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Ein­lei­tung

1997: Ver­wal­tungs­ge­richt

1998: Ver­wal­tungs­ge­richt

1999: Ver­wal­tungs­ge­richt

2000: Ver­wal­tungs­ge­richt

2000: Re­gie­rungs­rat

2001: Ver­wal­tungs­ge­richt

2001: Re­gie­rungs­rat

2002: Ver­wal­tungs­ge­richt

2002: Re­gie­rungs­rat

2003: Ver­wal­tungs­ge­richt

2003: Re­gie­rungs­rat

2004: Ver­wal­tungs­ge­richt

2004: Re­gie­rungs­rat

2005: Ver­wal­tungs­ge­richt

2005: Re­gie­rungs­rat

2006: Ver­wal­tungs­ge­richt

2006: Re­gie­rungs­rat

2007: Ver­wal­tungs­ge­richt

2007: Re­gie­rungs­rat

2008: Ver­wal­tungs­ge­richt

2008: Re­gie­rungs­rat

2009: Ver­wal­tungs­ge­richt

2009: Re­gie­rungs­rat

2010: Ver­wal­tungs­ge­richt

Ur­teil vom 28. Ja­nu­ar 2010 i.S. K. P.

Die Be­hör­den sind ge­hal­ten,sich mit einem Wie­der­erwä­gungs­ge­such zu be­fas­sen, wenn sich die Um­stän­de seit dem Ent­scheid we­sent­lich ge­än­dert haben (Än­de­rung des ob­jek­ti­ven Rechts oder wenn die Ge­such­stel­le­rin er­heb­li­che Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­tel gel­tend macht, die ihr im frü­he­ren Ver­fah­ren nicht be­kannt ge­we­sen sind oder die schon da­mals gel­tend zu ma­chen für sie un­mög­lich ge­we­sen ist, oder wozu kein An­lass be­stan­den hat). Im Vor­lie­gen­den Fall wurde nicht gegen die Bau­be­wil­li­gung Ein­spra­che er­ho­ben. Und dies ob­wohl die Be­schwer­de­füh­re­rin im Herbst 2007 Kennt­nis vom Bau­ge­such der B. AG hatte. So­wohl ge­gen­über der Bau­herr­schaft wie auch ge­gen­über dem Ge­mein­de­rat äu­ßer­te sie un­miss­ver­ständ­lich ihr Miss­fal­len über das ver­ant­wor­tungs­lo­se Ver­kehrs­kon­zept. Die Be­schwer­de­füh­re­rin war je­der­zeit über den Be­bau­ungs­plan U in­for­miert und sie hatte in­di­rekt Kennt­nis von der Er­tei­lung der Bau­be­wil­li­gung. Es wäre ihr ohne Wei­te­res mög­lich ge­we­sen, die Bau­be­wil­li­gung mit Ver­wal­tungs­be­schwer­de beim Re­gie­rungs­rat an­zu­fech­ten. Die Be­schwer­de­füh­re­rin war über die von ihr an­ge­pran­ger­te Aus­fahrt ge­ra­de auf­grund einer In­for­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung im Bilde. Zudem war diese Er­schlie­ßung Ge­gen­stand der Bau­be­wil­li­gung, auf deren An­fech­tung die Be­schwer­de­füh­re­rin ver­zich­tet hat. Damit sind die Vor­aus­set­zung für eine Wie­der­erwä­gung ein­deu­tig nicht er­füllt. Die Be­schwer­de wird be­züg­lich der Wie­der­erwä­gung ab­ge­lehnt.

Aus den Ma­te­ria­li­en zu § 32 PBG er­gibt sich,dass das Haupt­merk­mal des Be­bau­ungs­pla­nes als Son­der­nut­zungs­plan die grö­ße­re Re­ge­lungs­dich­te im Ver­hält­nis zur Grund­ord­nung ist. Der Be­bau­ungs­plan kann im In­ter­es­se des Sied­lungs­bil­des und der Um­ge­bungs­ge­stal­tung von den or­dent­li­chen Bau­vor­schrif­ten ab­wei­chen. Er muss dabei diese Vor­tei­le nicht be­zwe­cken, wohl aber er­kenn­bar mit sich brin­gen. Die Ein­zel­hei­ten dür­fen nicht so­weit fest­ge­legt wer­den, dass eine Bau­be­wil­li­gung nur noch reine Form­sa­che wäre. Die Er­ar­bei­tung eines Be­bau­ungs­pla­nes be­deu­tet nicht, dass die "be­trof­fe­nen" Grund­eigentümer ver­pflich­tet sind, ihre Grund­stü­cke so­fort nach den Re­geln des Be­bau­ungs­pla­nes zu über­bau­en. So­fern aber ge­baut wird, be­steht die Pflicht, die Bau­mas­se sowie die ge­stal­te­ri­schen und er­schlies­sungs­mäs­si­gen An­for­de­run­gen zu er­fül­len bzw. die im Be­bau­ungs­plan fest­ge­leg­te "bes­se­re" Lö­sung zu ver­wirk­li­chen. Daher wi­der­spricht eine von den Vor­ga­ben des Be­bau­ungs­pla­nes ab­wei­chen­de "Zwi­schen­nut­zung" dem Sinn und Zweck des In­sti­tu­tes des Be­bau­ungs­pla­nes. Der Be­bau­ungs­plan gilt als "Son­der­bau­ord­nung" und nur dort, wo er keine Re­geln auf­stellt über die Lage, die äu­ße­re Ab­mes­sung, die Nut­zungs­wei­se und die Zweck­be­stim­mung von Bau­ten sowie die Er­schlie­ßung und Um­ge­bungs­ge­stal­tung, kann auf die all­ge­mei­nen Re­geln der ge­meind­li­chen BO zu­rück­ge­grif­fen wer­den. Im Ge­gen­satz etwa zu einer Are­al­be­bau­ung sind die Grund­ei­gen­tü­mer im Pe­ri­me­ter eines Be­bau­ungs­pla­nes an des­sen Fest­le­gun­gen ge­bun­den und kön­nen nur "be­bau­ungs­plan­kon­form" bauen. Ein Bau­zwang wird damit aber nicht sta­tu­iert. So­fern aber ge­baut wird, be­steht die Ver­pflich­tung, die Bau­mas­se sowie die ge­stal­te­ri­schen und er­schlies­sungs­mäs­si­gen An­for­de­run­gen zu er­fül­len bzw. die im Be­bau­ungs­plan fest­ge­leg­te bes­se­re Lö­sung zu ver­wirk­li­chen. Die Vor­in­stanz hat mit der Er­tei­lung der Bau­be­wil­li­gung für die Nut­zungs­än­de­rung des Vor­plat­zes als Lager für Dämm­stof­fe die Vor­ga­ben des Be­bau­ungs­pla­nes U miss­ach­tet und damit in­di­rekt auch § 32 PBG ver­letzt. In­ner­halb des Pe­ri­me­ters eines rechts­kräf­ti­gen Be­bau­ungs­pla­nes für die je­wei­li­gen Ei­gen­tü­mer gibt es zwar keine Bau­pflicht. So­fern es aber zur Er­rich­tung oder Än­de­rung einer Baute oder An­la­ge kommt, sind die im Be­bau­ungs­plan fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten über die Art und das Maß der Aus­nüt­zung der ein­zel­nen Grund­stü­cke, der Ver­kehrs­er­schlies­sung, der An­ord­nung der Bau­kör­per, der Ge­bäu­de­hö­he, der Dach­form, der Ab­stän­de und ins­be­son­de­re die­je­ni­gen über die Um­ge­bung zu be­ach­ten. Die Be­wil­li­gung einer - be­fris­te­ten oder un­be­fris­te­ten - Zwi­schen­nut­zung ge­stützt auf die all­ge­mei­nen Re­geln der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung ist dann nicht mehr mög­lich. Die Be­schwer­de wird be­züg­lich der Bau­be­wil­li­gung gut­ge­hei­ßen und die Bau­be­wil­li­gung wird auf­ge­ho­ben.

Ur­teil vom 28. Ja­nu­ar 2010 i.S. M. W.

Ge­gen­stand des Ver­fah­rens ist die Frage,ob die Bau­be­wil­li­gung für die zwei­te Etap­pe wegen der ge­wähl­ten Farb­ge­bung (und Ma­te­ria­li­sie­rung) er­teilt wer­den darf oder nicht. Gemäß § 29 Abs. 2 PGB gel­ten für Are­al­be­bau­un­gen spe­zi­el­le ge­meind­li­che Bau­vor­schrif­ten. Diese set­zen vor­aus, dass die Are­al­be­bau­ung Vor­tei­le für das Sied­lungs­bild und die Um­ge­bung er­zielt. § 29 PGB ist die pro­gram­ma­ti­sche Vor­ga­be für die spe­zi­el­len ge­meind­li­chen Bau­vor­schrif­ten, denen Are­al­be­bau­un­gen zu ent­spre­chen haben. Die §§ 53 ff. BO kon­kre­ti­sie­ren gleich­sam die pro­gram­ma­ti­sche For­de­run­gen von § 29 Abs. 2 PGB. In § 53 lit. a BO sind ar­chi­tek­to­ni­sche und städ­te­bau­li­che An­for­de­run­gen an eine Are­al­be­bau­ung for­mu­liert im Sinne einer po­si­ti­ven äs­the­ti­schen Ge­ne­ral­klau­sel. Es wird eine be­son­ders gute städ­te­bau­li­che Lö­sung ver­langt. Es ist zu de­fi­nie­ren, aus wel­chen Grün­den eine Are­al­be­bau­ung eine be­son­ders gute Lö­sung dar­stellt. Mög­li­che Kri­te­ri­en für eine sol­che Be­ur­tei­lung sind die Größe und die ar­chi­tek­to­ni­sche Aus­ge­stal­tung der Bau­kör­per und ihre Be­zie­hung zur bau­li­chen und land­schaft­li­chen Um­ge­bung.

Die Frage,ob das hier zu be­ur­tei­len­de Bau­vor­ha­ben im Sinne von § 53 lit. a BO als be­son­ders gute städ­te­bau­li­che und ar­chi­tek­to­ni­sche Lö­sung zu qua­li­fi­zie­ren ist,wurde aber so­wohl von der Stadt­bild­kom­mis­si­on als auch vom Stadt­rat und vom Re­gie­rungs­rat nicht in aus­rei­chen­dem Maß be­ant­wor­tet. Über­prüft man die drei Be­ur­tei­lun­gen der SBK und die bei­den Bau­be­wil­li­gun­gen des SR im Hin­blick auf die "be­son­ders gute städ­te­bau­li­che und ar­chi­tek­to­ni­sche Lö­sung", so fin­den sich zu die­ser Frage so gut wie keine be­grün­de­ten Hin­wei­se. In­wie­fern die Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ar­chi­tek­to­nisch sorg­fäl­tig aus­ge­stal­tet sind und wel­ches die an­er­kann­ten ar­chi­tek­to­ni­schen Prin­zi­pi­en sind, denen das Bau­vor­ha­ben ent­spricht, sagt auch der Re­gie­rungs­rat nicht. Somit sind so­wohl die Be­ur­tei­lun­gen der Stadt­bild­kom­mis­si­on, die Bau­be­wil­li­gungs­be­schlüs­se und auch der Re­gie­rungs­rats­be­schluss un­ge­nü­gend be­grün­det. An sich müss­te daher die Bau­be­wil­li­gung auf­ge­ho­ben und die Sache zur Vor­nah­me der ent­spre­chen­den Ab­klä­run­gen an die Vor­in­stanz zu­rück­ge­wie­sen wer­den. Nach­dem der Re­gie­rungs­rat mit sei­nem Be­schluss vom 7. Juli 2009 aber be­reits die Bau­f­rei­ga­be für den Ab­bruch der bei­den Häu­ser auf dem Bau­grund­stück und den Neu­bau der bei­den Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ge­währt hat, kann die Be­wil­li­gung aus Grün­den der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit nach­träg­lich nicht mehr auf­ge­ho­ben wer­den, zumal die Bau­herr­schaft von die­ser Be­wil­li­gung be­reits Ge­brauch ge­macht hat und der Neu­bau schon zu einem er­heb­li­chen Teil er­stellt ist. Der Tat­sa­che, dass die Be­schwer­de in die­sem Punkt be­grün­det war, ist bei den Kos­ten des vor­lie­gen­den Ver­fah­rens Rech­nung zu tra­gen. So­weit der Be­schwer­de­füh­rer die Fas­sa­den­ge­stal­tung be­an­stan­det, er­weist sich die Be­schwer­de aber als un­be­grün­det. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Wahl einer hel­le­ren Fas­sa­den­far­be für die Bau­herr­schaft teue­rer oder güns­ti­ger ge­kom­men wäre, denn er al­lein ent­schei­det, in wel­chen Far­ben er die Fas­sa­den sei­ner Häu­ser be­ma­len will. Ins­ge­samt er­gibt sich aber, dass die Be­schwer­de ab­ge­wie­sen wer­den muss.

Ur­teil vom 28. Ja­nu­ar 2010 i.S. S. Z.

Die be­an­stan­de­te Ori­en­tie­rungs­an­la­ge rich­tet sich nicht an Au­to­fah­rer,son­dern an Fuss­gän­ger. Der Be­schwer­de­füh­rer habe weder im vor­in­stanz­li­chen noch im ak­tu­el­len Ver­fah­ren den ge­rings­ten Nach­weis einer Be­ein­träch­ti­gung der Ver­kehrs­si­cher­heit durch die vor­ge­se­he­ne Ori­en­tie­rungs­an­la­ge ge­bracht. Die - nicht be­leg­te, reine und nicht nach­voll­zieh­ba­re - Ver­mu­tung der Be­schwer­de­füh­re­rin, dass die Ver­kehrs­teil­neh­mer zur Be­sich­ti­gung der Ori­en­tie­rungs­ta­fel die Ver­kehrs­re­geln miss­ach­te­ten und sich straf­fäl­lig mach­ten, ge­nügt nicht für den Nach­weis der Be­ein­träch­ti­gung der Ver­kehrs­si­cher­heit. Wie der Re­gie­rungs­rat zu Recht aus­führt, die­nen die den Ver­kehrs­teil­neh­mern auf­er­leg­ten Ver­bo­te der Ver­kehrs­si­cher­heit und be­wirk­ten nicht das Ge­gen­teil. Wie er eben­falls zu Recht ar­gu­men­tiert, spricht das Ver­bot des Par­kie­rens an einer Bus­hal­te­stel­le ge­ra­de nicht für, son­dern gegen eine zu be­fürch­ten­de Ver­kehrs­be­ein­träch­ti­gung. Zudem spielt es keine Rolle, ob sich in un­mit­tel­ba­rer Nähe zur ge­plan­ten Tafel An­hal­te­mög­lich­kei­ten be­fin­den oder nicht, da sich diese An­la­ge oh­ne­hin an Fuss­gän­ger rich­tet. Da am ge­plan­ten Ort nebst der Grund­re­gel im Stras­sen­ver­kehr, an­de­re bei der ord­nungs­ge­mä­ßen Be­nüt­zung der Stras­se weder zu be­hin­dern noch zu ge­fähr­den, noch wei­te­re spe­zi­fi­sche ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen zu be­ach­ten sind, ist keine po­ten­ti­el­le Ge­fähr­dung im kon­kre­ten Fall an­zu­neh­men. Zu­sam­men­fas­send er­gibt sich, dass die Vor­in­stanz in kor­rek­ter Be­grün­dung eine in die­ser An­ge­le­gen­heit re­le­van­te Ge­fähr­dung der Ver­kehrs­si­cher­heit ver­neint und mit sei­nem Ent­scheid kein Recht ver­letzt.

Ur­teil vom 23. Fe­bu­rar 2010 i.S. I. AG

Um ein Rechts­schutz­in­ter­es­se nach­zu­wei­sen, muss ge­mäss Recht­spre­chung der Be­schwer­de­füh­rer stär­ker als je­der­mann be­trof­fen sein, in einer be­son­de­ren, be­ach­tens­wer­ten Be­zie­hung zur Streit­sa­che ste­hen und sel­ber z.B. durch die Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung un­mit­tel­bar einen (recht­li­chen oder fak­ti­schen) Nach­teil er­lei­den. Es be­steht daher keine Be­schwer­de­be­rech­ti­gung, wenn durch das be­tref­fen­de Bau­vor­ha­ben zwar eine ge­wis­se Be­ein­träch­ti­gung ent­steht, diese aber für den Ein­zel­nen nicht höher ist als für die All­ge­mein­heit. Der Nach­bar ist grund­sätz­lich zur Be­schwer­de be­fugt, wenn er in einer für die vor­ge­brach­te Rüge re­le­van­ten ört­li­chen Be­zie­hung zum Bau­ob­jekt steht und der Aus­gang des Ver­fah­rens seine In­ter­es­sen be­ein­träch­ti­gen könn­te. Es ist daher je­weils zu un­ter­su­chen, ob eine enge nach­bar­li­che Raum­be­zie­hung be­steht und ob der Nach­bar durch die Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung mehr als ir­gend­je­mand oder die All­ge­mein­heit in ei­ge­nen In­ter­es­sen be­son­ders be­rührt ist. Es ist eine Wür­di­gung sämt­li­cher recht­s­er­heb­li­cher Sach­ver­halts­ele­men­te vor­zu­neh­men. Nach der bis­he­ri­gen Pra­xis er­ach­te­tet das Ver­wal­tungs­ge­richt Nach­barn bis zu einem Ab­stand von 100 Me­tern als zur Be­schwer­de be­rech­tigt. Nach der Pra­xis des Bun­des­ge­richts ist aber zu be­ach­ten, dass sich die Le­gi­ti­ma­ti­on nicht bloss aus der räum­li­chen Nähe er­gibt, son­dern erst aus einer dar­aus re­sul­tie­ren­den be­son­de­ren Be­trof­fen­heit z.B. durch Im­mis­sio­nen. Die Be­schwer­de­füh­rer sind An­stös­ser, womit die er­for­der­li­che Be­zugs­nä­he of­fen­sicht­lich ge­ge­ben ist.

Das seit dem 1. Ja­nu­ar 2000 in Kraft ste­hen­de Recht be­stimmt,dass Are­al­be­bau­un­gen etap­pen­wei­se rea­li­siert wer­den kön­nen (§ 29 Abs. 3 PBG). Ist je­doch eine Are­al­be­bau­ung er­stellt, so sind spä­te­re Än­de­run­gen nur mit Rück­sicht auf das Ganze be­wil­li­gungs­fä­hig. Diese Be­stim­mung setzt die unter dem alten Recht ent­wi­ckel­te Pra­xis um. Es ist eine Selbst­ver­ständ­lich­keit, dass nach­träg­li­che Än­de­run­gen von Are­al­be­bau­un­gen mög­lich sind. Sind alle Ei­gen­tü­mer im Be­reich des Are­al­pe­ri­me­ters mit einer Än­de­rung ein­ver­stan­den, kann sogar eine völ­lig neue Are­al­be­bau­ung ganz oder teil­wei­se er­stellt wer­den, wenn diese den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spricht. Ist eine Are­al­be­bau­ung aber ganz oder teil­wei­se er­stellt, so be­hält sie grund­sätz­lich ihren Cha­rak­ter als Are­al­be­bau­ung. Der Grund­satz, dass das ge­mäss den er­höh­ten An­for­de­run­gen und der grös­se­ren Ge­stal­tungs­frei­heit ver­wirk­lich­te Kon­zept in einem ge­wis­sen Sinn nor­ma­ti­ven Cha­rak­ter habe, indem es Aus­gangs­punkt für wei­te­re bau­recht­li­che Ent­schei­de bleibt, und nicht be­lie­big ab­ge­än­dert wer­den darf, hat nach wie vor seine Gül­tig­keit. Bei der Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung han­delt es sich um eine ein­fa­che Bau­be­wil­li­gung. Eine Bau­be­wil­li­gung ist nur wäh­rend zwei Jah­ren gül­tig, in­so­fern diese nicht mit einem schrift­li­chen Ge­such ver­län­gert wird. Mit Ab­lauf der Gel­tungs­dau­er der Bau­be­wil­li­gung für die Are­al­be­bau­ung geht aber nicht auch das Kon­zept der Are­al­be­bau­ung unter. Ein neues Bau­pro­jekt und eine neue Bau­be­wil­li­gung in­ner­halb eines Are­al­be­bau­ungs­are­als haben auf das "alte" Kon­zept und die be­stehen­den Bau­ten Rück­sicht zu neh­men. Die be­tei­lig­ten Grund­ei­gen­tü­mer müs­sen es sich nicht ge­fal­len las­sen, dass einer oder meh­re­re Grund­ei­gen­tü­mer nach dem Ver­fall der Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung eine neue Bau­be­wil­li­gung an­stre­ben, bei der we­sent­li­che Ge­stal­tungs­ele­men­te der frü­he­ren Bau­be­wil­li­gung weg­ge­las­sen oder er­heb­lich ver­än­dert wer­den. Dies gilt umso mehr, wenn Teile einer Are­al­be­bau­ung, die allen Ei­gen­tü­mer zu­ste­hen, noch gar nicht er­stellt sind. Zu die­sen we­sent­li­chen Ele­men­ten ge­hö­ren das ar­chi­tek­to­ni­sche und städ­te­bau­li­che Er­schei­nungs­bild, die Si­tu­ie­rung der Ge­bäu­de und der Woh­ne­be­nen, die Ge­stal­tung der Frei­räu­me, die Aus­nüt­zung, die Fuss­gän­ger­ver­bin­dun­gen, die Er­schlies­sung, die An­ord­nung und die Or­ga­ni­sa­ti­on der Au­to­ab­stell­plät­ze und die Lage und Grös­se der Ge­mein­schafts­räu­me.

Somit muss be­ur­teilt wer­den,ob die mit dem be­tref­fen­de Bau­vor­ha­ben vor­ge­se­he­ne Än­de­run­gen we­sent­lich von den bis­he­ri­gen Ge­stal­tungs­ele­men­ten der Are­al­be­bau­ung ab­wei­chen. Wenn der Re­gie­rungs­rat fest­stellt,dass der hier zu be­ur­tei­len­de Neu­bau die we­sent­li­chen An­ord­nun­gen der Are­al­be­bau­un­gen 1991/1993/2000 ver­letzt und sich auch nicht unter dem Ge­sichts­punkt der Gleich­be­hand­lung der üb­ri­gen Grund­ei­gen­tü­mer der Are­al­be­bau­ung recht­fer­ti­gen lässt,so ver­letzt er kein Recht. Wenn in § 29 Abs. 4 PBG auf­ge­führt ist,dass spä­te­re Än­de­run­gen einer er­stell­ten Are­al­be­bau­ung nur mit Rück­sicht auf das Ganze be­wil­li­gungs­fä­hig sind,so ist damit genau die Rück­sicht­nah­me auf die bis­he­ri­ge Ge­stal­tung und die bis­he­ri­ge Nut­zungs­wei­se ge­meint. Wenn eine meh­re­re Grund­stü­cke um­fas­sen­de Are­al­be­bau­ung be­wil­ligt und in Tei­len er­stellt wor­den ist,müs­sen sich die Are­al­ge­nos­sen aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit und -​gleichheit dar­auf ver­las­sen kön­nen,dass die üb­ri­gen Teile der Are­al­be­bau­ung eben­falls nach dem be­wil­lig­ten Kon­zept er­stellt wer­den. Eine neue Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung für Teile einer be­wil­lig­ten und teil­wei­se nicht er­stell­ten Are­al­be­bau­ung ist nicht per se ein Nach­teil für die Are­al­ge­nos­sen. Die­ser Nach­teil ist aber dann ge­ge­ben,wenn we­sent­li­che Ge­stal­tungs­ele­men­te und Nut­zun­gen ge­gen­über dem be­wil­lig­ten Erst­pro­jekt ver­än­dert wer­den.

Ur­teil vom 23. Fe­bru­ar 2010 i.S. S.-A. R. & C.

Die Bau­li­nie ist im Be­reich des GS Nr. xxx ge­eig­net, die Ver­kehrs­si­cher­heit zu ver­bes­sern. Durch die neue Bau­li­nie könn­te auf der Nord­sei­te der Haupt­stras­se durch­ge­hend ein Trot­toir von einer Brei­te von zwei Me­tern er­stellt wer­den, was vor allem den Fuß­gän­gern an die­ser zen­tra­len Stel­le im Dorf ein si­che­res Zir­ku­lie­ren er­mög­li­chen würde.

Der Bau­li­ni­en­plan greift in die Ei­gen­tums­ga­ran­tie der Be­schwer­de­füh­rer ein. Die­ser Ein­griff aber be­ruht auf einer ge­setz­li­chen Grund­la­ge, steht in einem die Pri­vat­in­ter­es­sen über­wie­gen­den öf­fent­li­chen In­ter­es­se und ist ver­hält­nis­mä­ßig. Die Be­schwer­de ist somit ab­zu­wei­sen.

Ur­teil vom 29. März 2010 i.S. A. AG

Aus dem Grund­satz des recht­li­chen Ge­hörs er­gibt sich die grund­sätz­li­che Pflicht der Be­hör­den, ihre Ent­schei­de zu be­grün­den, damit die Be­trof­fe­nen jene auch sach­ge­recht an­fech­ten kön­nen. Dies be­deu­tet, dass die Be­hör­de in ihrem Ent­scheid zu­min­dest kurz die Über­le­gun­gen dar­le­gen muss, von denen sie sich bei ihrem Ent­scheid lei­ten lies und auf wel­che sie ihren Ent­scheid stützt. Dies kann aber nicht be­deu­ten, "dass sie sich aus­drück­lich mit jeder tat­be­ständ­li­chen Be­haup­tung und jedem recht­li­chen Ein­wand aus­ein­an­der­setz­ten muss". Es ge­nügt viel­mehr, wenn sich die ent­schei­den­de Be­hör­de auf die für den Ent­scheid we­sent­li­chen Ge­sicht­punk­te be­schränkt. Es ist zu be­ach­ten, dass der Ein­spre­cher ge­mäss § 45 Abs. 2 des PBG die Ein­spra­che zu be­grün­den hat. Diese Be­grün­dung bil­det den Aus­gangs­punkt für die Be­grün­dungs­dich­te des Ein­spra­che­ent­schei­des und eines al­len­falls an­schlie­ßen­den Rechts­mit­tel­ver­fah­rens.

Aus der Ein­spra­che er­gibt sich,dass sich diese gegen die ge­plan­ten Bau­kör­per rich­te­te,die an­geb­lich gegen die Ein­ord­nungs­be­stim­mun­gen von § 8 BO ver­stos­sen. Die Ein­spra­che be­inhal­tet zwar eine pau­scha­le Be­strei­tung der Ein­ord­nung, un­ter­lässt es aber da­zu­le­gen, wieso das Bau­vor­ha­ben be­züg­lich Form- und Farb­ge­bung nicht in die Um­ge­bung passt. Auf die sehr all­ge­mein ge­hal­te­nen Ein­wen­dun­gen konn­te der Ge­mein­de­rat im Ein­spra­che­ent­scheid auch nur mit einer sehr all­ge­mei­nen Be­grün­dung re­agie­ren. Es trifft zu, dass die Be­grün­dung der Ein­spra­che knapp und an der Gren­ze des Zu­läs­si­gen aus­ge­fal­len ist. An­ge­sichts der Ein­spra­che konn­te aber auch keine hö­he­re Be­grün­dungs­dich­te er­war­tet wer­den. Das recht­li­che Gehör wurde somit nicht ver­letzt. Und auch wenn es ver­letzt wor­den wäre, so müss­te man an­ge­sichts des wei­te­ren Ver­fah­ren­ab­laufs davon aus­ge­hen, dass die­ser Man­gel ge­heilt wor­den ist.

Um den Orts­bild­schutz gemäß § 21 BO ge­recht zu wer­den, kann der Ge­mein­de­rat vor Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung von den Ge­such­stel­lern eine Stu­die ver­lan­gen, um ein Pro­jekt bes­ser be­ur­tei­len zu kön­nen. Zu be­ach­ten ist in die­sem Zu­sam­men­hang § 29 DMSG wo­nach bau­li­che Ver­än­de­run­gen den Wert eines ge­schütz­ten Denk­mals nicht be­ein­träch­ti­gen dür­fen und vor Er­tei­lung der Bau­be­wil­li­gung das Amt für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie bei­gezo­gen wer­den muss. Die zu­stän­di­ge Fach­stel­le hat sich zur Ein­pas­sung des Bau­vor­ha­bens in das Orts­bild und zur Rück­sicht­nah­me auf die ge­schütz­ten Bau­ten ge­äus­sert. Auch das Ge­richt ist der Mei­nung, dass sich aus den auf­ge­leg­ten Plä­nen mit der er­for­der­li­chen Klar­heit er­gibt, dass Form, Cha­rak­ter und Si­tu­ie­rung der Bau­ten weit­ge­hend gleich blei­ben. Das Orts­bild wird nicht nach­hal­tig be­ein­träch­tigt. Somit wurde kein Recht ver­letzt und die Be­schwer­de ist ab­zu­wei­sen.

Ur­teil vom 28. April 2010 i.S. AG S.

Die Lärm­be­las­tung wurde von der Be­schwer­de­geg­ne­rin kor­rekt er­mit­telt. Die Be­rech­nungs­me­tho­den ent­spre­chen den von den zu­stän­di­gen Fach­stel­len FAVU und EMPA an­er­kann­ten Me­tho­den, wel­che ih­rer­seits durch kon­kre­te Mes­sun­gen (zwar nur) an der XY­stras­se ve­ri­fi­ziert wur­den. Die be­rech­ne­ten Werte lie­gen unter den re­le­van­ten Alarm­wer­ten, so dass ohne Wei­te­res davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass eine Lärm­mes­sung keine Än­de­run­gen von Be­deu­tung er­ge­ben würde. Das Ge­richt sieht daher kei­nen An­lass eine Lärm­mes­sung ein­zu­ho­len.

Eben­so wur­den die sa­nie­rungs­pflich­ti­gen Fens­ter rich­tig fest­ge­stellt. Bei den Fens­tern näm­lich,wo die Alarm­wer­te nicht er­reicht wer­den,kann eine Sa­nie­rungspflicht ver­neint wer­den. Die Be­ur­tei­lung der Holz­rah­men der un­ter­such­ten Fens­ter ergab, dass sämt­li­che sich in einem akus­tisch und ma­te­ri­al­tech­nisch guten Zu­stand be­fin­den. Ab­ge­se­hen von zwölf Fens­tern, die einer Sa­nie­rungs­pflicht un­ter­lie­gen, da die Schall­grenz­wer­te nicht ein­ge­hal­ten wur­den gilt ge­stützt auf die üb­ri­gen Fens­ter nach Art. 15 Abs. 3 lit. a LSV keine Sa­nie­rungs­pflicht, da ihre Schall­dämm­wer­te knapp ge­nü­gend sind und ein Er­satz mit LSV-​konformen Fens­tern keine wahr­nehm­ba­re Re­duk­ti­on des Lärms brin­gen wür­den.

Die Kos­ten für den Er­satz der Glä­ser und die Be­trä­ge für die Rück­erstat­tung be­reits er­folg­ter Lärm­iso­la­ti­on wur­den in nach­voll­zieh­ba­rer Weise ein­ge­setzt. Es ist ver­ständ­lich,dass die von der Be­schwer­de­füh­re­rin zi­tier­ten Fens­ter­bau­er für eine Ge­samt­erneue­rung der Fens­ter ein­tre­ten,doch ver­langt das Ge­setz nur (aber im­mer­hin) den Er­satz der not­wen­di­gen Kos­ten. So­weit die Be­schwer­de­füh­re­rin be­fürch­tet,dass der zu­ge­spro­che­ne Be­trag von ins­ge­samt Fr. 20'040.-- für die Sa­nie­rung der Fens­ter des 1. und 2. Ober­ge­schos­ses nicht ge­nügt,ist sie auf das An­ge­bot der Be­schwer­de­geg­ne­rin zu ver­wei­sen,wo­nach diese sel­ber die Sa­nie­rung unter Kos­ten­über­nah­me ver­an­lasst. Die­ses Vor­ge­hen ist mit Ein­wil­li­gung der Be­schwer­de­füh­re­rin ohne wei­te­res zu­läs­sig. Die an die­sem Vor­ge­hen in der Be­schwer­de­schrift an­ge­brach­ten Zwei­fel,ins­be­son­de­re auch zur Fach­kom­pe­tenz des Tief­bau­am­tes,sind in die­sem Sinn völ­lig un­be­grün­det,läge es doch an der auf­tra­ger­tei­len­den Be­schwer­de­geg­ne­rin,wen sie mit den Sa­nie­rungs­ar­bei­ten be­traut. Bei die­ser Va­ri­an­te trüge die Be­schwer­de­füh­re­rin dies­be­züg­lich weder ein Ausführungs-​ noch ein Kosten­risiko. Die Be­schwer­de er­weist sich daher ins­ge­samt als un­be­grün­det und muss ab­ge­wie­sen wer­den.

Ur­teil vom 28. April 2010 i.S. S. Z.

Der Stadt­rat be­schloss, dass im Rah­men eines zwei­jäh­ri­gen Ver­suchs­be­triebs neue Park­fel­der zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den sol­len. Da­ge­gen wurde Be­schwer­de beim Re­gie­rungs­rat er­ho­ben. In Gut­heis­sung der Be­schwer­de wies die­ser die Sache zur Neu­be­ur­tei­lung an den Stadt­rat zu­rück. Zur Be­grün­dung führ­te der Re­gie­rungs­rat unter an­de­rem aus, dass Ver­suchs­be­trie­be nach Art. 107 Abs. 2bis SSV höchs­tens auf ein Jahr zu be­schrän­ken seien. Der Stadt­rat Zug zog den Ent­scheid ans Ver­wal­tungs­ge­richt wei­ter.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt führt aus, dass es frag­lich ist, ob eine All­ge­mein­ver­fü­gung - ähn­lich wie eine In­di­vi­du­al­ver­fü­gung - durch die er­las­sen­de Be­hör­de in jedem Fall zu be­grün­den ist. Es hält aber fest, dass eine All­ge­mein­ver­fü­gung in jedem Fall im Be­schwer­de­fall zu be­grün­den ist. Dem­zu­fol­ge stellt das Ver­wal­tungs­ge­richt fest, dass der Stadt­rat das recht­li­che Gehör ver­letz­te, indem er die ei­gent­li­chen Grün­de für den Er­lass der An­ord­nung nicht auf­ge­führt hatte und indem er auch keine Aus­füh­run­gen zur Not­wen­dig­keit, Zweck­mäs­sig­keit und Ver­hält­nis­mäs­sig­keit der An­ord­nung ge­macht hatte.

Zudem ver­langt Art. 107 Abs. 2bis SSV eine zeit­li­che Be­gren­zung von Ver­suchs­an­ord­nun­gen, in­nert der es mög­lich sein muss, ge­nü­gend Daten zu sam­meln, um einen Ent­scheid tref­fen zu kön­nen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt stellt daher fest, dass ein Ver­suchs­be­trieb in­nert eines Ka­len­der­jah­res ab­ge­schlos­sen sein muss.

Ur­teil vom 28. April 2010 i.S. A. S., R. und U. G. sowie H. Z.

Nicht jede Pro­jekt­än­de­rung ver­langt eine Neu­ein­ga­be eines Bau­ge­suchs, und nicht jede un­be­deu­ten­de Pro­jekt­än­de­rung muss auch un­be­dingt zu einer Neu­aus­schrei­bung und an­schlies­send zu einer Än­de­rung der Pro­fi­lie­rung füh­ren. Klei­ne­re Pro­jekt­än­de­run­gen, die keine Än­de­rung der Pro­fi­lie­rung zur Folge haben, kön­nen wäh­rend des lau­fen­den Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens durch die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de und im Ver­wal­tungs­be­schwer­de­ver­fah­ren durch den Re­gie­rungs­rat be­rück­sich­tigt wer­den. Im Ver­fah­ren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt sind aber keine Pro­jekt­än­de­run­gen mehr mög­lich, weil dem Ver­wal­tungs­ge­richt keine um­fas­sen­de Über­prü­fungs­be­fug­nis zu­kommt. Es kann ins­be­son­de­re die Er­mes­sens­an­wen­dung nicht mehr über­prü­fen. Reicht die Bau­herr­schaft wäh­rend eines lau­fen­den Baubewilligungs-​ oder eines an­schlies­sen­den Rechts­mit­tel­ver­fah­rens ein der­art ver­än­der­tes Bau­pro­jekt ein, das eine neue Pro­fi­lie­rung er­for­dert, so hat es die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de grund­sätz­lich mit einem neuen, al­ter­na­ti­ven Bau­ge­such zu tun. Es be­steht sei­tens des Bau­ge­such­stel­lers kein An­spruch dar­auf, dass al­ter­na­ti­ve Bau­ge­su­che gleich­zei­tig über­püft wer­den. Aus ver­fah­rens­öko­no­mi­schen Grün­den, d.h. in Be­rück­sich­ti­gung der in einem Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zu tä­ti­gen­den Ab­klä­run­gen, hat die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de vor­weg eines der bei­den Pro­jek­te zu be­ur­tei­len und das Al­ter­na­tiv­ge­such zu sis­tie­ren, bis das Er­geb­nis aus dem "ers­ten" Ver­fah­ren rechts­kräf­tig fest­steht. Es ist Sache der Leit­be­hör­de des Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens, von der Bau­herr­schaft eine Er­klä­rung zu ver­lan­gen, wel­ches der bei­den Bau­ge­su­che ge­prüft wer­den soll. Das an­de­re Ver­fah­ren ist ent­spre­chend vom Ge­mein­de­rat oder von der Rechts­mit­tel­in­stanz zu sis­tie­ren.

Ur­teil vom 29. Juni 2010 i.S. E. C

Strit­tig ist im vor­lie­gen­den Fall, ob sich die ge­plan­ten Re­kla­me­ta­feln am vor­ge­se­he­nen Stand­ort im von Bau­ord­nung und Re­kla­me­re­gle­ment ge­for­der­ten Mass ins Quartier-​ bzw. Land­schafts­bild ein­fü­gen. Das Bun­des­ge­richt hat im Zu­sam­men­hang mit der Be­wil­li­gung von Pla­kat­wän­den ent­schie­den, dass die Ge­mein­de­be­hör­de in die­sem Be­reich über gros­se Au­to­no­mie ver­fügt (Ur­teil 1C_346/2007). Das Bun­des­ge­richt hat ent­schie­den, dass, so­weit es um die Über­prü­fung eines kom­mu­na­len Ein­ord­nungs­ent­scheids geht, die Be­schwer­de­in­stanz nicht ihre ei­ge­ne Be­ur­tei­lung an die Stel­le der­je­ni­gen der kom­mu­na­len Bau­be­hör­de set­zen darf, wenn der Ent­scheid auf einer ver­tret­ba­ren Wür­di­gung der mass­ge­ben­den Sachum­stän­de be­ruht.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hält fest, dass die Ge­mein­de bei ihrer Be­ur­tei­lung auf die Stel­lung­nah­me der Bau­fach­kom­mis­si­on ab­ge­stützt hat, wel­che zwar nur be­ra­ten­de Funk­ti­on hat, wel­cher aber Fach­wis­sen zu­zu­spre­chen ist. Die An­sicht der Ge­mein­de, dass dem Grün­strei­fen ein hoher Stel­len­wert zu­kom­me, der un­ver­baut blei­ben solle, kann ohne Schwie­rig­kei­ten ge­folgt wer­den und ist ab­so­lut nach­voll­zieh­bar. Des Wei­te­ren führt das Ver­wal­tungs­ge­richt aus, dass in sol­chen Fra­gen nicht der in­di­vi­du­el­le Ge­schmack der je­wei­li­gen Be­wil­li­gungs­be­hör­de mass­ge­bend ist. Es er­ach­tet das An­lie­gen der Be­schwer­de­füh­re­rin, die Ein- bzw. Aus­fahrt einer Ort­schaft von frem­der Dritt­wer­bung re­la­tiv frei zu hal­ten und die Au­gen­reiz­über­flu­tung etwas ein­zu­däm­men, aus ge­stal­te­ri­scher Sicht ab­so­lut ver­tret­bar. Schliess­lich be­ruft sich das Ver­wal­tungs­ge­richt auf die bun­des­ge­richt­li­che Recht­spre­chung, wel­che den kom­mu­na­len Be­hör­den bei rei­nen Er­mes­sens­ent­schei­den eine hohe Au­to­no­mie ein­räumt. Die Be­schwer­de­in­stanz darf nur ein­schrei­ten, wenn sich der ge­meind­li­che Ent­scheid sach­lich nicht mehr ver­tre­ten lässt.

Ur­teil vom 29. Juni 2010 i. S. B. und S. K.

Es geht um einen Neu­bau im Gel­tungs­be­reich des Alt­stadt­re­gle­ments. Der Re­gie­rungs­rat ist der Fest­stel­lung des Amtes für Denk­mal­pfle­ge, wo­nach das be­stehen­de Wohn­haus in der Alt­stadt aus denk­mal­pfle­ge­ri­scher Sicht nicht er­hal­tens­wert sei und durch einen Neu­bau er­setzt wer­den könne, ge­folgt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt er­klärt, dass der Re­gie­rungs­rat zu Recht fest­hal­te, dass eine po­si­ti­ve Be­ur­tei­lung durch das Amt für Denk­mal­pfle­ge und die Stadt­bild­kom­mis­si­on noch keine Ga­ran­tie dafür gebe, dass ein Vor­ha­ben den Vor­schrif­ten des Alt­stadt­re­gle­ments ent­spre­che. Die ent­spre­chen­de Prü­fung sei durch die Baubewilligungs-​ bzw. Be­schwer­de­in­stanz vor­zu­neh­men. Der Re­gie­rungs­rat (und auch der Stadt­rat) müss­ten nicht alle Fest­stel­lun­gen und Schluss­fol­ge­run­gen des  Amtes für Denk­mal­pfle­ge und der Stadt­bild­kom­mis­si­on über­neh­men und sei auch nicht ver­pflich­tet, ein Ab­wei­chen von der Mei­nung der ihn be­ra­ten­den Gre­mi­en zu be­grün­den, wie dies ge­gen­über den Schluss­fol­ge­run­gen eines neu­tra­len Gut­ach­tens im Sinne von § 14 VRG der Fall wäre.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hält fest, dass auch bei einem Neu­bau in der äus­se­ren Alt­stadt die Be­stim­mun­gen des Alt­stadt­re­gle­ments voll­um­fäng­lich zu be­ach­ten sind.

Ur­teil vom 17. Au­gust 2010 i.S. U. B.

Ge­gen­stand war die Frage, ob der Re­gie­rungs­rat in sei­nem Ent­scheid vom 22. Sep­tem­ber 2009 zu Un­recht auf die Ver­wal­tungs­be­schwer­de vom 6. Au­gust 2008 nicht ein­ge­tre­ten war. Der Re­gie­rungs­rat be­zeich­net das Schrei­ben der Ab­tei­lung Bau und Un­ter­halt der Ge­mein­de Un­terä­ge­ri vom 28. April 2008 als Voll­zugs­hand­lung mit Aus­künf­ten und Er­läu­te­run­gen zu einer be­reits rechts­kräf­tig be­schlos­se­nen An­ord­nung, näm­lich der Fest­set­zung der Ka­na­li­sa­ti­ons­bei­trä­ge in der Bau­be­wil­li­gung vom 27. Sep­tem­ber 2000. Der Be­schwer­de­füh­rer habe die Höhe der Ka­na­li­sa­ti­ons­bei­trä­ge ak­zep­tiert ge­habt, da er da­ge­gen keine Be­schwer­de beim Re­gie­rungs­rat ein­ge­reicht habe. Die Bau­be­wil­li­gung in­klu­si­ve Fest­set­zung der Ka­na­li­sa­ti­ons­bei­trä­ge sei un­an­ge­foch­ten in Rechts­kraft er­wach­sen. Aus die­sem Grund habe der Ge­mein­de­rat Un­terä­ge­ri die gegen das Schrei­ben vom 28. April 2008 ge­rich­te­te Ein­ga­be des Be­schwer­de­füh­rers vom 16. Mai 2008 zu Un­recht als Ver­wal­tungs­be­schwer­de ent­ge­gen­ge­nom­men und ma­te­ri­ell be­ur­teilt. Recht­lich sei die Ein­ga­be als Wie­der­erwä­gungs­ge­such zu be­trach­ten. Ein An­spruch auf Be­hand­lung eines der­ar­ti­gen Ge­suchs be­stehe je­doch nur aus­nahms­wei­se, näm­lich wenn die Um­stän­de seit dem ers­ten Ent­scheid we­sent­lich ge­än­dert hät­ten, das ma­te­ri­el­le Recht ge­än­dert habe oder wenn der Ge­such­stel­ler er­heb­li­che Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­tel nam­haft mache, die ihm im frü­he­ren Ver­fah­ren nicht be­kannt ge­we­sen seien. Diese be­son­de­ren Um­stän­de seien vor­lie­gend aber nicht ge­ge­ben.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt kommt zum Schluss, dass der Re­gie­rungs­rat zu Recht auf das Wie­der­erwä­gungs­ge­such des Be­schwer­de­füh­rers nicht ein­ge­tre­ten ist. Die Kos­ten wer­den der Par­tei, wel­che un­nö­ti­ge Kos­ten ver­ur­sach­te, ohne Rück­sicht auf den Aus­gang des Ver­fah­rens, auf­er­legt.

Ur­teil vom 17. Au­gust 2010 i.S. G. H. und wei­te­re

Die Ver­wal­tungs­streit­sa­che wurde unter Ver­zicht auf einen Ent­scheid vom Re­gie­rungs­rat und mit dem Ein­ver­ständ­nis der Be­schwer­de­füh­rer di­rekt an das Ver­wal­tungs­ge­richt über­wie­sen. Bei der Be­ur­tei­lung einer  Sprung­be­schwer­de wird vom Ver­wal­tungs­ge­richt neben Rechts­ver­let­zun­gen auch die Hand­ha­bung des Er­mes­sens über­prüft (§ 63 VRG).

Die Be­schwer­de­füh­rer ma­chen gel­tend, das Bau­vor­ha­ben passe wegen der zu hohen First­hö­he und wegen der Gau­ben­form nicht in das Orts­bild und ver­let­ze das Ein­ord­nungs­ge­bot nach § 14 der Bau­ord­nung 2005. Selbst wenn der Ge­samt­plan nicht mehr in Kraft sein soll­te, sei die First­hö­he als zu hoch ein­zu­stu­fen, wenn man die um­lie­gen­den Ge­bäu­de be­trach­te. Zudem sei mit 39° die zu­läs­si­ge Dach­nei­gung über­schrit­ten.

Ge­mäss § 14 Abs. 1 Bau­ord­nung 2005 (BO) müs­sen sich Ge­bäu­de hin­sicht­lich Grös­se, Lage, Ge­stal­tung und Ma­te­ria­li­sie­rung des Bau­kör­pers sowie des­sen Aus­sen­raum so in die Um­ge­bung ein­ord­nen, dass eine gute Ge­samt­wir­kung ent­steht. Bei den Be­stim­mun­gen von § 14 BO han­delt es sich um eine po­si­ti­ve äs­the­ti­sche Ge­ne­ral­klau­sel, die sich nicht in einem Ver­un­stal­tungs­ver­bot er­schöpft, wel­ches le­dig­lich ver­langt, dass ein Bau­vor­ha­ben nicht einen stos­sen­den Ge­gen­satz zur Nach­bar­schaft bil­den oder auf­fal­lend stö­rend in Er­schei­nung tre­ten darf. Die po­si­ti­ve äs­the­ti­sche Ge­ne­ral­klau­sel ver­langt eine ar­chi­tek­to­ni­sche Ge­stal­tung, wel­che sich be­son­ders gut in die Um­ge­bung ein­ord­net. Die­ser Be­ur­tei­lung der Ein­ord­nung un­ter­lie­gen alle Bau­ten, auch wenn die üb­ri­gen Bau- und Zo­nen­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten sind. Er­wei­sen sich al­ler­dings die Aus­wir­kun­gen der Zo­nen­vor­schrif­ten als ge­stal­te­risch un­be­frie­di­gend, so sind die Pläne und Vor­schrif­ten zu än­dern (GVP 2002).

Im vor­lie­gen­den Fall teilt das Ge­richt die An­sicht des Ge­mein­de­ra­tes, dass sich das Neu­bau­pro­jekt sehr gut in die nä­he­re und wei­te­re Um­ge­bung ein­ord­net. Das Haus steht wie alle an­de­ren frei und ver­fügt über eine gross­zü­gi­gen Um­schwung. Die Bau­herr­schaft hält sich sogar frei­wil­lig an den vom ehe­ma­li­gen Ge­samt­plan vor­ge­se­hen Bau­platz, ob­wohl es von Vor­teil ge­we­sen wäre, das Haus in Rich­tung Wes­ten zu­rück­zu­ver­set­zen, wo­durch die Aus­sicht Rich­tung See ver­bes­sert wor­den wäre. Die Dach­nei­gung ist ge­setz­lich nicht ge­re­gelt, je­doch passt sie mit 39.50° in die Um­ge­bung. Ge­mäss § 18 BO ist eine ma­xi­ma­le First­hö­he von 9.80 m zu­läs­sig. Mit 1.55 m liegt das Bau­vor­ha­ben deut­lich unter der zu­läs­si­gen Höhe. Mit der An­wen­dung von § 14 BO ver­letzt der Ge­mein­de­rat weder das Recht noch be­geht er damit einen Er­mes­sens­feh­ler.

Die Be­schwer­de­füh­rer ma­chen gel­tend, par­al­lel zur Ge­neh­mi­gung der Ge­samt­über­bau­ung durch die Ge­mein­de, sei im Grund­buch eine Bau­be­schrän­kung auf dem Grund­stück ein­ge­tra­gen wor­den. Im  Dienst­bar­keits­ver­trag zwi­schen den da­ma­li­gen Ei­gen­tü­mern des Grund­stücks und der Ge­mein­de sei auf die Ge­samt­pla­nung und die da­zu­ge­hö­ri­gen Pläne Bezug ge­nom­men wor­den. Ge­stützt auf die­sen Dienst­bar­keits­ver­trag sei im Grund­buch eine Bau­be­schrän­kung auf dem da­ma­li­gen Grund­stück ein­ge­tra­gen und im Rah­men der Grund­stücks­mu­ta­tio­nen auf die ein­zel­nen Par­zel­len über­tra­gen wor­den. Die Ge­mein­de habe dabei nicht pri­vat­recht­lich, son­dern öffentlich-​rechtlich im Sinne der Er­fül­lung einer bau­recht­li­chen Auf­ga­be ge­han­delt. Des­halb seien der Dienst­bar­keits­ver­trag und die Grund­buch­ein­trä­ge nicht als pri­vat­recht­li­che, son­dern öffentlich-​rechtliche Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen zu qua­li­fi­zie­ren. Der Rechts­streit über den Be­stand einer  Grund­dienst­bar­keit oder einer als  Per­so­nal­dienst­bar­keit zu Guns­ten eines Ge­mein­we­sens aus­ge­stal­te­ten Grund­dienst­bar­keit ist eine Zi­vil­strei­tig­keit, es sei denn, die Bau­be­schrän­kung wurde durch öffentlich-​rechtlichen Ver­trag be­grün­det. Die Ver­let­zung eines öffentlich-​rechtlichen Ver­trags durch eine Bau­be­wil­li­gung könn­te im ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­rügt wer­den. Eine Bau­be­schrän­kung in Form einer zu Guns­ten einer Ge­mein­de im Grund­buch an­ge­merk­ten Grund­dienst­bar­keit ist je­doch nur dann als öffentlich-​rechtlich zu qua­li­fi­zie­ren, wenn sie auf­grund eines generell-​abstrakten Er­las­ses er­folgt und vom Re­gie­rungs­rat ge­neh­migt wor­den ist. Die Zu­stim­mung des Re­gie­rungs­rats ist un­ab­ding­bar, weil mit sol­chen Bau­be­schrän­kun­gen die An­wend­bar­keit der or­dent­li­chen Baunor­men aus­ser Kraft ge­setzt wer­den kann. Im Jahr 1980 wurde ein Dienst­bar­keits­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Im Grund­buch ein­ge­tra­gen wurde eine Bau­be­schrän­kung auf der Ge­samt­über­bau­ung be­züg­lich der Aus­nüt­zung zu Guns­ten der Ein­woh­ner­ge­mein­de. Der dem Dienst­bar­keits­ver­trag zu Grun­de lie­gen­de Ge­neh­mi­gungs­be­schluss wurde be­reits im Jahr 1982 wie­der auf­ge­ho­ben und durch den Be­schluss vom 1. Juni 1982 er­setzt, wel­cher eine neue Ge­samt­pla­nung vor­sah. Die­ser fand in kei­ner Form Ein­gang in das Grund­buch. Im vor­lie­gen­den Fall han­delt es sich bei die­ser Dienst­bar­keit um eine pri­va­te Per­so­nal­dienst­bar­keit, deren Be­deu­tung im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren oh­ne­hin nicht über­prüft wer­den könn­te, denn ge­mäss § 29 V PBG kann die Bau­be­hör­de ein Bau­ge­such nur auf die Über­ein­stim­mung mit den Vor­schrif­ten des öf­fent­li­chen Rechts über­prü­fen. Wenn die Ge­mein­de eine Ver­let­zung der ihr zu­ste­hen­den Rech­te aus der Dienst­bar­keit gel­tend ma­chen woll­te, hätte sie sich an den Zi­vil­rich­ter wen­den müs­sen.

Der vom Ge­mein­de­rat 1982 ge­neh­mig­te Ge­samt­plan hatte zu kei­ner Zeit die pla­nungs­recht­li­che Qua­li­tät eines Bebauungs-​ oder eines an­de­ren Son­der­nut­zungs­pla­nes er­reicht. Son­der­nut­zungs- und  Be­bau­ungs­plä­ne zeich­nen sich da­durch aus, dass sie im Ver­fah­ren ge­mäss § 39 PBG von der Le­gis­la­ti­ve er­las­sen und vom Re­gie­rungs­rat ge­stützt auf § 42 PBG und Art. 26 RPG ge­neh­migt wer­den müs­sen. Nach den heute gel­ten­den Re­geln müs­sen Bebauungs-​ und Son­der­nut­zungs­plä­ne von der Bau­di­rek­ti­on vor­ge­prüft, an­schlies­send öf­fent­lich auf­ge­legt und von der Ein­woh­ner­ge­mein­de­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. Bis zur for­mel­len Ge­neh­mi­gung durch den Re­gie­rungs­rat, haben die Be­bau­ungs­plä­ne und Son­der­bau­vor­schrif­ten keine Rechts­wir­kung. Auch nach den im Jahr 1982 gül­ti­gen Be­stim­mun­gen war der Weg für den Er­lass von Bebauungs-​ und Son­der­nut­zungs­plä­nen ein ähn­li­cher. Im vor­lie­gen­den Fall wurde nie eine Ge­neh­mi­gung durch den Re­gie­rungs­rat er­sucht und auch nie eine sol­che er­teilt. Der Ge­samt­plan, den der Ge­mein­de­rat 1982 ge­neh­migt hat, war ein Be­bau­ungs­kon­zept, wel­ches je­doch nicht die er­for­der­li­chen An­ga­ben ent­hielt um ge­stützt dar­auf eine Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung zu er­tei­len. Die Gül­tig­keit des Ge­samt­plans von 1979 und 1982 waren be­fris­tet. Nach In­kraft­tre­ten der Bau­ord­nung 1994 wäre eine aus­drück­li­che Ver­län­ge­rung er­for­der­lich ge­we­sen, da die Ge­samt­pla­nung den bau­ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen nicht mehr ent­sprach. Somit war der Ge­samt­plan im Jahr 2005 nicht mehr in Kraft.

Das vor­lie­gen­de Bau­vor­ha­ben wurde vom Ge­mein­de­rat zu Recht nach den Be­stim­mun­gen der heute gel­ten­den Bau­ord­nung 2005 be­ur­teilt. Es ent­spricht den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben, ord­net sich gut in die be­stehen­de Um­ge­bung und die be­stehen­den Bau­ten ein und ver­fügt über die ge­setz­lich ver­lang­te Aus­nüt­zung.

Die Be­schwer­de ist un­be­grün­det und wird ab­ge­wie­sen.

Ur­teil vom 17. Au­gust 2010 i.S. F. R. und wei­te­re

Der Ge­mein­de wurde ein re­vi­dier­tes Ge­such für den Neu­bau eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ein­ge­reicht. Gegen den Be­schluss des Ge­mein­de­rats wurde beim Re­gie­rungs­rat Ver­wal­tungs­be­schwer­de ein­ge­reicht und be­an­tragt, der Ent­scheid des Ge­mein­de­ra­tes sei auf­zu­he­ben. Der Re­gie­rungs­rat über­wies die Be­schwer­de unter Ver­zicht auf einen Ent­scheid, im Ein­ver­ständ­nis mit den Be­schwer­de­füh­rern, als  Sprung­be­schwer­de im Sinne vom § 61 Abs. 2 VRG zur di­rek­ten Be­ur­tei­lung an das Ver­wal­tungs­ge­richt.

Am 27. März 2009 hat das Ver­wal­tungs­ge­richt eine Be­schwer­de gut­ge­heis­sen, bei der es um die Be­ur­tei­lung der Frage ging, ob die von der Ge­mein­de ge­neh­mig­te Ge­samt­pla­nung noch gül­tig sei oder nicht. Das Be­schwer­de­ver­fah­ren be­traf das glei­che Grund­stück und ein weit­ge­hend iden­ti­sches Bau­vor­ha­ben, wie das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hiess die Be­schwer­de da­mals in­so­fern gut, als es fest­stell­te, dass die Ge­samt­pla­nung des Grund­stücks nicht mehr in Kraft sei und dass daher in die Be­ur­tei­lung des Bau­ge­suchs die Be­stim­mun­gen der Bau­ord­nung von 2005 zur An­wen­dung ge­lan­gen wür­den. Die­ser Ent­scheid wurde nicht an­ge­foch­ten und ist in Rechts­kraft er­wach­sen. Der Ge­mein­de­rat war bei der Be­ur­tei­lung des vor­lie­gen­den Bau­ge­suchs an die ent­spre­chen­den Fest­stel­lun­gen des Ge­richts ge­bun­den. Das Ver­wal­tungs­ge­richt stell­te im da­ma­li­gen Be­schwer­de­ver­fah­ren fest, dass bei der Be­ur­tei­lung des Bau­ge­suchs § 14 BO 2005 zu be­ach­ten sei, wo­nach sich Ge­bäu­de hin­sicht­lich Grös­se, Lage, Ge­stal­tung und Ma­te­ria­li­sie­rung des Bau­kör­pers sowie des­sen Aus­sen­raum so in die Um­ge­bung ein­zu­ord­nen haben, dass eine gute Ge­samt­wir­kung ent­ste­he.

Die Be­schwer­de­füh­rer füh­ren aus, par­al­lel zur Ge­neh­mi­gung der  Ge­samt­über­bau­ung durch die Ge­mein­de sei im Grund­buch eine Bau­be­schrän­kung ein­ge­tra­gen wor­den. Im Dienst­bar­keits­ver­trag sei fest­ge­legt wor­den, dass die Erst­über­bau­ung für die nach­fol­gen­den Häu­ser mass­ge­bend sein solle. Der Dienst­bar­keits­ver­trag sei nie auf­ge­ho­ben und die Bau­be­schrän­kung sei nach wie vor im Grund­buch der ein­zel­nen Par­zel­len ein­ge­tra­gen. Die Ge­mein­de habe dabei nicht pri­vat­recht­lich, son­dern öffentlich-​rechtlich im Sinne der Er­fül­lung einer bau­recht­li­chen Auf­ga­be ge­han­delt. Damit seien der Dienst­bar­keits­ver­trag und die ent­spre­chen­den Grund­buch­ein­trä­ge nicht als pri­vat­recht­li­che, son­dern als öffentlich-​rechtliche Ei­gen­tums­be­schrän­kung zu qua­li­fi­zie­ren.

Der Rechts­streit über den Be­stand einer  Grund­dienst­bar­keit oder einer als  Per­so­nal­dienst­bar­keit zu Guns­ten eines Ge­mein­we­sens aus­ge­stal­te­ten Grund­dienst­bar­keit ist eine Zi­vil­strei­tig­keit, es sei denn, die Bau­be­schrän­kung wurde durch  öffentlich-​rechtlichen Ver­trag be­grün­det. Die Ver­let­zung eines öffentlich-​rechtlichen Ver­trags durch eine Bau­be­wil­li­gung könn­te im ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­rügt wer­den. Eine Bau­be­schrän­kung in Form einer zu Guns­ten einer Ge­mein­de im Grund­buch an­ge­merk­ten Grund­dienst­bar­keit ist je­doch nur dann als öffentlich-​rechtlich zu qua­li­fi­zie­ren, wenn sie auf­grund eines generell-​abstrakten Er­las­ses er­folgt und vom Re­gie­rungs­rat ge­neh­migt wurde. Die Zu­stim­mung des Re­gie­rungs­rats ist darum un­ab­ding­bar, weil mit sol­chen Bau­be­schrän­kun­gen die An­wend­bar­keit der or­dent­li­chen Baunor­men aus­ser Kraft ge­setzt wer­den kann. Für den vor­lie­gen­den Fall hat die Bau­be­schrän­kung be­züg­lich Aus­nüt­zungs­zif­fer für das Ver­fah­ren keine Be­deu­tung, zumal die Aus­nüt­zungs­zif­fer oh­ne­hin ein­ge­hal­ten ist.

Die Be­schwer­de­füh­rer stel­len sich auf den Stand­punkt, das Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts lasse pla­nungs­recht­li­che Grund­sät­ze aus­ser Acht. Der Ge­samt­über­bau­ungs­plan lege ein Kon­zept fest und sei keine Bau­be­wil­li­gung, son­dern ein Son­der­nut­zungs­plan. Er rücke damit in die Nähe des Be­bau­ungs­pla­nes ge­mäss § 32 PBG. Als Son­der­nut­zungs­plan sei der Ge­samt­über­bau­ungs­plan ge­ra­de nicht be­fris­tet, son­dern habe die Grund­sät­ze der Plan­be­stän­dig­keit zu be­ach­ten.

Der in Frage ste­hen­de, vom Ge­mein­de­rat im Jahr 1982 ge­neh­mig­te Ge­samt­plan hatte zu kei­ner Zeit die pla­nungs­recht­li­che Qua­li­tät eines Bebauungs-​ oder eines an­de­ren Son­der­nut­zungs­pla­nes er­reicht.  Sondernutzungs-​ und  Be­bau­ungs­plä­ne zeich­nen sich da­durch aus, dass sie im Ver­fah­ren ge­mäss § 39 PBG von der Le­gis­la­ti­ve er­las­sen und vom Re­gie­rungs­rat ge­stützt auf § 42 PBG und Art. 26 RPG ge­neh­migt wer­den müs­sen. Zudem müs­sen sie nach den heute gel­ten­den Re­geln von der Bau­di­rek­ti­on vor­ge­prüft, an­schlies­send öf­fent­lich auf­ge­legt und von der Ein­woh­ner­ge­mein­de­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. An­schlies­send er­folgt die for­mel­le Ge­neh­mi­gung durch den Re­gie­rungs­rat. Auch nach den im Jahr 1982 gül­ti­gen Be­stim­mun­gen war der Weg für den Er­lass von Bebauungs-​ und Son­der­nut­zungs­plä­nen ein ähn­li­cher. Um eine Ge­neh­mi­gung wurde im vor­lie­gen­den Fall nicht er­sucht und eine sol­che wurde auch zu kei­ner Zeit er­teilt.

Der Ge­samt­plan, wel­cher 1982 vom Ge­mein­de­rat ge­neh­migt wurde, war im bes­ten Fall ein Be­bau­ungs­kon­zept, wel­ches je­doch nicht die er­for­der­li­chen An­ga­ben ent­hielt, um ge­stützt dar­auf eine Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung zu er­tei­len. In § 54 Bau­ord­nung 2005 ist fest­ge­hal­ten, dass die heute rechts­gül­ti­gen Ge­samt­über­bau­ungs­plä­ne wei­ter­hin ihre Gül­tig­keit be­hal­ten wür­den. In der Bau­ord­nung 1994 fehl­te eine sol­che Über­gangs­be­stim­mung und im Jahr 2005 war der Ge­samt­plan schon lange nicht mehr in Kraft.

Das vor­lie­gen­de Bau­vor­ha­ben wurde vom Ge­mein­de­rat zu Recht nach den Be­stim­mun­gen der heute gel­ten­den Bau­ord­nung 2005 be­ur­teilt. Das Bau­vor­ha­ben ent­spricht den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben und ord­net sich auch gut in die be­stehen­de Um­ge­bung und die be­stehen­den Bau­ten ein.

Die Be­schwer­de ist un­be­grün­det und wird ab­ge­wie­sen.

Ur­teil vom 17. Au­gust 2010 i.S. S. H. und wei­te­re

Bau­vor­ha­ben aus­ser­halb der Bau­zo­ne / Ro­dungs­be­wil­li­gung / Un­ter­schrei­tung des Wald­ab­stan­des

Das Amt für Raum­pla­nung reich­te bei der Di­rek­ti­on des In­nern ein Ge­such für die Ro­dung einer 63 m2 gros­sen Wald­flä­che auf dem in der Ge­mein­de Men­zin­gen ge­le­ge­nen, dem Kan­ton ge­hö­ren­den GS Nr. X ein. Die Ro­dung soll­te der Er­rich­tung einer Aus­sichts­platt­form am his­to­ri­schen Aus­sichts­punkt Bel­le­vue auf dem Gott­schal­ken­berg die­nen. Der Kan­tons­förs­ter stimm­te dem Ro­dungs­vor­ha­ben zu. Das Amt für Raum­pla­nung reich­te dem Ge­mein­de­rat Men­zin­gen in der Folge ein Bau­ge­such für den Bau der frag­li­chen Aus­sichts­platt­form aus­ser­halb der Bau­zo­ne i.S. eines Aus­nah­me­ge­suchs ein. Der S. H. und vier na­tür­li­che Per­so­nen (T., K., C. und S.) lies­sen beim Ge­mein­de­rat eine Ein­spra­che gegen die Aus­sichts­platt­form ein­rei­chen. Die Ge­mein­de über­wies zu­stän­dig­keits­hal­ber die Ein­spra­che auch der Di­rek­ti­on des Inn­nern (da auch das Ro­dungs­ge­such be­tref­fend). Die Di­rek­ti­on des In­nern er­teil­te die Ro­dungs­be­wil­li­gung und trat auf die Ein­spra­chen wegen feh­len­der Le­gi­ti­ma­ti­on nicht ein. Mit Be­schluss vom ... trat der Ge­mein­de­rat Men­zin­gen auf die Ein­spra­che gegen das Bau­ge­such man­gels Ein­spra­che­le­gi­ti­ma­ti­on eben­falls nicht ein und er­teil­te dem Amt für Raum­pla­nung die Bau­be­wil­li­gung. Die fünf Ein­spre­cher lies­sen beim Re­gie­rungs­rat Ver­wal­tungs­be­schwer­de ein­rei­chen (A.).

Ge­stützt auf § 67 Abs. 2 lit. b PBG über­wies die Bau­di­rek­ti­on dem Ver­wal­tungs­ge­richt im Auf­trag des Re­gie­rungs­ra­tes zu­stän­dig­keits­hal­ber die Be­schwer­de (C.).

Strit­tig und zu prü­fen ist die Frage der Ein­spra­che­le­gi­ti­ma­ti­on der Be­schwer­de­füh­ren­den:

T., C. und S. sind ak­ti­ve Hän­ge­gleit­sport­ler und woh­nen im Um­kreis von 10 bis 25 km Luft­di­stanz zum Stand­ort des Bau­vor­ha­bens, K. ist Be­trei­ber und Flug­leh­rer einer Flug­schu­le mit Sitz in einer Zür­cher Ge­mein­de in 1 bis 2 km Luft­di­stanz zum Stand­ort des Bau­vor­ha­bens. Alle vier Be­schwer­de­füh­ren­den geben an, sie wür­den die frag­li­che Start­ram­pe re­gel­mäs­sig be­nüt­zen, K. sogar als Übungs­ge­biet für seine Flug­schu­le (E. 3 und 4).

Die Be­schwer­de­füh­ren­den ver­mö­gen ihre Nähe zum Streit­ge­gen­stand nicht auf eine be­son­ders ge­ar­te­te räum­li­che Nähe oder auf ein tan­gier­tes wirt­schaft­li­ches oder ideel­les In­ter­es­se ab­zu­stüt­zen. Sie lei­ten ihr Rechts­schutz­in­ter­es­se daher im Grun­de ge­nom­men le­dig­lich von der bis­he­ri­gen fak­ti­schen Be­nüt­zung des Bellevue-​Gottschalkenbergs als Start­platz ab. Die­ses In­ter­es­se un­ter­schei­det sich in­des­sen kei­nes­wegs vom In­ter­es­se jedes an­de­ren re­gel­mäs­si­gen Be­su­chers die­ses Ge­biets (Spa­zier­gän­ger, Jog­ger oder Na­tur­lieb­ha­ber), der dort an einem von mensch­li­chen Ein­flüs­sen mög­lichst un­be­rühr­ten Na­tur­er­leb­nis in­ter­es­siert sein könn­te. Auch auf­grund der fak­ti­schen Nut­zung die­ses Ge­bie­tes durch Hän­ge­gleit­pi­lo­ten lässt sich daher keine schutz­wür­di­ge be­son­de­re Nähe zum Streit­ge­gen­stand her­stel­len (E. 5.b).

Zur ego­is­ti­schen Ver­bands­be­schwer­de: Da schon die be­tref­fen­den vier Ein­zel­per­so­nen mit dem Ar­gu­ment ihrer räum­li­chen Nähe ihre Be­schwer­de­le­gi­ti­ma­ti­on nicht be­grün­den kön­nen, gilt dies umso mehr für die üb­ri­gen rund 14'000 im Ge­biet der Schweiz le­ben­den Ver­bands­mit­glie­der des Be­schwer­de­füh­rers 1. Auch diese sind von den an­ge­foch­te­nen Bau- und Ro­dungs­be­wil­li­gun­gen nicht in­ten­si­ver be­trof­fen als die All­ge­mein­heit. Sie wären also eben­so wenig wie die Be­schwer­de­füh­rer 2 - 5 zur Be­schwer­de­er­he­bung le­gi­ti­miert. Damit ist fest­zu­stel­len, dass sich der S. H. im Lich­te der bun­des­ge­richt­li­chen Pra­xis zur ego­is­ti­schen Ver­bands­be­schwer­de eben­falls nicht als be­schwer­de­be­rech­tigt be­zeich­nen lässt (E. 4.d).

Der Ge­mein­de­rat Men­zin­gen ist damit zu Recht nicht auf die Ein­spra­che gegen das Bau­ge­such ein­ge­tre­ten bzw. die Di­rek­ti­on des In­nern ist damit zu Recht nicht auf die Ein­spra­che gegen das Ro­dungs­ge­such ein­ge­tre­ten. Die Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de ist ab­zu­wei­sen (E. 5.d).

Ur­teil vom 28. Sep­tem­ber 2010 i.S. V. S.

Strit­tig ist eine Bau­be­wil­li­gung für den  Aus­bau einer be­stehen­den Mo­bil­funk­an­la­ge, wel­che sich im Landwirtschafts-​ und Land­schafts­schon­ge­biet und somit aus­ser­halb der Bau­zo­ne be­fin­det.

Gegen pro­jek­tier­te Mo­bil­funk­an­la­gen sind alle Per­so­nen ein­spra­che­be­rech­tigt, die in­ner­halb eines Ra­di­us woh­nen, in­ner­halb des­sen in jedem Fall eine hö­he­re Strah­lung als 10 % des An­la­ge­grenz­wer­tes (AGW) er­zeugt wird. Die  Ein­spra­che­be­rech­ti­gung die­ser Per­so­nen hängt nicht von der kon­kre­ten Strah­lung auf ihren Grund­stü­cken ab (BGE 128 II 171). Im vor­lie­gen­den Fall liegt die Par­zel­le des Be­schwer­de­füh­rers in­ner­halb des ein­ge­zeich­ne­ten An­la­ge­pe­ri­me­ters, womit er zur Be­schwer­de­füh­rung le­gi­ti­miert ist.

Än­de­run­gen an be­stehen­den Mo­bil­funk­an­la­gen kön­nen eine Ver­än­de­rung der Strah­len­ver­tei­lung zur Folge haben. Des­halb gel­ten für sie die Vor­schrif­ten über die Emis­si­ons­be­gren­zung bei neuen An­la­gen (Art. 6 NISV). Was als Än­de­rung einer An­la­ge gilt, ist im An­hang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV fest­ge­hal­ten. Im vor­lie­gen­den Fall be­trifft das Bau­ge­such die UMTS-​Erweiterung und einen An­ten­nen­tausch der be­stehen­den Gemeinschafts-​Antennenanlage der Oran­ge Com­mu­ni­ca­ti­ons SA und der Sun­ri­se Com­mu­ni­ca­ti­ons AG und stellt somit eine Än­de­rung einer An­la­ge dar. Das Amt für Raum­pla­nung (ARP) er­teil­te seine Zu­stim­mung zum in Frage ste­hen­den Aus­bau, weil die Grenz­wer­te der NISV ein­ge­hal­ten sind und die An­la­ge kei­ner Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung be­durf­te.

Der Be­trieb der Mo­bil­funk­sen­de­an­la­ge ver­ur­sacht  nich­tio­ni­sie­ren­de Strah­lun­gen (NIS) und zählt ge­mäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 USG zu den schäd­li­chen und läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen. Des­halb sind die Emis­sio­nen der NIS ge­mäss Art. 11 USG zu be­gren­zen. Der Bun­des­rat muss zur Be­ur­tei­lung der schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen durch Ver­ord­nung Im­mis­si­ons­grenz­wer­te fest­le­gen. Die NISV ent­hält die Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten zu den Vor­schrif­ten des USG. Die Ver­ord­nung stellt keine um­fas­sen­de Ord­nung auf, son­dern be­schränkt sich auf den Schutz vor elek­tri­schen und ma­gne­ti­schen Fel­dern im Fre­quenz­be­reich von 0 Hz bis 300 GHZ. Das Bun­des­ge­richt geht davon aus, dass Art. 4 NISV die vor­sorg­li­che Im­mis­si­ons­be­gren­zung ab­schlies­send re­gelt und die rechts­an­wen­den­den Be­hör­den keine wei­ter­ge­hen­de Be­gren­zun­gen ver­lan­gen kön­nen (BGE 126 II 402). Bei Mo­bil­funk­an­la­gen, die kom­bi­niert im Fre­quenz­be­reich um 900 MHz bis 1 800 MHz oder höher sen­den, be­trägt der An­la­ge­grenz­wert (AGW), der an  Orten mit emp­find­li­cher Nut­zung (OMEN) ein­zu­hal­ten ist, 5.0 V/m (Ziff. 64 An­hang 1 zur NISV). OMEN sind Räume, in denen sich Per­so­nen re­gel­mäs­sig wäh­rend län­ge­rer Zeit auf­hal­ten sowie die­je­ni­gen un­über­bau­ten Grund­stü­cke, auf denen die vor­ge­nann­ten Nut­zun­gen zu­läs­sig, je­doch noch nicht rea­li­siert sind (Art. 3 Abs. 3 NISV).

Der Be­schwer­de­füh­rer macht gel­tend, er werde durch die An­la­ge mas­siv ge­schä­digt, da er ex­tre­mer Strah­len­be­las­tung aus­ge­setzt sei. Das zu­stän­di­ge kan­to­na­le Amt für Um­welt­schutz be­stä­tigt in sei­ner Stel­lung­nah­me, dass im vor­lie­gen­den Fall das de­tail­lier­te Stand­ort­da­ten­blatt voll­stän­dig aus­ge­füllt ist und die vor­ge­nom­me­nen Be­rech­nun­gen um­fas­send und kor­rekt durch­ge­führt wur­den. Damit steht fest, dass so­wohl der An­la­ge­grenz­wert bei den höchst­be­las­te­ten OMEN als auch der Im­mis­si­ons­grenz­wert beim höchst­be­las­te­ten Ort für den kurz­fris­ti­gen Auf­ent­halt (OKA) ein­ge­hal­ten sind. Das ARP hat rich­ti­ger­wei­se fest­ge­stellt, dass sämt­li­che Werte ein­ge­hal­ten sind und nach heu­ti­gem Wis­sen­stand durch die Er­wei­te­rung der be­stehen­den An­la­ge eine Be­ein­träch­ti­gung der Ge­sund­heit oder eine Stö­rung des Wohl­be­fin­dens durch Im­mis­sio­nen aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Ge­mäss Art. 24 RPG kön­nen Be­wil­li­gun­gen für Bau­ten und An­la­gen aus­ser­halb der Bau­zo­ne er­teilt wer­den, wenn der Zweck der  Bau­ten und An­la­gen einen Stand­ort aus­ser­halb der Bau­zo­nen er­for­dert und keine über­wie­gen­den In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen (RPG 24). Die  Stand­ort­ge­bun­den­heit einer Mo­bil­funk­an­la­ge kann aus­nahms­wei­se ge­ge­ben sein, wenn eine Deckungs-​ oder Ka­pa­zi­täts­lü­cke aus funk­tech­ni­schen Grün­den mit einem oder meh­re­ren Stand­or­ten in­ner­halb der Bau­zo­ne nicht be­sei­tigt wer­den kann oder es auf­grund des Stand­or­tes in­ner­halb der Bau­zo­ne zu einer nicht ver­tret­ba­ren Stö­rung der von an­de­ren Funk­zel­len ver­wen­de­ten Fre­quen­zen kom­men würde. Unter be­son­de­ren, qua­li­fi­zier­ten Um­stän­den kann sich al­ler­dings ein Stand­ort aus­ser­halb der Bau­zo­ne im Ver­gleich zu einem Stand­ort in­ner­halb der Bau­zo­nen auf­grund einer Ge­samt­sicht unter Be­ach­tung aller mass­ge­ben­den In­ter­es­sen als der­art vor­teil­haft er­wei­sen, dass er aus­nahms­wei­se als stand­ort­ge­bun­den im Sinne von Art. 24 lit. a RPG an­er­kannt wer­den kann. So kön­nen Mo­bil­funk­an­ten­nen im Un­ter­schied zu an­de­ren Bau­ten und An­la­gen aus­ser­halb der Bau­zo­nen an­ge­bracht wer­den, ohne dafür zwin­gend neues un­über­bau­tes Nicht­bau­zo­nen­land in An­spruch zu neh­men. Dies gilt, so­weit sie auf be­stehen­den Bau­ten und An­la­gen mon­tiert wer­den. Eine ent­spre­chen­de, auf die spe­zi­el­len Ver­hält­nis­se der Mo­bil­funk­tech­nik zu­ge­schnit­te­ne Be­ja­hung der Stand­ort­ge­bun­den­heit ist je­doch an stren­ge Be­din­gun­gen ge­knüpft: Grund­vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Mo­bil­funk­an­la­ge aus­ser­halb der Bau­zo­nen keine er­heb­li­che Zweck­ent­frem­dung von Nicht­bau­zo­nen­land be­wirkt und nicht stö­rend in Er­schei­nung tritt. Die Rechts­kraft einer Be­wil­li­gung er­fasst nur die be­wil­lig­te An­la­ge, wes­halb die Be­hör­den bei Vor­lie­gen eines Än­de­rungs­ge­suchs be­rech­tigt und u.U. ver­pflich­tet sind, die Stand­ort­ge­bun­den­heit der ge­sam­ten An­la­ge er­neut zu über­prü­fen. Im vor­lie­gen­den Fall ist eine Ver­le­gung auf einen an­de­ren Mast aus­ge­schlos­sen, weil im Ver­fah­ren nur ein Än­de­rungs­ge­such vor­liegt und des­we­gen keine Be­sei­ti­gung einer rechts­kräf­tig be­wil­lig­ten be­stehen­den An­la­ge an­ge­ord­net wer­den kann. Im vor­lie­gen­den Fall ist die Stand­ort­ge­bun­den­heit ge­ge­ben, weil die Er­wei­te­rung der Mo­bil­funk­an­la­ge auf den Stand­ort an­ge­wie­sen ist und auf einer be­reits be­stehen­den An­la­ge er­fol­gen kann. Die Vor­aus­set­zun­gen zur Er­tei­lung einer Aus­nah­me­be­wil­li­gung ge­mäss Art. 24 RPG sind ge­ge­ben. Die Ver­le­gung der An­la­ge kann nicht an­ge­ord­net wer­den, da be­reits eine rechts­kräf­tig be­wil­lig­te An­la­ge auf einem an­de­ren Mast be­steht und das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren nur das Än­de­rungs­ge­such auf die­ser be­stehen­den An­la­ge be­rührt.

Die Be­schwer­de ist ab­zu­wei­sen.

Ur­teil vom 28. Sep­tem­ber 2010 i.S. A. AG

Es geht um die Recht­mäs­sig­keit des Bau­ge­suchs für eine Are­al­be­bau­ung in Walch­wil. Das be­sag­te Grund­stück liegt teil­wei­se in der Kern­zo­ne mit über­la­gen­der Orts­bild­schutz­zo­ne und teil­wei­se in der Wohn­zo­ne W2. Es geht um die Frage, ob eine Aus­nüt­zungs­über­tra­gung von der Kern­zo­ne zur Wohn­zo­ne W2 zu­läs­sig ist. Strit­tig ist also die Frage, ob die Aus­nüt­zungs­über­tra­gung in eine Zone der glei­chen Nut­zung ge­mäss § 19 V PBG lit. b statt­haft ist. Zu prü­fen ist dabei ge­mäss dem Wort­laut die­ser Be­stim­mung, ob die Grund­stü­cke oder Grund­stück­s­tei­le Zonen an­ge­hö­ren, "die eine glei­che Nut­zung ge­stat­ten".

Ge­mäss § 16 Abs. 1 BO Walch­wil sind Wohn­zo­nen ei­ner­seits für das Woh­nen be­stimmt und für nicht stö­ren­de Gewerbe-​ und Dienst­leis­tungs­be­trie­be. Die Kern­zo­ne an­de­rer­seits dient der Er­hal­tung des his­to­ri­schen Orts­kerns. Sie ist für das Woh­nen und für nicht und mäs­sig stö­ren­de Gewerbe-​ und Dienst­leis­tungs­be­trie­be be­stimmt (§ 17 Abs. 1 BO Walch­wil). Dem­nach er­gibt sich, dass es sich bei der Kern­zo­ne und der Wohn­zo­ne W2 ge­mäss BO Walch­wil eben ge­ra­de nicht um Zonen der glei­chen Nut­zung han­delt, da sie teil­wei­se un­ter­schied­li­che Nut­zun­gen er­lau­ben und grund­sätz­lich auch - zu­min­dest teil­wei­se - ver­schie­de­nen Zwe­cken die­nen. Eine Zu­las­sung der ge­for­der­ten Aus­nüt­zungs­über­tra­gung würde dazu füh­ren, dass die vom Zo­nen­plan fest­ge­leg­ten Zo­nen­gren­zen miss­ach­tet und durch eine ge­wöhn­li­che Ver­wal­tungs­ver­fü­gung die vom kom­mu­na­len Ge­setz­ge­ber be­schlos­se­ne Un­ter­tei­lung des Bau­ge­bie­tes ver­än­dert würde. Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren sind nicht dazu da, aktiv Zo­nen­pla­nung zu be­trei­ben.

Des Wei­te­ren ging es um die Frage, in­wie­fern ein Quar­tier­ge­stal­tungs­plan in einem Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren ver­bind­lich sein kann. Weder die Bau­di­rek­ti­on noch der Re­gie­rungs­rat hat zu ir­gend­ei­nem Zeit­punkt die recht­li­che Mög­lich­keit, auf den Quar­tier­ge­stal­tungs­plan in ir­gend­ei­ner Weise ein­zu­wir­ken. Der Plan ist nur für den Ge­mein­de­rat und die Bau­herr­schaft ver­bind­lich und bin­det die kan­to­na­le Verwaltungs-​ und Ge­richts­be­hör­den bei der Be­ur­tei­lung des vor­lie­gen­den Bau­vor­ha­bens in kei­ner Weise. Die Bau­herr­schaft konn­te sich somit nicht dar­auf be­ru­fen, dass die Aus­nüt­zungs­über­tra­gung in die­sem Quar­tier­ge­stal­tungs­plan be­reits ver­bind­lich ge­neh­migt wurde.

Ur­teil vom 28. Sep­tem­ber 2010 i.S. F. F. und wei­te­re

Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de betr. Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung.

Rüge: Man­gel­haf­te Er­öff­nung der Ver­fü­gung

Der Bau­be­wil­li­gungs­ent­scheid wurde den Be­schwer­de­füh­ren­den ge­mäss der da­mals noch gel­ten­den Pra­xis der Ge­mein­de Baar nicht er­öff­net. Die man­gel­haf­te Er­öff­nung der Bau­be­wil­li­gung kann in casu ge­heilt wer­den, da den Par­tei­en dar­aus kein Nach­teil er­wach­sen ist; Der Ein­spra­che­ent­scheid wurde den Be­schwer­de­füh­ren­den zu­ge­stellt, wo­durch diese ohne wei­te­res in der Lage waren, den Ent­scheid fach­kun­dig und frist­ge­recht beim Re­gie­rungs­rat an­zu­fech­ten. Zudem ent­hielt der Bau­be­wil­li­gungs­ent­scheid keine wei­te­ren für die An­fech­tung des Re­gie­rungs­rats­be­schlus­ses re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen.

Rüge: Bau­si­cher­heit nicht ge­währ­leis­tet

Ge­mäss An­sicht der Be­schwer­de­füh­ren­den ge­hört es zu den Re­geln der Bau­kunst, dass die Bau­wil­li­gen bei Bau­tei­len, von denen eine Ge­fahr aus­ge­hen könne, ent­spre­chen­de Ab­klä­run­gen tref­fen, wel­che die Bau­be­hör­de über­prü­fen muss. Die Bau­si­cher­heit sei nicht ge­währ­leis­tet.

Ge­mäss § 8 Abs. 1 BO sind Bau­ten und An­la­gen nach den an­er­kann­ten Re­geln der Bau­kunst und Tech­nik zu er­stel­len. Die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de darf davon aus­ge­hen, dass der Bau­herr fach­kun­di­ge Per­so­nen mit der Pla­nung und Aus­füh­rung eines Bau­vor­ha­bens be­traut hat. Ein an­de­res Vor­ge­hen wäre nur an­ge­bracht, wenn die Bau­ein­ga­be­plä­ne dar­auf schlies­sen las­sen wür­den, dass der ge­plan­te Bau nicht den an­er­kann­ten Re­geln der Bau­kun­de ent­spricht.

Rüge: Be­rech­nung der Aus­nüt­zung

Ge­mäss den Be­schwer­de­füh­ren­den wurde die Aus­nüt­zung falsch be­rech­net. Strei­tig sind u.a. die an­re­chen­ba­ren Flä­chen un­ter­halb des Erd­ge­schos­ses sowie des Dach­ge­schos­ses.

Die Flä­chen un­ter­halb des Erd­ge­schos­ses sind ge­mäss § 16 Abs. 1 V PBG ( an­zu­rech­nen­de Ge­schoss­flä­che) an die Aus­nüt­zungs­zif­fer an­zu­rech­nen, so­weit sie Wohn- oder Ge­wer­be­zwe­cken die­nen kön­nen oder es sich um Er­schlies­sungs­flä­chen von Gän­gen, Trep­pen­häu­sern und Lif­ten han­delt. Für die Be­ur­tei­lung der Frage, wel­che Räume Wohn- und Ge­wer­be­zwe­cken die­nen kön­nen, ist die bau­li­che Ge­stal­tung der je­wei­li­gen Räume ent­schei­dend. Ins­be­son­de­re ist die Grös­se der Räume, ihre Lage, ihre Zu­gäng­lich­keit sowie ihre Be­lich­tung und Be­hei­zung zu wür­di­gen. Kaum von Be­deu­tung sind die Be­zeich­nung der Räume in den Bau­plä­nen und ein all­fäl­li­ger Ver­weis dar­auf, dass die Bau­po­li­zei zu kon­trol­lie­ren habe, ob die Räume den An­ga­ben ent­spre­chend ge­nutzt wür­den. Nicht an­re­chen­bar sind reine Vor­rats­räu­me, Wasch-​ und Trock­nungs­räu­me, Hei­zungs­räu­me, Ma­schi­nen­räu­me sowie  Räume für das Ein­stel­len von Mo­tor­fahr­zeu­gen (Ga­ra­gen), Velos, Kin­der­wa­gen und Kehr­richt­be­häl­tern.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt ver­weist auf sei­nen Ent­scheid vom 26. Fe­bru­ar 2007 (GVP 2008, 125 ff.), in wel­chem es sich aus­führ­lich zum Be­griff der an­re­chen­ba­ren Er­schlies­sungs­flä­chen un­ter­halb des Erd­ge­schos­ses ge­äus­sert hat. Das Ge­richt sieht keine Ver­an­las­sung, von die­ser Pra­xis ab­zu­wei­chen. Der Wort­laut von § 16 Abs. 1 V PBG ist streng zu hand­ha­ben. Die Be­stim­mung spricht nur von Gän­gen, Trep­pen­häu­sern und Lif­ten, nicht aber von Ga­ra­gen, so dass dies­be­züg­lich kein Spiel­raum ver­bleibt. Der klare Wort­laut er­laubt keine Ab­wei­chung.

Das Ge­richt sieht wei­ter auch keine Ver­an­las­sung, von der 1996 be­grün­de­ten und seit­her kon­se­quent an­ge­wand­ten Pra­xis be­tref­fend An­rech­nung der Ge­schoss­flä­che des Dach­ge­schos­ses mit ge­gen­sei­tig ge­neig­tem Dach, wenn ein all­fäl­li­ger Knie­stock an kei­ner Stel­le des Da­ches höher als 50 cm ist, ab­zu­wei­chen. Das Ge­richt recht­fer­tigt die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung von Gie­bel­kon­struk­tio­nen mit Tor­so­ele­men­ten ge­gen­über Mansarden-​ oder Ton­nen­dä­chern mit Hin­weis auf das Ge­setz: So­wohl § 8 Abs. 2 und 3 wie auch § 16 Abs. 2 lit. b und c V PBG re­geln genau diese un­ter­schied­li­che Be­hand­lung.

Die Ge­schoss­hö­he spielt nur für die Ge­schos­se eine Rolle, wel­che bei der Aus­nüt­zung zu be­rück­sich­ti­gen sind. So­lan­ge das Dach­ge­schoss bei der Be­rech­nung der zu­läs­si­gen Aus­nüt­zung nicht zu be­rück­sich­ti­gen ist, spielt für des­sen Höhe nur die First­hö­he eine Rolle.

Rüge: Keine Ein­ord­nung des Bau­vor­ha­bens in die Um­ge­bung

Bei der Be­stim­mung von § 12 Abs. 1 BO ( Ein­ord­nung) han­delt es sich um eine po­si­ti­ve äs­the­ti­sche Ge­ne­ral­klau­sel, die sich nicht in einem Ver­un­stal­tungs­ver­bot er­schöpft, das le­dig­lich ver­langt, dass ein Bau­vor­ha­ben nicht einen stos­sen­den Ge­gen­satz zur Nach­bar­schaft bil­det oder auf­fal­lend stö­rend in Er­schei­nung tre­ten darf. Die po­si­ti­ve äs­the­ti­sche Ge­ne­ral­klau­sel ver­langt eine ar­chi­tek­to­ni­sche Ge­stal­tung, wel­che sich gut in die Um­ge­bung ein­ord­net. Die An­for­de­run­gen an das Bau­vor­ha­ben sind sorg­fäl­tig zu be­grün­den und es darf dabei nicht auf ein be­lie­bi­ges sub­jek­ti­ves Emp­fin­den ab­ge­stellt wer­den. Die­ser Be­ur­tei­lung un­ter­lie­gen alle Bau­ten auch dann, wenn die üb­ri­gen Bau- und Zo­nen­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten sind. Das Ein­ord­nungs­ge­bot kann aber nicht be­deu­ten, dass die Bau­herr­schaft bei einem Neu- oder Umbau auf die tra­di­tio­nel­le Ar­chi­tek­tur oder die her­kömm­li­che Quar­tier­ge­stal­tung ver­pflich­tet wer­den kann.

Für die Be­ur­tei­lung der Ein­ord­nung ist aus der Sicht des Ver­wal­tungs­ge­richts ent­schei­dend, dass sich das Bau­vor­ha­ben in sei­ner Form und Aus­rich­tung in we­sent­li­chen Punk­ten an die be­stehen­den um­lie­gen­den Ge­bäu­de an­lehnt.

Ur­teil vom 28. Ok­to­ber 2010 i.S. K. E.

Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de gegen die Ge­neh­mi­gung der Orts­pla­nung der Stadt­ge­mein­de Zug durch den Re­gie­rungs­rat

Mit Be­schluss vom 22. Juni 2010 ge­neh­mig­te der Re­gie­rungs­rat die Orts­pla­nung der Stadt­ge­mein­de Zug, be­stehend aus der Bau­ord­nung, dem Zo­nen­plan und dem Ge­fah­ren­zo­nen­plan (Ge­neh­mi­gungs­be­schluss i.S.v. Art. 25 RPG).

Ge­neh­mi­gungs­ent­schei­de des Re­gie­rungs­ra­tes un­ter­lie­gen ge­mäss § 67 Abs. 2 lit. d PBG nur so­weit der Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de, als sie die Be­schlüs­se der Ein­woh­ner­ge­mein­den än­dern oder auf­he­ben oder als eine Par­tei be­reits den Ge­mein­de­be­schluss über die Nut­zungs­pla­nung an­ge­foch­ten hat. Die Be­schwer­de­füh­re­rin hat am Ver­fah­ren vor dem Re­gie­rungs­rat nicht teil­ge­nom­men, d.h. sie hat keine Ver­wal­tungs­be­schwer­de gegen den Be­schluss der Stimm­be­rech­tig­ten ein­ge­reicht. Nicht ge­neh­migt wur­den in acht Punk­ten die Bau­ord­nung und in sechs Punk­ten der Zo­nen­plan. Die im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren um­strit­te­ne Zo­nen­plan­än­de­rung Ziff. XX wurde vor­be­halt­los ge­neh­migt. Eine Be­schwer­de da­ge­gen ist des­halb aus­ge­schlos­sen - es sei denn, die Be­schwer­de­füh­re­rin hätte keine Mög­lich­keit zur Teil­nah­me am vor­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren ge­habt ( Be­schwer­de­be­rech­ti­gung; § 62 Abs. 1 VRG).

Die Stimm­be­rech­tig­ten wur­den mehr­mals im Amts­blatt auf die öf­fent­li­che Auf­la­ge der Un­ter­la­gen hin­ge­wie­sen. Spä­tes­tens mit der Zu­stel­lung der Ab­stim­mungs­un­ter­la­gen (Bro­schü­re mit Bei­la­ge von Bau­ord­nung, Zo­nen­plan, Ge­fah­ren­zo­nen­plan und Plan "Än­de­rung ge­gen­über heu­ti­gem Zo­nen­plan") hätte die Be­schwer­de­füh­re­rin zur Kennt­nis neh­men müs­sen, dass die Weg­par­zel­le auf den Nach­bar­grund­stück in eine Zone OeIB um­ge­zont wer­den soll. Sie hatte ohne jeden Zwei­fel die Mög­lich­keit, sich am Ver­fah­ren zu be­tei­li­gen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt tritt des­halb auf die Be­schwer­de nicht ein.

Ur­teil vom 28. Ok­to­ber 2010 i.S. K. R. und wei­te­re

Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de gegen eine Bau­be­wil­li­gung für eine Mo­bil­funk­an­ten­ne in der Ge­mein­de Y. Die Bau­herr­schaft will eine Mo­bil­funk­an­ten­ne auf dem Dach des Wohn­hau­ses an der X-​Strasse in Y er­stel­len bzw. aus­bau­en. Die Lie­gen­schaft be­fin­det sich in der Wohn­zo­ne W3. Der Ent­scheid setzt sich mit der Stand­ort­wahl für Mo­bil­funk­an­ten­nen aus­einander.

Ge­gen­stand der Über­prü­fung ist die Frage, ob die S.M. AG als Be­schwer­de­geg­ne­rin ge­stützt auf ihre Ver­ein­ba­rung mit dem Kan­ton Zug über Stand­or­t­eva­lua­ti­on und Prü­fungs­ver­fah­ren auf Ein­hal­tung der Bau- und Um­welt­vor­schrif­ten für Mo­bil­funk­an­la­gen vom 10. April 2001, die sog. " Kas­ka­den­ver­ein­ba­rung", ver­pflich­tet wer­den kann, die An­ten­nen­an­la­ge auf eine be­stehen­de Ge­mein­schafts­an­la­ge aus­ser­halb der Bau­zo­ne zu "ver­schie­ben". Die Kas­ka­den­ver­ein­ba­rung sei für die Be­schwer­de­geg­ne­rin und die Be­wil­li­gungs­be­hör­de glei­cher­mas­sen ver­bind­lich, und zwar mit Schutz­wir­kung zu­guns­ten Drit­ter.

In der Kas­ka­den­ver­ein­ba­rung wurde Fol­gen­des ver­ein­bart:

(A) Neue Sen­de­an­la­gen sind in ers­ter Linie auf ge­mein­sam von Mobilfunk-​ und an­de­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­be­trei­bern ge­nutz­ten Stand­or­ten aus­ser­halb der Bau­zo­nen ein­zu­rich­ten, falls diese ge­mein­sa­me Nut­zung der Kon­zes­si­on der Kon­zes­si­ons­neh­me­rin ent­spricht, keine öffentlich-​rechtlichen Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen und eine pri­vat­recht­li­che Ver­ein­ba­rung für die ge­mein­sa­me Nut­zung zu­stan­de ge­kom­men ist. (B) Ist dies nach­ge­wie­se­ner­mas­sen nicht mög­lich, sol­len Sen­de­an­la­gen in Industrie-​ und Ge­wer­be­zo­nen auf­ge­stellt wer­den. (C) Ist dies nach­ge­wie­se­ner­mas­sen nicht mög­lich, sol­len Sen­de­an­la­gen in ge­misch­ten Wohn-/Ge­wer­be­zo­nen auf­ge­stellt wer­den. (D) Erst wenn keine Stand­or­te in den vor­ge­nann­ten Zonen ge­fun­den wer­den kön­nen oder mög­lich sind, sind Stand­or­te in den Wohn­zo­nen zu prü­fen. Dabei ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass Sen­de­an­la­gen im Be­reich von Schu­len, Kin­der­gär­ten, Spi­tä­lern, Al­ters­sied­lun­gen, Al­ters­hei­men und der­glei­chen im Sinne der Vor­sor­ge nur in grösst­mög­li­cher Di­stanz zu den­sel­ben er­stellt wer­den dür­fen. Wei­ter wird ver­ein­bart, dass in jedem Bau­ge­such für eine Sen­de­an­la­ge nach B, C und D glaub­haft zu ma­chen ist, wes­halb ein Stand­ort in den vor­an­ge­hen­den Zonen nicht mög­lich sein solle.

Die Kas­ka­den­ver­ein­ba­rung soll­te eine nach­voll­zieh­ba­re Wahl neuer Stand­or­te er­mög­li­chen, eine Ver­bes­se­rung von Stand­or­ten und ein ein­fa­che­res Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren vor den zu­stän­di­gen Ge­mein­de­be­hör­den. Die Ver­ein­ba­run­gen wur­den als ge­eig­net er­ach­tet, Span­nun­gen zwi­schen den Ge­such­stel­le­rin­nen und Ge­such­stel­lern für Mo­bil­funk­an­la­gen und der ört­lich be­trof­fe­nen Be­völ­ke­rung ab­zu­bau­en.

Nach den An­ga­ben der Re­gie­rung (Ant­wort vom 24. Au­gust 2010 zur In­ter­pel­la­ti­on Zei­ter/ Frisch­knecht/Stu­ber be­tref­fend Be­ach­tung der Zuger Stand­ort­kas­ka­de bei der Be­wil­li­gung von Mo­bil­funk­an­ten­nen) ist die Ver­ein­ba­rung in­zwi­schen von der Ent­wick­lung über­holt wor­den. Die Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­sell­schaf­ten über­mit­teln sehr viel grös­se­re Da­ten­men­gen als noch vor 15 Jah­ren. Das Netz der Mo­bil­funk­an­ten­nen ist ent­spre­chend dich­ter, die Sen­der und Emp­fän­ger an­ders be­schaf­fen als in den An­fän­gen des Mo­bil­funks.

Ge­mäss der von der Re­gie­rung dar­ge­leg­ten Pra­xis der Bau­di­rek­ti­on sol­len grund­sätz­lich neue Stand­or­te für Mo­bil­funk­an­ten­nen dort ent­ste­hen, wo sie tech­nisch sinn­voll sind, d.h. ein guter Emp­fang für mög­lichst viele Kun­din­nen und Kun­den der Mo­bil­funk­ge­sell­schaf­ten be­steht und an­de­rer­seits die Im­mis­sio­nen mög­lichst ge­ring sind. Neue An­la­gen sind in ers­ter Linie auf ge­mein­sam von Mobilfunk-​ und an­de­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­be­trei­bern ge­nutz­ten Stand­or­ten aus­ser­halb der Bau­zo­ne (an be­stehen­den An­la­gen) ein­zu­rich­ten. Es exis­tie­ren auf dem Zuger Ge­mein­de­ge­biet aber z.B. nur zwei ge­mein­sam be­trie­be­ne An­la­gen. Auch gibt es keine Hoch­span­nungs­lei­tun­gen, deren Mas­ten für Mo­bil­funk­an­la­gen ge­nutzt wer­den könn­ten. Fer­ner ver­fügt die Stadt Zug nur über eine sehr klei­ne reine Industrie-​ oder Ge­wer­be­zo­ne, in­des­sen über sehr viele öf­fent­li­che Schu­len, Kin­der­gär­ten, Al­ters­hei­me und Spi­tä­ler, die für die Wahl von neuen Stand­or­ten von Mo­bil­funk­an­la­gen nur Kom­pro­mis­se er­lau­ben. Der Re­gie­rungs­rat zog das Fazit, dass der Hand­lungs­spiel­raum bei der Pla­nung neuer An­la­gen be­schränkt sei.

Ge­mäss bun­des­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung sind Mo­bil­funk­an­la­gen in­ner­halb des Sied­lungs­ge­bie­tes bzw. in Bau­zo­nen in der Regel zo­nen­kon­form. Er­füllt also ein Vor­ha­ben die bau- und um­welt­schutz­recht­li­chen An­for­de­run­gen, so hat der Ge­such­stel­ler einen An­spruch auf Er­tei­lung der er­for­der­li­chen Bau­be­wil­li­gung. Die Ge­mein­den sind im Rah­men ihrer bau- und pla­nungs­recht­li­chen Zu­stän­dig­kei­ten nur be­fugt, Bau- und Zo­nen­vor­schrif­ten in Bezug auf Mo­bil­funk­sen­de­an­la­gen zu er­las­sen, so­weit ein orts­pla­ne­ri­sches, nicht also ein umwelt-​ oder ge­sund­heits­po­li­tisch mo­ti­vier­tes In­ter­es­se be­steht. Kom­mu­na­le Vor­schrif­ten bzw. Pla­nun­gen müs­sen dabei den In­ter­es­sen an einer qua­li­ta­tiv hoch­ste­hen­den Mo­bil­funk­ver­sor­gung und an einem funk­tio­nie­ren­den Wett­be­werb zwi­schen den Mo­bil­funk­an­bie­te­rin­nen Rech­nung tra­gen. Ge­biets­aus­schei­dun­gen i.S.v. Steue­rungs­in­stru­men­ten (Po­si­tiv­pla­nung, Ne­ga­tiv­pla­nung, Kas­ka­den­mo­dell) sind mög­lich, wenn sie im Rah­men der über­ge­ord­ne­ten Ge­setz­ge­bung er­fol­gen. Sie dür­fen nicht in die ab­schlies­send ge­re­gel­ten Ge­bie­te des Um­welt­schut­zes und des Fern­mel­de­rechts ein­grei­fen. Die um­welt­recht­li­che Re­ge­lung des Schut­zes der Be­völ­ke­rung vor schäd­li­cher und läs­ti­ger Strah­lung in der NISV lässt für stren­ge­re kan­to­na­le oder kom­mu­na­le Schutz­an­for­de­run­gen gegen die Strah­lung von Mo­bil­funk­an­la­gen kei­nen Raum.

Das Bun­des­ge­richt lässt eine Mo­bil­funk­an­la­ge aus­ser­halb der Bau­zo­ne nur zu, wenn sie ins­be­son­de­re aus funk­tech­ni­schen Grün­den un­be­dingt er­for­der­lich ist (auf einen Stand­ort aus­ser­halb der Bau­zo­ne an­ge­wie­sen) oder wenn am vor­ge­se­he­nen Stand­ort be­reits eine An­la­ge be­steht.

Die Kas­ka­den­ver­ein­ba­rung ist als Voll­zugs­be­helf zu qua­li­fi­zie­ren. Die Be­hör­den wer­den durch den Voll­zugs­be­helf der Kas­ka­den­ver­ein­ba­rung nur in­so­fern - ver­fah­rens­mäs­sig - ein­ge­schränkt, als sie ein Ge­such zu­nächst nach des­sen Vor­ga­ben zu prü­fen haben und die Bau­ge­such­stel­ler ge­mäss der Ver­ein­ba­rung ge­gen­über Be­hör­de wie Ein­spre­chern nach­wei­sen müs­sen, dass sie bei der Pla­nung ihres Pro­jekts nach den Vor­ga­ben der Kas­ka­den­ver­ein­ba­rung vor­ge­gan­gen sind. Durch­setz­ba­re Ein­schrän­kun­gen er­ge­ben sich dar­aus je­doch nicht. Die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­den sind in ers­ter Linie an das an­wend­ba­re Gesetzes-​ und Ver­ord­nungs­recht aller Stu­fen ge­bun­den. Da die Ver­ein­ba­rung von den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen über­holt wor­den ist, wird - wie­der­um ein­zig als Voll­zugs­be­helf - ein neues "Dia­log­mo­dell" mit den Mo­bil­funk­be­trei­bern an­ge­strebt.

Ur­teil vom 28. Ok­to­ber 2010 i.S. v.S. L.

Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de gegen die Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung für eine Are­al­be­bau­ung

Gut­ach­ten einer un­ab­hän­gi­gen Fach­per­son

Ge­mäss § 20 Abs. 1 BO Neu­heim ( Are­al­be­bau­ungs­ver­fah­ren) hört der Ge­mein­de­rat die Bau­ge­such­stel­ler an und be­auf­tragt da­nach eine von der Bau­herr­schaft un­ab­hän­gi­ge Fach­per­son mit der Prü­fung der Frage, ob die Are­al­be­bau­ung ge­samt­haft eine bes­se­re pla­ne­ri­sche Lö­sung dar­stellt, als wenn das Land ohne Are­al­be­bau­ungs­plan bau­lich aus­ge­nützt würde. Um­strit­ten war vor­lie­gend der Zeit­punkt, zu wel­chem das Gut­ach­ten ein­zu­ho­len ist wie auch die recht­li­che Be­deu­tung, wel­che dem Gut­ach­ten der Fach­per­son zu­kommt.

Das kan­to­na­le Recht äus­sert sich nicht zu einem Gut­ach­ten im Rah­men eines Arealbe­bauungsverfahrens. Dabei han­delt es sich um eine kom­mu­na­le Vor­schrift der Bau­ord­nung (§ 20 BO), für deren Aus­le­gung an sich der Ge­mein­de­rat zu­stän­dig ist.

Auf­grund des Wort­lau­tes von § 20 Abs. 1 BO kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass das Gut­ach­ten nach oder wäh­rend der öf­fent­li­chen Auf­la­ge der Ge­suchs­un­ter­la­gen in Auf­trag ge­ge­ben wer­den soll und dem­zu­fol­ge nicht Be­stand­teil der öf­fent­lich aus­zu­le­gen­den Ge­suchs­un­ter­la­gen der Bau­herr­schaft sein kann.

Das Gut­ach­ten ge­mäss § 20 BO stellt für den Ge­mein­de­rat eine Ent­schei­dungs­hil­fe/Be­urteilungsgrundlage dar, um die Frage zu be­ant­wor­ten, ob die Are­al­be­bau­ung aus fach­li­cher Sicht die er­höh­ten Qua­li­tä­ten ge­mäss § 17 BO zu er­fül­len ver­mag. Der Ge­mein­de­rat hat den Fach­be­richt zur Kennt­nis zu neh­men, ist aber nicht an die Schluss­fol­ge­run­gen des Gut­ach­tens ge­bun­den, d.h. er kann auch von den Schluss­fol­ge­run­gen des Gut­ach­tens ab­wei­chen, denn er bleibt in jedem Fall Ent­schei­dungs­in­stanz. Der Be­richt des Sach­ver­stän­di­gen hat aber nicht die Qua­li­tät eines ge­richt­li­chen Gut­ach­tens. Al­ler­dings hat die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de auf den Fach­be­richt zu ver­wei­sen und dar­zu­le­gen, aus wel­chen Grün­den sie des­sen Schluss­fol­ge­run­gen folgt oder al­len­falls nicht fol­gen kann. Weicht der Ge­mein­de­rat kom­men­tar­los von den Schluss­fol­ge­run­gen des Gut­ach­tens ab, ver­letzt er seine Be­grün­dungs­pflicht und damit das recht­li­che Gehör.

Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs / Hei­lung im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren

Der Ge­mein­de­rat hat den Ein­spra­che­ent­scheid un­ge­nü­gend be­grün­det (Ver­let­zung der Be­grün­dungs­pflicht). In der Ein­spra­che sowie in der Stel­lung­nah­me zum Fach­be­richt des Gut­ach­ters hatte der Ein­spre­cher wie­der­holt auf die For­de­run­gen von § 29 PBG und §§ 17 ff. BO hin­ge­wie­sen. Auf­ga­be des Ge­mein­de­ra­tes wäre es ge­we­sen dar­zu­le­gen, warum die vor­lie­gen­de Arealbe­bauung Vor­tei­le für das Sied­lungs­bild und die Um­ge­bung er­zielt. Wei­ter wäre es seine Pflicht ge­we­sen dar­zu­le­gen, aus wel­chen Grün­den die Are­al­be­bau­ung ge­gen­über der Ein­zel­bau­wei­se ent­spre­chend der je­wei­li­gen Zone und Nut­zung er­höh­ten An­for­de­run­gen zu ge­nü­gen ver­mag. Ins­be­son­de­re wäre eine de­tail­lier­te Aus­ein­an­der­set­zung mit den ein­zel­nen Punk­ten von § 17 Abs. 1 lit. a - j BO nötig ge­we­sen, denn nur so wäre es zu­läs­sig und mög­lich ge­we­sen, dem Bau­vor­ha­ben die Pri­vi­le­gi­en ge­mäss § 18 und 19 BO zu ge­wäh­ren. Der blos­se Hin­weis, die Are­al­be­bau­ung sei ge­mäss § 17 BO ge­prüft wor­den und es könne fest­ge­stellt wer­den, dass die er­höh­ten An­for­de­run­gen ge­mäss lit. a - j aus­ge­wie­sen und be­grün­det seien, ge­nügt der vom Ge­setz und der Ver­fas­sung ge­for­der­ten Be­grün­dung in kei­ner Weise. Im Sinne eines ob­iter dic­tum er­laubt sich das Ge­richt, kurz dar­auf hin­zu­wei­sen, wie aus sei­ner Sicht ein­zel­ne der we­sent­li­chen Vor­ga­ben von § 17 BO (er­höh­te An­for­de­run­gen an Are­al­be­bau­un­gen) in die­sem kon­kre­ten Fall mut­mass­lich zu be­ur­tei­len ge­we­sen wären.

Es han­delt sich bei der feh­len­den Be­grün­dung des Ein­spra­che­ent­schei­des um eine so er­heb­li­che Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs, dass sie im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren vor dem Re­gie­rungs­rat nicht ge­heilt wer­den konn­te und auch nicht ge­heilt wurde (Hei­lung). Der Be­schluss des Re­gie­rungs­ra­tes sowie der Ein­spra­che­ent­scheid und die Bau­be­wil­li­gung wer­den auf­ge­ho­ben.

Ur­teil vom 28. Ok­to­ber 2010 i.S. R. W. & Co. I.

Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de be­tref­fend Än­de­rung der kom­mu­na­len Richt­pla­nung, Auf­sichts­be­schwer­de an den Re­gie­rungs­rat

An­ge­foch­ten wurde der Be­schluss des Re­gie­rungs­ra­tes, auf die Be­schwer­de gegen die Än­de­rung der kom­mu­na­len Richt­pla­nung nicht ein­zu­tre­ten. Zu prü­fen war vom Ver­wal­tungs­ge­richt, ob der Re­gie­rungs­rat zu Recht oder zu Un­recht nicht auf die Be­schwer­de ein­ge­tre­ten ist.

Für den Er­lass von ge­meind­li­chen Richt­plä­nen ist eine Be­schwer­de­mög­lich­keit von Ge­set­zes wegen aus­ge­schlos­sen (§ 37 Abs. 2 PBG). Ge­mäss Art. 9 Abs. 1 RPG sind Richt­plä­ne nur für die Be­hör­den ver­bind­lich. Dies hat zur Folge, dass Richt­plä­ne durch Pri­va­te nicht an­ge­foch­ten wer­den kön­nen. Ei­ner­seits macht der Richt­plan grund­sätz­lich keine par­zel­len­schar­fen Aus­sa­gen, an­de­rer­seits ent­hält er für die Grund­ei­gen­tü­mer keine ver­bind­li­chen Fest­le­gun­gen. Im­mer­hin eine ak­zes­so­ri­sche In­fra­ge­stel­lung des Richt­plans, etwa im Rah­men einer Zo­nen­pla­nung oder eines Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens ist mög­lich. Auch auf Bun­des­ebe­ne gibt es keine Be­schwer­de­mög­lich­keit gegen Richt­plä­ne.

Die For­mu­lie­rung, wel­che das Bun­des­ge­richt in BGE 119 Ia 285 Erw. 3 d - f wie auch in spä­te­ren Ent­schei­den (z.B. BGE 121 II 430) ver­wen­det hat, kann zu der An­nah­me ver­lei­ten, der Richt­plan könn­te unter Um­stän­den mit einer Ver­fü­gung i.S.v. Art. 5 VwVG gleich­ge­setzt wer­den, was wie­der­um eine An­fecht­bar­keit im­pli­zie­ren würde. Einen sol­chen Schluss er­ach­tet das Ver­wal­tungs­ge­richt aber wegen der durch das RPG de­fi­nier­ten bun­des­recht­li­chen Bin­dungs­wir­kung des Richt­plans als kaum zu­läs­sig. Die Rechts­wir­kun­gen des Richt­plans er­ge­ben sich al­lein aus Art. 9 RPG. Auf­grund der kla­ren ge­setz­li­chen Re­geln von § 41 PBG konn­te der Re­gie­rungs­rat nicht auf die Ver­wal­tungs­be­schwer­de ein­tre­ten.

Der Re­gie­rungs­rat hat den Vor­brin­gen der Be­schwer­de­füh­re­rin auch in der Form der Auf­sichts­be­schwer­de nicht statt­ge­ben. Gegen einen ab­leh­nen­den Ent­scheid auf eine Auf­sichts­be­schwer­de ist eine er­neu­te Auf­sichts­be­schwer­de an die obere Auf­sichts­in­stanz mög­lich. Der Be­schluss des Re­gie­rungs­ra­tes kann nicht beim Ver­wal­tungs­ge­richt an­ge­foch­ten wer­den, denn Auf­sichts­be­hör­de über den Re­gie­rungs­rat ist der Kan­tons­rat.

Ur­teil vom 30. No­vem­ber 2010 i.S. Ein­woh­ner­ge­mein­de X

Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de gegen die Gut­heis­sung einer Ver­wal­tungs­be­schwer­de gegen die Nicht­er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung

Der Ge­mein­de­rat der Ein­woh­ner­ge­mein­de X ver­wei­ger­te der Y AG (Bau­her­rin) die Bau­be­wil­li­gung für den Ein­bau von Dach­flä­chen­fens­tern. Die von der Y AG gegen die­sen Ent­scheid ein­ge­reich­te Ver­wal­tungs­be­schwer­de wurde vom Re­gie­rungs­rat gut­ge­heis­sen, der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid auf­ge­ho­ben und der Ge­mein­de­rat an­ge­wie­sen, die Bau­be­wil­li­gung zu er­tei­len. Der Ge­mein­de­rat reich­te beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de ein und be­an­trag­te die Auf­he­bung des Be­schlus­ses des Re­gie­rungs­ra­tes.

Der Re­gie­rungs­rat rügte u.a. die un­ge­nü­gen­de Ent­scheid­be­grün­dung des Ge­mein­de­ra­tes. Die Be­grün­dung des Ent­schei­des der Ge­mein­de er­schöpft sich im Ver­weis auf die Stel­lung­nah­me des Amtes für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie. Das Amt für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie führ­te in sei­ner Stel­lung­nah­me aus, die Dach­land­schaft der bei­den Neu­bau­ten werde durch den Ein­bau von vier Dach­flä­chen­fens­tern un­ru­hig. Man emp­feh­le der Ge­mein­de, den Ein­bau ab­zu­leh­nen. Die feh­len­de Be­grün­dung des Ge­mein­de­rats­be­schlus­ses ver­letzt den Grund­satz des recht­li­chen Ge­hörs.

Bei der Be­ur­tei­lung der Frage, ob die strei­ti­gen Dach­flä­chen­fens­ter die er­höh­ten Ein­ord­nungs­an­for­de­run­gen von § 17 und § 21 BO er­fül­len, han­delt es sich, ent­ge­gen der An­sicht des Ge­mein­de­rats, nicht um einen Er­mes­sens­ent­scheid, son­dern um die An­wen­dung un­be­stimm­ter Rechts­be­grif­fe. Ein un­be­stimm­ter Rechts­be­griff liegt vor, wenn der Rechts­satz die Vor­aus­set­zun­gen der Rechts­fol­ge oder die Rechts­fol­ge sel­ber in of­fe­ner, un­be­stimm­ter Weise um­schreibt (Bsp.: "öf­fent­li­ches In­ter­es­se", "Vor­teil", "Nach­teil", "Ein­ord­nung"). Bei den Be­stim­mun­gen der §§ 17 und 21 BO han­delt es sich um un­be­stimm­te Rechts­be­grif­fe. Ins­be­son­de­re der Fall ist dies bei § 17 Abs. 2 BO, wo es um die Frage der be­son­ders guten Ein­ord­nung in die Um­ge­bung und um die be­son­ders gute Ge­samt­wir­kung geht.

Wer­den un­be­stimm­te Rechts­be­grif­fe falsch an­ge­wen­det, liegt eine Rechts­ver­let­zung vor. Al­ler­dings wird der Ver­wal­tung bei der An­wen­dung von un­be­stimm­ten Rechts­be­grif­fen ein ge­wis­ser Er­mes­sens­spiel­raum zu­ge­stan­den. Der Re­gie­rungs­rat kann die An­wen­dung von un­be­stimm­ten Rechts­be­grif­fen voll­um­fäng­lich über­prü­fen und er hat in den  Er­mes­sens­spiel­raum der Ge­mein­de ein­zu­grei­fen, wenn er dies für ge­bo­ten be­trach­tet.

Beim an­ge­foch­te­nen Nicht­be­wil­li­gungs­ent­scheid han­delt es sich be­reits um den zwei­ten Ent­scheid der Ge­mein­de in der glei­chen Sache. Weil die Bau­herr­schaft in Ab­wei­chung von den ur­sprüng­lich be­wil­lig­ten Plä­nen die zur Dis­kus­si­on ste­hen­den Dach­flä­chen­fens­ter - ohne Be­wil­li­gung - ein­ge­baut hatte, er­liess die Ge­mein­de einen Bau­stopp. Die Bau­herr­schaft reich­te in der Folge ab­ge­än­der­te Pläne ein, wel­che - mit Aus­nah­me der Fens­ter - nach­träg­lich be­wil­ligt wur­den. Die Fens­ter muss­ten in der Folge zu­rück­ge­baut wer­den. Nach der Fer­tig­stel­lung reich­te die Y AG das vor­lie­gend um­strit­te­ne Bau­ge­such für den er­neu­ten Ein­bau der Fens­ter ein. Der Ge­mein­de­rat wäre nicht ver­pflich­tet ge­we­sen, über ein iden­ti­sches, be­reits ein­mal ab­ge­lehn­tes Bau­ge­such zu be­fin­den. Der erste ne­ga­ti­ve Ent­scheid des Ge­mein­de­ra­tes über die Dach­flä­chen­fens­ter wurde von der Y AG nicht an­ge­foch­ten, so dass die­ser in Rechts­kraft er­wach­sen ist. Der Ge­mein­de­rat hat aber das Ge­such als neues Bau­ge­such ent­ge­gen­ge­nom­men und einen neuen ne­ga­ti­ven Ent­scheid ge­fällt. Damit stand der Y AG der Rechts­weg an den Re­gie­rungs­rat offen.

Der an­ge­foch­te­ne Be­schluss des Re­gie­rungs­ra­tes stellt keine Rechts­ver­let­zung dar, daher muss die Be­schwer­de ab­ge­wie­sen wer­den.

Ur­teil vom 30. No­vem­ber 2010 i.S. Erben M. V.

Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de gegen die Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung

Fest­le­gung der Hö­hen­la­ge des Erd­ge­schos­ses

Die Be­stim­mun­gen von § 14 V PBG i.V.m. § 4 V PBG fin­den immer dann An­wen­dung, wenn ein Neu­bau Ge­gen­stand des Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens ist. Eben­falls fin­den sie An­wen­dung, wenn ein be­reits be­stehen­des Ge­bäu­de ab­ge­ris­sen und neu er­stellt wird. Wird ein be­stehen­des Ge­bäu­de nur um- und/oder aus­ge­baut, kommt § 14 V PBG nur dann zur An­wen­dung und macht auch nur dann Sinn, wenn die bis anhin gül­ti­ge Hö­hen­la­ge des Erd­ge­schos­ses in ir­gend­ei­ner Weise ver­än­dert wird. Wird das Erd­ge­schoss nicht ver­än­dert, so bleibt kein Raum für eine neue Fest­le­gung der Hö­hen­ko­te des Erd­ge­schoss­fuss­bo­dens i.S.v. § 14 V PBG. Unter die­sen Um­stän­den spielt es dann auch keine Rolle, wel­ches der ak­tu­el­le Ver­lauf des ge­wach­se­nen Ter­rains im Zeit­punkt der Um­bau­be­wil­li­gung ist.

Un­ter­ge­schoss als Voll­ge­schoss?

Die An­re­chen­bar­keit eines Rau­mes im Un­ter­ge­schoss eines Ge­bäu­des hängt nicht al­lein von des­sen Be­zeich­nung in den Plan­un­ter­la­gen ab. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob ein Raum bau­lich einem Wohn- und Ge­wer­be­zweck die­nen kann. Die Pra­xis ach­tet in bau­li­cher Hin­sicht vor allem auf die Grös­se des Rau­mes, des­sen Zu­gäng­lich­keit, die Grös­se der Fens­ter und damit auf die na­tür­li­che Be­lich­tung sowie auf die Hei­zung. Nach der Pra­xis des Ver­wal­tungs­ge­richts wur­den wie­der­holt Räume im Dach- oder Un­ter­ge­schoss, wel­che als Est­rich oder Abstell-​ bzw. Kel­ler­räu­me ge­plant wur­den, im Zwei­fel nicht als an­re­chen­ba­re Räume be­wil­ligt, wenn bei­spiels­wei­se die Hei­zung oder Be­lich­tung oder die Zu­gäng­lich­keit eine rechts­wid­ri­ge Nut­zung bau­lich weit­ge­hend aus­schlos­sen (GVP 2001, 93 mit Ver­wei­sen auf an­de­re Ent­schei­de). Ein blos­ses Ver­bot, einen nur als Kel­ler oder Ab­stell­raum be­wil­lig­ten Raum für Wohn- und Ge­wer­be­zwe­cke zu nut­zen, ge­nügt hin­ge­gen nicht, son­dern ein Raum ist durch bau­li­che Mass­nah­men auf die zu­läs­si­ge Ver­wend­bar­keit zu be­schrän­ken. Auf­la­gen in einer Bau­be­wil­li­gung und der Hin­weis, die Bau­po­li­zei sei ge­hal­ten zu über­prü­fen, ob ein Raum dem de­kla­rier­ten Zweck ent­spre­chend ge­nutzt werde, ge­nü­gen nicht, um die An­rech­nung eines Rau­mes aus­zu­schlies­sen (GVP 1993/94, 21). Vor­lie­gend soll­te der ehe­ma­li­ge Fit­ness­raum mit Sauna, WC und Du­sche in einen Kel­ler "rück­ge­baut" wer­den. Dafür wird die Grös­se der Fens­ter und damit die na­tür­li­che Be­lich­tung auf ein Mass zu­sam­men­ge­schrumpft, wel­ches den wohn­hy­gie­ni­schen An­for­de­run­gen nicht mehr ent­spricht. Eben­falls wird si­cher­ge­stellt, dass die Hei­zung des Rau­mes end­gül­tig aus­ge­baut wird. Damit ist eine rechts­wid­ri­ge Nut­zung bau­lich so gut wie aus­ge­schlos­sen. Der Raum wird nicht mehr zur an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­flä­che ge­zählt und die an­zu­rech­nen­de Ge­schoss­flä­che be­trägt somit we­ni­ger als 60 %.

Über­gros­se Raum­hö­he des Erd­ge­schos­ses

Die Höhe der ein­zel­nen Ge­schos­se spielt keine Rolle, so­lan­ge die Ge­samt­hö­he der zu­läs­si­gen Stock­wer­ke ein­ge­hal­ten ist.

Ein­pas­sung in die Um­ge­bung

Wenn der Bau­herr von den sich ihm bie­ten­den Mög­lich­kei­ten der Orts­pla­nung Ge­brauch macht und sein Haus bis auf die zu­läs­si­ge First­hö­he von 10 m auf­stockt, so liegt darin kein Ver­stoss gegen das Ein­ord­nungs­ge­bot, zumal auch an­de­re Ge­bäu­de in der Um­ge­bung von die­sen Mög­lich­kei­ten Ge­brauch ge­macht haben und wer­den, und sich zudem im frag­li­chen Ge­biet ein wenig ho­mo­ge­nes Bild bie­tet.

Ur­teil vom 30. No­vem­ber 2010 i.S. S. A.

Rechtsverweigerungs-​/Rechts­ver­zö­ge­rungs­be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt (be­tref­fend Ge­fah­ren­zo­nen­plan Walch­wil)

Eine Rechtsverweigerungs-​ und/oder Rechts­ver­zö­ge­rungs­be­schwer­de ist grund­sätz­lich bei der vor­ge­setz­ten Be­hör­de ein­zu­rei­chen. Die ent­spre­chen­den Be­schwer­den gegen Ge­mein­den oder Di­rek­tio­nen des Re­gie­rungs­ra­tes sind daher beim Re­gie­rungs­rat ein­zu­rei­chen (§§ 4 und 33 des Ge­mein­de­ge­set­zes vom 4. Sep­tem­ber 2008). Vor­ge­setz­te Be­hör­de des Re­gie­rungs­ra­tes ist der Kan­tons­rat (§§ 38 Abs. 1 und 41 lit. c der Kan­tons­ver­fas­sung vom 31. Ja­nu­ar 1894).

Zu­min­dest im An­wen­dungs­be­reich der Be­schwer­de in öffentlich-​rechtlichen An­ge­le­gen­hei­ten (gilt auch für die Be­schwer­de in Zivil-​ und Straf­sa­chen) kann kraft des Grund­sat­zes der Ein­heit des Pro­zes­ses gegen ein ent­spre­chen­des Ver­hal­ten des Re­gie­rungs­ra­tes (Ver­wei­gern oder Ver­zö­gern eines Ent­scheids) di­rekt Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt ein­ge­reicht wer­den. Vor­aus­set­zung ist dabei aber, dass beim Re­gie­rungs­rat über­haupt ein Ver­fah­ren hän­gig ist, wel­ches an­schlies­send mit Be­schwer­de beim Ver­wal­tungs­ge­richt an­ge­foch­ten wer­den könn­te. Ist der Re­gie­rungs­rat nicht als Be­schwer­de­in­stanz i.S.v. §§ 39 ff. VRG in ein Ver­fah­ren in­vol­viert, kann gegen seine Tä­tig­keit nicht beim Ver­wal­tungs­ge­richt Rechtsverweigerungs-​ und/oder Rechts­ver­zö­ge­rungs­be­schwer­de ein­ge­reicht wer­den.

Eine Rechtsverweigerungs-​ oder Rechts­ver­zö­ge­rungs­be­schwer­de ist zwar an keine Frist ge­bun­den, muss aber er­ho­ben wer­den, so­lan­ge der Ent­scheid der un­tä­ti­gen Be­hör­de noch aus­steht. Auf Be­schwer­den, die erst nach Er­lass des Ent­schei­des er­ho­ben wer­den, ist man­gels ak­tu­el­len Rechts­schutz­in­ter­es­ses nicht ein­zu­tre­ten. Rechtsverweigerungs-​ und Rechts­ver­zö­ge­rungs­be­schwer­den ent­fal­ten keine de­vo­lu­ti­ve Wir­kung, d.h. die Kom­pe­tenz zur Er­le­di­gung der Be­schwer­de­sa­che geht nicht auf die Be­schwer­de­in­stanz über. Die Vor­in­stanz wird somit nicht daran ge­hin­dert, in der Sache sel­ber zu ent­schei­den. Hän­gi­ge Be­schwer­de­ver­fah­ren sind daher ab­zu­schrei­ben, so­fern die aus­ste­hen­de An­ord­nung vor dem Ent­scheid über die Rechts­ver­wei­ge­rung oder Rechts­ver­zö­ge­rung er­geht.

Die Be­schwer­de ist aus die­sen Grün­den als ge­gen­stands­los ab­zu­schrei­ben.

Ur­teil vom 30. No­vem­ber 2010 i.S. P. Z. und P. S.

An­ge­foch­ten wird der vom Ge­mein­de­rat ge­fäll­te Bau­be­wil­li­gungs­ent­scheid, wel­cher die Be­wil­li­gung für den Umbau des Schwei­ne­stalls in ein Lager mit Dach­er­neue­rung und Fas­sa­den­än­de­rung er­teilt. Eben­falls an­ge­foch­ten ist die Ver­fü­gung des Amts für Raum­pla­nung (ARP), mit wel­cher die­ses fest­stell­te, dass der Er­tei­lung der ge­meind­li­chen Bau­be­wil­li­gung nichts ent­ge­gen­steht.

Dem vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ging be­reits ein an­de­res Ge­such um  Um­nut­zung des Schwei­ne­stalls in ein stil­les Lager vor­aus. Die da­mals be­wil­lig­ten bau­li­chen Mass­nah­men kön­nen bei der Be­ur­tei­lung der vor­lie­gen­den Be­schwer­de nicht mehr an­ge­foch­ten wer­den, auch wenn diese unter dem Titel von Art. 24a RPG ein­deu­tig nicht zu­läs­sig ge­we­sen wären. Die­ser Ent­scheid ist in Rechts­kraft er­wach­sen und kann vom Ge­richt nicht mehr über­prüft wer­den. Zu prü­fen ist daher, ob die kom­plet­te Er­neue­rung des Stall­bo­dens und der Er­satz der Dach­kon­struk­ti­on ge­stützt auf Art. 37a RPG be­wil­ligt wer­den durf­ten. Ge­mäss Art. 37a RPG re­gelt der Bun­des­rat, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen  Zweck­än­de­run­gen ge­werb­lich ge­nutz­ter Bau­ten und An­la­gen aus­ser­halb von Bau­zo­nen zu­läs­sig sind, die vor dem 1. Ja­nu­ar 1980 er­stellt wur­den oder seit­her als Folge von Än­de­run­gen der Nut­zungs­plä­ne zo­nen­wid­rig ge­wor­den sind. Art. 37a RPG ist als Son­der­re­ge­lung der er­wei­ter­ten Be­sitz­stands­ga­ran­tie von Art. 24c RPG für ge­werb­li­che Bau­ten ent­stan­den. Die Ein­zel­hei­ten der ma­te­ri­el­len Re­ge­lung fin­den sich in Art. 43 RPV. Da­nach kön­nen Zweck­än­de­run­gen von zo­nen­wid­rig ge­wor­de­nen ge­werb­li­chen Bau­ten und An­la­gen be­wil­ligt wer­den, wenn a. die Baute oder An­la­ge recht­mäs­sig er­stellt oder ge­än­dert wor­den ist; b. keine we­sent­li­chen neuen Aus­wir­kun­gen auf Raum und Um­welt ent­ste­hen; c. die neue Nut­zung nach kei­nem an­de­ren Bun­des­er­lass un­zu­läs­sig ist; d. höchs­tens eine ge­ring­fü­gi­ge Er­wei­te­rung der be­stehen­den Er­schlies­sung not­wen­dig ist; e. sämt­li­che In­fra­struk­tur­kos­ten, die im Zu­sam­men­hang mit der Zweck­än­de­rung der Bau­ten und An­la­gen an­fal­len, auf den Ei­gen­tü­mer über­wälzt wer­den; f. keine wich­ti­gen An­lie­gen der Raum­pla­nung ent­ge­gen ste­hen. Weder Ge­setz noch Ver­ord­nung de­fi­nie­ren, was ge­werb­lich ge­nutz­te Bau­ten und An­la­gen sind. Ge­wer­be­bau­ten sind das Ge­gen­stück von Wohn­bau­ten; auch In­dus­trie­bau­ten gel­ten als Ge­wer­be­bau­ten. Nur aus­ser­halb der Bau­zo­ne nicht kon­for­me Bau­ten sind ge­meint, d.h. die Bau­ten eines Land­wirt­schafts­be­trie­bes kön­nen nicht ge­stützt auf Art. 37a RPG ge­än­dert wer­den. Die Ge­wer­be­bau­ten müs­sen einen ei­gen­stän­di­gen Be­trieb oder doch einen we­sent­li­chen Be­triebs­teil be­her­ber­gen, um das Pri­vi­leg von Art. 37a RPG in An­spruch neh­men zu kön­nen. Un­selb­stän­di­ge La­ger­räu­me eines an­dern­orts be­stehen­den Ge­wer­be­be­trie­bes kön­nen nicht nach den er­wei­ter­ten Mög­lich­kei­ten des Art. 37a RPG in ihrem Zweck ge­än­dert wer­den. Für sie ste­hen ge­ge­be­nen­falls die Än­de­rungs­mög­lich­kei­ten von Art. 24c RPG offen.

Im vor­lie­gen­den Fall wurde der Schwei­ne­stall 1968 recht­mäs­sig er­stellt und im Laufe der Jahre als bo­den­un­ab­hän­gi­ger Ge­wer­be­be­trieb zo­nen­fremd ge­wor­den. Fotos in den Bau­ge­suchs­un­ter­la­gen zei­gen zudem, dass eine be­stim­mungs­ge­mäs­se Nut­zung ohne wei­te­res mög­lich ge­we­sen wäre. Es geht nicht mehr um die be­reits be­wil­lig­ten Zweck­än­de­run­gen und all­fäl­li­gen Er­wei­te­run­gen. Die Be­stim­mun­gen von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV kön­nen daher nach Mei­nung des Ge­richts gar nicht mehr zur An­wen­dung ge­lan­gen. Viel­mehr ist an­hand des Grund­tat­be­stands von Art. 24c RPG zu prü­fen, ob der zum grös­se­ren Teil recht­mäs­sig rück­ge­bau­te ehe­ma­li­ge Schwei­ne­stall wie­der auf­ge­baut wer­den kann.

Be­stim­mungs­ge­mäss nutz­ba­re Bau­ten und An­la­gen aus­ser­halb der Bau­zo­ne, die nicht mehr zo­nen­kon­form sind, wer­den in ihrem Be­stand grund­sätz­lich ge­schützt (Art. 24c RPG). Sol­che Bau­ten und An­la­gen kön­nen mit Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de er­neu­ert, teil­wei­se ge­än­dert, mass­voll er­wei­tert oder wie­der­auf­ge­baut wer­den, so­fern sie recht­mäs­sig er­stellt oder ge­än­dert wur­den. In jedem Fall blei­ben die wich­ti­gen An­lie­gen der Land­wirt­schaft vor­be­hal­ten. Vor­aus­ge­setzt wird vor­erst, dass die Baute noch be­stim­mungs­ge­mäss nutz­bar ist, also wei­ter­hin für den bis­he­ri­gen Zweck ge­nutzt wer­den kann. Unter den ge­setz­li­chen  Be­stan­des­schutz von Art. 24c RPG fal­len nur be­stehen­de Bau­ten und An­la­gen, die sei­ner­zeit in Über­ein­stim­mung mit dem ma­te­ri­el­len Recht er­stellt wur­den. Des Wei­te­ren bleibt der An­wen­dungs­be­reich von Art. 24c RPG auf jene Bau­ten und An­la­gen be­schränkt, die eine Rechts­än­de­rung er­fah­ren haben, im Rah­men derer sie einer Nicht­bau­zo­ne zu­ge­wie­sen wur­den und die dann in­fol­ge die­ser Rechts­än­de­rung zo­nen­wid­rig ge­wor­den sind. Im vor­lie­gen­den Fall sind alle Vor­aus­set­zun­gen ein­deu­tig er­füllt. Der Schwei­ne­stall steht unter der ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­sitz­stands­ga­ran­tie. Ar­ti­kel 24c Abs. 2 ge­stat­tet Aus­nah­me­be­wil­li­gun­gen für die Er­neue­rung, teil­wei­se Än­de­rung, mass­vol­le Er­wei­te­rung und den Wie­der­auf­bau von un­frei­wil­lig zer­stör­ten oder frei­wil­lig ab­ge­bro­che­nen Ge­bäu­den, wobei in jedem Fall die Ver­ein­bar­keit mit den wich­ti­gen An­lie­gen der Raum­pla­nung vor­be­hal­ten bleibt. Dabei muss die Iden­ti­tät der Baute ein­schliess­lich ihrer Um­ge­bung in den we­sent­li­chen Zügen ge­wahrt blei­ben. Zu be­ach­ten sind dabei die Ver­grös­se­rung der Nut­zungs­flä­che, Vo­lu­men­ver­än­de­run­gen, in­ner­halb des Ge­bäu­des vor­ge­nom­me­ne Nut­zungs­än­de­run­gen und Um­bau­ten, Ver­än­de­run­gen des äus­se­ren Er­schei­nungs­bil­des, neue Aus­wir­kun­gen auf die Nut­zungs­ord­nung, die Er­schlies­sung und die Um­welt. Der Wie­der­auf­bau schliesst Um­bau­ten, Zweck­än­de­run­gen und Er­wei­te­run­gen ein, so­lan­ge die We­sens­zü­ge des bis­he­ri­gen Ge­bäu­des ge­wahrt blei­ben. Aus den Akten und Plä­nen er­gibt sich im vor­lie­gen­den Fall, dass der um­strit­te­ne Schwei­ne­stall nach dem Wie­der­auf­bau die glei­chen Aus­mas­se wie vor dem Teil­ab­bruch haben wird. Nach Ab­schluss der Um­bau­ar­bei­ten wird sich der Schwei­ne­stall äus­ser­lich im glei­chen Zu­stand be­fin­den wie vor­her, d.h. es be­steht op­tisch eine ab­so­lu­te Iden­ti­tät zwi­schen dem alten und dem er­neu­er­ten Ge­bäu­de, mit der Aus­nah­me, dass die bei­den Silos ent­fernt wur­den.

Bleibt die  Iden­ti­tät einer Baute oder An­la­ge in den we­sent­li­chen Zügen ge­wahrt, ist wei­ter zu prü­fen, ob die Än­de­run­gen oder Er­neue­run­gen mit den wich­ti­gen An­lie­gen der Raum­pla­nung ver­ein­bar sind. Im vor­lie­gen­den Fall ist zu be­ach­ten, dass das Ge­bäu­de seit 1968 be­steht und sich der Ei­gen­tü­mer auf die Be­sitz­stands­ga­ran­tie be­ru­fen kann. Nach­dem durch die Um­nut­zung und Er­neue­rung kei­ner­lei ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf Raum und Um­welt ent­ste­hen, sind die In­ter­es­sen des Ei­gen­tü­mers höher zu ge­wich­ten als die In­ter­es­sen der Raum­pla­nung. Die Baute ist nicht land­schafts­un­ty­pisch, denn sie be­steht in die­ser op­ti­schen Form seit mehr als 40 Jah­ren.

Das ARP hat dem Bau­vor­ha­ben zu Recht seine Zu­stim­mung er­teilt, auch wenn es dabei aus der Sicht des Ge­richts die fal­schen Rechts­grund­la­gen be­rück­sich­tigt hat. Auch die Bau­be­wil­li­gung zum Wie­der­auf­bau und Er­neue­rung sind sei­tens des Ge­mein­de­rats zu Recht er­teilt wor­den.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

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