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Bauen im Grundwasser

Bauten und Anlagen unter Terrain können bestehende Grundwasservorkommen tangieren und beeinträchtigen. Deshalb sind gemäss Art. 19 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) und Art. 32 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) im Gewässerschutzbereich Au Bewilligungen für Bauten und Anlagen erforderlich, wenn sie die Gewässer gefährden können.
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Bauten und Anlagen unter Terrain können bestehende Grundwasservorkommen tangieren und beeinträchtigen. Deshalb sind gemäss Art. 19 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) und Art. 32 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) im Gewässerschutzbereich Au Bewilligungen für Bauten und Anlagen erforderlich, wenn sie die Gewässer gefährden können. Einbauten unter Terrain wie Einfamilienhäuser, Wohnüberbauungen, Geschäftshäuser etc. benötigen daher eine Bewilligung, wenn dadurch die grundwasserführenden Schichten von nutzbaren Grundwasservorkommen tangiert werden. Im Gewässerschutzbereich Au ist somit nicht in jedem Fall eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Einbauten erforderlich.

Die Grundwasservorkommen und deren Ausdehnung sind in der Grundwasserkarte zusammengestellt und bilden die Grundlage für die Beurteilung. Dieses Bewilligungsverfahren stellt sicher, dass der Durchfluss, die Durchlässigkeiten und die Hydrodynamik der nutzbaren Grundwasservorkommen auch künftigen Generationen erhalten bleiben.

Detaillierte Ausführungen zur Bewilligungspflicht sind in den Links unter "Weiterführende Informationen" enthalten.

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