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Schutzplananpassungen

Schutzplananpassungen in kantonalen Naturschutzgebieten
Bild Legende:
Alter Schutzplan Naturschutzgebiet Choller 1982

Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gem. § 9 PBG und stellen den Vollzug des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, insbesondere Art. 18 a und b NHG, durch den Kanton dar. Bereits 1982 wurden die ersten Schutzpläne durch den Regierungsrat erlassen. Aktuell existieren 125 Schutzpläne mit unterschiedlichen Beschlussdaten, einige noch in der ursprünglichen Version, andere bereits ein- oder mehrmals revidiert.

Das Amt für Raum und Verkehr will nun in einer umfassenden Revision alle Schutzpläne auf den neusten Stand bringen. Die zentralen Themen der Revision sind:

  • Aktualisieren der Zonenabgrenzungen, unter Berücksichtigung der 2017 revidierten Bundesinventare
  • Anpassen der Schutzzonen A und B auf heutige Gegebenheiten und Anforderungen
  • Ergänzen der Schutzpläne mit Bestimmungen, wie für kantonale Zonen üblich
  • Überführen von gemeindlichen in kantonale Schutzgebiete für Objekte, die neu an kantonale Naturschutzgebiete grenzen
  • Erreichen eines formal einheitlichen Erscheinungsbilds aller Schutzpläne

Die Gesamtrevision erfolgt in mehreren Schritten und soll bis Ende 2021 abgeschlossen sein. Teil 1 im Jahr 2018 umfasste alle Objekte auf Grundstücken im Eigentum des Kantons Zug. Teil 2 umfasst die Objekte in den Gemeinden Zug und Walchwil, ohne die Objekte am See. Alle Schutzgebiete an Seen sollen als eigenes Paket revidiert werden.

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