Bauen im Grundwasser
Bauten und Anlagen unter Terrain können bestehende Grundwasservorkommen tangieren und beeinträchtigen. Deshalb sind gemäss Art. 19 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) und Art. 32 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) im Gewässerschutzbereich Au Bewilligungen für Bauten und Anlagen erforderlich, wenn sie die Gewässer gefährden können.
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