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Ein­lei­tung

Kom­men­tar PBG

Zweck und Zu­stän­dig­kei­ten

Kan­to­na­le Pläne und Bau­vor­schrif­ten

Ge­meind­li­che Pläne und Bau­vor­schrif­ten

Son­der­nut­zungs­plä­ne und Er­schlies­sung

Si­che­rung von Pla­nun­gen

Ver­fah­rens­be­stim­mun­gen

Land­um­le­gung und Grenz­be­rei­ni­gung

Mass­nah­men zur Bau­land­ver­füg­bar­keit

§ 52a Mehr­wert­ab­ga­be

§ 52a0 Mehr­wert­ab­ga­be als Sach­leis­tung

§ 52a1 Ver­an­la­gung

§ 52b Er­he­bung, Fäl­lig­keit, Si­che­rung

§ 52c Kür­zung, Be­frei­ung

§ 52d Zweck­bin­dung

§ 52e Ver­wal­tungs­recht­li­cher Ver­trag bei Neu­ein­zo­nun­gen

1 Der Ge­mein­de­rat kann die Zu­wei­sung von Land zur Bau­zo­ne von der Zu­si­che­rung der Ei­gen­tü­mer­schaft ab­hän­gig ma­chen, das Land ab Er­rei­chen der Bau­rei­fe in­nert einer fest­zu­set­zen­den Frist zu über­bau­en.
2 Der Ver­trag re­gelt den Fris­ten­lauf und kann bei von der Ei­gen­tü­mer­schaft selbst ver­schul­de­ter Nicht­ein­hal­tung der Bau­ver­pflich­tung vor­se­hen, dass
a)  bau­rei­fes Land am Sied­lungs­rand aus­ge­zont wird;
b)  die Ei­gen­tü­mer­schaft der Ge­mein­de für den Säum­nis­fall ein Kauf­recht ein­räumt.
3 Die Bau­ver­pflich­tung ist als öffentlich-​rechtliche Ei­gen­tums­be­schrän­kung im Grund­buch an­zu­mer­ken.
4 Der Ver­trag fällt dahin, wenn ein Ge­mein­we­sen das Land kauft.

Ma­te­ria­li­en
Ab­satz 1–4 (neu: 1. Juli 2019)

Der Ge­mein­de­rat kann die Zu­wei­sung von Land zur Bau­zo­ne von der Zu­si­che­rung der Ei­gen­tü­mer­schaft ab­hän­gig ma­chen, das Land ab Er­rei­chen der Bau­rei­fe in­nert einer fest­zu­set­zen­den Frist zu über­bau­en.

Hält die Ei­gen­tü­mer­schaft von Bau­land ihre mit­tels Ver­trag ver­ein­bar­te Bau­ver­pflich­tung nicht ein, kann das Grund­stück, so­fern es am Sied­lungs­rand liegt und so­fern ein «aus­ser­or­dent­li­ches In­ter­es­se an der Über­bau­ung» be­steht, aus­ge­zont wer­den. Die Aus­zo­nung er­folgt selbst­ver­ständ­lich in einer or­dent­li­chen Nut­zungs­plan(teil)re­vi­si­on auf­grund einer ent­spre­chen­den In­ter­es­sen­ab­wä­gung. Die Ei­gen­tü­mer­schaft wird sich dazu mit­tels Ver­trag ver­pflich­ten müs­sen. Die Par­tei­en ver­fü­gen dabei über eine be­stimm­te Ver­trags­ge­stal­tungs­frei­heit. Dem­ge­gen­über darf der Ei­gen­tü­mer­schaft die un­ver­schul­de­te Nicht­ein­hal­tung der Bau­ver­pflich­tung nicht vor­ge­wor­fen wer­den. Be­müht sich also eine Grund­ei­gen­tü­mer­schaft red­lich um eine Über­bau­ung ihres Bau­lands, schei­tert sie aber je­weils nicht aus ei­ge­nem, son­dern aus Fremd­ver­schul­den, na­ment­lich auf­grund po­li­ti­scher Pro­zes­se, zum Bei­spiel in­fol­ge einer Ab­leh­nung eines Be­bau­ungs­plans durch die Ge­mein­de­ver­samm­lung, darf ihr dies nicht zum Nach­teil ge­rei­chen. Die Bau­ver­pflich­tung ist als öffentlich-​rechtliche Ei­gen­tums­be­schrän­kung im Grund­buch an­zu­mer­ken. Da­durch ent­fal­tet die im ver­wal­tungs­recht­li­chen Ver­trag sta­tu­ier­te Bau­ver­pflich­tung Pu­bli­zi­tät. Der Ver­trag fällt nur dann dahin, wenn ein Ge­mein­we­sen das Land kauft. Kauft eine Pri­vat­per­son die­ses Land, tritt sie in sämt­li­che Rech­te und Pflich­ten ihrer Rechts­vor­gän­ge­rin bzw. ihres Rechts­vor­gän­gers ein. Das be­deu­tet, dass die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Frist wei­ter­läuft.

Liegt ein ein­zu­zo­nen­des Grund­stück nicht am Sied­lungs­rand, wird eine Aus­zo­nung kei­nen Sinn ma­chen, da an­sons­ten eine Bau­lü­cke ent­stün­de. Für die­sen Fall soll der Ge­mein­de­rat die Mög­lich­keit haben, vor der Ein­zo­nung des Grund­stücks mit der Ei­gen­tü­mer­schaft ver­trag­lich ein Kauf­recht zu ver­ein­ba­ren. Die Ge­mein­de kann die­ses Kauf­recht aus­lö­sen, wenn die säu­mi­ge Ei­gen­tü­mer­schaft selbst nach er­folg­lo­ser Mah­nung nicht be­reit ist, ihr Grund­stück in­ner­halb der ver­ein­bar­ten Fris­ten der Über­bau­ung zu­zu­füh­ren.

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