, Balkone und Loggien, Glasschilder und seitliche Fenster-Blenden gibt es verschiedene Planungsvorgaben

Lüftungsfenster

Beim sogenannten «Lüftungsfenster» handelt es sich um ein Fenster, welches zur Belüftung des Raumes dient und der massgebende Lärmgrenzwert eingehalten wird. Der Lüftungsquerschnitt muss mindestens 5% der Raumzugehörigen Bodenfläche betragen. Ein Lüftungsfenster muss ins Freie führen und bei jeder Witterung ohne Wohnkomfortbeeinträchtigung öffenbar sein.

Balkone und Loggien

Balkone und Loggien dürfen nur dann als lärmwirksam berücksichtigt werden, wenn sie ausreichend dimensioniert sind. Als Richtwerte gelten eine Mindestfläche von 3 m2 und eine Mindesttiefe von 1.5 m. Untersichten sind schallabsorbierend zu verkleiden (mindestens Schallabsorptionsgruppe A2 gemäss EN 1793-1:1997 / SN 640 571-1). Akustisch wirksame Brüstungen sind in jedem Fall zwingend und schalldicht auszuführen. Die Lärmermittlung erfolgt bei verschiebbaren Verglasungen oder bei vorgelagerten Wintergärten im vollständig geöffneten Zustand.

Glasschilder

Fenster müssen ins Freie führen. Deshalb sind Glasschilder, die das Fenster halb oder ganz abdecken als Lärmschutzmassnahme nicht erlaubt.

Seitliche Fenster-Blenden

Beugungseffekte führen dazu, dass zu kleine Fenster-Blenden kaum lärmreduzierend wirken. Mehrere Fensterblenden können zudem zu Reflexionen und somit zu erhöhten Lärmimmissionen führen. Die Wirksamkeit von allfällig projektierten Fenster-Blenden ist fallweise immer mit dem Amt für Umwelt zu klären. Lärmwirksame seitliche Fenster-Blenden sind in jedem Fall geschosshoch auszuführen.

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