Brauch- und Trinkwassernutzung
Grundwasservorkommen gehören zu den öffentlichen Gewässern. Die Brauch- und Trinkwassernutzung aus Grundwasservorkommen ist bewilligungspflichtig. Das Amt für Umwelt als zuständige Gewässerschutzfachstelle bearbeitet alle Gesuche für Gewässernutzungen.
Für die Ausstellung von Bewilligungen ist bei Entnahmeraten unter 5 Litern pro Sekunde das Amt für Umwelt zuständig, bei Entnahmeraten von über 5 Litern pro Sekunde die Baudirektion. Diese Entnahmeraten sind gebührenpflichtig und bedürfen einer kantonalen Konzession. Die Nutzungsbewilligungen werden erteilt, sofern die eidgenössischen und kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten, keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt und keine bestehenden Nutzungsrechte beeinträchtigt sind.
Liegen bei einem Grundwasservorkommen gleichzeitig Interessen für die Trinkwassernutzung und für die Brauchwassernutzung vor und besteht ein Nutzungskonflikt, so wird in der Regel die Trinkwassernutzung bevorzugt bewilligt. An Trinkwassernutzungen ab einem Versorgungsumfang von 5 Haushaltungen besteht öffentliches Interesse. Diese Grundwasserfassungen sind mit Grundwasserschutzzonen zu schützen.