Navigieren auf Kanton Zug

Ein­lei­tung

Kom­men­tar PBG

Zweck und Zu­stän­dig­kei­ten

Kan­to­na­le Pläne und Bau­vor­schrif­ten

Ge­meind­li­che Pläne und Bau­vor­schrif­ten

§ 15 Ge­meind­li­cher Richt­plan

§ 15a Ge­meind­li­cher Quar­tier­ge­stal­tungs­plan

§ 16 Ge­meind­li­cher Zo­nen­plan

§ 17 Ge­meind­li­che Bau­vor­schrif­ten

§ 18 Ge­meind­li­cher Zo­nen­plan

1 Der Zo­nen­plan be­stimmt die zu­läs­si­ge Nut­zung des Bo­dens, be­rück­sich­tigt die Richt­plä­ne und weist die kan­to­na­len Zonen aus.
a)   ...
b)   ...
c)   ...
2 Ge­meind­li­che Zonen sind:
a)   die Wohn­zo­nen, Ar­beits­zo­nen, Kern­zo­nen, Bau­zo­nen mit spe­zi­el­len Vor­schrif­ten sowie die Zonen des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses für Bau­ten und An­la­gen. Diese Zonen sind Bau­zo­nen;
b)   die Zonen für die Land­wirt­schaft, die Wei­lerzo­nen, die Zonen des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses für Er­ho­lung und Frei­hal­tung sowie die Üb­ri­gen Zonen mit spe­zi­el­len Vor­schrif­ten. Diese Zonen sind keine Bau­zo­nen;
c)   die Schutz­zo­nen, wel­che in­ner­halb wie aus­ser­halb der Bau­zo­nen an­de­re Zonen über­la­gern kön­nen oder für sich be­stehen.
3 In Bau­zo­nen ist eine Misch­nut­zung nach Mass­ga­be der ge­meind­li­chen Bau­vor­schrif­ten zu­läs­sig.
4 In Wohn- und Misch­zo­nen sind Min­dest­an­tei­le für den preis­güns­ti­gen Woh­nungs­bau bei Neu­ein­zo­nung, bei Um­zo­nung sowie Auf­zo­nung von einer Flä­che von mehr als 5000 m² und bei or­dent­li­chen Be­bau­ungs­plä­nen je­weils ma­xi­mal im Um­fang der Mehr­aus­nüt­zung zu­läs­sig.

Ma­te­ria­li­en
Ab­satz 1 lit. a-c (auf­ge­ho­ben: 31. De­zem­ber 2018)
Ab­satz und 2 (ge­än­dert: 1. Ja­nu­ar 2019)
Ab­satz 3 und 4 (neu: 1. Ja­nu­ar 2019)

In Abs. 4 wird die ge­setz­li­che Grund­la­ge im PBG ge­schaf­fen, dass die Ge­mein­den bei Neu­ein­zo­nun­gen, Um­zo­nun­gen sowie Auf­zo­nun­gen mit einer Flä­che von mehr als 5000 m2 und bei or­dent­li­chen Be­bau­ungs­plä­nen in Wohn- und Misch­zo­nen Min­dest­flä­chen für den preis­güns­ti­gen Woh­nungs­bau vor­schrei­ben kön­nen. Damit wird das Mo­ti­ons­be­geh­ren von André Wicki (Vor­la­ge Nr. 2184.1 - 14162) um­ge­setzt, al­ler­dings nicht in dem vom Mo­tio­när ge­wünsch­ten Um­fang. Der Mo­tio­när ver­langt in sei­nem Vor­stoss, dass die Ge­mein­den die Mög­lich­keit er­hal­ten soll­ten, dass sie selb­stän­di­ge oder über­la­gern­de Zonen für preis­güns­ti­gen Wohn­raum aus­schei­den kön­nen. Die­ser Vor­schlag ging dem Re­gie­rungs­rat und dem Kan­tons­rat zu weit, weil er mas­siv in die Ei­gen­tums­rech­te der be­trof­fe­nen Grund­ei­gen­tü­me­rin­nen und Grund­ei­gen­tü­mer ein­grei­fen würde, wenn auf einem Bau­grund­stück nur noch preis­güns­ti­ge Woh­nun­gen er­stellt wer­den könn­ten. Ei­gen­stän­di­ge Zonen für preis­güns­ti­gen Wohn­raum könn­ten zudem dazu füh­ren, dass sich die Ei­gen­tü­me­rin­nen und Ei­gen­tü­mer wei­gern, sol­che Zonen über­haupt zu über­bau­en. Damit wäre nie­man­dem ge­dient. Die vor­lie­gen­de Lö­sung geht dem­ge­gen­über vom Grund­satz aus, dass es für eine Ei­gen­tü­mer­schaft zu­mut­bar ist, dass sie in einem ge­wis­sen Aus­mass preis­güns­ti­gen Wohn­raum er­stellt, wenn ein Grund­stück mit einer Flä­che von mehr als 5000 m2 neu ein­ge­zont, um­ge­zont oder auf­ge­zont wird oder ein Grund­stück Teil eines or­dent­li­chen Be­bau­ungs­plans wird.

Nicht nur in Wohn­zo­nen, son­dern auch in Misch­zo­nen soll preis­güns­ti­ger Woh­nungs­bau ver­langt wer­den kön­nen. Dies kön­nen die Ge­mein­den aber nur bei Neu­ein­zo­nun­gen sowie bei Um­zo­nun­gen, Auf­zo­nun­gen und Be­bau­ungs­plä­nen mit einer Er­hö­hung des Nut­zungs­mas­ses ver­lan­gen. Die­ses Vor­ge­hen be­rück­sich­tigt ei­ner­seits die In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Grund­ei­gen­tü­mer­schaft, ihr Land mög­lichst frei über­bau­en zu kön­nen. Sie er­fah­ren nur Ein­schrän­kun­gen bei einer Neu­ein­zo­nung oder bei er­heb­li­chen Auf­zo­nun­gen. An­de­rer­seits flies­sen aber auch die öf­fent­li­chen In­ter­es­sen am Be­reit­stel­len von preis­güns­ti­gem Wohn­raum ein.

Er­läu­te­run­gen Bau­di­rek­ti­on
- vom 19.März 2019: In Abs. 4 ist ge­mäss Wort­laut von «Flä­chen» die Rede und nicht von «Grund­stü­cken». Ent­schei­dend ist somit, ob die Flä­che des ge­sam­ten Ge­biets, wel­ches um­ge­zont, neu ein­ge­zont oder auf­ge­zont wird, 5000 m2 er­reicht oder nicht. Wird diese Flä­che er­reicht und be­fin­det sich das frag­li­che Grund­stück in­ner­halb des Pe­ri­me­ters die­ser Um-, Neuein-​ oder Auf­zo­nung, dann ist § 18 Abs. 4 PBG grund­sätz­lich an­wend­bar. Da es sich bei § 18 Abs. 4 PBG um eine «Max-​Vorschrift» han­delt, liegt es in der Au­to­no­mie der Ge­mein­den, wel­chen Min­dest­an­teil für den preis­güns­ti­gen Woh­nungs­bau sie bei einer Um-, Neuein-​ oder Auf­zo­nung vor­se­hen will.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch