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Abwasserentsorgung im ländlichen Raum

Informationen zu Haushaltungen, die ihr Abwasser nicht in eine öffentliche Kläranlage entsorgen können.
Arbeiten in einer Baugrube
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99 % aller Haushaltungen im Kanton Zug entsorgen ihr Abwasser in eine Kläranlage (ARA). Die restlichen 1 % sind derart abgelegen, dass es wirtschaftlich nicht tragbar wäre, für einen Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation zu fordern. Diese Haushalte besitzen entweder eine abflusslose Grube, deren Inhalt periodisch einer ARA zugeführt wird, oder eine Kleinkläranlage (KLARA), die regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft wird oder sie verwerten ihr Abwasser landwirtschaftlich. Für Bauten ausserhalb der Bauzonen muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass alle Abwässer gewässerschutzkonform entsorgt werden. Entweder durch einen Anschluss an die Kanalisation oder mit einer KLARA, die dem Stand der Technik entspricht. Auch nicht verschmutztes Abwasser (Regenwasser) muss vorschriftsgemäss entsorgt werden.

Vorschriften für die Entsorgung des häuslichen Abwassers
Für landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche Betriebe gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften. Massgebend ist der VSA-Leitfaden "Abwasser im ländlichen Raum" (2017): Es muss nachgewiesen werden, dass alle Abwässer gewässerschutzkonform entsorgt werden. Im Bereich der öffentlichen Kanalisation ist dabei die Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation muss die Behandlung des Abwassers in der Regel mit einer Kleinkläranlage (KLARA) erfolgen, die dem Stand der Technik entspricht. Für nicht-landwirtschaftliche Einzelliegenschaften sowie viehlose Landwirtschaftsbetriebe oder solche mit einem Viehbestand kleiner als 8 Düngergrossvieheinheiten besteht auch ausserhalb der Bauzonen die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Eine Abwasserentsorgung der häuslichen Abwässer in Klär- oder Hausgruben entspricht heute nicht mehr dem Stand der Technik. Das Ausbringen von häuslichen Abwässer für Nicht-Landwirtschaftsbetriebe ist verboten.

In gewissen Fällen gilt für Landwirtschaftsbetriebe eine Sonderregelung, wo das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle vermischt und landwirtschaftlich verwertet werden darf. Für die Verwertung des häuslichen Abwassers mit der betriebseigenen Gülle gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Betrieb liegt ausserhalb der Bauzone;
  • Der Anteil der (unverdünnten) Gülle beträgt mindestens 25 % der Gesamtmenge;
  • Es bestehen genügend Lagerkapazitäten für Hofdünger und Abwasser und diese befinden sich in einem guten baulichen Zustand;
  • Die Gebäude werden vom Landwirtschaftsbetrieb genutzt;
  • Für Betriebe im Bereich der öffentlichen Kanalisation gelten zusätzlich, dass das häusliche Abwasser mit Rinder- respektive Schweinegülle von mindestens 8 Düngergrossvieheinheiten DGVE vermischt wird.

Was ist weiter zu beachten?
Eine Liegenschaft befindet sich im Bereich der öffentlichen Kanalisation, wenn der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. "Zweckmässig" heisst, eine bestehende Kanalisation ist in geringer Entfernung vorhanden und die Bauarbeiten lassen sich problemlos durchführen. "Zumutbar" bezieht sich auf die Kosten des Anschlusses. Nach Auffassung der Gerichte sind Anschlusskosten bis zu Fr. 8'400 pro Zimmer oder Einwohnergleichwert als zumutbar zu beurteilen. Dies entspricht z.B. Kosten von Fr. 50'400 für ein Haus mit sechs Zimmern. Einzurechnen sind die Kosten der Kanalisationsleitung inklusive allfälliger Pumpwerke ab dem ersten Schacht vor dem Haus, Beiträge für den Einkauf in Privatleitungen und die kommunalen Anschlussgebühren. Nicht anrechenbar sind die Kosten für die Hausinstallation.

Sofern ein Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz nachweislich nicht zumutbar ist, sind die häuslichen Abwässer entsprechend dem Stand der Technik (KLARA, Stapelung in abflussloser Grube und Abtransport zu einer zentralen Kläranlage) zu beseitigen.
Die Entsorgung des häuslichen Abwassers wird bei Baugesuchen, Nutzungsänderungen, Abparzellierungen oder bei einer Veränderung der Abwassersituation beurteilt. Die Entwässerung kann auch überprüft werden, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Generellen Entwässerungsplanung (GEP) die Abwasserentsorgung ausserhalb der Bauzone regeln will.

Vollzug und Aufgabenteilung

  • Die Gemeinde ist die Vollzugsbehörde. Sie erteilt die Baubewilligung und vollzieht die Baukontrolle.
  • Die kantonale Koordinationsstelle des Amtes für Raum und Verkehr (ARV)  koordiniert das Baubewilligungsverfahren und beurteilt das Baugesuch raumplanerisch.
  • Das Amt für Umwelt klärt ab, ob bei einem Landwirtschaftsbetrieb die Voraussetzungen gegeben sind, damit das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden darf.
  • Das Amt für Umwelt beurteilt zudem die Abwasserentsorgung bzw. die Entwässerung, wenn das häusliche Abwasser nicht mit der Gülle landwirtschaftlich genutzt werden darf.
  • Vom Amt für Umwelt wird eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung benötigt, falls eine KLARA gebaut werden muss, weil ein Kanalisationsanschluss nicht zweckmässig oder zumutbar ist.

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