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Ein­lei­tung

1997: Ver­wal­tungs­ge­richt

1998: Ver­wal­tungs­ge­richt

1999: Ver­wal­tungs­ge­richt

2000: Ver­wal­tungs­ge­richt

2000: Re­gie­rungs­rat

2001: Ver­wal­tungs­ge­richt

2001: Re­gie­rungs­rat

2002: Ver­wal­tungs­ge­richt

2002: Re­gie­rungs­rat

2003: Ver­wal­tungs­ge­richt

2003: Re­gie­rungs­rat

2004: Ver­wal­tungs­ge­richt

Ur­teil vom 20. Ja­nu­ar 2004 i.S. N.-D. I.

Die er­stell­ten Are­al­be­bau­ungen kön­nen nur mit Rück­sicht auf das Ganze ge­än­dert wer­den (§ 29 Abs. 4 PBG). Die Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts zur  Än­de­rung einer Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung (siehe GVP 1989/90, Seite 52 ff.) ist auch unter der Herr­schaft des PBG nach wie vor re­le­vant.

Vor der Klä­rung der Frage, in wie weit sich wi­der­spre­chen­de In­ter­es­sen vor­han­den sind, ob und in wie weit alle Ei­gen­tü­mer im Are­al­be­bau­ungs­pe­ri­me­ter dem Ge­such um Än­de­rung zu­stim­men müs­sen, war die Frage zu be­ant­wor­ten, ob über­haupt noch  an­re­chen­ba­re Ge­schoss­flä­che zur Ver­fü­gung steht.

Die Re­duk­ti­on der zu­läs­si­gen  Aus­nüt­zung ist auf aus­drück­li­che Wei­sung der kan­to­na­len In­stan­zen er­folgt. Ohne diese Re­duk­ti­on wäre die Orts­pla­nung nicht ge­neh­migt wor­den. Zwar kann bei einer Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung in der Regel mit einer leich­ten Er­hö­hung der  Aus­nüt­zungs­zif­fer ge­rech­net wer­den. Vor­lie­gend woll­te man je­doch ge­ra­de das Ge­gen­teil er­rei­chen. Der ent­spre­chen­de An­hang der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung wi­der­spricht kan­to­na­lem Recht nicht. Es gibt keine kan­to­na­le Be­stim­mung, die auch nur sinn­ge­mäss ver­lan­gen würde, dass bei einer Are­al­be­bau­ung in jedem Fall eine Er­hö­hung der Aus­nüt­zung ge­währt wer­den muss. Pa­ra­graph 29 Abs. 2 PBG ver­langt viel mehr, dass eine Are­al­be­bau­ung Vor­tei­le für das Sied­lungs­bild und die Um­ge­bung er­zielt. In Aus­nah­me­fäl­len kann dies auch mit einer Re­duk­ti­on der Aus­nüt­zung er­reicht wer­den.

Das Ge­richt hat fest­ge­stellt, dass keine an­re­chen­ba­re Ge­schoss­flä­che mehr vor­han­den war, um den Bau von vier Ein­fa­mi­li­en­häu­sern zu er­mög­li­chen.

Ur­teil vom 20. Ja­nu­ar 2004 i.S. L. und E. I.-H.

Der Fall be­trifft ein Ge­bäu­de, das als Auf­fang­sta­ti­on für Hunde eines Tier­schutz­ver­eins die­nen soll. Um­strit­ten waren die Lärm­im­mis­sio­nen.

In der Bau­be­wil­li­gung hatte es ge­heis­sen, das Hun­de­haus solle der­art mit Schall­schutz ver­se­hen wer­den, dass das Lärm­schutzbe­dürf­nis der An­woh­ner ge­wahrt blei­be. Lärm­im­mis­sio­nen seien ganz all­ge­mein zu ver­mei­den usw. Hin­sicht­lich der  Le­gi­ti­ma­ti­on des Be­schwer­de­füh­rers heisst es, bei Bau­pro­jek­ten und na­ment­lich bei Im­mis­sio­nen be­ur­tei­le sich die be­son­de­re Be­zie­hungs­nä­he vorab in räum­li­cher Hin­sicht, wobei es für die Aus­deh­nung der Be­schwer­de­be­fug­nis auf die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen im je­wei­li­gen Fall an­kom­me. Die Be­schwer­de­füh­rer be­wohn­ten oder be­säs­sen Lie­gen­schaf­ten in der un­mit­tel­ba­ren Um­ge­bung des um­strit­te­nen Bau­vor­ha­bens.

Die für die Er­rich­tung und den Be­trieb einer Auf­fang­sta­ti­on für Hunde er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen  Ne­ben­be­trieb ge­mäss Art. 24b RPG bzw. Art. 40 RPV waren er­füllt. Der Ge­such­stel­ler be­trieb ein  land­wirt­schaft­li­ches Ge­wer­be im Sinne von Art. 7 BGBB. Es ging um eine so ge­nann­te klein­ge­werb­li­che Auf­sto­ckung.

Das Bau­vor­ha­ben passt sich in das ört­li­che Land­schafts­bild ein. Es er­füllt auch die amt­li­chen Auf­la­gen des Tier­schut­zes für die Hun­de­hal­tung.

Ein  Hun­de­haus mit Aus­lauf ist eine Baute, deren nach aus­sen drin­gen­de Emis­sio­nen unter den Re­ge­lungs­be­reich der Lärm­schutz­ver­ord­nung vom 15. De­zem­ber 1986 fal­len (Art. 1 Abs. 2 Bst. a LSV).

Die  Land­wirt­schafts­zo­ne ist der  Emp­find­lich­keits­stu­fe 3 zu­ge­ord­net. Es sind mäs­sig stö­ren­de Be­trie­be zu­ge­las­sen. Für Tier­lärm ent­hält die LSV keine Be­las­tungs­grenz­wer­te. Viel mehr ist die von einem Hun­de­zwin­ger aus­ge­hen­de Lärm­be­las­tung im Ein­zel­fall di­rekt nach den Grund­sät­zen des Um­welt­schutz­ge­set­zes zu be­ur­tei­len. Die Lärm­be­las­tung muss spür­bar unter dem Ni­veau lie­gen, das die Be­völ­ke­rung in ihrem Wohl­be­fin­den er­heb­lich stö­ren würde. Zudem sind die tech­nisch und be­trieb­lich mög­li­chen und wirt­schaft­lich trag­ba­ren Mass­nah­men zur  Emis­si­ons­be­gren­zung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu tref­fen.

Wich­ti­ge De­tails der Bau­aus­füh­rung sind noch weit­ge­hend un­be­stimmt bzw. zu wenig klar aus­ge­wie­sen. Es liegt am Ge­mein­de­rat, ge­stützt auf § 46 PBG und § 13 Abs. 1 EG USG als  Bau­po­li­zei­be­hör­de in Be­rück­sich­ti­gung eines ver­bes­ser­ten Bau­pro­jekts die er­for­der­li­chen  Auf­la­gen zu ver­fü­gen. Es geht bei­spiels­wei­se um die Ge­währ­leis­tung des vom Bau­herrn ex­pli­zit an­er­kann­ten, je­doch noch un­ge­nü­gend aus­ge­wie­se­nen Sicht­schut­zes auf dem gan­zen Areal in Rich­tung der lärm­emp­find­li­chen Lie­gen­schaf­ten und um die Ver­mei­dung von re­flek­tie­ren­dem Lärm, aber auch um die Ab­schir­mung der Hunde vor der Wahr­neh­mung von Pas­san­ten und Wild­tie­ren.

Die Auf­la­ge einer Höchst­zahl an Tie­ren in der An­la­ge ist nicht un­an­ge­mes­sen oder un­ver­hält­nis­mäs­sig. Sie stützt sich auf eine Ta­bel­le im An­hang I der Tier­schutz­ver­ord­nung. Auch eine Auf­la­ge be­tref­fend Ein­schlies­sung der Hunde wäh­rend der Nacht ist an­zu­ord­nen. Nach der Pra­xis des Bun­des­ge­richts ist die Nacht­ru­he nach 22 Uhr be­son­ders schüt­zens­wert.

Ur­teil vom 24. Fe­bru­ar 2004 i.S. I. H.

Die Kos­ten einer um­welt­recht­li­chen Mass­nah­me trägt grund­sätz­lich der Ver­ur­sa­cher. Die Be­schwer­de­füh­re­rin war In­ha­be­rin der frag­li­chen Ge­gen­stän­de und muss­te ent­spre­chend die Kos­ten für die Ent­sor­gung tra­gen. Dass sie weder ein haft­pflicht­recht­li­ches noch ein straf­recht­li­ches Ver­schul­den trifft, spielt hier keine Rolle.

Ur­teil vom 24. Fe­bru­ar 2004 i.S. M. und W. K.

Bau­ten und An­la­gen be­dür­fen einer Bau­be­wil­li­gung. In  Bau­ge­suchs­un­ter­la­gen war eine heute um­strit­te­ne  Ga­ra­ge nicht auf­ge­führt. Sie konn­te somit nicht Ge­gen­stand der ge­meind­li­chen Bau­be­wil­li­gung sein.

In den Werk­plä­nen, die einem Werk­ver­trag zwi­schen der pla­nen­den Un­ter­neh­mung und der heu­ti­gen Ei­gen­tü­me­rin bei­gefügt waren, wird auf die Bau­ein­ga­be Bezug ge­nom­men und eine Ga­ra­ge nicht er­wähnt. Ein nach­träg­li­ches Bau­ge­such für einen Ga­ra­gen­an­bau war nicht be­wil­li­gungs­fä­hig, weil der  Grenz­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten und ein be­reits er­stell­ter Teil der Ga­ra­ge sogar um 27 cm auf das Grund­stück der Be­schwer­de­geg­ne­rin und Nach­ba­rin ragte. Die Klage auf Ein­räu­mung eines Über­bau­rechts wurde zi­vil­recht­lich rechts­kräf­tig ab­ge­wie­sen.

Der Ge­mein­de­rat ver­füg­te mit der Ab­leh­nung des Bau­ge­suchs auch den  Ab­bruch der be­reits er­stell­ten Mau­ern der Ga­ra­ge und die Wie­der­her­stel­lung des Ge­län­des nach den ur­sprüng­li­chen Ein­ga­be­plä­nen. Er hat damit als  Bau­po­li­zei­be­hör­de ge­mäss § 7 PBG ge­han­delt.

Das Ge­richt hat die Frist zum Ab­bruch der il­le­ga­len Mauer und zur  Wie­der­her­stel­lung des be­wil­lig­ten Zu­stan­des wie der Re­gie­rungs­rat auf 90 Tage seit Rechts­kraft des Ur­teils fest­ge­setzt.

Ur­teil vom 26. April 2004 i.S. R. W. & Co., I. und Kon­sor­ten sowie M. und M. K. und Kon­sor­ten

Das Ur­teil be­trifft ein  Wa­ren­haus im Stadt­zen­trum. Um­strit­ten waren die Un­ab­hän­gig­keit der Vor­in­stanz, die Be­stan­des­ga­ran­tie, die Wohn­an­teils­vor­schrif­ten, die Ge­schoss­zahl, die  Aus­nüt­zung bzw. die an­re­chen­ba­re Ge­schoss­flä­che, die Frage der Be­bau­ungs­pla­nung als Vor­aus­set­zung für eine Bau­be­wil­li­gung und die Nut­zung von  Aus­kra­gun­gen als Wer­be­flä­chen und sowie die Wert­ver­min­de­rung von Lie­gen­schaf­ten der Be­schwer­de­füh­rer und die  Ein­ord­nung in das Stadt-​, Quartier-​ und Stras­sen­bild.

Die Mit­glie­der des Stadt­ra­tes müs­sen nur dann in den  Aus­stand tre­ten und sind be­fan­gen, wenn sie in ihren per­sön­li­chen Rech­ten und In­ter­es­sen be­trof­fen sind. Der Vor­wurf der Be­fan­gen­heit bzw. eines Ver­dachts der Be­fan­gen­heit hat sich gegen ein­zel­ne Mit­glie­der einer Be­hör­de zu rich­ten und nicht pau­schal gegen eine Be­hör­de als Gan­zes. Es ist nicht un­ge­wöhn­lich, dass ein Ge­mein­de­rat in sei­ner Funk­ti­on als Exe­ku­ti­ve ei­ner­seits Ver­hand­lun­gen mit Pri­va­ten führt und Ge­schäf­te ab­schliesst und an­de­rer­seits die­sen Pri­va­ten auch wie­der Be­wil­li­gun­gen er­tei­len muss. Ent­schei­dend ist, dass sich die Be­hör­de an die bau­recht­li­chen Vor­schrif­ten hält.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat sich zur Be­stan­des­ga­ran­tie be­reits in sei­nem Ur­teil vom 25. Fe­bru­ar 2003 i.S. W. ge­äus­sert. Die kan­to­na­le Be­stan­des­ga­ran­tie gilt dann für die ge­meind­li­chen Ver­hält­nis­se, wenn die bis­he­ri­gen ge­meind­li­chen Bau­vor­schrif­ten ent­spre­chend an­ge­passt sind.

In der mass­ge­ben­den  Kern­zo­ne ist ein Min­dest­wohn­an­teil von 50 % zu be­ach­ten. Wenn durch einen Umbau oder eine  Er­wei­te­rung die Ge­schoss­flä­che zu­nimmt, so muss ein dem Zu­wachs ent­spre­chen­der Flä­chen­an­teil auch Wohn­zwe­cken zu­ge­führt wer­den, bis der  Wohn­an­teil er­reicht ist. Der Alt­bau be­wahrt in die­sem Fall seine Selbst­stän­dig­keit, in dem an sei­ner bis­he­ri­gen Nut­zung nichts ge­än­dert wird. Die­ses Vor­ge­hen ent­spricht auch der lang­jäh­ri­gen Pra­xis der ge­meind­li­chen Exe­ku­ti­ve.

Die  Ge­bäu­de­hö­he er­gibt sich nach einer Vor­schrift der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung aus der Zahl der zu­läs­si­gen Ge­schos­se und der an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­hö­hen. Die an­re­chen­ba­re Ge­schoss­hö­he be­trägt in den Kern­zo­nen 3,5 m, für La­den­lo­ka­le und der­glei­chen im Erd­ge­schoss 4,5 m. In der Kern­zo­ne sind vor­lie­gend fünf Voll­ge­schosse zu­läs­sig. Die an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­hö­hen nach der Be­stim­mung der Bau­ord­nung die­nen nur zur Er­mitt­lung der ma­xi­ma­len Ge­bäu­de­hö­he. Die ef­fek­ti­ven Ge­schoss­hö­hen dür­fen des­halb von den Mas­sen ab­wei­chen, so­weit die zu­läs­si­ge Ge­bäu­de­hö­he nicht über­schrit­ten wird. Würde das heu­ti­ge Ge­bäu­de neu er­stellt, so dürf­te es eine Ge­bäu­de­hö­he von 18,5 m auf­wei­sen. Das Ge­bäu­de ist heute 17,2 m hoch. Die Ge­bäu­de­hö­he ist somit im zu­läs­si­gen Be­reich.

Die Aus­nüt­zungs­be­rech­nung hat nicht alle Flä­chen des Erd­ge­schos­ses und der dar­über lie­gen­den Ge­schos­se be­rück­sich­tigt. In Abzug ge­bracht wur­den fälsch­li­cher­wei­se Trep­pen und Luft­räu­me für Steig­schäch­te, Roll­trep­pen etc. Es ist je­doch nach § 12 V PBG die Summe sämt­li­cher Flä­chen des Erd­ge­schos­ses und der dar­über lie­gen­den Ge­schos­se an­zu­rech­nen, so­weit die Ver­ord­nung nicht aus­drück­lich die Nicht­an­re­chen­bar­keit vor­sieht. Dar­aus ergab sich nach Auf­fas­sung des Ge­richts die Über­schrei­tung der zu­läs­si­gen Aus­nüt­zungs­zif­fer. Die Über­hö­he des Erd­ge­schos­ses und des ers­ten und zwei­ten Ober­ge­schos­ses hätte zudem einen an­ge­mes­sen pro­zen­tua­len Zu­schlag zu den ge­mes­se­nen an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­flä­chen er­for­dert.

Der Be­griff eines  Ein­kaufs­zen­trums ist in § 3 V PBG de­fi­niert. Vor­lie­gend kommt es zu einer Ver­min­de­rung der  Ver­kaufs­flä­che von heute 4'215 m2. Ein Be­bau­ungs­plan war nicht er­for­der­lich.

Hin­ter Glas­fas­sa­den an­ge­brach­te  Re­kla­men sind nicht von vorn­her­ein un­zu­läs­sig. Die Vor­in­stanz ist zu­stän­dig, ge­stützt auf das ge­meind­li­che Re­kla­me­re­gle­ment ein Ge­such zu be­ur­tei­len. Zu­sätz­lich sind die Be­stim­mun­gen von Art. 95 ff. über Stras­sen­re­kla­men der bun­des­recht­li­chen Si­gna­li­sa­ti­ons­ver­ord­nung vom 5. Sep­tem­ber 1979 (SSV) zu be­ach­ten. Es wäre eine ent­spre­chen­de kan­to­na­le Be­wil­li­gung ein­zu­ho­len.

Durch die  Auf­sto­ckung ver­lie­ren die Be­schwer­de­füh­rer einen Teil der Aus­sicht, vor allem auf den See und in die Alpen. Das Ge­richt kann auf die Be­haup­tung, das be­deu­te eine ma­te­ri­el­le Ent­eig­nung, nicht ein­tre­ten, weil die Frage al­lein von der  Schät­zungs­kom­mis­si­on ge­mäss § 61 PBG ge­stützt auf § 56 Abs. 2 PBG zu be­ur­tei­len wäre.

Zur Frage der Ein­ord­nung heisst es, dass der ge­plan­te Umbau mit sei­ner Glas­fas­sa­de einen So­li­tär dar­stellt. Die an­gren­zen­den Ge­bäu­de sind je­doch be­züg­lich Bau­art, Ge­stal­tung, Höhe und Ma­te­ri­al­wahl alles an­de­re als ein­heit­lich. Mit der Glas­fas­sa­de wird ein Ge­gen­ge­wicht zum at­trak­ti­ven Bahn­hof­ge­bäu­de ge­schaf­fen und von daher passt das er­neu­er­te Wa­ren­haus ins Er­schei­nungs­bild die­ses Stadt­teils. Das Ge­richt hält sich zu­rück, wenn Fra­gen der Ein­ord­nung zu be­ur­tei­len sind, die im be­son­de­ren Masse  Er­mes­sens­fra­gen dar­stel­len. Es liegt weder ein Er­mes­sens­miss­brauch noch eine Er­mes­sens­über­schrei­tung vor.

Ur­teil vom 28. Mai 2004 i.S. Er­ben­ge­mein­schaft A.H.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin mach­te gel­tend, sie sei von der Ge­mein­de Ober­ä­ge­ri an­ge­hal­ten wor­den, die  Scheu­ne an die  Ka­na­li­sa­ti­on an­zu­schlies­sen. Sie habe nach Treu und Glau­ben davon aus­ge­hen dür­fen, dass der  Um­nut­zung der Scheu­ne nach die­sem An­schluss nichts mehr im Wege ste­hen würde. Sie habe im Üb­ri­gen eine münd­li­che Zu­sa­ge von der Bau­ver­wal­tung Ober­ä­ge­ri für die Um­nut­zung er­hal­ten. Kann sich die BF auf eine in­halt­lich fal­sche Zu­sa­ge der Bau­ver­wal­tung Ober­ä­ge­ri be­ru­fen?

Der in Art. 9 BV sta­tu­ier­te An­spruch des Bür­gers auf Be­hand­lung nach Treu und Glau­ben (der als Grund­recht ver­stan­den wird) be­inhal­tet zum einen den Ver­trau­ens­schutz (ins­be­son­de­re den Schutz des Ver­trau­ens in be­hörd­li­che Aus­künf­te) und zum an­de­ren das Rechts­miss­brauchs­ver­bot. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts kann eine fal­sche be­hörd­li­che Aus­kunft eine vom ma­te­ri­el­len Recht ab­wei­chen­de Be­hand­lung des Rechts­su­chen­den recht­fer­ti­gen, so­fern fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen ku­mu­la­tiv er­füllt sind (vgl. z.B. BGE 121 II 473 ff. und BGE 127 I 31 ff.):

-    die Be­hör­de hat in einer kon­kre­ten Si­tua­ti­on mit Bezug auf eine be­stimm­te Per­son ge­han­delt;

-    die frag­li­che Be­hör­de war für die Er­tei­lung der Aus­kunft zu­stän­dig oder der Bür­ger konn­te sie aus zu­rei­chen­den Grün­den als zu­stän­dig er­ach­ten;

-    der Bür­ger konn­te die Un­rich­tig­keit der Aus­kunft nicht ohne wei­te­res als un­rich­tig er­ken­nen;

-    der Bür­ger hat im Ver­trau­en auf die Rich­tig­keit der be­hörd­li­chen Aus­kunft Dis­po­si­tio­nen ge­trof­fen, die nicht ohne Nach­teil rück­gän­gig ge­macht wer­den kön­nen und

-    die ge­setz­li­che Ord­nung hat seit der Aus­kunfts­er­tei­lung keine Än­de­rung er­fah­ren.

Die Ge­mein­de Ober­ä­ge­ri be­strei­tet, vor­lie­gend eine münd­li­che Zu­sa­ge für eine Um­nut­zung ge­macht zu haben. Der Be­schwer­de­füh­re­rin ge­lang es nicht, das Ge­gen­teil zu be­wei­sen. Jene Be­hör­de ist für die Aus­kunfts­er­tei­lung zu­stän­dig, die auch zum Ent­scheid in der Sache zu­stän­dig ist. Nach § 10 Abs. 1 PBG be­dür­fen die Er­stel­lung oder Ver­än­de­rung von Bau­ten  und An­la­gen aus­ser­halb der Bau­zo­ne der Zu­stim­mung des Kan­tons (des ARP) und der an­schlies­sen­den Be­wil­li­gung des Ge­mein­de­rats. I.c. hat somit eine un­zu­stän­di­ge Be­hör­de die an­geb­li­che Aus­kunft er­teilt. Die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen sind nicht mehr zu prü­fen; eine vom ma­te­ri­el­len Recht ab­wei­chen­de Be­hand­lung der Be­schwer­de­füh­re­rin ist nicht ge­recht­fer­tigt.

Das frag­li­che Grund­stück liegt in der Land­wirt­schafts­zo­ne. Die La­ge­rung von Boo­ten und ge­le­gent­li­che Fest­an­läs­se ent­spre­chen nicht dem Zweck der Land­wirt­schafts­zo­ne; es sind nur sol­che Bau­ten und An­la­gen zo­nen­kon­form, die für die land­wirt­schaft­li­che Be­wirt­schaf­tung nötig sind (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG).

Die Um­nut­zung der Scheu­ne wurde somit zu recht nicht be­wil­ligt.

Ur­teil vom 28. Mai 2004 i.S. G. R.

Zu­fahrten und Ein­mün­dungen un­ter­lie­gen der Be­wil­li­gung; für  Kan­tons­stras­sen ist die Baudirek­tion (das TBA) und für kom­mu­na­le Stras­sen ist die zu­stän­di­ge Ge­mein­de­be­hör­de zu­stän­dig (§ 18 des Ge­set­zes über Stras­sen und Wege [GSW] sowie § 4 der Ver­ord­nung zum Ge­setz über die Stras­sen und Wege [V GSW]). Die Be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn die  Ver­kehrs­si­cher­heit ge­währ­leis­tet ist und keine Grün­de aus über­wie­gen­den öf­fent­li­chen In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen (§ 18 Abs. 2 GSW). Um zu be­ur­tei­len, ob die Ver­kehrs­si­cher­heit ge­währ­leis­tet ist, sind die Nor­men der Ver­ei­ni­gung Schwei­ze­ri­scher Stras­sen­fach­leu­te (VSS) her­an­zu­zie­hen. Für Ein­mün­dun­gen ist die Norm Nr. 640'273 mass­ge­bend. Das be­deu­tet, dass bei der vor­lie­gen­den Ein­mün­dung in eine Haupt­ver­kehrs­stras­se eine Sicht­wei­te von 60 m nötig ist. Da eine sol­che  Sicht­wei­te in casu nicht ge­ge­ben ist, kann die Ein­mün­dungs­be­wil­li­gung nicht ohne zu­sätz­li­che Mass­nah­men er­teilt wer­den; VSS-​Norm Nr. 640'273 sieht ver­schie­de­ne zu­sätz­li­che Mass­nah­men vor (u.a. Vor­ver­le­gen der Hal­te­li­nie mit ent­spre­chen­der Sperr­flä­che, Her­ab­set­zen der zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit auf der vor­tritts­be­rech­tig­ten Stras­se, Er­stel­len einer Licht­si­gnal­an­la­ge).

Das Ge­richt weist die vor­lie­gen­de Be­schwer­de­sa­che an das TBA zu­rück, damit die­ses die zu­sätz­li­che(n) Mass­nah­me(n) nach VSS-​Norm Nr. 640'273 fest­legt.

Ur­teil vom 28. Mai 2004 i.S. B. K., S. I. AG und L. M.

Das Bun­des­ge­richt hat in einem Grund­satz­ent­scheid die  um­welt­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Be­trieb von Mo­bil­funk­an­ten­nen einer ein­ge­hen­den Be­ur­tei­lung un­ter­zo­gen (BGE 126 II 399 = URP 2000, 602). Dabei hat das Bun­des­ge­richt fest­ge­hal­ten, dass der Kennt­nis­stand der Wis­sen­schaft be­züg­lich der nicht-​thermischen Wir­kung  nich­tio­ni­sie­ren­der Strah­len heute noch un­ge­nü­gend sei, dass aber mit den Grenz­wer­ten dem  Vor­sor­ge­prin­zip des Um­welt­schutz­ge­set­zes (USG) Ge­nü­ge getan werde. Die rechts­an­wen­den­den Be­hör­den kön­nen daher im Ein­zel­fall ge­stützt auf Art. 12 Abs. 2 USG keine wei­ter­ge­hen­den Grenz­wer­te ver­lan­gen.

Im Üb­ri­gen gehen ge­mäss Bun­des­ge­richt von einer ein­zel­nen Mo­bil­funk­an­la­ge keine so ge­wich­ti­gen Aus­wir­kun­gen auf die Nut­zungs­ord­nung aus, dass eine Än­de­rung des Zo­nen­plans er­for­der­lich bzw. eine Pla­nungs­pflicht für das Bau­vor­ha­ben ge­ge­ben wäre (vgl. den Bun­des­ge­richts­ent­scheid vom 24. Ok­to­ber 2001, publ. in VUR 2002, 66). Es ist also Sache der pri­va­ten Mo­bil­funk­be­trei­ber und nicht des Ge­mein­we­sens, ein Mo­bil­funk­netz zu pla­nen und ge­eig­ne­te An­ten­nen­stand­or­te aus­zu­wäh­len.

Ur­teil vom 29. Juni 2004 i.S. V. S.

Die Er­stel­lung und Ver­än­de­rung von  Bau­ten und An­la­gen aus­ser­halb der Bau­zo­ne be­dür­fen der Zu­stim­mung des Kan­tons (des ARP) und der an­schlies­sen­den Be­wil­li­gung des Ge­mein­de­rats (§ 10 Abs. 1 PBG). Das im Jahr 1970 er­stell­te Wohn­haus steht in der  Land­wirt­schafts­zo­ne und ent­spricht somit nicht der Nut­zungs­zo­ne. Die Er­neue­rung, teil­wei­se Än­de­rung oder Er­wei­te­rung sowie der Wie­der­auf­bau von Bau­ten und An­la­gen aus­ser­halb der Bau­zo­ne, wel­che nicht dem Zweck der Zone ent­spre­chen, ist zu­läs­sig, so­fern keine wich­ti­gen An­lie­gen der Raum­pla­nung ent­ge­gen­ste­hen. Der vor­lie­gen­de Ge­rä­te­schopf soll zwi­schen Haus und Ga­ra­ge er­stellt wer­den und nur aus nord­west­li­cher Rich­tung voll ein­seh­bar sein. Als Bau­ma­te­ri­al soll eine Föh­ren­art ver­wen­det wer­den. Der re­la­tiv klei­ne und gut ver­steck­te Bau würde sich daher sehr gut in die Um­ge­bung ein­pas­sen. Des Wei­tern sind auch keine Be­lan­ge des Ge­wäs­ser­schut­zes durch den Bau des Ge­rä­te­schop­fes be­trof­fen, weil die Lie­gen­schaft an die Ka­na­li­sa­ti­on an­ge­schlos­sen ist. Die  Ver­fü­gung des ARP und die Bau­be­wil­li­gung des Ge­mein­de­rats Men­zin­gen sind somit nicht zu be­an­stan­den; die Be­schwer­de ist ab­zu­wei­sen.

Ur­teil vom 30. Juli 2004 i.S. J. P, A. M., S. P., S. V. und H.M.

Das zur Dis­kus­si­on ste­hen­de Grund­stück liegt in der Zone des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses. Die Zonen des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses die­nen dem Ge­mein­wohl, sie kön­nen Frei- und Grün­flä­chen oder Bau­ten und An­la­gen ent­hal­ten, die über­wie­gend öffentlich-​rechtlichen Kör­per­schaf­ten die­nen (§ 26 Abs. 1 PBG). Un­be­strit­ten ist, dass es sich bei der Bürger-​ und Ein­woh­ner­ge­mein­de Men­zin­gen um öffentlich-​rechtliche Kör­per­schaf­ten han­delt. Fer­ner ist un­be­strit­ten, dass die Bü­ro­räum­lich­kei­ten für die Bür­ger­ge­mein­de sowie die Schul­räu­me und die Ein­rich­tun­gen für die Feu­er­wehr dau­ernd öf­fent­li­chen In­ter­es­sen die­nen. Auch  Al­ters­woh­nun­gen gel­ten als Bau­ten und An­la­gen im öf­fent­li­chen In­ter­es­se. Vor­aus­ge­setzt wird al­ler­dings, dass die Mög­lich­keit, sich für eine Al­ters­woh­nung zu be­wer­ben, für äl­te­re Men­schen in kei­ner Weise ein­ge­schränkt wird. Es wäre aber auch nicht rich­tig, wenn die Woh­nun­gen (z.B. im Fall einer nicht voll­um­fäng­li­chen Aus­las­tung) nur be­tag­ten Men­schen zur Ver­fü­gung ste­hen bzw. teil­wei­se leer ste­hen wür­den.

Die BF stör­ten sich an der Ver­ei­ni­gung von kom­plett ge­gen­sätz­li­chen Nut­zun­gen.

Die Lo­ka­li­tä­ten der Feu­er­wehr soll­ten - wenn mög­lich - im Dorf­zen­trum sein. Auch für die Bür­ger­kanz­lei ist der  Stand­ort im Dorf­zen­trum als ideal zu be­zeich­nen. Der Ein­bau von Schul­zim­mern ist eben­falls an­ge­bracht, da sich in un­mit­tel­ba­rer Nähe das Schul­haus be­fin­det, dem die neuen Schul­zim­mer be­trieb­lich und or­ga­ni­sa­to­risch zu­ge­ord­net wer­den. Der Um­stand, Al­ters­woh­nun­gen im Zen­trum an­zu­sie­deln, bringt es sich mit sich, dass die Be­woh­ner ent­spre­chen­den  Lärm­im­mis­sio­nen aus­ge­setzt sind. In Zug und Baar scheint dies bes­tens zu funk­tio­nie­ren. Fer­ner sind die ver­schie­de­nen Nut­zun­gen durch die Un­ter­brin­gung in ver­schie­de­nen Stock­wer­ken ho­ri­zon­tal und durch je eine se­pa­ra­te Er­schlies­sung in eine an­de­re Him­mels­rich­tung auch ver­ti­kal klar ge­trennt.

Die vor­ge­se­he­ne  Nut­zungs­durch­mi­schung ver­stösst somit nicht gegen § 30 BO Men­zin­gen. Die Be­schwer­de gegen die Er­tei­lung der Bau­be­wil­li­gung ist ab­zu­wei­sen.

Ur­teil vom 31. Au­gust 2004 i.S. I. J.

Nach § 44 Abs. 1 PBG muss eine  Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen Ge­mein­de­be­hör­de ein­ge­holt wer­den, wenn eine Baute oder An­la­ge er­stellt, ge­än­dert oder an­ders ge­nutzt wer­den soll. Eine be­wil­li­gungs­pflich­ti­ge Än­de­rung liegt dabei vor, wenn - bei gleich­blei­ben­dem Nut­zungs­zweck - ein Um-, Anbau oder eine Er­wei­te­rung sowie eine das üb­li­che Mass über­schrei­ten­de  Er­neue­rung vor­ge­nom­men wird. Letz­te­re ist ge­ge­ben, wenn bau­tech­nisch oder äus­ser­lich er­heb­li­che Än­de­run­gen vor­ge­nom­men wer­den. Sie kann in einer äus­ser­li­chen bau­li­chen Um­ge­stal­tung oder in der Ver­wen­dung an­de­rer Ma­te­ria­li­en oder Far­ben be­stehen. Fer­ner gilt als eine das üb­li­che Mass über­schrei­ten­de Er­neue­rung eine über den blos­sen Un­ter­halt und die In­stand­stel­lung oder den Er­satz schad­haf­ter Teile hin­aus­ge­hen­de we­sent­li­che Ver­bes­se­rung des Zu­stan­des einer Baute oder An­la­ge.

Vor­lie­gend wurde der ober­ir­di­sche Teil der Stütz­mau­er gänz­lich ent­fernt und mit op­tisch ver­än­der­ten und mas­si­ve­ren Stei­nen wie­der auf­ge­baut. Von der alten Mauer blie­ben nur noch Teile des Fun­da­ments. Es liegt des­halb nicht eine blos­se  Sa­nie­rung von schad­haf­ten Tei­len vor. Viel­mehr han­delt es sich um eine Er­neue­rung, die der Be­wil­li­gungs­pflicht un­ter­steht.

Ur­teil vom 29. Ok­to­ber 2004 i.S. M. B. AG

Im Zu­sam­men­hang mit dem Umbau des Al­ters­heims Mü­li­matt in Ober­wil wurde u.a. für die Ma­ler­ar­bei­ten ein  Sub­mis­si­ons­ver­fah­ren durch­ge­führt. Der Bür­ger­rat der Stadt Zug hat den Zu­schlag der C. GmbH er­teilt. Unter den An­bie­tern be­fand sich auch die Be­schwer­de­füh­re­rin.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin hat in ihrem Devis bei der Po­si­ti­on Nr. 207 (Me­tallzar­gen rei­ni­gen, ent­fet­ten und aus­bes­sern der bau­sei­ti­gen Grun­die­rung) bei der Teil­po­si­ti­on "01 Abw. bis cm 25" einen Ein­heits­preis von CHF 40.-- pro Lauf­me­ter an­ge­ge­ben, hat dann aber beim Po­si­ti­ons­to­tal als Mul­ti­pli­ka­ti­on mit der An­zahl der ge­for­der­ten Lauf­me­ter (900) einen Be­trag von CHF 3'600.--, also ba­sie­rend auf einem Ein­heits­preis von CHF 4.-- pro Lauf­me­ter, auf­ge­führt. Arith­me­tisch kor­rekt wäre ein Be­trag von CHF 36'000.-- ge­we­sen. Die­sen Be­trag hat der Bür­ger­rat in die Of­fer­te der Be­schwer­de­füh­re­rin als Po­si­ti­ons­to­tal ein­ge­setzt, ohne diese vor­her an­zu­hö­ren.

Nach dem Ab­lauf der Ein­ga­be­frist darf eine Of­fer­te ma­te­ri­ell grund­sätz­lich nicht mehr ge­än­dert wer­den. Da­durch wird si­cher­ge­stellt, dass kein An­bie­ter durch eine nach­träg­li­che Än­de­rung einen Vor­teil er­hält; das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot und das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot der An­bie­ter ste­hen im Zen­trum des öf­fent­li­chen Be­schaf­fungs­rechts. Al­ler­dings muss die Ver­ga­be­stel­le of­fen­sicht­li­che Feh­ler wie Rechnungs-​ und Schreib­feh­ler be­rich­ti­gen (§ 24 Abs. 2 Ver­ga­be­richt­li­ni­en auf­grund der In­ter­kan­to­na­len Ver­ein­ba­rung über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen [VRöB] vom 14. Sep­tem­ber 1995, BGS 721.521). Feh­ler dür­fen nur dann als of­fen­sicht­lich ge­wür­digt und ent­spre­chend kor­ri­giert wer­den, wenn sich die un­rich­ti­ge Of­fert­sum­me bei un­vor­ein­ge­nom­me­ner Be­trach­tungs­wei­se nur durch einen Schreib-​ oder Rech­nungs­feh­ler er­klä­ren lässt und an­de­re Grün­de - ins­be­son­de­re eine un­lau­te­re Ab­sicht des An­bie­ters - aus­ser Be­tracht fal­len.

Der von der Be­schwer­de­füh­re­rin gel­tend ge­mach­te Über­tra­gungs­feh­ler einer ein­zel­nen Zahl vom Brouil­lon in die Of­fert­ein­ga­be im Aus­mass einer De­zi­mal­stel­le kann als mög­li­cher und of­fen­sicht­li­cher Schreib­feh­ler be­trach­tet wer­den. Ins­be­son­de­re in An­be­tracht des Um­stands, dass der Lauf­me­ter­preis von CHF 4.--, der sich aus dem of­fe­rier­ten Po­si­ti­ons­to­tal von CHF 3'600.-- er­gibt, näher bei den zwi­schen CHF 10.50 und CHF 16.-- pro Lauf­me­ter lie­gen­den Ein­heits­prei­sen der üb­ri­gen An­bie­ter liegt als der von der Ver­ga­be­stel­le kor­ri­gier­te Preis von CHF 40.--. Der Bür­ger­rat hätte des­halb bei der Be­schwer­de­füh­re­rin Er­läu­te­run­gen im Sinne von § 25 VRöB ein­ho­len müs­sen. Dann hätte er fest­ge­stellt, dass es sich beim of­fe­rier­ten Ein­heits­preis von CHF 40.-- pro Lauf­me­ter um einen of­fen­sicht­li­chen Schreib­feh­ler han­delt.

Aus dem Ge­sag­ten folgt, dass der Bür­ger­rat zu un­recht ohne Rück­fra­ge bei der Be­schwer­de­füh­re­rin deren Of­fer­te im Po­si­ti­ons­to­tal Nr. 207 kor­ri­giert hat; die Be­schwer­de ist gut­zu­heis­sen. Bei der Of­fer­te der Be­schwer­de­füh­re­rin han­delt es sich somit um die wirt­schaft­lich güns­tigs­te. Dies wie­der­um be­deu­tet, dass der Zu­schlag an die Be­schwer­de­füh­re­rin er­teilt wird (vgl. § 28 Abs. 1 VRöB). Der Werk­ver­trag mit der C. GmbH durf­te noch nicht ab­ge­schlos­sen wer­den, da die Be­schwer­de  auf­schie­ben­de Wir­kung hatte.

Ur­teil vom 28. De­zem­ber 2004 i.S. G. H.

Siehe Ent­scheid des Re­gie­rungs­ra­tes vom 24. Au­gust 2004 i.S. U. und P. B., Be­stä­ti­gung.

Wenn man die Bau­herr­schaft auf einer be­stimm­ten Pflan­zen­sor­te be­haf­ten will[, die sie im Rah­men der  Um­ge­bungs­ge­stal­tung ver­wen­den soll], ... so gibt es hier­für nur eine ge­setz­li­che Grund­la­ge, wenn der Zweck der  Be­pflan­zung nur mit die­ser Pflan­zen­sor­te er­reicht wer­den kann. Der Re­gie­rungs­rat stellt zu­recht fest, dass weder die Bau­ord­nung XY noch das kan­to­na­le Bau­recht für Mau­er­be­pflan­zun­gen eine be­stimm­te Pflan­zen­sor­te vor­schrei­ben.

Das Ziel des Ge­mein­de­ra­tes, die mehr als 12 m lange und 3,70 m hohe Mauer op­tisch zu bre­chen, kann - wie der Re­gie­rungs­rat zu Recht fest­hält - auf ver­schie­de­ne Weise er­reicht wer­den. Nach dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit darf aber eine ent­spre­chen­de  Auf­la­ge nur so­weit gehen, wie dies für das Er­rei­chen des Ziels er­for­der­lich ist. Das Ziel der op­ti­schen Bre­chung der mäch­ti­gen Stütz­mau­er wird of­fen­sicht­lich durch das Pflan­zen der Hän­ge­bir­ken er­reicht.

Bei  Er­mes­sens­fra­gen darf das Ver­wal­tungs­ge­richt Ent­schei­de des Re­gie­rungs­ra­tes aber nur kor­ri­gie­ren, wenn der Re­gie­rungs­rat bei der Er­mes­sens­an­wen­dung oder Er­mes­sens­kon­trol­le zu der­mas­sen fal­schen Er­geb­nis­sen kommt, dass man von einem Er­mes­sens­miss­brauch oder einer Er­mes­sens­über­schrei­tung spre­chen müss­te.

Ur­teil vom 28. De­zem­ber 2004 i.S. B. und M. H.

Ein be­hörd­li­cher Ent­scheid ent­hielt eine  Aus­nah­me­be­wil­li­gung für eine un­mit­tel­bar auf den Ent­scheid fol­gen­de Pe­ri­ode von we­ni­gen Tagen. Er war mit dem Ent­zug der  auf­schie­ben­den Wir­kung für eine all­fäl­li­ge Ver­wal­tungs­be­schwer­de ver­se­hen. Als eine Par­tei da­ge­gen beim Re­gie­rungs­rat Ver­wal­tungs­be­schwer­de ein­leg­te und gleich­zei­tig ver­lang­te, die von der Vor­in­stanz ent­zo­ge­ne Wir­kung der Be­schwer­de sei wie­der her­zu­stel­len, ver­füg­te der Land­am­mann, dass die auf­schie­ben­de Wir­kung der Be­schwer­de ent­zo­gen blei­be und be­grün­de­te dies ein­läss­lich. Auf Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de gegen den  Zwi­schen­ent­scheid des Land­am­manns hin stell­te das Ge­richt fest, dass der mit Ver­wal­tungs­be­schwer­de an­ge­foch­te­ne Be­schluss im Zeit­punkt der An­fech­tung seine volle Wir­kung be­reits ent­fal­tet hatte. Im Zeit­punkt der Be­schwer­de­füh­rung be­stand kein prak­ti­sches und ak­tu­el­les In­ter­es­se mehr an einer Über­prü­fung des ge­meind­li­chen Be­schlus­ses. Das Ge­richt sah sich nicht ver­an­lasst, dem Re­gie­rungs­rat in der Sache An­wei­sun­gen zu er­tei­len. Es hielt fest, dass aus­nahms­wei­se auf das Er­for­der­nis des ak­tu­el­len und prak­ti­schen In­ter­es­ses ver­zich­tet wer­den kann, näm­lich dann, wenn sich eine ge­rüg­te Rechts­ver­let­zung je­der­zeit wie­der­ho­len könn­te und eine recht­zei­ti­ge ge­richt­li­che Über­prü­fung im Ein­zel­fall kaum je mög­lich wäre. Für die Frage der  Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung waren diese Vor­aus­set­zun­gen je­doch klar nicht er­füllt. Daher ist das Ge­richt auf die Be­schwer­de gegen die Ver­fü­gung des Land­am­manns nicht ein­ge­tre­ten.

Ur­teil vom 28. De­zem­ber 2004 i.S. H. und T. K.

Ge­gen­stand ist eine  Än­de­rung von Bau­ge­suchs­plä­nen nach Er­tei­lung der Bau­be­wil­li­gung. Die Bau­herr­schaft ver­zich­te­te auf im  At­ti­ka­ge­schoss be­wil­lig­te Win­ter­gär­ten, ver­klei­ner­te gleich­zei­tig einen Luft­raum in einer Woh­nung und nahm an­de­re klei­ne Än­de­run­gen auf der Dach­ter­ras­se vor. Das ge­meind­li­che Bau­amt ori­en­tier­te alle frü­he­ren Ein­spre­cher über die ab­ge­än­der­ten Pläne und setz­te Frist für eine all­fäl­li­ge Ein­spra­che. Eine ein­spra­che­füh­ren­de Par­tei zog die Sache wei­ter.

Die  Bau­be­wil­li­gung ist eine Po­li­zei­er­laub­nis. Sie be­inhal­tet das Recht, nicht aber die Pflicht, die be­wil­lig­ten Pläne zu ver­wirk­li­chen und damit sämt­li­che im Plan aus­ge­wie­se­nen Pro­jekt­be­stand­tei­le zu rea­li­sie­ren. Die Bau­herr­schaft, die von rechts­kräf­tig be­wil­lig­ten Plä­nen ab­weicht, hat An­spruch dar­auf, dass die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de in einem nach­träg­li­chen Bau­ver­fah­ren die Än­de­run­gen ob­jek­tiv dar­auf prüft, ob sie be­wil­li­gungs­fä­hig sind oder nicht.

Der von den Be­schwer­de­füh­rern ge­for­der­te Schutz ihrer Pri­vat­sphä­re wird im öf­fent­li­chen Bau­recht durch Vor­schrif­ten über Grenz-​ und Ge­bäu­de­ab­stän­de, Bau­li­ni­en usw. ge­währ­leis­tet. Die Vor­schrif­ten waren schon durch das ur­sprüng­li­che Bau­pro­jekt ein­ge­hal­ten, das leicht ge­än­der­te Pro­jekt än­dert daran nichts.

Der Ein­be­zug der ehe­ma­li­gen Ein­spre­cher in das Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zeigt auf, dass es sich nach An­sicht des ge­meind­li­chen Bau­am­tes nicht mehr um einen ein­fa­chen Fall han­del­te und die Pro­jekt­än­de­rung hätte öf­fent­li­che oder nach­bar­li­che In­ter­es­sen be­rüh­ren kön­nen, wes­halb das  or­dent­li­che Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zu wäh­len ge­we­sen wäre. Al­ter­na­tiv hät­ten sämt­li­che vom Bau­vor­ha­ben mög­li­cher­wei­se be­rühr­ten Per­so­nen an­ge­schrie­ben wer­den kön­nen. Mit an­de­ren Wor­ten ge­nüg­te die In­for­ma­ti­on der ehe­ma­li­gen Ein­spre­cher al­lein nicht, um das  recht­li­che Gehör in die­sem Fall zu ge­währ­leis­ten.

Ur­teil vom 28. De­zem­ber 2004 i.S. A. M.

Ein  Wei­destall war vom Sturm Lo­thar zer­stört wor­den. Der Ei­gen­tü­mer baute ihn wie­der auf, das Bau­ge­such folg­te. Der Un­ter­stand liegt in einer  Moor­land­schaft nach Art. 78 Abs. 5 der Bun­des­ver­fas­sung. Zu­läs­sig ist aber in die­sen Land­schaf­ten nur die Bei­be­hal­tung der bis­he­ri­gen land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung, dies wenn sie mit dem Schutz­ziel ver­träg­lich ist. Hier steht der Wei­destall ca. acht bis neun Mo­na­te im Jahr leer. Der Stall liegt 1,8 km ent­fernt. Die Land­flä­che des land­schaft­lich höchst emp­find­li­chen Ge­bie­tes wird durch den Wei­de­un­ter­stand un­ver­hält­nis­mäs­sig stark be­an­sprucht. Art. 78 Abs. 5 der Bun­des­ver­fas­sung ver­langt für Moore und Moor­land­schaf­ten von be­son­de­rer Schön­heit und von na­tio­na­ler Be­deu­tung einen un­ein­ge­schränk­ten Schutz. Weder ein durch die Ver­fas­sung aus­ge­wie­se­nes noch ein an­de­res öf­fent­li­ches In­ter­es­se ver­mö­gen die­sen Schutz zu re­la­ti­vie­ren. Viel­mehr sind In­ter­es­sen­ab­wä­gung und Ver­hält­nis­mäs­sig­keit dies­be­züg­lich be­reits in der abs­trak­ten Rechts­norm vorab ent­schie­den wor­den. Das ein­zi­ge moor­schutz­frem­de In­ter­es­se, wel­ches die Ver­fas­sung selbst be­rück­sich­tigt, ist die Auf­recht­erhal­tung der bis­he­ri­gen land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung.

Das Ge­richt be­stimm­te, dass der  un­be­wil­lig­te Un­ter­stand in­nert zwei Mo­na­ten nach Rechts­kraft des Ent­schei­des zu ent­fer­nen war.

Ur­teil vom 28. De­zem­ber 2004 i.S. W. U.-H.

Das  Amt für Raum­pla­nung hatte einem Grund­ei­gen­tü­mer die be­ab­sich­tig­te Ab­tren­nung und Ent­las­sung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses aus dem bäu­er­li­chen Bo­den­recht ver­wei­gert, da es das Ein­fa­mi­li­en­haus als land­wirt­schaft­lich be­ding­tes Ge­bäu­de be­wil­ligt habe und die­ses vom  Land­wirt­schafts­be­trieb nicht ab­ge­trennt wer­den dürfe.

Der Be­schwer­de­füh­rer er­klär­te, die heu­ti­gen Ver­hält­nis­se seien mass­ge­bend. Das Bau­ern­haus neben dem Ein­fa­mi­li­en­haus biete für die Be­wirt­schaf­te­rin­nen und Be­wirt­schaf­ter des Land­wirt­schafts­be­trie­bes ge­nü­gend Raum.

Für land­wirt­schaft­li­che Grund­stü­cke gilt nach dem Bun­des­ge­setz vom 4. Ok­to­ber 1991 über das bäu­er­li­che  Bo­den­recht ein Zer­stü­cke­lungs­ver­bot. Die Grund­stü­cke dür­fen nicht in Teil­grund­stü­cke unter 25 Aren auf­ge­teilt wer­den. Aus­nah­men gibt es für ein land­wirt­schaft­li­ches Grund­stück, das teils in­ner­halb oder teils aus­ser­halb des Gel­tungs­be­rei­ches des Ge­set­zes liegt. So wird bei­spiels­wei­se ver­fah­ren bei der Auf­ga­be von land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­ben, in dem Öko­no­mie­ge­bäu­de im Gel­tungs­be­reich des BGBB ver­blei­ben, Wohn­ge­bäu­de je­doch nicht. Wenn ein Ein­fa­mi­li­en­haus wie vor­lie­gend die klas­si­sche Funk­ti­on eines Ge­bäu­des für die ab­tre­ten­de Ge­ne­ra­ti­on über­neh­men soll, dann ist es mit der  Land­wirt­schafts­zo­ne ver­ein­bar. Es liegt keine ge­misch­te Nut­zung einer Stamm­par­zel­le vor, wel­che die Ent­las­sung eines al­len­falls neu zu schaf­fen­den Grund­stü­ckes aus dem Gel­tungs­be­reich des BGBB recht­fer­ti­gen würde.

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