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Ein­lei­tung

1997: Ver­wal­tungs­ge­richt

1998: Ver­wal­tungs­ge­richt

1999: Ver­wal­tungs­ge­richt

2000: Ver­wal­tungs­ge­richt

2000: Re­gie­rungs­rat

2001: Ver­wal­tungs­ge­richt

2001: Re­gie­rungs­rat

2002: Ver­wal­tungs­ge­richt

2002: Re­gie­rungs­rat

2003: Ver­wal­tungs­ge­richt

Ur­teil vom 12. März 2003 i.S. L. I.

Pla­nungs­zo­nen sind ein In­stru­ment der zu­stän­di­gen Be­hör­de zur Si­che­rung der Nut­zungs­pla­nung. Pri­vat­per­so­nen ist die Pla­nungs­auf­ga­be nicht über­tra­gen. Das In­stru­ment der Pla­nungs­zo­ne dient nicht in­di­vi­du­el­len In­ter­es­sen. Die un­ter­schied­li­che Bau­wei­se, wel­che sich aus der An­wen­dung der ak­tu­el­len Bau­ord­nung er­gibt, ist an sich noch keine un­ge­nü­gen­de Ein­ord­nung. Eine hö­he­re Bau­wei­se, wel­che im Quar­tier be­reits ver­tre­ten und auf­grund der Bau­ord­nung zu­läs­sig ist, wird ins­künf­tig das Bild noch mehr prä­gen. Trif­ti­ge Grün­de oder dro­hen­de Rechts­un­gleich­hei­ten lie­gen nicht vor, wel­che den Er­lass einer Pla­nungs­zo­ne oder Bau­sper­re recht­fer­ti­gen wür­den. Damit ist das Bau­vor­ha­ben auf­grund des gel­ten­den Bau­rechts zu prü­fen. Es ist damit zu rech­nen, dass nach und nach von den neuen Mög­lich­kei­ten der Bau­ord­nung Ge­brauch ge­macht wird. Ein Ne­ben­ein­an­der von we­ni­ger vo­lu­mi­nö­sen Bau­ten in her­kömm­li­cher Bau­wei­se und grös­se­ren Bau­ten nach den neu zu­läs­si­gen Bau­mas­sen ist hin­zu­neh­men.

Ur­teil vom 15. April 2003 i.S. M. W. AG

Es ge­hört zu den Be­son­der­hei­ten des Ver­ga­be­rechts, dass den nicht be­rück­sich­tig­ten An­bie­te­rin­nen und An­bie­tern mit der Be­kannt­ga­be des Ver­ga­beent­scheids zu­nächst nur eine sum­ma­ri­sche, oft auf for­mel­le An­ga­ben be­schränk­te  Be­grün­dung ge­ge­ben wird. Erst auf Ge­such hin muss die Auf­trag­ge­be­rin oder der Auf­trag­ge­ber den An­bie­te­rin­nen und An­bie­tern die we­sent­li­chen Grün­de für ihre Nicht­be­rück­sich­ti­gung er­öff­nen. Die Er­gän­zung der Be­grün­dung der ur­sprüng­li­chen Ver­fü­gung durch nach­träg­li­che Mit­tei­lung wird von der Recht­spre­chung als zu­läs­sig an­er­kannt.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin hat ein un­voll­stän­di­ges An­ge­bot ein­ge­reicht, in dem sie auf dem Un­ter­neh­mer­blatt keine An­ga­ben zum vor­ge­se­he­nen Per­so­nal­ein­satz und zur Ar­beits­dis­po­si­ti­on ge­macht hat. Im In­ter­es­se der Ver­gleich­bar­keit der An­ge­bo­te und in Nach­ach­tung des Gleich­be­hand­lungs­ge­bots ist eine stren­ge Hal­tung am Platz. Le­dig­lich in ge­ring­fü­gi­gen Fäl­len ist ein  Aus­schluss nicht mög­lich. Das Feh­len der ge­nann­ten An­ga­ben auf dem Un­ter­neh­mer­blatt stellt einen we­sent­li­chen Man­gel dar. Die Ver­ga­be­be­hör­de war nicht ver­pflich­tet, der Be­schwer­de­füh­re­rin zu er­mög­li­chen, ihr An­ge­bot nach­träg­lich noch zu ver­voll­stän­di­gen. Dabei ist oh­ne­hin Zu­rück­hal­tung ge­bo­ten, ins­be­son­de­re wenn es um In­for­ma­tio­nen geht, die sich nicht zwin­gend aus einer In­ter­pre­ta­ti­on des An­ge­bots er­ge­ben und das Wett­be­werbs­er­geb­nis nach­träg­lich ver­än­dern kön­nen.

Ur­teil vom 15. April 2003 i.S. M. R. und M. A.

Bei der Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung für einen  Schwei­ne­stall sind ins­be­son­de­re neben den bau- und pla­nungs­recht­li­chen auch die gewässerschutz-​ und die um­welt­schutz­recht­li­chen Be­stim­mun­gen auf ihre Ein­hal­tung zu über­prü­fen. Es stellt sich im Zu­sam­men­hang mit dem  Ge­wäs­ser­schutz na­ment­lich die Frage nach dem Hof­dün­geran­fall der Tiere. So­fern näm­lich ein neuer Tier­be­stand eine un­ver­än­der­te Nähr­stoff­bi­lanz auf­weist, wird auch nicht zu­sätz­li­cher Dün­ger pro­du­ziert, wes­halb eine in­ne­re  Auf­sto­ckung im Sinne des Ge­wäs­ser­schutz­ge­set­zes ent­fällt.

Im Wei­tern ist zwi­schen der  Emis­si­ons­quel­le und der Zo­nen­gren­ze ein Min­dest­ab­stand ein­zu­hal­ten, wel­cher ge­mäss Art. 11 LRV in länd­li­chen Ge­gen­den un­ter­schrit­ten wer­den darf. Sinn die­ser Be­stim­mung ist es, die  land­wirt­schaft­li­che Nut­zung in tra­di­tio­nell land­wirt­schaft­lich ge­präg­ten Ge­bie­ten nicht über­mäs­sig zu er­schwe­ren. Dass im vor­lie­gen­den Fall der er­for­der­li­che Min­dest­ab­stand um 5 m un­ter­schrit­ten wird, ist an­ge­sichts der seit jeher land­wirt­schaft­lich ge­präg­ten Sied­lung zu to­le­rie­ren.

Soll­te der Tier­be­stand künf­tig än­dern, ist es un­um­gäng­lich, neue Be­rech­nun­gen und Be­ur­tei­lun­gen vor­zu­neh­men, wes­halb es durch­aus sach­ge­recht und ver­hält­nis­mäs­sig ist, den zu­läs­si­gen Tier­be­stand in der Bau­be­wil­li­gung zu be­zif­fern.

Ur­teil vom 17. Juni 2003 i.S. E. E. AG

In einem sub­mis­si­onsrecht­li­chen Ver­fah­ren hat die be­schwer­de­füh­ren­de Par­tei der Bau­di­rek­ti­on vor­ge­wor­fen, sie habe eine be­stimm­te Un­ter­neh­mung mit der Aus­ar­bei­tung der Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen be­traut und diese Un­ter­neh­mung spä­ter auch zum Wett­be­werb zu­ge­las­sen. Er­ho­ben ist also der Vor­wurf der un­zu­läs­si­gen Vor­be­fas­sung. Die Be­haup­tung war je­doch nicht nach­ge­wie­sen, wes­halb das Ge­richt den Vor­wurf der Vor­be­fas­sung nicht be­rück­sich­tigt hat.

An­bie­ter, wel­che aus­ge­schrie­be­ne Pro­duk­te teil­wei­se oder ganz sel­ber pro­du­zie­ren, sind Teil­neh­mer am frei­en Markt und kön­nen ihre Er­zeug­nis­se auch di­rekt of­fe­rie­ren. Sie sind vom  Ver­ga­be­ver­fah­ren kei­nes­falls aus­zu­schlies­sen.

Rügen in Bezug auf die Aus­schrei­bung, na­ment­lich be­züg­lich Ver­wen­dung einer be­stimm­ten Marke im Leis­tungs­be­schrieb, sind grund­sätz­lich um­ge­hend mit Be­schwer­de vor­zu­brin­gen. Män­gel in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen sind je­doch nicht selb­stän­dig, son­dern mit der nächst fol­gen­den Ver­fü­gung an­zu­fech­ten.

Die Auf­trag­ge­be­rin hat sich jeg­li­cher Vor­be­stim­mung zu ent­hal­ten, es sei denn auf­grund von tech­ni­schen, künst­le­ri­schen oder ur­he­ber­recht­li­chen Be­son­der­hei­ten komme von vorn­her­ein nur ein be­stimm­ter An­bie­ter in Be­tracht. An­sons­ten darf die Ver­ga­be­be­hör­de nur dann das Pro­dukt eines be­stimm­ten Her­stel­lers ver­lan­gen, wenn eine Be­schrei­bung der Leis­tung auf an­de­rem Wege nicht mög­lich ist.

Im vor­lie­gen­den Fall war die Ver­wen­dung einer ge­wis­sen Mar­ken­be­zeich­nung nicht not­wen­dig und in­fol­ge des­sen auch nicht zu­läs­sig. Es lag ein Ver­stoss gegen § 15 Abs. 2 der Ver­ga­be­richt­li­ni­en (VRöB) auf­grund der In­ter­kan­to­na­len Ver­ein­ba­rung über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen (IVöB) vom 14. Sep­tem­ber 1995 (BGS 721.521) vor.

Ur­teil vom 17. Juni 2003 i.S. E.-I. F. und M., Zwi­schen­ent­scheid

Ein Aus­standsbe­geh­ren in einem ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gegen den Bau­di­rek­tor hatte kei­nen Er­folg, da die Bau­di­rek­ti­on bzw. der Bau­di­rek­tor nicht per­sön­lich, in ver­wandt­schaft­li­cher oder ge­schäft­li­cher Weise am Aus­gang des Ver­fah­rens in­ter­es­siert war. Die blos­se Ver­mu­tung einer Vor­be­fas­sung ge­nügt nicht. Ein viel­sei­ti­ger Pla­nungs­vor­gang würde un­ter­bro­chen, wenn dem Be­geh­ren der Be­schwer­de­füh­rer auf In­struk­ti­on der Be­schwer­de­sa­che durch die Si­cher­heits­di­rek­ti­on ent­spro­chen würde. Die Bau­di­rek­ti­on und ihre Ämter sind man­nig­fal­tig auch an ge­meind­li­chen Pla­nun­gen be­tei­ligt, sei es be­ra­tend oder als Vor­prü­fungs­be­hör­de. Den Be­schwer­de­füh­rern ist ein un­ab­hän­gi­ges und un­par­tei­isches Ge­richt ga­ran­tiert (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK). Die Ga­ran­tie des un­ab­hän­gi­gen Rich­ters kann nicht im Ver­lauf der Pla­nung auf Ver­wal­tungs­ebe­ne an­ge­ru­fen wer­den, wo die Ge­setz­ge­bung ge­ra­de die Zu­sam­men­füh­rung aller recht­lich re­le­van­ten Aspek­te vor­schreibt.

Mitberichts-​ und Vor­prü­fungsver­fah­ren sowie an­de­re Kon­tak­te, wel­che die Pla­nungs­auf­ga­ben von Äm­tern und Be­hör­den be­tref­fen, füh­ren nicht dazu, dass die Bau­di­rek­ti­on bei der Be­schwer­de­in­struk­ti­on durch die Si­cher­heits­di­rek­ti­on zu er­set­zen ist.

Ur­teil vom 17. Juni 2003 i.S. H. und B. AG

Die  Be­schwer­de­be­fug­nis in Ver­fah­ren des öf­fent­li­chen Be­schaf­fungs­we­sens rich­tet sich in Er­man­ge­lung spe­zi­el­ler Vor­schrif­ten nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des kan­to­na­len Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­rechts. Zur Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt ist be­rech­tigt, wer ge­mäss § 62 in Ver­bin­dung mit § 41 Abs. 1 VRG durch einen Ent­scheid in sei­ner Rechts­stel­lung be­trof­fen ist. Das Rechts­schutz­in­ter­es­se be­steht letzt­lich im prak­ti­schen Nut­zen, der mit er­folg­rei­cher Be­schwer­de er­zielt wer­den könn­te. Ein ak­tu­el­les  Rechts­schutz­in­ter­es­se ist an sich auch dann ge­ge­ben, wenn die Ver­ga­be mitt­ler­wei­le er­folgt ist. Frag­lich al­ler­dings ist es, wenn ein nach Of­fert­öff­nungs­pro­to­koll dritt-​ und letzt­pla­zier­ter Be­schwer­de­füh­rer den Ent­scheid über die Ver­ga­be an­ficht. Er ver­folgt nicht ei­ge­ne, son­dern öf­fent­li­che In­ter­es­sen oder sol­che Drit­ter. Zur Be­schwer­de ist pra­xis­ge­mäss nur be­rech­tigt, wer am Ver­ga­be­ver­fah­ren teil­ge­nom­men sowie an­ge­sichts sei­ner Stel­lung im Of­fert­ver­gleich für den Fall der Auf­he­bung der an­ge­foch­te­nen Ver­fü­gung eine rea­lis­ti­sche Chan­ce hätte, den Zu­schlag zu er­hal­ten, oder dann wer einen Ver­fah­rens­feh­ler der Ver­ga­be­stel­le be­män­gelt, wel­cher die Wie­der­ho­lung des Ver­ga­be­ver­fah­rens recht­fer­ti­gen würde.

Bei Gut­heis­sung einer Be­schwer­de gegen den Ab­bruch eines Ver­ga­be­ver­fah­rens kommt es nicht zur Auf­he­bung des an­ge­foch­te­nen Ent­scheids, son­dern nur zur Fest­stel­lung sei­ner Rechts­wid­rig­keit. Es geht nicht an, die Be­hör­de zur Durch­füh­rung einer von ihr nicht mehr ge­wünsch­ten Be­schaf­fung zu zwin­gen.

Wich­ti­ge Grün­de für einen Ab­bruch und die Wie­der­ho­lung oder die neue Durch­füh­rung eines Ver­fah­rens sind na­ment­lich, wenn auf­grund ver­än­der­ter Rahmen-​ oder Rand­be­din­gun­gen oder wegen weg­fal­len­der Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen güns­ti­ge­re An­ge­bo­te zu er­war­ten sind. Ziel bleibt, einen un­ver­fälsch­ten Wett­be­werb zu be­güns­ti­gen.

Ur­teil vom 17. Juni 2003 i.S. K. Z.

Im Ver­fah­ren für die Be­wil­li­gung einer  Baute oder An­la­ge aus­ser­halb der Bau­zo­ne ist die Zu­stim­mung des Kan­tons und die an­schlies­sen­de Be­wil­li­gung des Ge­mein­de­ra­tes er­for­der­lich. Bau­recht­li­che Ent­schei­de des Kan­tons wer­den durch die Bau­di­rek­ti­on ge­trof­fen (§ 5 Abs. 2 Bst. b PBG). Der Bau­di­rek­tor hat vor­lie­gend ein Schrei­ben des Amtes für Raum­pla­nung als Ver­fü­gung sei­ner Di­rek­ti­on ein­ge­stuft, wor­auf das Ver­wal­tungs­ge­richt von einem Di­rek­ti­ons­ent­scheid aus­ge­gan­gen ist.

Ein Grund­ei­gen­tü­mer hat aus­ser­halb der Bau­zo­ne ein christ­li­ches Kreuz mit Aus­mas­sen von über 7 m Höhe und über 2 m Brei­te sowie mit einer  Be­leuch­tung er­stellt.

Das Ge­richt hat bei Dun­kel­heit einen Au­gen­schein vor­ge­nom­men und die Be­leuch­tung als de­zent be­zeich­net. Es hat eine Blend­wir­kung des „glor­rei­chen Frie­dens­kreu­zes" ver­neint.

Wenn zwi­schen be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Bau­ten und An­la­gen und nicht­be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen un­ter­schie­den wird, dann sind ge­ring­fü­gi­ge bau­li­che Vor­keh­run­gen häu­fig im Grenz­be­reich an­ge­sie­delt und ist von Fall zu Fall zu ent­schei­den, ob eine  Be­wil­li­gungs­pflicht be­steht. Häu­fig wird eine funk­tio­nel­le Be­trach­tungs­wei­se ge­pflegt, wel­che die im Ein­zel­fall als recht­s­er­heb­lich er­schei­nen­den In­ter­es­sen wür­digt. Die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de muss die­sen Ent­scheid über die Be­wil­li­gungs­pflicht tref­fen.

Vor­lie­gend hat die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de das Kreuz be­wil­ligt, doch ist die Zu­läs­sig­keit der Be­leuch­tung um­strit­ten. An sich sind in ka­tho­li­schen Ge­gen­den sol­che Kreu­ze in un­ter­schied­li­cher Ge­stal­tung nicht be­wil­li­gungs­pflich­tig, weil sie den Raum äus­ser­lich nicht er­heb­lich ver­än­dern, die Er­schlies­sung nicht be­las­ten und die Um­welt nicht be­ein­träch­ti­gen. Auch ein  BLN-​Objekt bleibt von einem sol­chen Kreuz un­be­ein­träch­tigt.

Im vor­lie­gen­den Fall ist keine öf­fent­li­che Auf­la­ge er­folgt. Eine vor­be­halt­lo­se Gut­heis­sung der Be­schwer­de im Punkt der Be­leuch­tung, wel­che an sich nicht stört, fällt aus­ser Be­tracht, da zu­nächst die all­ge­mei­ne Ein­spra­che­mög­lich­keit zu er­öff­nen ist. Das Ge­richt hat den Ent­scheid auf­ge­ho­ben und die Sache zur Pu­bli­ka­ti­on des Be­wil­li­gungs­ge­suchs für die Be­leuch­tung an die Ge­mein­de­be­hör­de zu­rück­ge­wie­sen. So­lan­ge gelte die Kreuz­be­leuch­tung als nicht be­wil­ligt, sei aber auch nicht zu ent­fer­nen.

Ur­teil vom 5. Au­gust 2003 i.S. M. G.

Ein ein­zel­nes Mit­glied einer Ge­samt­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, wie sie eine  Er­ben­ge­mein­schaft für ein Grund­stück dar­stellt, ist nicht ohne Wei­te­res im bau­recht­li­chen Sinne zur Ein­spra­che le­gi­ti­miert. Vor­lie­gend konn­te die­ses ein­zel­ne Mit­glied im­mer­hin in Form einer Ein­spra­che den Ge­mein­de­rat dar­auf hin­wei­sen, auf einem Are­al­be­bau­ungs­plan seien nicht alle Un­ter­schrif­ten der be­trof­fe­nen Grund­ei­gen­tü­me­rin­nen und Grund­ei­gen­tü­mer vor­han­den ge­we­sen. „ Diese Le­gi­ti­ma­ti­on zur Ein­spra­che­er­he­bung kam ihm in jedem Fall zu."

Grund­sätz­lich kann je­mand, gegen den ein Aus­standsbe­geh­ren ge­rich­tet ist, nicht sel­ber über die­ses Be­geh­ren ent­schei­den. Han­delt es sich bei der um­strit­te­nen Per­son um das Mit­glied einer Kol­le­gi­al­be­hör­de, so be­fin­det die Be­hör­de ohne die­ses Mit­glied über des­sen Aus­stands­pflicht. Sind alle Be­hör­den­mit­glie­der von einem Aus­stands­be­geh­ren be­trof­fen, so kann die Be­hör­de nicht mehr sel­ber Be­schluss fas­sen. Han­delt es sich um einen Ge­mein­de­rat als Kol­le­gi­al­be­hör­de, so muss die­ser das Aus­stands­be­geh­ren dem Re­gie­rungs­rat un­ter­brei­ten, wel­cher ge­mäss § 33 Abs. 1 des Ge­mein­de­ge­set­zes  Auf­sichts­be­hör­de der Ge­mein­de­rä­te ist.

Es muss ein im Ge­setz vor­ge­se­he­ner Aus­stands­grund gel­tend ge­macht wer­den kön­nen, um das Ver­fah­ren bei Aus­stands­be­geh­ren über­haupt in Gang set­zen zu kön­nen. Der Aus­stand muss die Aus­nah­me blei­ben, soll die re­gel­haf­te Ver­fah­rens­ord­nung nicht aus­ge­höhlt wer­den. Eine be­reits un­zu­läs­si­ge Be­grün­dung des Aus­stands­be­geh­rens be­deu­tet, dass gar kein Aus­stands­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren ist. Die in der Sache zu­stän­di­ge Be­hör­de kann das sel­ber fest­stel­len.

Ein Aus­stands­be­geh­ren gegen eine Be­hör­de als sol­che ist nicht zu­läs­sig. Es müss­te um per­sön­li­che In­ter­es­sen jedes ein­zel­nen Ge­mein­de­ra­tes gehen.

Ein  Are­al­be­bau­ungs­plan muss von der Ei­gen­tü­mer­schaft un­ter­zeich­net sein, um im öffentlich-​rechtlichen Ver­fah­ren auf seine Be­wil­li­gungs­fä­hig­keit ge­prüft wer­den zu kön­nen.

Wenn die An­wend­bar­keit ge­wis­ser ma­te­ri­el­ler Be­stim­mun­gen einer Bau­ord­nung nicht Ge­gen­stand des re­gie­rungs­rät­li­chen Be­schlus­ses war, kann das Ver­wal­tungs­ge­richt sei­nen Ent­scheid in die­ser Frage nicht auf die­sen Be­schwer­de­ge­gen­stand aus­deh­nen.

Ur­teil vom 5. Au­gust 2003 i.S. T. G.

Der Ein­woh­ner­ge­mein­de ob­liegt im Rah­men des Ge­mein­de­ge­set­zes die Si­cher­stel­lung der ele­men­ta­ren Le­bens­be­dürf­nis­se ihrer Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­ner. Dazu ge­hört die Trink­was­ser­ver­sor­gung. Die Ein­woh­ner­ge­mein­de muss den Be­trieb der Was­ser­ver­sor­gung nicht sel­ber füh­ren.

Die  Auf­sicht über eine über­tra­ge­ne Tä­tig­keit führt der Ge­mein­de­rat. Nach § 147 des Ge­mein­de­ge­set­zes un­ter­lie­gen nach bis­he­ri­gem Recht ent­stan­de­ne Ver­hält­nis­se in Bezug auf ihre ma­te­ri­el­le Wir­kung dem neuen Recht. Hat eine pri­va­te Un­ter­neh­mung oder Or­ga­ni­sa­ti­on eine Ge­mein­de­auf­ga­be vor In­kraft­tre­ten des Ge­mein­de­ge­set­zes wahr­ge­nom­men, so gilt die bis­he­ri­ge Re­ge­lung oder auch blos­se Übung als ver­ein­bart und kann nur unter Ein­hal­tung einer an­ge­mes­se­nen Kün­di­gungs­frist auf­ge­löst wer­den. Eine pri­vat­recht­li­che Ge­nos­sen­schaft, die heute der Ein­woh­ner­ge­mein­de über­tra­ge­ne Auf­ga­ben wahr­nimmt, macht dies im Rah­men des Ge­mein­de­ge­set­zes, so dass öf­fent­li­ches Recht zur An­wen­dung ge­langt und ver­fah­rens­recht­lich auf § 3 VRG zu ver­wei­sen ist.

Der  ver­wal­tungs­recht­li­che Ver­trag be­darf kei­ner aus­drück­li­chen ge­setz­li­chen Er­mäch­ti­gung. Es liegt weit­ge­hend im Er­mes­sen der zu­stän­di­gen Be­hör­de zu ent­schei­den, ob Ver­fü­gung oder Ver­trag an­ge­zeigt sei.

Die Be­ur­tei­lung von Strei­tig­kei­ten über Be­stand und Aus­le­gung sowie Leis­tun­gen aus ver­wal­tungs­recht­li­chen Ver­trä­gen fällt in die Kom­pe­tenz des Ver­wal­tungs­ge­richts.

Eine  An­schluss­ge­bühr muss dem Kos­ten­de­ckungs- und Äqui­va­lenz­prin­zip ge­nü­gen. Wenn eine Was­ser­an­schluss­ge­bühr an­hand der Ge­bäu­de­ver­si­che­rungs­wer­te be­rech­net wird, so ist das nach der bun­des­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung zu­läs­sig, es sei denn, das Er­geb­nis lasse sich mit sach­li­chen Grün­den nicht mehr ver­tre­ten.

Bei der Be­rech­nung der Ge­bühr kön­nen auch all­ge­mei­ne Un­kos­ten des Ver­wal­tungs­zweigs einer pri­vat­recht­li­chen Ge­nos­sen­schaft, die mit der Was­ser­ver­sor­gung be­traut ist, in Rech­nung ge­stellt wer­den, und die Ge­samt­kos­ten müs­sen nicht zwin­gend auf die ein­zel­nen Ver­rich­tun­gen ver­teilt wer­den. Es ist auch zu­läs­sig, das In­ter­es­se des Pflich­ti­gen an der Amts­hand­lung und seine wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit so zu be­rück­sich­ti­gen, dass die Ge­büh­ren für be­deu­ten­de­re Ge­schäf­te den Aus­fall für Ver­rich­tun­gen aus­glei­chen, für wel­che wegen der Ge­ring­fü­gig­keit des In­ter­es­ses keine kos­ten­de­cken­de Ent­schä­di­gung ver­langt wer­den kann. - So­weit zum Kos­ten­de­ckungs­prin­zip.

Das  Äqui­va­lenz­prin­zip gilt als ver­letzt, wenn die Ge­büh­ren in einem of­fen­sicht­li­chen Miss­ver­hält­nis zum ob­jek­ti­ven Wert der Leis­tun­gen ste­hen. Das Äqui­va­lenz­prin­zip gilt als ge­wahrt, wenn die Ge­bühr auf­grund nach Er­fah­rung auf­ge­stell­ter Mass­stä­be bzw. in An­leh­nung an Schätz­wer­te er­ho­ben wurde.

Ur­teil vom 30. Sep­tem­ber 2003 i.S. P. und K. N.

Auch bei blos­ser Fest­stel­lung der Recht­mäs­sig­keit von Bau­ten und An­la­gen folgt der Rechts­mit­tel­weg den Rechts­schutz­be­stim­mun­gen der an­wend­ba­ren Be­wil­li­gungs­norm.

Wenn ein Bau­vor­ha­ben in­ner­halb eines Hoch­moo­res ge­mäss der Ver­ord­nung über den Schutz der Hoch- und Über­gangs­moo­re von na­tio­na­ler Be­deu­tung vom 21. Ja­nu­ar 1991 (SR 451.32) liegt, be­deu­tet das, dass darin keine Bau­ten und An­la­gen er­rich­tet wer­den dür­fen.

Bau­ten und An­la­gen sind im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG zu ver­ste­hen. Dazu ge­hö­ren auch Fahr­nis­bau­ten, wel­che über nicht un­er­heb­li­che Zeit­räu­me orts­fest ver­wen­det wer­den. Zelte oder zelt­ähn­li­che Ein­rich­tun­gen, die für un­be­fris­te­te Zeit auf einem Grund­stück auf­ge­stellt wer­den, gel­ten als Bau­ten im Sinne von Art. 22 RPG und un­ter­ste­hen der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht. Nach § 1 Abs. 2 V PBG gel­ten auch Fahr­nis­bau­ten und pro­vi­so­ri­sche Bau­ten zu den Bau­ten und An­la­gen im Sinne des Ge­set­zes.

Eine zelt­ar­ti­ge Über­da­chung mit einer Flä­che von ca. 15 m2 als Wet­ter­schutz für den Ein­gangs­be­reich eines Ge­bäu­des und dort ab­ge­stell­te Mo­tor­rä­der ist eine Baute, die in einem  Moor­schutz­ge­biet nicht be­wil­ligt wer­den kann.

Auf­grund der kla­ren recht­li­chen Aus­gangs­la­ge ist es nicht er­for­der­lich, wei­te­re Ab­klä­run­gen zu tref­fen oder gar eine Stel­lung­nah­me der  Eid­ge­nös­si­schen Natur-​ und Hei­mat­schutz­kom­mis­si­on (ENHK) ein­zu­ho­len.

Ur­teil vom 30. Sep­tem­ber 2003 i.S. SL

Der neue Art. 24c RPG be­deu­tet, dass be­stim­mungs­ge­mäss nutz­ba­re Bau­ten und An­la­gen aus­ser­halb der Bau­zo­ne, die nicht mehr zo­nen­kon­form sind, in ihrem Be­stand grund­sätz­lich ge­schützt wer­den. Sol­che Bau­ten und An­la­gen kön­nen mit Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de er­neu­ert, teil­wei­se ge­än­dert, mass­voll er­wei­tert oder wie­der­auf­ge­baut wer­den, so­fern sie recht­mäs­sig er­stellt oder ge­än­dert wor­den sind. In jedem Fall bleibt die Ver­ein­bar­keit mit den wich­ti­gen An­lie­gen der Raum­pla­nung je­doch vor­be­hal­ten. - Art. 24c RPG ist eine di­rekt an­wend­ba­re Norm des Bun­des­rechts und nicht mehr eine blos­se Er­mäch­ti­gung zu Guns­ten der Kan­to­ne, bei­spiels­wei­se den Wie­der­auf­bau in ihrem Recht zu­zu­las­sen.

Än­de­run­gen an Bau­ten und An­la­gen, auf die Art. 24c RPG an­wend­bar ist, sind zu­läs­sig, wenn die  Iden­ti­tät der Baute oder An­la­ge ein­schliess­lich ihrer Um­ge­bung in den we­sent­li­chen Zügen ge­wahrt bleibt. Ver­bes­se­run­gen ge­stal­te­ri­scher Art sind im Sinne von Art. 42 Abs. 1 RPV zu­läs­sig.

Der  Wie­der­auf­bau einer ab­ge­bro­che­nen oder zer­stör­ten Baute aus­ser­halb der Bau­zo­ne kommt nur dann in Be­tracht, wenn das alte Bau­werk im Zeit­punkt sei­nes Un­ter­gangs noch be­stim­mungs­ge­mäss nutz­bar war und an sei­ner wei­te­ren Nut­zung ein un­ge­bro­che­nes In­ter­es­se be­stand. Eine  Er­wei­te­rung ge­gen­über der alten Baute ist nur in dem Um­fang zu­läs­sig, als die Iden­ti­tät er­hal­ten bleibt und noch von einer  teil­wei­sen Än­de­rung ge­spro­chen wer­den kann. Für den Wie­der­auf­bau einer Baute darf nicht ver­langt wer­den, dass man sich am frü­he­ren Bau­stan­dard und den frü­he­ren Ma­te­ria­li­en ori­en­tiert. Es ist durch­aus ein Wie­der­auf­bau nach den zur Zeit üb­li­chen Re­geln der Bau­kun­de und den ent­spre­chen­den Ma­te­ria­li­en er­laubt.

Wenn in der Um­ge­bung des Bau­vor­ha­bens noch un­ge­setz­li­che Nut­zun­gen be­stehen, fehlt es an der Vor­aus­set­zung, das Vor­ha­ben zu be­wil­li­gen. Die  Um­ge­bungs­ge­stal­tungs­pla­nung ist mit der Pla­nung des Ge­bäu­des so zu ko­or­di­nie­ren, dass die Be­hör­de erst­in­stanz­lich über das Bau­vor­ha­ben ent­schei­den kann.

Rou­ti­ne­ge­schäf­te brau­chen nicht durch die auf Art. 25 Abs. 1 des Bun­des­ge­set­zes über den Natur-​ und Hei­mat­schutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451) ge­stütz­te Natur-​ und Hei­mat­schutz­kom­mis­si­on be­gut­ach­tet zu wer­den, son­dern kön­nen von der kan­to­na­len Fach­stel­le nach Art. 25 Abs. 2 NHG ge­prüft wer­den. Im Kan­ton Zug ist ge­stützt auf das Ge­setz über den Natur-​ und Land­schafts­schutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1) die Bau­di­rek­ti­on mit dem  Amt für Raum­pla­nung die Fach­stel­le im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG (siehe § 3 Abs. 3 Bst. a GNL). Es ist daher Sache der Bau­di­rek­ti­on zu ent­schei­den, wann ein Gut­ach­ten der  ENHK er­for­der­lich ist und wann es sich bei dem Bau­vor­ha­ben um eine er­heb­li­che Be­ein­träch­ti­gung eines Schutz­ob­jek­tes han­delt.

Wenn die Bau­di­rek­ti­on zum Schluss kommt, dass das Bau­vor­ha­ben zu kei­ner er­heb­li­chen Be­ein­träch­ti­gung des Schutz­ob­jek­tes führt, so hat sie kei­nen zwin­gen­den An­lass, eine Stel­lung­nah­me der ENHK in die Ent­scheid­fin­dung ein­zu­be­zie­hen. - Das Ge­richt hat die Bau­di­rek­ti­on aus­drück­lich als kan­to­na­le Fach­stel­le im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG be­zeich­net. - Zur Zeit (April 2004) liegt der Fall vor Bun­des­ge­richt.

Ur­teil vom 28. Ok­to­ber 2003 i.S. H. H.

Um­strit­ten war in die­sem Fall die An­re­chen­bar­keit von Er­schlies­sungs­flä­chen im Un­ter­ge­schoss, Erd­ge­schoss sowie im ers­ten Ober­ge­schoss eines ter­ras­sier­ten Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses. Bei die­sem Haus sind nach den Plä­nen die ein­zel­nen Woh­nun­gen so­wohl über eine in­ne­re als auch über eine äus­se­re Er­schlies­sung her zu­gäng­lich. Die Bau­herr­schaft ver­wies dar­auf, dass die Aus­sen­trep­pen die Haupt­er­schlies­sung dar­stell­ten. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hielt fest, dass es nicht die Ab­sicht des Ver­ord­nungs­ge­bers ge­we­sen sei, Lifte und Trep­pen von der An­rech­nung aus­zu­neh­men. Viel mehr sei dem Re­gie­rungs­rat darin zu fol­gen, dass auch die Flä­che des  Lift­schach­tes sowie die Flä­chen der Trep­pen in jedem Ge­schoss zur an­re­chen­ba­ren Flä­che ge­hö­ren wür­den. Wei­ter ver­wies das Ge­richt auf einen frü­he­ren Ent­scheid, wo­nach die of­fe­ne Erd­ge­schoss­hal­le oder auch die Er­schlies­sung von Ter­ras­sen­häu­sern in stei­lem Ge­län­de di­rekt von Aus­sen sich nicht mit einer ins Ge­bäu­de in­te­grier­ten Er­schlies­sungs­an­la­ge, wie einem Trep­pen­haus oder einem Lift, ver­glei­chen lasse. Nach Auf­fas­sung des Ge­rich­tes ge­hö­ren zur  an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­flä­che sämt­li­che Er­schlies­sungs­flä­chen wie Kor­ri­do­re, innen und aus­sen lie­gen­de Trep­pen­häu­ser, of­fe­ne und ge­schlos­se­ne Lau­ben­gän­ge, so­weit es sich nicht um Flucht­trep­pen han­delt. Im vor­lie­gen­den Fall sah sich der Re­gie­rungs­rat in sei­ner Be­ur­tei­lung be­stä­tigt, wo­nach die in­ne­re Er­schlies­sung via Tief­ga­ra­ge und di­rek­ten Zu­gang zu den Lif­ten als Haupt­zu­gang zu den Wohn­ein­hei­ten zu qua­li­fi­zie­ren war. Fer­ner heisst es im Ur­teil, es sei im Üb­ri­gen auch nicht von ent­schei­den­der Be­deu­tung, ob es sich bei den Zu­gän­gen zu den Lif­ten um die Haupt­er­schlies­sung hand­le oder nicht. Ent­schei­dend sei nur, dass diese An­la­gen tat­säch­lich der Er­schlies­sung dien­ten und dass sie im Erd­ge­schoss oder einem dar­über lie­gen­den Ge­schoss lägen. Flä­chen im  Un­ter­ge­schoss zähl­ten nur dann zur an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­flä­che, wenn sie Wohn- oder Ge­wer­be­zwe­cken dien­ten.

Of­fe­ne Zu­gän­ge sind in der Regel nicht of­fe­ne Erd­ge­schoss­hal­len und damit nicht aus­nüt­zungs­pri­vi­le­giert. Of­fe­ne Erd­ge­schoss­hal­len sind of­fe­ne Flä­chen im Erd­ge­schoss von ober­ir­disch mehr­ge­schos­si­gen Bau­ten, die dem öf­fent­li­chen Durch­gang die­nen oder als Spiel-​ und Ru­he­flä­chen ge­nützt wer­den kön­nen. Be­griff­lich müs­sen sie nach meh­re­ren Sei­ten offen sein. Kor­ri­dor­ar­ti­ge Zu­gän­ge, die nur dazu die­nen, den Lift zu er­rei­chen, und die nur auf einer Seite offen sind, stel­len keine of­fe­nen Erd­ge­schoss­hal­len dar.

Ur­teil vom 28. No­vem­ber 2003 i.S. K. B.

Die Weg­lei­tung des Bun­des­am­tes für Um­welt, Wald und Land­schaft, BUWAL, zur Aus­schei­dung von Ge­wäs­ser­schutz­be­rei­chen, Grund­was­ser­schutz­zo­nen und Grund­was­ser­schutz­area­len stammt aus dem Jahr 1977. Sie wurde 1982 teilre­vi­diert. In­zwi­schen liegt ein „Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf Ok­to­ber 2003" vor. Die Weg­lei­tung stellt eine  Voll­zugs­hil­fe dar. Sie hat nicht den Stel­len­wert eines Ge­set­zes oder einer Ver­ord­nung. An­de­re Lö­sun­gen sind des­halb nicht aus­ge­schlos­sen. Es muss je­doch nach­ge­wie­sen wer­den, dass sie rechts­kon­form sind. Wird da­ge­gen die Weg­lei­tung be­rück­sich­tigt, so kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass das Bun­des­recht rechts­kon­form voll­zo­gen wird.

Auf das Aus­schei­den von Schutz­zo­nen kann nur dann ver­zich­tet wer­den, wenn die be­tref­fen­de Grund­was­ser­fas­sung nicht im öf­fent­li­chen In­ter­es­se liegt.

Auf eine Zone S2 zu ver­zich­ten ist nach der Weg­lei­tung nur dann mög­lich, wenn über dem ge­nutz­ten Grund­was­ser­lei­ter ein hö­he­res Grund­was­ser­stock­werk liegt.

Ur­teil vom 28. No­vem­ber 2003 i.S. A. K. und Kon­sor­ten

Thema die­ses Ur­teils ist eine Mo­bil­funk­an­la­ge. Bei Bau­pro­jek­ten und na­ment­lich bei Im­mis­sio­nen be­ur­teilt sich die be­son­de­re Be­zie­hungs­nä­he vorab in räum­li­cher Hin­sicht. Für die Aus­deh­nung der Be­schwer­de­be­fug­nis kommt es auf die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen im je­wei­li­gen Fall an. Die in der nä­he­ren Um­ge­bung einer pro­jek­tier­ten Mo­bil­funk­an­la­ge woh­nen­den Per­so­nen sind durch die von der An­la­ge aus­ge­hen­den Strah­len in be­son­de­rer Weise be­trof­fen und daher grund­sätz­lich zur Be­schwer­de le­gi­ti­miert.

Alle Per­so­nen eines Ra­di­us, in­ner­halb des­sen die Strah­lung min­des­tens 10 % des An­la­ge­grenz­wer­tes be­tra­gen kann, sind zur  Ein­spra­che bzw. zur Be­schwer­de zu­ge­las­sen. Be­rech­net wird die­ser Ra­di­us ge­mäss BGE 128 II 171 (so ge­nann­te Berner-​Berechnungsformel).

Eine öf­fent­li­che Par­tei­ver­hand­lung vor dem Ge­richt wäre nicht durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge­bo­ten. Vor­lie­gend geht es um Rügen tech­ni­scher, nicht zi­vil­recht­li­cher Art, da die Be­schwer­de­füh­rer nicht gel­tend ma­chen, auf ihrem Grund­stück seien die An­la­ge­grenz­wer­te der  Ver­ord­nung zum Schutz vor nich­tio­ni­sie­ren­der Strah­lung vom 23. De­zem­ber 1999 über­schrit­ten oder sie müss­ten mit ei­ni­ger Wahr­schein­lich­keit mit ernst­haf­ten Aus­wir­kun­gen auf ihre Ge­sund­heit oder die kör­per­li­che In­te­gri­tät rech­nen. Viel mehr wol­len die Be­schwer­de­füh­rer die Vor­sor­ge ver­stär­ken.

Bei der Mo­bil­funk­an­ten­ne han­delt es sich weder um ein Ge­schoss im Sinne des Bau­rechts noch um eine tech­nisch be­ding­te In­stal­la­ti­on, die dem Ge­bäu­de selbst zu die­nen hätte.

Das ge­meind­li­che Bau­recht legt fest, wie weit ein Bau­vor­ha­ben nach Ge­sichts­punk­ten des Im­mis­si­ons­schutzes, aber auch nach sei­ner Art, Funk­ti­on oder dem Ver­kehrs­auf­kom­men dem Wesen und den Grund­zwe­cken der be­tref­fen­den Zone ent­spricht. Sogar in einer Wohn­zo­ne sind Sen­de­an­la­gen zu­läs­sig, wenn sie der Si­cher­stel­lung der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on die­nen. Eine Sen­de­an­la­ge üb­li­cher Grös­se hat kei­nen selbst­stän­di­gen Ge­bäu­de­cha­rak­ter. Die An­la­ge ist un­ab­hän­gig von der gül­ti­gen Gebäude-​ oder First­hö­he zu be­ur­tei­len. Sie hat je­doch die Mass­stä­be der Ein­glie­de­rung sowie des Denkmal-​ oder des Orts­bild­schut­zes zu er­fül­len.

Die NISV stellt keine um­fas­sen­de Ord­nung dar, son­dern be­schränkt sich auf den Schutz vor elek­tri­schen oder ma­gne­ti­schen Fel­dern im Fre­quenz­be­reich von 0 Hertz bis 300 Gi­ga­hertz. Die rechts­an­wen­den­de Be­hör­de kann nicht im Ein­zel­fall ge­stützt auf Art. 12 Abs. 2 des Um­welt­schutz­ge­set­zes vom 7. Ok­to­ber 1983 (SR 814.01) eine noch wei­ter­ge­hen­de Be­gren­zung ver­lan­gen. Die ge­nann­te Be­stim­mung be­sagt, dass Be­gren­zun­gen durch Ver­ord­nun­gen oder, so­weit diese nichts vor­se­hen, durch un­mit­tel­bar auf das Um­welt­schutz­ge­setz ab­ge­stütz­te Ver­fü­gun­gen vor­ge­schrie­ben wer­den.

Auf­ga­be der Recht­spre­chung ist es ein­zig, of­fen­sicht­li­che Män­gel der Ver­ord­nung bzw. einen all­fäl­li­gen Miss­brauch des Er­mes­sens durch den Ver­ord­nungs­ge­ber zu kor­ri­gie­ren. Das Ver­wal­tungs­ge­richt und der Re­gie­rungs­rat kön­nen zur Zeit an­ge­sichts der Aus­gangs­la­ge die gül­ti­gen bun­des­recht­li­chen Be­ur­tei­lungs­grund­la­gen nicht hin­ter­fra­gen.

Die Über­prü­fung von Not­wen­dig­keit oder Wünsch­bar­keit einer pro­jek­tier­ten An­la­ge würde auf eine zu­min­dest teil­wei­se Über­prü­fung des gan­zen Netz­auf­baus in der frag­li­chen Ge­gend hin­aus­lau­fen, was als un­ver­hält­nis­mäs­sig er­schei­nen muss.

Im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren für An­ten­nen­stand­or­te in­ner­halb der Bau­zo­ne be­steht grund­sätz­lich ein An­spruch auf Er­tei­lung der Be­wil­li­gung, so­fern die An­la­ge dem Zweck der Nut­zungs­zo­ne ent­spricht und die An­for­de­run­gen des kan­to­na­len Rechts, na­ment­lich des Bau­rechts, und des Bun­des­rechts, na­ment­lich der NISV, er­füllt sind. Es gibt keine um­fas­sen­de In­ter­es­sen­ab­wä­gung ähn­lich wie für die Be­wil­li­gung von Bau­ten und An­la­gen nach Art. 24 RPG.

Eine Ko­or­di­na­ti­ons­pflicht für An­ten­nen­an­la­gen in­ner­halb der Bau­zo­ne ist gar nicht vor­ge­se­hen. Die Zu­sam­men­le­gung von Sen­de­an­la­gen auf we­ni­ge kon­zen­trier­te Stand­or­te würde nur zu einer Er­hö­hung der Strah­lungs­be­las­tung in deren un­mit­tel­ba­rer Um­ge­bung füh­ren.

Ur­teil vom 28. No­vem­ber 2003 i.S. P. AG

Das Ur­teil dreht sich um eine  Are­al­be­bau­ung am See­ufer. Die Bau­di­rek­ti­on hatte die Kon­zes­si­on für einen Steg an die neue Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft über­tra­gen und gleich­zei­tig die Be­wil­li­gung für die Ufer­ge­stal­tung mit einer Ver­le­gung des Ste­ges ver­fügt. Der Ge­mein­de­rat sei­ner­seits hatte die Bau­be­wil­li­gung für das Ge­bäu­de und die Uferge­staltung mit Ver­le­gung des Ste­ges er­teilt. Ge­stützt auf § 67 Abs. 2 Bst. b PBG sind Be­schwer­den gegen Ent­schei­de des Ge­mein­de­ra­tes über Bau­ge­su­che und Bau­ein­spra­chen als Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­den zu be­han­deln, wenn in der­sel­ben Sache ein kan­to­na­ler Ent­scheid vom Ver­wal­tungs­ge­richt zu be­ur­tei­len ist.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin konn­te nicht be­haup­ten, die Ver­fü­gung der Bau­di­rek­ti­on sei ihr nicht er­öff­net wor­den, wenn sie dazu aus­führ­lich Stel­lung nahm und sich sogar auf den Wort­laut der ein­zel­nen Zif­fer der Ver­fü­gung bezog. Da­durch dass der Ge­mein­de­rat in sei­nem Ent­scheid über das Bau­ge­such die Ver­fü­gung der Bau­di­rek­ti­on für rechts­ver­bind­lich er­klärt hatte, wurde sie auch ord­nungs­ge­mäss er­öff­net. (!)

Vor Er­lass eines Zu­stim­mungs­ent­schei­des der Bau­di­rek­ti­on im Sinne von § 10 Abs. 1 PBG ist kein Ein­be­zug Drit­ter oder eine Art recht­li­ches Gehör vor­ge­se­hen. Ist der Be­trof­fe­ne mit der Zu­stim­mung der kan­to­na­len Be­hör­de nicht ein­ver­stan­den, so kann er sich da­ge­gen im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren zur Wehr set­zen.

Rechts­ver­zö­ge­rung oder Rechts­ver­wei­ge­rung sind Rechts­ver­let­zun­gen, die ge­mäss § 63 Abs. 1 Ziff. 5 vor Ver­wal­tungs­ge­richt ge­rügt wer­den kön­nen. So­weit es je­doch um eine Voll­zugs­ver­zö­ge­rung geht, steht der Weg an das Ver­wal­tungs­ge­richt nicht offen. Hier sind die vor­ge­setz­ten Be­hör­den, in letz­ter In­stanz der Re­gie­rungs­rat bzw. al­len­falls der Kan­tons­rat zu­stän­dig. Die Über­tra­gung einer Kon­zes­si­on be­darf der Zu­stim­mung der zu­stän­di­gen Be­hör­de, dies ge­mäss § 48 Abs. 1 GewG. Die Zu­stim­mung darf nur ver­wei­gert wer­den, wenn die neue Be­wer­be­rin oder der neue Be­wer­ber den Er­for­der­nis­sen des Ge­set­zes und der Kon­zes­si­on nicht ge­nügt oder Grün­de des öf­fent­li­chen Wohls ent­ge­gen ste­hen. Die Tat­sa­che, dass der Steg nicht mehr öf­fent­lich zu­gäng­lich ist, son­dern nur noch der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zur Ver­fü­gung steht, ist al­len­falls im Rah­men der Ende 2008 fäl­li­gen Kon­zes­si­ons­ver­län­ge­rung zu be­ach­ten. Das Ge­richt hat die Öf­fent­lich­keit des Ste­ges nicht als con­di­tio sine qua non für die Zu­stim­mung zur Über­tra­gung der Konzes­sion ein­ge­stuft.

Nach­dem die Be­schwer­de­füh­re­rin ihre An­lie­gen im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren aus­führ­lich vor­brin­gen konn­te, be­stand für den Ge­mein­de­rat keine Ver­an­las­sung, das Bau­vor­ha­ben nach rechts­kräf­ti­ger Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung noch­mals öf­fent­lich aus­zu­schrei­ben.

Ur­teil vom 28. No­vem­ber 2003 i.S. B. R.

Ge­gen­stand ist die Aus­schei­dung von Grund­was­ser­schutz­zo­nen nach Art. 20 Abs. 1 des Ge­wäs­ser­schutz­ge­set­zes vom 24. Ja­nu­ar 1991 (GSchG; SR 814.20). Die Aus­schei­dung von Schutz­zo­nen ist nicht nur bei kon­kre­ter Ge­fahr einer  Ge­wäs­ser­ver­un­rei­ni­gung er­for­der­lich. Viel mehr soll durch die Schutz­zo­nen das Grund­was­ser ganz all­ge­mein vor Tä­tig­kei­ten ge­schützt wer­den, die eine Ge­fähr­dung dar­stel­len kön­nen. Auf die Schutz­zo­nen könn­te nur dann ver­zich­tet wer­den, wenn die be­tref­fen­den Grund­was­ser­fas­sun­gen nicht im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen wür­den.

Ge­mäss Weg­lei­tung des Bun­des­am­tes für Um­welt, Wald und Land­schaft BUWAL, die eine Voll­zugs­hil­fe dar­stellt, ist eine Fas­sung als Trink­was­ser­ge­win­nungsan­la­ge auf­zu­he­ben, wenn eine Be­ein­träch­ti­gung des Grund­was­sers be­reits ein­ge­tre­ten ist oder schwer­wie­gen­de Ge­fähr­dun­gen be­stehen und eine Sa­nie­rungs­mög­lich­keit aus­ge­schlos­sen ist.

Ein ge­le­gent­lich be­fah­re­ner Flur­weg, der in der Zone S1 liegt, ist als Aus­nah­me zu­läs­sig und wirkt sich nicht ne­ga­tiv auf die Qua­li­tät des Quell­was­sers aus.

Die Auf­he­bung einer Fas­sung wäre nach dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit dann in Be­tracht zu zie­hen, wenn an der Nut­zung als Trink­was­ser­ge­win­nungs­an­la­ge nur ein ge­rin­ges öf­fent­li­ches In­ter­es­se be­stün­de, die damit ein­her­ge­hen­den Ei­gen­tums­be­schrän­kungen je­doch tief­grei­fen­de Aus­wir­kun­gen auf die Rechts­stel­lung des Be­trof­fe­nen hät­ten, so dass im kon­kre­ten Fall das pri­va­te In­ter­es­se an der Auf­he­bung der Fas­sung das öf­fent­li­che In­ter­es­se an der Nut­zung der Quel­le über­wö­ge.

Auch eine klei­ne Quel­le, die Teil eines Sys­tems von Quell­fas­sun­gen bil­det, darf ein er­heb­li­ches öf­fent­li­ches In­ter­es­se für sich be­an­spru­chen.

All­fäl­li­ge  Ent­schä­di­gungs­be­geh­ren für Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen in Folge der Aus­schei­dung von Grund­was­ser­schutz­zo­nen sind nicht Vor­aus­set­zung, son­dern eben Folge des Ein­griffs.

Ur­teil vom 28. No­vem­ber 2003 i.S. K. und C. S.

Um­strit­ten ist die Ver­gla­sung einer Ter­ras­se zur Lärm­min­de­rung an einer Kan­tons­stras­se. Das Bau­vor­ha­ben be­trifft eine Par­zel­le, die teil­wei­se aus­ser­halb der Bau­zo­nen liegt.

Die Ver­gla­sung mit einer Flä­che von zwei­mal 24 m2 wird die Aus­sen­an­sicht des Ge­bäu­des er­heb­lich ver­än­dern. Das  Ge­bäu­de­vo­lu­men wird mas­siv grös­ser in Er­schei­nung tre­ten. Die er­heb­li­che Ver­än­de­rung des Rau­mes ist bau­be­wil­li­gungs­pflich­tig.

Das be­wil­li­gungs­pflich­ti­ge Vor­ha­ben ragt 9 m in die Nicht­bau­zo­ne hin­ein. Die Zo­nen­gren­ze geht mit­ten durch das Haus. Die Ver­gla­sung kann nicht ein­fach dem Ge­bäu­de bzw. der Wohn­zo­ne W2 zu­ge­rech­net wer­den, so dass die Be­stim­mun­gen für Vor­ha­ben aus­ser­halb der Bau­zo­ne gar nicht zur An­wen­dung kämen.

Wer ein Ge­bäu­de er­stel­len will, das dem län­ge­ren Auf­ent­halt von Per­so­nen die­nen soll, muss einen an­ge­mes­se­nen bau­li­chen Schutz gegen  Aussen-​ und In­nen­lärm sowie gegen Er­schüt­te­run­gen vor­se­hen. Der Bun­des­rat be­stimmt durch Ver­ord­nung den Min­dest­schutz (Art. 21 des Um­welt­schutz­ge­set­zes vom 7. Ok­to­ber 1983 [USG; SR 814.01]). Hin­zu­wei­sen ist ins­be­son­de­re auf die Lärm­schutz­ver­ord­nung vom 15. De­zem­ber 1986 (LSV; SR 814.331). Im An­hang 3 zur LSV sind die Be­las­tungs­grenz­wer­te für Stras­sen­lärm fest­ge­legt. Aus­ser­halb der Bau­zo­nen gilt nach Art. 43 LSV die Emp­find­lich­keits­stu­fe 3. Vor­lie­gend wer­den weder die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te der zwei­ten noch die der drit­ten  Emp­find­lich­keits­stu­fe er­reicht. Die so ge­nannt lärm­emp­find­li­chen Räume im Ge­bäu­de sind nicht in einem Mass durch den Stras­sen­lärm be­ein­träch­tigt, dass das Wohl­be­fin­den der Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­ner in er­heb­li­chem Mass be­ein­träch­tigt würde. Die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te der LSV fin­den nur auf lärm­emp­find­li­che Räume An­wen­dung und nicht auf Bal­ko­ne, Ter­ras­sen oder Gär­ten.

Den heu­ti­gen Ei­gen­tü­mer des Ge­bäu­des war die Si­tu­ie­rung des Ob­jek­tes im Zeit­punkt des Kau­fes be­kannt. Sie wuss­ten auch, dass sie mit Lärm­im­mis­sio­nen wür­den rech­nen müs­sen. Die Ab­wehr von un­er­wünsch­ten Im­mis­sio­nen ist zwar ein le­gi­ti­mes An­lie­gen eines jeden Ei­gen­tü­mers. So­bald den ent­spre­chen­den Mass­nah­men je­doch öffentlich-​rechtliche Be­stim­mun­gen ent­ge­gen ste­hen, so haben diese pri­va­ten In­ter­es­sen zu­rück­zu­ste­hen, zu­min­dest so­lan­ge, als die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nicht über­schrit­ten sind.

Ur­teil vom 10. De­zem­ber 2003 i.S. R. B. AG

Ge­gen­stand ist ein sub­mis­si­ons­recht­li­ches Ver­fah­ren, die Ver­ga­be von Bau­ar­bei­ten. Die  Zu­schlags­ver­fü­gung kann im Sinne von § 6 Bst. a des Sub­mis­si­ons­ge­set­zes vom 27. Juni 1996 (SubmG; BGS 721.51) an­ge­foch­ten wer­den.

Es ge­hört zu den Be­son­der­hei­ten des Ver­ga­be­rechts, dass den nicht be­rück­sich­tig­ten An­bie­te­rin­nen und An­bie­tern mit der Be­kannt­ga­be des Ver­ga­be­ent­scheids zu­nächst nur eine sum­ma­ri­sche, oft auf for­mel­le An­ga­ben be­schränk­te  Be­grün­dung ge­ge­ben wird. Auf Ge­such hin muss die Auf­trag­ge­be­rin oder der Auf­trag­ge­ber den An­bie­te­rin­nen und An­bie­tern die we­sent­li­chen Grün­de für ihre Nicht­be­rück­sich­ti­gung er­öff­nen (vgl. § 30 Abs. 2 der Ver­ga­be­richt­li­ni­en vom 14. Sep­tem­ber 1995 [VRöB] auf­grund der IVöB; BGS 721.521).

Die Be­schwer­de­füh­re­rin war durch­aus in der Lage, sich über die Trag­wei­te des Ent­scheids Re­chen­schaft zu geben und in Kennt­nis der ent­scheid­re­le­van­ten Grün­de eine Be­schwer­de ein­zu­rei­chen. Es ist auch nicht aus­ge­schlos­sen, dass die Be­grün­dung des Ent­scheids mit der Be­schwer­de­ant­wort er­gänzt wird, eben­so wie eine all­fäl­li­ge Ver­let­zung der  Be­grün­dungs­pflicht noch im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren ge­heilt wer­den kann.

Die Ge­wich­tung des Prei­ses und der zur An­wen­dung ge­brach­te Preis­ras­ter sind be­reits in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen fest­ge­legt wor­den. Die Aus­schrei­bung gilt aber als an­fecht­ba­re Ver­fü­gung (§ 6 Bst. b SubmG). Wer gegen die Aus­schrei­bung keine Be­schwer­de er­ho­ben hat, kann in einem spä­te­ren Ver­fah­rens­sta­di­um die in der Aus­schrei­bung oder den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ent­hal­te­nen Fest­le­gun­gen nicht mehr be­an­stan­den.

Es ist nicht Sache des Ver­wal­tungs­ge­richts, eine selbst­stän­di­ge Be­wer­tung der An­ge­bo­te an­hand der Un­ter­la­gen vor­zu­neh­men. Die Ver­ga­be­be­hör­de ver­fügt hier­bei über einen gros­sen Er­mes­sens­spiel­raum, in wel­chen das Ver­wal­tungs­ge­richt nur bei Miss­brauch oder Über­schrei­tung des Er­mes­sens ein­grei­fen kann. Un­zweck­mäs­si­ge oder un­an­ge­mes­se­ne Hand­ha­bung des Er­mes­sens ge­nügt nicht für die In­ter­ven­ti­on des Ge­richts.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin muss sich ent­ge­gen hal­ten las­sen, dass auf­grund der Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen aus­drück­lich ver­langt war, dem An­ge­bot ein  Bau­pro­gramm bei­zu­le­gen. Sie hat je­doch ihrem An­ge­bot kein ei­ge­nes Bau­pro­gramm bei­gelegt, son­dern das Richt­bau­pro­gramm der Bau­herr­schaft ak­zep­tiert und die­ses als rea­lis­tisch be­trach­tet. Die ein­ge­reich­ten Bau­pro­gram­me haben sich je­doch sehr wohl vom Richt­bau­pro­gramm un­ter­schie­den. Die Be­schwer­de­füh­re­rin muss­te mit Recht einen Punk­te­ab­zug hin­neh­men.

Auch wenn eine Um­welt­zer­ti­fi­zie­rung nicht vor­ge­schrie­ben wurde, so bie­tet diese doch er­höh­te Ge­währ, dass der Be­trieb über ein ent­spre­chen­des Um­welt­ma­nage­ment ver­fügt und bei der Aus­füh­rung des Auf­trags alle we­sent­li­chen Um­welt­vor­schrif­ten ein­hal­ten kann.

Be­schrie­be zum Bau­ab­lauf kön­nen hin­sicht­lich ihrer Aus­führ­lich­keit und des In­for­ma­ti­ons­ge­halts durch­aus un­ter­schied­lich be­wer­tet wer­den. Wenn eine Of­fe­ren­tin dem Bau­be­schrieb eine Skiz­ze bei­fügt, so liegt es im Er­mes­sen der ver­ge­ben­den Be­hör­de, wenn sie diese aus­führ­li­che­re An­ga­be bes­ser be­wer­tet als Of­fer­ten ohne Skiz­ze.

Ur­teil vom 22. De­zem­ber 2003 i.S. J. H.

Ge­gen­stand ist die Er­schlies­sung einer  Fest­hüt­te aus­ser­halb der Bau­zo­nen über ein Grund­stück eines Nach­barn des Bau­herrn.

Die Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung setzt ge­mäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG vor­aus, dass das Land er­schlos­sen ist. Die Er­schlies­sung ist unter an­de­rem dann ge­währ­leis­tet, wenn eine für die be­tref­fen­de Nut­zung hin­rei­chen­de Zu­fahrt be­steht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Die  Er­schlies­sung ist je nach der be­an­spruch­ten Nut­zung und nach den mass­geb­li­chen Um­stän­den im Ein­zel­fall ver­schie­den aus­ge­stal­tet. Auf die Nut­zungs­zo­ne kommt es nicht an. Die Er­schlies­sung nach RPG ist ein be­weg­li­cher Be­griff und kennt keine star­ren Vor­aus­set­zun­gen. Die Vor­nah­me der An­mer­kung einer öffentlich-​rechtlichen Ei­gen­tums­be­schrän­kung, bei­spiels­wei­se eines öf­fent­li­chen Fuss- und Fahr­weg­rechts hat keine kon­sti­tu­ti­ve Be­deu­tung, d.h. die Rechts­ver­hält­nis­se, Verfügungs-​ und Ei­gen­tums­be­schrän­kungen be­stehen auch un­ab­hän­gig der An­mer­kung. An­de­rer­seits ver­mag die An­mer­kung auch nicht eine Ver­mu­tung dafür zu be­grün­den, dass das an­ge­merk­te Rechts­ver­hält­nis tat­säch­lich be­steht. Als die Ein­woh­ner­ge­mein­de ein neues Stras­sen­re­gle­ment er­liess, wur­den die im Ei­gen­tum der Ge­mein­de ste­hen­den Stras­sen und die mit einem öf­fent­li­chen Fuss- und Fahr­weg­recht be­las­te­ten Pri­vat­stras­se nicht mehr na­ment­lich auf­ge­führt. Damit er­folg­te je­doch keine „Ent­wid­mung" aller Pri­vat­stras­sen, die mit einem öf­fent­li­chen  Fuss- und Fahr­weg­recht be­las­tet sind.

Es war nie die Ab­sicht des Ge­mein­de­ra­tes, mit einem neuen Ver­zeich­nis der öf­fent­li­chen ge­meind­li­chen Stras­sen und Wege alle an­de­ren öf­fent­li­chen Rech­te an Pri­vat­stras­sen auf­zu­he­ben. Ent­spre­chend be­zahlt die Ge­mein­de nach wie vor Kos­ten für die Schnee­räu­mung usw., so­weit das öf­fent­li­che Fuss- und Fahr­weg­recht auf einer  Pri­vat­stras­se be­steht.

Bei der Fest­hüt­te ist nicht mit einem per­ma­nen­ten zu­sätz­li­chen Ver­kehrs­auf­kom­men zu rech­nen.

Die Zu­fahrts­stras­se ge­nügt den bau­tech­ni­schen An­for­de­rung, um den durch die Er­wei­te­rung des Ne­ben­be­triebs ent­stan­de­nen Ver­kehr auf­zu­neh­men.

Ur­teil vom 22. De­zem­ber 2003 i.S. R. I. und P. N.

Das Ur­teil dreht sich um die Recht­mäs­sig­keit eines La­ger­plat­zes, die nach Zwi­schen­ent­scheid der Bau­di­rek­ti­on durch den Ge­mein­de­rat fest­ge­stellt wor­den war. Das Ver­fah­ren war somit nicht auf­grund eines Bau­ge­suchs in Gang ge­kom­men, son­dern die Bau­di­rek­ti­on hatte es von sich aus ein­ge­lei­tet.

Die kan­to­na­len Sek­tio­nen kön­nen als  Ver­tre­ter der ge­samt­schwei­ze­ri­schen, be­schwer­de­be­rech­tig­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen han­deln, auch wenn dies nicht aus­drück­lich ge­sagt wor­den ist.

Wenn ein Ent­scheid di­rekt an die ge­samt­schwei­ze­ri­sche Or­ga­ni­sa­ti­on bzw. ihre kan­to­na­le Sek­ti­on ge­gan­gen ist, ob­schon diese an­walt­lich ver­tre­ten war, und wenn erst ei­ni­ge Tage nach dem Ver­sen­de­da­tum der Ent­scheid auch noch an die an­walt­li­che Ver­tre­tung ging, dann ist die Rechts­mit­tel­frist ab dem zwei­ten Ver­sen­de­ter­min zu be­rech­nen.

Wenn eine Par­tei den vor­in­stanz­li­chen Ent­scheid nicht an­ge­foch­ten hat, ist sie trotz­dem ins Ver­fah­ren vor Ver­wal­tungs­ge­richt ein­zu­be­zie­hen, da ein ver­wal­tungs­ge­richt­li­ches Ur­teil auch sie be­tref­fen kann, na­ment­lich wenn eine Ge­gen­par­tei ob­sie­gen würde.

Die zu­stän­di­gen Bau­be­hör­den kön­nen ohne Wei­te­res über die Recht­mäs­sig­keit einer Baute oder An­la­ge ver­fü­gen, auch wenn kein dies­be­züg­li­ches Bau­ge­such hän­gig ist. Ge­setz­li­che Grund­la­ge ist dabei die all­ge­mei­ne Bau­be­wil­li­gungs­pflicht. Der Rechts­mit­tel­weg folgt den Rechts­schutz­be­stim­mun­gen der an­wend­ba­ren Be­wil­li­gungs­nor­men. Die Bau­di­rek­ti­on war be­rech­tigt, über die Recht­mäs­sig­keit des La­ger­plat­zes zu ver­fü­gen, der in der Land­wirt­schafts­zo­ne liegt. Für die Er­öff­nung der Ver­fü­gung der Bau­di­rek­ti­on an die Par­tei­en war hin­ge­gen der Ge­mein­de­rat zu­stän­dig.

Der La­ger­platz geht auf die Jahre 1968 bis 1972 zu­rück, wie sich aus dem vor­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren vor der Bau­di­rek­ti­on er­gibt. Die Bau­di­rek­ti­on hatte Zeu­gen ge­la­den und legt Fo­to­gra­fien vor.

Eine  Tren­nung des Bau­ge­bie­tes vom Nicht­bau­ge­biet wurde im Kan­ton Zug nicht erst mit dem bun­des­recht­li­chen Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz, son­dern be­reits mit In­kraft­tre­ten des kan­to­na­len Bau­ge­set­zes per 1. Ja­nu­ar 1968 ein­ge­führt. Ins­be­son­de­re die Neu­er­stel­lung ge­werb­li­cher und in­dus­tri­el­ler Bau­ten im üb­ri­gen Ge­mein­de­ge­biet wurde mit § 24 Abs. 3 des Bau­ge­set­zes für den Kan­ton Zug vom 18. Mai 1967 aus­drück­lich ver­bo­ten. Die  Be­stan­des­ga­ran­tie nach Art. 24c RPG kam vor­lie­gend nach Mei­nung des Ge­richts nicht zur An­wen­dung, weil die ab dem Jahr 1968 vor­ge­schrie­be­ne Bau­be­wil­li­gung nie ein­ge­holt wor­den war. Der La­ger­platz ist nicht recht­mäs­sig ent­stan­den.

Eine vom Ge­mein­de­rat 1989 ver­füg­te voll­stän­di­ge Räu­mung des Plat­zes wurde nie durch­ge­setzt. Das Dul­den der Be­hör­de stell­te da­nach einen vor­über­ge­hen­den Ver­zicht der Be­hör­de auf das Ein­schrei­ten gegen bau­rechts­wid­ri­ge Zu­stän­de dar. Das Nichts­tun der Be­hör­de be­grün­det kei­nen Ver­trau­ens­tat­be­stand, auf den sich der Bür­ger ver­las­sen könn­te.

Die Be­fug­nis der Be­hör­den, den  Ab­bruch einer  rechts­wid­ri­gen Baute oder An­la­ge an­zu­ord­nen, ver­wirkt nach Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts je­den­falls dann, wenn mehr als 30 Jahre seit deren Fer­tig­stel­lung ver­gan­gen sind. Al­ler­dings ist vor dem Hin­ter­grund zum Teil ver­wor­re­ner Um­stän­de dem heu­ti­gen Ei­gen­tü­mer die Be­ru­fung auf den  Ver­trau­ens­schutz zu­zu­ge­ste­hen. Der La­ger­platz bil­de­te immer wie­der Ge­gen­stand ver­schie­de­ner Ver­fah­ren vor den Ver­wal­tungs­be­hör­den. Es ist von einer Dul­dung des La­ger­plat­zes aus­zu­ge­hen. Es liegt oh­ne­hin eine Dul­dung über einen Zeit­raum von mehr als 30 Jah­ren vor. Der Be­stand des La­ger­plat­zes ist zum heu­ti­gen Zeit­punkt in jedem Fall zu schüt­zen, und zwar in Bezug auf die La­ge­rung von Stei­nen und Erd­ma­te­ri­al als auch von wei­te­rem Bau­ma­te­ri­al.

Die Ver­trags­klau­sel in einem Grund­er­werbs­ge­schäft, wo­nach auf einem Grund­stück die La­ge­rung von Bau­ma­te­ri­al auf Stei­ne und Erden be­schränkt wurde, trägt ver­wal­tungs­recht­li­chen Cha­rak­ter, auch wenn sie in einem pri­vat­recht­li­chen Kauf­ver­trag er­scheint.

Die Re­ge­lung einer Sache durch  ver­wal­tungs­recht­li­chen Ver­trag be­darf einer ge­setz­li­chen Grund­la­ge.

Nach­dem der Kan­ton gar nicht für die Be­wil­li­gung zu­stän­dig war, da er nicht Be­wil­li­gungs­be­hör­de für das da­mals in der Zone des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses ge­le­ge­ne Grund­stück sein konn­te, blieb ihm nur die Ein­fluss­nah­me auf­grund des an­gren­zen­den Na­tur­schutz­ge­bie­tes. In­so­fern hat das Ge­richt der Ver­trags­klau­sel ver­wal­tungs­recht­li­che Bin­dungs­wir­kung zu­ge­spro­chen und den Grund­ei­gen­tü­mer beim Ver­trau­ens­tat­be­stand be­haf­tet: Der Grund­ei­gen­tü­mer muss die Ver­trags­klau­sel gegen sich gel­ten las­sen.

Von der Gül­tig­keit eines öf­fent­lich be­ur­kun­de­ten Ver­tra­ges ist aus­zu­ge­hen, so­lan­ge der Be­weis des Ge­gen­teils nicht er­bracht ist. Der Ein­wand, es sei eine fal­sche Ver­si­on öf­fent­lich be­ur­kun­det wor­den, ist nicht zu hören.

Vom Ver­trag ver­wal­tungs­recht­li­cher Art ist vor­lie­gend ein drit­ter Ei­gen­tü­mer, des­sen Land eben­falls Teil des La­ger­plat­zes bil­det, nicht er­fasst wor­den. Für ihn galt die Ein­schrän­kung für die Ver­wen­dung des La­ger­plat­zes nicht.

Ur­teil vom 22. De­zem­ber 2003 i.S. W. S.

Der Fall dreht sich um ein richt­plan­mäs­sig aus­ge­wie­se­nes  Kies­ab­bau­ge­biet und um die  Son­der­nut­zungs­pla­nung sowie Bau­be­wil­li­gung für den Kies­ab­bau. Das Bau­ge­biet liegt in einem Ob­jekt des Bun­des­in­ven­tars der Land­schaf­ten von na­tio­na­ler Be­deu­tung.

Die  Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de hat die Fol­ge­über­prü­fung zu ge­währ­leis­ten (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG). Das Rechts­mit­tel der Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de ist in die­sem Fall der kan­to­na­len Son­der­nut­zungs­pla­nung das ein­zi­ge in­ner­halb des Kan­tons zur Ver­fü­gung ste­hen­de.

Die  Pla­nungs­zie­le von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d RPG sind zu be­ach­ten. Pla­nungs­zie­le ste­hen in man­cher Hin­sicht in einem Ziel­kon­flikt. Die Pla­nung hat die ver­schie­de­nen Sach­be­rei­che, wie sie ge­setz­lich auf Bun­des­ebe­ne er­fasst sind, zu be­rück­sich­ti­gen und die raum­wirk­sa­men Auf­ga­ben auf­ein­an­der ab­zu­stim­men (Art. 2 Abs. 1 RPG). Mass­nah­men der  Raum­pla­nung sind die Richt­pla­nung, die Nut­zungs­pla­nung und die Bau­be­wil­li­gung. Bei die­ser Stu­fen­fol­ge kann das Haupt­ge­wicht je nach den Um­stän­den der sich stel­len­den Auf­ga­ben auf der einen oder an­de­ren Ebene lie­gen.

Die ein­ge­hen­de Prü­fung und Ab­wä­gung auf einer der ge­nann­ten Stu­fen kann den Ent­scheid auf einer an­de­ren Stufe weit­ge­hend be­reits be­grün­den. In den an­ge­foch­te­nen Ent­schei­den des Re­gie­rungs­ra­tes (Son­der­nut­zungs­plan) und der Bau­di­rek­ti­on (Bau­be­wil­li­gung) ist die Ge­wich­tung der recht­s­er­heb­li­chen In­ter­es­sen und deren Ab­wä­gung aus­rei­chend dar­ge­stellt, so dass die Be­schwer­de­füh­rer ins­be­son­de­re auch ihre Rech­te um­fas­send wah­ren konn­ten.

Eine  Aus­nah­me­be­wil­li­gung für den Kies­ab­bau in einer Land­schaft von na­tio­na­ler Be­deu­tung darf er­wo­gen wer­den, wenn dies er­for­der­lich ist, um die re­gio­na­le Kies­ver­sor­gung si­cher zu stel­len. Nö­ti­gen­falls hat das nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 2 Bst. d RPG zu wah­ren­de In­ter­es­se des Land­schafts­schut­zes zu­rück zu tre­ten, wenn das Ver­sor­gungs­in­ter­es­se über­wiegt. Das darf je­doch nicht leicht­hin an­ge­nom­men wer­den. Weder eine ge­wis­se Er­schwe­rung der Kies­be­schaf­fung noch die Ab­sicht, vor­han­de­ne tech­ni­sche An­la­gen und ge­tä­tig­te In­ves­ti­tio­nen bes­ser zu nut­zen, ver­mö­gen für sich al­lein zu ge­nü­gen, um den vom Raum­pla­nungs­ge­setz ge­währ­ten Schutz zu­rück­tre­ten zu las­sen. Vor­aus­set­zung ist viel mehr, dass die Kies­ver­sor­gung der Re­gi­on nicht mehr ge­währ­leis­tet wäre, so­fern der nach­ge­such­te Kies­ab­bau in einem schutz­wür­di­gen Ge­biet nicht be­wil­ligt würde (siehe auch BGE vom 27. Juni 1984 i.S. S., Er­wä­gung 5bb).

Der Kan­ton Zug kann prak­tisch keine Ab­bau­al­ter­na­ti­ven an­bie­ten, die sich nicht auch in einem emp­find­li­chen Ge­biet be­fin­den.

An­ge­sichts der Fak­ten kann man von einem aus­ge­wie­se­nen Ei­gen­be­darf des Kan­tons Zug spre­chen, wenn auch nicht von einem ei­gent­li­chen Ver­sor­gungs­not­stand. Die be­wil­lig­ten Kies­ab­bau­re­ser­ven wer­den in vier Jah­ren er­schöpft sein und es braucht neue Ab­bau­stand­or­te bzw. neue Ab­bau­be­wil­li­gun­gen.

Den In­ter­es­sen des Land­schafts­schut­zes wurde durch den Re­gie­rungs­rat an­ge­mes­sen Rech­nung ge­tra­gen. Richt­plan­mäs­sig be­deu­tet die Über­füh­rung einer Fest­set­zung in eine Aus­gangs­la­ge eine Fort­schrei­bung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 RPV. So­bald fest­ge­setz­te Plan­vor­ha­ben zu­stän­di­gen­orts be­schlos­sen sind, fällt die Fest­set­zung aus dem In­halt des Richt­pla­nes weg und kehrt al­len­falls als Teil der Aus­gangs­la­ge wie­der, so­fern dies zum Ver­ständ­nis des Richt­plans er­for­der­lich ist. Die Aus­gangs­la­ge gibt Auf­schluss über be­stehen­de Bau­ten und An­la­gen sowie über gel­ten­de Pläne und Vor­schrif­ten über die Nut­zung des Bo­dens. Vor­aus­set­zung ist somit, dass eine rechts­kräf­ti­ge Nut­zungs­pla­nung vor­liegt.

Das  Bun­des­amt für Raum­ent­wick­lung und die Raum­ord­nungs­kon­fe­renz des Bun­des haben keine be­son­de­ren Ein­wän­de gegen die Über­füh­rung des vor­lie­gend in Dis­kus­si­on ste­hen­den Ge­bie­tes ge­habt, das ihnen als Fest­set­zung prä­sen­tiert wurde. Sie haben da­nach die Aus­gangs­la­ge im Sinne von Art. 11 Abs. 1 RPV zur Kennt­nis ge­nom­men. Die Richt­pla­nung war recht­mäs­sig.

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