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Ein­lei­tung

Kom­men­tar PBG

Zweck und Zu­stän­dig­kei­ten

Kan­to­na­le Pläne und Bau­vor­schrif­ten

Ge­meind­li­che Pläne und Bau­vor­schrif­ten

Son­der­nut­zungs­plä­ne und Er­schlies­sung

§ 30 Re­gio­nal­plä­ne

§ 31 Baulinien-​ und Stras­sen­plä­ne

§ 31a Er­schlies­sungs­plan

§ 32 Be­bau­ungs­plä­ne

§ 32bis Ein­fa­che Be­bau­ungs­plä­ne

§ 32ter Or­dent­li­che Be­bau­ungs­plä­ne

1 Or­dent­li­che Be­bau­ungs­plä­ne kön­nen be­schlos­sen wer­den, wenn sie
a)  die Vor­zü­ge ge­mäss § 32 die­ses Ge­set­zes auf­wei­sen;
b)  beim erst­ma­li­gen Er­lass oder bei we­sent­li­chen Än­de­run­gen das Er­geb­nis eines qua­li­täts­si­chern­den Kon­kur­renz­ver­fah­rens mit min­des­tens drei Pla­ner­teams sind;
c)  auf einem Pla­nungs­ver­fah­ren unter ge­eig­ne­tem Ein­be­zug der Be­völ­ke­rung, na­ment­lich der Nach­bar­schaft, fus­sen, so­fern das in Ein­zel­bau­wei­se zu­läs­si­ge Nut­zungs­mass mit der Pla­nung um mehr als 50 % er­höht wird.
2 Die Ein­sitz­nah­me einer Ver­tre­tung der Ge­mein­den im das qua­li­täts­si­chern­de Kon­kur­renz­ver­fah­ren be­ur­tei­len­den Gre­mi­um ist zwin­gend.
3 Er­füllt ein Be­bau­ungs­plan die Vor­aus­set­zun­gen von Abs. 1, sind auch grös­se­re Ab­wei­chun­gen von der Ein­zel­bau­wei­se zu­läs­sig, die Nut­zungs­art muss je­doch ge­wahrt blei­ben.

Ma­te­ria­li­en
Ab­satz 1, 2 und 3 (neu: 1. Ja­nu­ar 2019)

Damit die Be­bau­ungs­plä­ne den er­höh­ten An­for­de­run­gen in Bezug auf Städ­te­bau und Ar­chi­tek­tur ent­spre­chen, wird neu vor­ge­schrie­ben, dass ein qua­li­täts­si­chern­des Kon­kur­renz­ver­fah­ren (z.B. Pla­ner­wett­be­werb) mit min­des­tens drei Pla­ner­teams (Ar­chi­tek­ten müs­sen zwin­gend dabei sein, al­len­falls müs­sen in die Teams auch Land­schafts­pla­ner, Ver­kehrs­pla­ner, Raum­pla­ner etc. auf­ge­nom­men wer­den) durch­ge­führt wer­den muss. Na­ment­lich in Ver­dich­tungs­ge­bie­ten haben es ohne Ein­be­zug der Be­völ­ke­rung, ins­be­son­de­re der Nach­bar­schaft ent­spre­chen­de Be­bau­ungs­plä­ne immer schwie­ri­ger, vor dem Stimm­volk zu be­stehen. Aus die­sem Grund sol­len Be­bau­ungs­plä­ne mit einer Er­hö­hung des Nut­zungs­mas­ses über 50 Pro­zent auf einem Quar­tier­ge­stal­tungs­plan unter ge­eig­ne­tem Ein­be­zug der Be­völ­ke­rung, na­ment­lich der Nach­bar­schaft fus­sen. Damit kann die Ak­zep­tanz einer sol­cher Ver­dich­tung ge­stärkt wer­den.

In Abs. 3 wird prä­zi­siert, dass bei einem or­dent­li­chen Be­bau­ungs­plan auch grös­se­re Ab­wei­chun­gen von der Ein­zel­bau­wei­se mög­lich sind, so­fern der Be­bau­ungs­plan den er­höh­ten An­for­de­run­gen ent­spricht. Bis­lang schei­ter­ten Be­bau­ungs­plä­ne mit einer Ver­dop­pe­lung der Ge­bäu­de­län­ge oder der Ge­schoss­zahl bis­wei­len am Zo­nen­cha­rak­ter der bis­he­ri­gen Grund­nut­zung. Mit dem Be­griff «grös­se­re Ab­wei­chun­gen» soll die­sem Um­stand Rech­nung ge­tra­gen wer­den. Wenn also ein Be­bau­ungs­kon­zept als Pro­dukt eines Wett­be­werbs über­zeugt, soll es durch­aus mög­lich sein, dass von den Vor­schrif­ten der Grund­nut­zung er­heb­lich ab­ge­wi­chen wer­den kann. Eine Ver­dop­pe­lung der Ge­bäu­de­län­ge der in Ein­zel­bau­wei­se zu­läs­si­gen Ge­schoss­zahl soll mög­lich sein. Die vor­ge­ge­be­ne Nut­zungs­art muss je­doch ge­wahrt wer­den. So darf bei­spiels­wei­se mit einem Be­bau­ungs­plan aus einer Wohn­zo­ne ohne Än­de­rung des Zo­nen­plans keine Misch­zo­ne ent­ste­hen.

Die Zu­sam­men­set­zung der Jury des Wett­be­werbs ist nicht zu­letzt auf­grund von Be­schwer­de­ent­schei­den immer wie­der ein Thema. Aus die­sem Grund wird im Ge­setz fest­ge­legt, dass auch Ver­tre­ter einer Ge­mein­de in Wahr­neh­mung von öf­fent­li­chen In­ter­es­sen in der Jury Ein­sitz neh­men kön­nen, ja sogar müs­sen. Es ist klar, dass die Ga­ran­tie der Un­be­fan­gen­heit bei ge­richt­li­chen und nicht­ge­richt­li­chen Be­hör­den ge­wahrt blei­ben muss. Bei Ver­wal­tungs­be­hör­den sind die­sel­ben Kri­te­ri­en sinn­ge­mäss an­zu­wen­den, wie sie für die Zu­läs­sig­keit der Vor­be­fas­sung in Ge­richts­ver­fah­ren gel­ten. Es ist zu un­ter­schei­den zwi­schen der un­ver­bind­li­chen Stel­lung­nah­me zu abs­trak­ten Fra­gen, der Be­ant­wor­tung kon­kre­ter Fra­gen, der ei­gent­li­chen Be­ra­tung der Bau­herr­schaft und dem ver­bind­li­chen Vor­ent­scheid. Die Be­fan­gen­heit von Ge­mein­de­rats­mit­glie­dern ist be­reits ge­ge­ben, wenn sie als Ju­ro­ren an einem von einer Grund­ei­gen­tü­me­rin or­ga­ni­sier­ten Wett­be­werb mit­wirk­ten und spä­ter über den dar­auf ba­sie­ren­den Be­bau­ungs­plan mit­zu­ent­schei­den haben. Aus­schlag­ge­bend ist dabei, dass beim Wett­be­werb das Bau­pro­jekt im We­sent­li­chen an­hand der­sel­ben Kri­te­ri­en zu prü­fen war wie im Ein­wen­dungs­ver­fah­ren gegen den Be­bau­ungs­plan (BGE 140 I 326). Weil der or­dent­li­che Be­bau­ungs­plan im Kan­ton Zug je­doch von der Ge­mein­de­ver­samm­lung und nicht vom Ge­mein­de­rat be­schlos­sen wird, kann nicht von einer Vor­be­fas­sung ge­spro­chen wer­den. Hinzu kommt, dass die in der Jury ein­sit­zen­den Ge­mein­de­rä­te des­halb nicht Ent­schei­dungs­trä­ger im ei­gent­li­chen Sinn sind und dass die Ein­sitz­nah­me neu im PBG ge­setz­lich ver­an­kert wird. Sie be­ruht also nicht nur auf in­for­mel­lem Ver­wal­tungs­han­deln (BGE 1A.11/2007). Aus die­sem Grund wird im PBG ent­spre­chend ge­re­gelt, dass die Ein­sitz­nah­me einer Ver­tre­tung der Ge­mein­de in der den Pla­ner­wett­be­werb be­ur­tei­len­den Jury, na­ment­lich zur Wahr­neh­mung der öf­fent­li­chen In­ter­es­sen zwin­gend ist.

Der Be­griff «grös­se­re Ab­wei­chun­gen» ist ein un­be­stimm­ter Rechts­be­griff, der be­wusst so im Ge­set­zes­text ver­wen­det wird, damit bei den zu­läs­si­gen Ab­wei­chun­gen eine ge­wis­se Fle­xi­bi­li­tät be­steht und nicht die Ein­hal­tung des Zo­nen­cha­rak­ters zum Stol­per­stein für einen Be­bau­ungs­plan wird. Grund­sätz­lich kann ge­sagt wer­den, dass das Mass der zu­läs­si­gen Ab­wei­chun­gen von der Ein­zel­bau­wei­se von den Vor­tei­len ab­hängt, wel­che ein Be­bau­ungs­plan auf­weist. Ein wei­te­res Kri­te­ri­um für das Mass der zu­läs­si­gen Ab­wei­chun­gen ist die Zo­nie­rung des Ge­biets, über das ein Be­bau­ungs­plan er­las­sen wird. So sind in einem Ge­biet mit hoher Dich­te grös­se­re Ab­wei­chun­gen zu­läs­sig als in einem Ge­biet mit ge­rin­ge­rer Dich­te. Oder an­ders aus­ge­drückt: In einer Wohn­zo­ne 1 kön­nen auch mit einem Be­bau­ungs­plan keine Hoch­häu­ser er­stellt wer­den. Da­ge­gen ist in einer Wohn­zo­ne 4 der Bau eines Hoch­hau­ses mit 15 oder mehr Ge­schos­sen durch­aus mög­lich, so­fern der ent­spre­chen­de Be­bau­ungs­plan die im Ge­setz ver­lang­ten Vor­zü­ge auf­weist.

Es be­stand be­reits heute die Mög­lich­keit, für die Er­ar­bei­tung eines Be­bau­ungs­plans einen Pla­ner­wett­be­werb zu ver­lan­gen. Diese Mög­lich­keit wurde na­ment­lich in ei­ni­gen Ge­mein­den nur sel­ten ge­nutzt. Zur Kos­ten­tra­gung bei Be­bau­ungs­plä­nen muss sich der Ge­mein­de­rat be­reits bei sei­nem Vor­ent­scheid im Ver­fah­ren für Be­bau­ungs­plä­ne ge­mäss § 4 V PBG (§ 3a Abs. 2 lit. d aV PBG in Kraft bis 31. De­zem­ber 2018) äus­sern. Eine zu­sätz­li­che ge­setz­li­che Grund­la­ge ist des­halb nicht mehr not­wen­dig.

Ge­mäss Abs. 1 kön­nen Ge­mein­den Be­bau­ungs­plä­ne nur dort ver­lan­gen, wo im Zo­nen­plan eine Be­bau­ungs­plan­pflicht dies ver­langt. In Ge­bie­ten mit Be­bau­ungs­plan­pflicht ist ent­we­der ein ein­fa­cher oder ein or­dent­li­cher Be­bau­ungs­plan zu er­las­sen.

Ge­mäss Abs. 1 Bst. b wurde von der Kom­mis­si­on be­schlos­sen, dass ein Pla­ner­wett­be­werb nur beim Er­lass und bei we­sent­li­chen Än­de­run­gen eines Be­bau­ungs­plans, nicht aber bei ge­ring­fü­gi­gen Än­de­run­gen von Be­bau­ungs­plä­nen durch­ge­führt wer­den müsse. Nach Mei­nung der Kom­mis­si­on liegt eine we­sent­li­che Be­bau­ungs­plan­än­de­rung ins­be­son­de­re dann vor, wenn:

-    der Be­bau­ungs­plan­pe­ri­me­ter er­heb­lich ver­än­dert wird (ob eine Än­de­rung/An­pas­sung eines Be­bau­ungs­plans we­sent­lich ist, be­stimmt sich immer an­hand der kon­kre­ten Um­stän­de und Ge­ge­ben­hei­ten des kon­kre­ten Be­bau­ungs­plans);
-    die Bau­fel­der des Be­bau­ungs­plans be­tref­fend Grös­se, aber auch be­tref­fend Form er­heb­lich ver­än­dert wer­den;
-    die Aus­nüt­zung des Be­bau­ungs­plans er­heb­lich ge­än­dert wird oder
die Höhe der ein­zel­nen Bau­fel­der er­heb­lich ver­än­dert wird.

Ge­mäss Abs. 1 Bst. c ist die Frage auf­ge­kom­men, ob die Nach­bar­schaft be­reits mit­ein­be­zo­gen wer­den soll, bevor der Be­bau­ungs­plan öf­fent­lich auf­ge­legt wird. Da der Quar­tier­ge­stal­tungs­plan ge­mäss dem An­trag der Kom­mis­si­on für Raum­pla­nung und Um­welt nicht mehr zwin­gend er­for­der­lich ist, musst diese Be­stim­mung an­ge­passt wer­den und an­stel­le des Quar­tier­ge­stal­tungs­plans wurde der Be­griff «Plan­ver­fah­ren» ein­ge­fügt wer­den. Damit soll­te der vor­gän­gi­ge und frühe Ein­be­zug der Nach­bar­schaft z. B. in einem Quar­tier­ge­stal­tungs­plan­ver­fah­ren oder aber auch im Ver­fah­ren zum Er­lass des or­dent­li­chen Be­bau­ungs­plans selbst (vor der öf­fent­li­chen Auf­la­ge) si­cher­ge­stellt wer­den. Diese Er­gän­zung wurde von der Kom­mis­si­on be­schlos­sen.

Sei­tens der Kom­mis­si­on wurde bei Abs. 3 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass diese Be­stim­mung eine we­sent­li­che Pra­xis­än­de­rung mit sich brin­gen wird. Neu wird der Hand­lungs­spiel­raum der Ge­mein­den, mit or­dent­li­chen Be­bau­ungs­plä­nen von der or­dent­li­chen Zo­nen­ord­nung ab­zu­wei­chen – ohne den Zo­nen­plan oder die Bau­ord­nung an­zu­pas­sen – er­höht. Die Nut­zungs­art muss je­doch ge­währt blei­ben.

Er­läu­te­run­gen Bau­di­rek­ti­on
- vom 26. März 2019: Für Be­bau­ungs­plä­ne mit einem Nut­zungs­mass von mehr als 50% (§ 32ter Abs. 1 Bst. c PBG) kann ein Quar­tier­ge­stal­tungs­plan ein In­stru­ment sein, um die not­wen­di­ge Mit­wir­kung der Be­völ­ke­rung zu be­werk­stel­li­gen. Ein Quar­tier­ge­stal­tungs­plan ist dafür aber keine Pflicht. Denk­bar sind auch Work­shops, Quar­tier­ver­samm­lun­gen, etc.. Ent­schei­dend ist, dass die Be­völ­ke­rung (in ge­eig­ne­ter Weise) auch tat­säch­lich ein­be­zo­gen wird.

- vom 16. Juli 2019: Er­füllt ein or­dent­li­cher Be­bau­ungs­plan die Vor­aus­set­zun­gen ge­mäss § 32ter Abs. 1 PBG, sind auch grös­se­re Ab­wei­chun­gen von der Ein­zel­bau­wei­se zu­läs­sig, die Nut­zungs­art muss je­doch ge­wahrt blei­ben. Damit steht fest, dass mit einem or­dent­li­chen Be­bau­ungs­plan auch die Min­dest­an­tei­le für Ge­wer­be oder für Woh­nen ver­än­dert wer­den könn­ten. Würde aber in einer Wohn- und Ar­beits­zo­ne mit einem or­dent­li­chen Be­bau­ungs­plan voll­stän­dig auf den Ge­wer­be­an­teil ver­zich­tet, käme dies einer fak­ti­schen Um­zo­nung von der Wohn- und Ar­beits­zo­ne in eine reine Wohn­zo­ne gleich. Damit würde von der ge­mäss Zo­nen­plan gel­ten­den Nut­zungs­art ab­ge­wi­chen, was von § 32ter Abs. 3 PBG nicht mehr ge­deckt wäre. Mit dem Er­lass des Be­bau­ungs­plans müss­te des­halb eine Zo­nen­plan­än­de­rung ein­her­ge­hen.

- Hier geht's zur Arbeitshilfe Bebauungsplan, die von der Bau­di­rek­ti­on er­ar­bei­tet wurde.

V PBG         § 4

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