Schallschutznachweis
Auch wenn die massgebenden Immissionsgrenzwerte eingehalten sind und auch wenn kein Lärmschutznachweis zu erstellen ist, sind die generellen Anforderungen an die Schalldämmung von Gebäuden nach Art. 32 Lärmschutz-Verordnung zu erfüllen. Demnach hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume sowie Treppen und haustechnische Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Als solche gelten die Mindestanforderungen nach SIA 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins.
Werden bei lärmexponierten Fenstern die Immissionsgrenzwerte überschritten, ist zwingend ein Schallschutznachweis nach SIA 181 für die Aussenbauteile zu erstellen und zusammen mit dem Lärmgutachten im Baubewilligungsverfahren einzureichen. In einem Plan sind die Fenster mit den resultierenden Bauschalldämm-Massen (R'w+Ctr) sowie den vorgesehenen Glasaufbauten anzugeben.
Die Anforderungen werden gemäss kantonaler Vollzugspraxis bei Immissionsgrenzwertüberschreitung nicht zusätzlich verschärft. Es gelten die Mindestanforderungen nach SIA 181.