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Ein­lei­tung

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2017: Re­gie­rungs­rat

Ent­scheid vom 17. Ja­nu­ar 2017 i.S. B. H.

Der Be­schwer­de­füh­rer be­an­tragt die Auf­he­bung der nach­träg­li­chen Bau­be­wil­li­gung für eine Luft/Wasser-​Wärmepumpe. Er rügt ins­be­son­de­re den man­gel­haft er­stell­ten Lärm­be­richt und be­an­tragt die Ein­ho­lung eines neuen Gut­ach­tens. Zudem könne mit der Auf­la­ge zur Mon­ta­ge einer Schall­schutz­hau­be nicht si­cher­ge­stellt wer­den, dass damit die Lärm­grenz­wer­te ein­ge­hal­ten wer­den könn­ten.

Der Re­gie­rungs­rat führt im We­sent­li­chen aus, dass eine an der Haus­wand im Frei­en auf­ge­stell­te Luft/Wasser-​Wärmepumpe nicht Teil der Fas­sa­de bilde und somit auch nicht den  Grenz­ab­stand für Bau­ten ein­hal­ten müsse. Für sol­che tech­ni­schen Ge­rä­te wür­den keine Grenz­ab­stands­vor­schrif­ten, wohl aber die Lärm­schutz­vor­schrif­ten gel­ten.

Die ohne Bau­be­wil­li­gung er­stell­te und damit for­mell rechts­wid­ri­ge An­la­ge be­deu­te nicht zwin­gend, dass die Luft/Wasser-​Wärmepumpe ent­fernt wer­den müsse. Viel­mehr sei zu­nächst ein nach­träg­li­ches Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren und zu prü­fen, ob die An­la­ge die gel­ten­den Lärm­schutz­vor­schrif­ten ein­hal­te. Die be­reits er­stell­te An­la­ge stel­le somit kein Prä­ju­diz für eine  nach­träg­li­che Bau­be­wil­li­gung dar.

In Bezug auf die Stand­ort­wahl einer Luft/Wasser-​Wärmepumpe sei der Bau­herr grund­sätz­lich frei, so­lan­ge die An­la­ge der gel­ten­den Lärm­schutz­vor­schrif­ten ent­spre­che.

Bei einem Bau­ge­such für eine Luft/Wasser-​Wärmepumpe müsse ein  Lärm­gut­ach­ten nicht be­reits mit der Ein­rei­chung des Bau­ge­suchs vor­lie­gen. Viel­mehr könne die Be­wil­li­gungs­be­hör­de ein sol­ches ge­mäss § 27 Abs. 3 V PBG als zu­sätz­li­che Un­ter­la­ge ein­ver­lan­gen, so­fern die Be­ur­tei­lung des Ge­suchs ein Lärm­gut­ach­ten er­for­de­re. Bei der Wahl des Lärm­gut­ach­ters sei die Bau­herr­schaft frei. Die Prü­fung be­züg­lich der kor­rek­ten Er­stel­lung des Gut­ach­tens ob­lie­ge der Be­wil­li­gungs­be­hör­de. Da das von der Bau­herr­schaft ein­ge­reich­te Lärm­gut­ach­ten un­voll­stän­dig ge­we­sen sei, habe die Bau­di­rek­ti­on mit­tels ver­fah­rens­lei­ten­der Ver­fü­gung dem Be­geh­ren des Be­schwer­de­füh­rers um Er­stel­lung eines neuen Lärm­gut­ach­tens ent­spro­chen.

Neue orts­fes­te An­la­gen un­ter­lä­gen Art. 11 Abs. 1 und 2 USG, wo­nach Ein­wir­kun­gen auf die Um­welt durch Mass­nah­men an der Quel­le zu be­gren­zen seien. Ge­mäss dem Vor­sor­ge­prin­zip seien sol­che Mass­nah­men vor­zu­neh­men, so­weit sie tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich sowie wirt­schaft­lich trag­bar seien. Die ge­stützt auf das  Vor­sor­ge­prin­zip ver­füg­ten Mass­nah­men müss­ten ver­hält­nis­mäs­sig sein. Beim Lärm­schutz wür­den be­reits die Pla­nungs­wer­te ein Ele­ment des vor­sorg­li­chen Im­mis­si­ons­schut­zes bil­den. Seien diese Werte ein­ge­hal­ten, wür­den sich zu­sätz­li­che emis­si­ons­be­gren­zen­de Mass­nah­men nur recht­fer­ti­gen, wenn mit re­la­tiv ge­rin­gem Auf­wand eine zu­sätz­li­che we­sent­li­che Re­duk­ti­on der Emis­sio­nen er­reicht wer­den könne. Die vor­lie­gend in­stal­lier­te Luft/Wasser-​Wärmepumpanlage ent­spre­che nicht dem ak­tu­el­len Stand der Tech­nik und über­schrei­te die mass­ge­ben­den Be­las­tungs­grenz­wer­te. Bei der Aus­sen­an­la­ge der Wär­me­pum­pe sei des­halb eine  Schall­dämm­hau­be zu mon­tie­ren, so­dass die er­for­der­li­che Re­duk­ti­on des Schall­leis­tungs­pe­gels er­reicht werde. Die spe­zi­el­len Be­din­gun­gen und Auf­la­gen der an­ge­foch­te­nen Bau­be­wil­li­gung sowie das Dis­po­si­tiv des vor­in­stanz­li­chen Ein­spra­che­ent­scheids seien ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

Die Be­schwer­de wird im Um­fang der An­pas­sung der Bau­be­wil­li­gung sowie des Dis­po­si­tivs des Ein­spra­che­ent­scheids gut­ge­heis­sen. Im Üb­ri­gen wird sie ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid vom 17. Ja­nu­ar 2017 i.S. Er­ben­ge­mein­schaft C. D.-W.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin be­an­tragt die Auf­he­bung des vor­in­stanz­li­chen Ent­scheids und die Ver­wei­ge­rung der bau­recht­li­chen Ab­nah­me der wie­der her­ge­stell­ten Ge­län­de­bö­schung. Zudem macht sie eine Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs gel­tend.

Der Re­gie­rungs­rat führt zu­sam­men­ge­fasst aus, der  Au­gen­schein sei die Be­sich­ti­gung einer Sache an Ort und Stel­le durch die zu­stän­di­ge Be­hör­de in frei­ge­stell­ter An­we­sen­heit der Par­tei­en. Ge­gen­stand all­fäl­li­ger Au­gen­schein­ver­hand­lun­gen bilde le­dig­lich die Fest­stel­lung be­stimm­ter recht­s­er­heb­li­cher Tat­sa­chen. Bei der  Bau­kon­trol­le im Rah­men eines Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens stün­de hin­ge­gen die Prü­fung im Vor­der­grund, ob ein Bau­werk mit der Bau­be­wil­li­gung samt allen Plä­nen über­ein­stim­me. Die Rechts­si­cher­heit ge­bie­te, dass die Be­hör­de das Er­geb­nis der Kon­trol­le auf­zeich­ne und der Bau­herr­schaft schrift­lich mit­tei­le. Die vor­lie­gen­de Bau­ab­nah­me be­tref­fend der Kor­rek­tur der Ge­län­de­bö­schung habe be­zweckt, rechts­ver­bind­lich fest­zu­stel­len, ob der vor­in­stanz­li­chen An­ord­nung zur Wie­der­her­stel­lung des ge­setz­mäs­si­gen Zu­stands nach­ge­kom­men wor­den sei. Dabei habe es sich kla­rer­wei­se um eine her­kömm­li­che Bau­ab­nah­me und nicht um die Durch­füh­rung eines Au­gen­scheins ge­han­delt. Über das Er­geb­nis der Bau­kon­trol­le müsse zwar schrift­lich ori­en­tiert wer­den, je­doch be­inhal­te dies nicht auch die Ob­lie­gen­heit, die Voten der an­we­sen­den Par­tei­en auf­zu­neh­men oder das Pro­to­koll mit einer Fris­tan­set­zung zur Pro­to­koll­be­rich­ti­gung zu­zu­stel­len. Indem die Wie­der­her­stel­lung der Ge­län­de­bö­schung im Ent­scheid durch die Vor­in­stanz als ab­ge­nom­men er­klärt und diese Er­geb­nis­se der Be­schwer­de­füh­re­rin schrift­lich mit­ge­teilt wor­den seien, sei das recht­li­che Gehör ge­wahrt wor­den.

Das Gut­ach­ten des Grundbuch-​ und Ver­mes­sungs­amts be­tref­fend der Auf­zeich­nung des ur­sprüng­li­chen Ge­län­de­ver­laufs und des Ver­gleichs mit dem be­wil­lig­ten sowie mit dem heute vor­lie­gen­den Ter­rain habe er­ge­ben, dass auf dem be­bau­ten Grund­stück Dif­fe­ren­zen zwi­schen dem be­wil­lig­ten und dem heu­ti­gen Ver­lauf des Ter­rains be­stün­den. Das Vor­brin­gen der Be­schwer­de­füh­re­rin, wo­nach der ak­tu­el­le Ter­rain­ver­lauf vom be­wil­lig­ten Ter­rain­ver­lauf ab­wei­che, er­wei­se sich des­halb als be­grün­det. Aus Grün­den der  Ver­hält­nis­mäs­sig­keit und weil eine Wie­der­her­stel­lung der be­wil­lig­ten Ter­rain­ge­stal­tung letzt­lich nie­man­dem einen Nut­zen brin­ge, sei die be­stehen­de  Ter­rain­ge­stal­tung nach­träg­lich zu be­wil­li­gen.

Die vor­lie­gen­de Ab­sturz­si­che­rung be­fin­de sich auf dem Ge­län­de und diene grund­sätz­lich der Land­wirt­schaft. Da sie nicht dafür ge­dacht sei, einen Ab­sturz von Per­so­nen in einer Hoch­bau­te zu ver­hin­dern, ge­lan­ge die SIA-​Norm 358 nicht zur An­wen­dung. Da die Bau­herr­schaft die Ab­sturz­si­che­rung nicht ent­lang der ge­sam­ten Grund­stücks­gren­ze er­stellt und sich damit nicht an die Vor­ga­ben des vor­in­stanz­li­chen Be­schlus­ses ge­hal­ten habe, sei die Ab­nah­me des Zauns zu Un­recht er­folgt.

Die Be­schwer­de wird in­so­fern gut­ge­heis­sen, als die Vor­in­stanz an­ge­wie­sen wird, die Ab­wei­chun­gen zum be­wil­lig­ten Ter­rain­ver­lauf nach­träg­lich zu be­wil­li­gen und die Bau­herr­schaft zu ver­an­las­sen ist, die be­stehen­de Ab­sturz­si­che­rung durch eine sta­bi­le  Ab­sturz­si­che­rung über die ge­sam­te Grund­stücks­län­ge zu er­set­zen. Im Üb­ri­gen wird die Be­schwer­de ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 24. Ja­nu­ar 2017 i.S. M. I.

Im Rah­men eines Au­gen­scheins in einem an­de­ren Ver­fah­ren stell­te die Vor­in­stanz fest, dass in der Land­wirt­schafts­zo­ne eine Ne­ben­bau­te ohne Be­wil­li­gung zu einer Woh­nung mit einer Holz­hei­zung um­ge­baut wurde. Nach in­ter­nen Ab­klä­run­gen mit dem AfU stell­te sie dem Be­schwer­de­füh­rer eine Rück­bau­ver­fü­gung zu. Sie er­klär­te, wenn der Rück­bau nicht vor­ge­nom­men werde, er­fol­ge die Zwangs­voll­stre­ckung auf dem Weg der Er­satz­vor­nah­me. Da­ge­gen wird Be­schwer­de er­ho­ben.

Strit­tig ist die frist­ge­rech­te Ein­rei­chung der Be­schwer­de. Vor­lie­gend greift die  Zu­stell­fik­ti­on nicht, da kein Ver­fah­ren be­züg­lich der in Frage ste­hen­den Ne­ben­bau­te hän­gig ist und kein nach­träg­li­ches Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren er­öff­net wurde. Darum muss­te der Be­schwer­de­füh­rer nicht mit der Zu­stel­lung der Rück­bau­ver­fü­gung rech­nen. Ent­spre­chend fing die Rechts­mit­tel­frist mit der zwei­ten Zu­stel­lung an zu lau­fen und die Be­schwer­de wurde frist­ge­recht ein­ge­reicht.

Zum  An­spruch auf recht­li­ches Gehör ge­hört das Recht der Be­trof­fe­nen, sich vor Er­lass eines Ent­scheids zur Sache selbst zu äus­sern, er­heb­li­che Be­wei­se zu er­brin­gen, Ein­sicht in die Akten zu neh­men, mit Be­weis­an­trä­gen ge­hört zu wer­den, an der Er­he­bung we­sent­li­cher Ent­schei­dungs­grund­la­gen mit­zu­wir­ken oder zu­min­dest an­ge­hört zu wer­den. Vor­lie­gend hat die Vor­in­stanz dem Be­schwer­de­füh­rer ent­scheid­re­le­van­te Un­ter­la­gen nicht zu­ge­stellt. Die Rück­bau­ver­fü­gung er­ging aus­ser­dem, ohne dass sich der Be­schwer­de­füh­rer dazu äus­sern konn­te. Da­durch wurde der An­spruch auf recht­li­ches Gehör schwer­wie­gend ver­letzt. Diese Ver­let­zung kann vor­lie­gend nicht ge­heilt wer­den, da da­durch der In­stan­zen­zug ver­kürzt wer­den würde. Aus­ser­dem ist für den Ent­scheid, ob der Be­schwer­de­füh­rer über ge­nü­gend Wohn­raum für sei­nen Land­wirt­schafts­be­trieb ver­fügt oder nicht, das ARP zu­stän­dig. Folg­lich wird die An­ge­le­gen­heit an die Vor­in­stanz zu­rück­ge­wie­sen. Sie soll ein nach­träg­li­ches Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren durch­füh­ren.

Schliess­lich wird gegen den Be­schwer­de­füh­rer eine  Straf­an­zei­ge bei der Staats­an­walt­schaft des Kan­tons Zug er­stat­tet, da die­ser gegen das for­mel­le Bau­recht und somit gegen die Straf­norm von § 70 PBG ver­stos­sen hat. Indem die Um­nut­zung der Ne­ben­bau­te ohne Bau­be­wil­li­gung er­folgt ist, hat der Be­schwer­de­füh­rer ei­gen­mäch­tig ge­han­delt und voll­ende­te Tat­sa­chen ge­schaf­fen. Ent­spre­chend ist sein Ver­schul­den nicht mehr ge­ring­fü­gig und das Op­por­tu­ni­täts­prin­zip ge­langt nicht zur An­wen­dung.

Die Be­schwer­de wird gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 24. Ja­nu­ar 2017 i.S. S. M. SA

Die Vor­in­stanz lehnt das Bau­ge­such für eine  Mo­bil­funk­an­ten­ne ab, da die Ge­such­stel­le­rin es un­ter­las­sen habe, Al­ter­na­tiv­stand­or­te ge­mäss dem Dia­log­mo­dell zu prü­fen. Zudem ordne sich die An­ten­ne nicht gut ins Orts-, Quartier-​ und Stras­sen­bild ein. Da­ge­gen er­hebt die Be­schwer­de­füh­re­rin Ver­wal­tungs­be­schwer­de.

Mo­bil­funk­an­ten­nen sind in­ner­halb von Bau­zo­nen zo­nen­kon­form, so­weit sie be­tref­fend Stand­ort und Aus­ge­stal­tung in einem un­mit­tel­ba­ren Funk­ti­ons­be­zug zum Ort ste­hen, an dem sie er­rich­tet wer­den sol­len, und im We­sent­li­chen Bau­zo­nen­land ab­de­cken. Für den Bau einer Mo­bil­funk­an­ten­ne ist in­ner­halb der Bau­zo­ne kein ei­gent­li­cher Be­dürf­nis­nach­weis er­for­der­lich. Bei die­ser Prü­fung stellt das  Dia­log­mo­dell des Kan­tons Zug zwi­schen den Mo­bil­funk­an­bie­tern und den Zuger Ge­mein­den keine pla­nungs­recht­li­che Vor­schrift dar, aus wel­cher sich eine ent­spre­chen­de Ko­gni­ti­on oder ein Rechts­an­spruch der Vor­in­stanz auf einen Al­ter­na­tiv­stand­ort ab­lei­ten lässt. Die Be­schwer­de­füh­re­rin war nicht zur Suche eines Al­ter­na­tiv­stand­orts ver­pflich­tet und das Bau­ge­such durf­te des­halb nicht ab­ge­wie­sen wer­den.

Kom­mu­na­le Bau- und Zo­nen­vor­schrif­ten wie all­ge­mei­ne Äs­the­tik­klau­seln dür­fen die Wahr­neh­mung des Ver­sor­gungs­auf­trags der Mo­bil­funk­be­trei­ber ge­mäss der Fern­mel­de­ge­setz­ge­bung nicht ver­ei­teln oder über Ge­bühr er­schwe­ren. Diese soll ins­be­son­de­re eine zu­ver­läs­si­ge und er­schwing­li­che Grund­ver­sor­gung mit Fern­mel­de­diens­ten für alle Be­völ­ke­rungs­krei­se in allen Lan­des­tei­len ge­währ­leis­ten und einen wirk­sa­men Wett­be­werb beim Er­brin­gen von Fern­mel­de­diens­ten er­mög­li­chen. Folg­lich ist eine durch­schnitt­lich di­men­sio­nier­te Mo­bil­funk­an­la­ge unter dem Ge­sichts­punkt der Ein­ord­nung in der Regel zu­zu­las­sen, so­fern nicht in­di­vi­du­el­le Schutz­ob­jek­te tan­giert wer­den oder sonst spe­zi­el­le Ver­hält­nis­se vor­lie­gen. Die Er­rich­tung der strit­ti­gen Mo­bil­funk­an­la­ge in der be­trof­fe­nen Wohn­zo­ne ist zu­läs­sig, da sol­che An­la­gen in­ner­halb des ein­ge­zon­ten Sied­lungs­ge­biets grund­sätz­lich über­all zu­läs­sig sind. Die strit­ti­ge An­ten­ne ist mit einem 3 m hohen Mast durch­schnitt­lich di­men­sio­niert. Die Um­ge­bung ist mit un­ter­schied­li­chen Ge­bäu­de­ar­ten, -​formen, -​volumen sowie ver­schie­de­nen Fassaden-​ und Dach­ge­stal­tun­gen und dem stark ein­ge­wach­se­nen Stras­sen­rand sehr he­te­ro­gen ge­stal­tet. In der Nähe be­fin­det sich zudem eine Stark­strom­lei­tung. Die op­ti­sche Wir­kung der Mo­bil­funk­an­ten­ne ist ent­spre­chend ge­ring. Die an­ge­mes­se­ne Ein­ord­nung ist zu be­ja­hen.

Die strit­ti­ge Mo­bil­funk­an­ten­ne hält alle ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein. Die Vor­in­stanz hat das Bau­ge­such auch ge­prüft und dabei auf die Be­ur­tei­lung der zu­stän­di­gen Fach­be­hör­de ab­ge­stellt, wo­nach das Bau­ge­such – so­weit keine Ver­let­zung des Dia­log­mo­dells und der Ein­ord­nung vor­liegt – mit Auf­la­gen be­wil­ligt wer­den kann. Ent­spre­chend ist der Ent­scheid der Vor­in­stanz auf­zu­he­ben und die Sache zur Neu­be­ur­tei­lung zu­rück­zu­wei­sen mit der An­wei­sung, das Bau­ge­such zu be­wil­li­gen.

Die Ver­wal­tungs­be­schwer­de wird gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 31. Ja­nu­ar 2017 i.S. D. F.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin be­an­tragt die Auf­he­bung der Bau­be­wil­li­gung für ein At­ti­ka­ge­schoss. Die An­zahl der Voll­ge­schos­se sei nicht aus­ge­schöpft, wes­halb das At­ti­ka­ge­schoss die fal­sche Höhe habe. Durch den Bau­stel­len­ver­kehr sei mit mas­si­ven Ver­kehrs­be­hin­de­run­gen zu rech­nen. Aus­ser­dem sei mit der Auf­nah­me der Bau­zu­fahrt als Auf­la­ge und der Ver­wei­ge­rung des be­an­trag­ten Au­gen­scheins das recht­li­che Gehör ver­letzt wor­den. Die ge­plan­ten Son­nen­kol­lek­to­ren dür­fen zudem nicht auf dem Dach an­ge­bracht wer­den, da diese gegen das Um­welt­schutz­ge­setz ver­stos­sen wür­den. Auch passe das Bau­pro­jekt nicht in das ge­wach­se­ne Orts­bild. Schliess­lich solle die Bau­be­wil­li­gung um die Auf­la­ge er­gänzt wer­den, dass die nicht be­geh­ba­re Dach­ter­ras­se so aus­zu­ge­stal­ten sei, dass eine Be­ge­hung un­mög­lich sei.

§ 36 BO Zug be­schränkt die  Höhe des At­ti­ka­ge­schos­ses nur, so­fern die An­zahl Voll­ge­schos­se aus­ge­schöpft sind. Vor­lie­gend ist das nicht der Fall, wes­halb das At­ti­ka­ge­schoss diese Höhe ohne wei­te­res über­schrei­ten kann.

Es liegt keine Ver­let­zung des An­spruchs auf  recht­li­ches Gehör vor. Si­cher­heits­vor­keh­run­gen auf Bau­stel­len ge­hö­ren zur Bau­aus­füh­rung und sind von der prä­ven­ti­ven Be­ur­tei­lung des Bau­ge­suchs nicht er­fasst. Aus­nah­men wer­den nur bei kon­kre­ten An­halts­punk­ten auf eine be­son­de­re Ge­fähr­dung ge­macht. Vor­lie­gend sind die Bau­ar­bei­ten über­schau­bar und das be­trof­fe­ne Grund­stück bie­tet genug Platz für den Bau­stel­len­ver­kehr. Die Nicht­durch­füh­rung des be­an­trag­ten Au­gen­scheins ist eben­falls zu­läs­sig. Der Ver­zicht ist mög­lich, wenn die Akten - wie hier - eine hin­rei­chen­de Ent­schei­dungs­grund­la­ge dar­stel­len.

Die durch die zu er­stel­len­den  Son­nen­kol­lek­to­ren ver­ur­sach­te Blend­wir­kung ist klei­ner als die Blend­wir­kung der di­rek­ten Son­nen­ein­strah­lung. Vor­lie­gend be­fin­det sich die Blend­wir­kung auf­grund der guten Aus­ge­stal­tung der Son­nen­kol­lek­to­ren im Rah­men des Zu­läs­si­gen. Ent­spre­chend ist das Um­welt­schutz­ge­setz ein­ge­hal­ten.

§ 20 Abs. 1 BO Zug ist eine po­si­ti­ve äs­the­ti­sche Ge­ne­ral­klau­sel, die eine ar­chi­tek­to­ni­sche Ge­stal­tung ver­langt, wel­che sich gut in die Um­ge­bung ein­ord­net. Hier­für sind to­po­gra­phi­sche Ge­ge­ben­hei­ten, die Sied­lungs­struk­tur und die vor­han­den Bau­ten und An­la­gen sowie ihre Ge­mein­sam­kei­ten zu er­mit­teln. Vor­lie­gend ist das Areal um das be­trof­fe­ne Grund­stück sehr he­te­ro­gen ge­stal­tet. Ent­spre­chend ord­net sich der Neu­bau gut in die Um­ge­bung ein.

Der Re­gie­rungs­rat er­klärt schliess­lich, dass die Wir­kung der be­an­trag­ten Auf­la­ge wegen der Dach­ter­ras­se nicht er­sicht­lich ist. Er prüft die Ter­ras­se unter dem Ge­sichts­punkt der  Be­stan­des­ga­ran­tie und er­klärt, dass die Bau­herr­schaft mit dem be­geh­ba­ren Flach­dach weder zu­sätz­li­che an­re­chen­ba­re Ge­schoss­flä­che be­an­sprucht, noch Grenz-​ und Ge­bäu­de­ab­stands­vor­schrif­ten be­rührt, weil das be­stehen­de Dach be­reits nach dem gel­ten­den Recht be­geh­bar aus­ge­stal­tet wer­den konn­te. Mit der ge­plan­ten Nut­zung wird folg­lich nicht stär­ker vom gel­ten­den Recht ab­ge­wi­chen. Das Flach­dach darf ent­spre­chend als Ter­ras­se be­nutzt wer­den.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 31. Ja­nu­ar 2017 i.S. J. W.

Seit 1996 be­treibt der Be­schwer­de­füh­rer einen Werk­platz. Die da­ma­li­ge Bau­be­wil­li­gung war nicht mehr gül­tig, wes­halb der Be­schwer­de­füh­rer auf­ge­for­dert wurde, ein Bau­ge­such ein­zu­rei­chen. Dies tat er und be­an­trag­te darin den Ge­brauch einer Bre­cher­an­la­ge für das Bre­chen von ge­la­ger­tem Re­cy­cling­ma­te­ri­al. Das von der Vor­in­stanz zur Stel­lung­nah­me ein­ge­la­de­ne Amt für Um­welt­schutz (AfU) er­klär­te dar­auf­hin, dass der Werk­platz mit einer dich­ten Deck­schicht zu ver­se­hen sei und dass ein Lärm­gut­ach­ten zu er­stel­len sei, um die Ein­hal­tung der Pla­nungs­wer­te nach­zu­wei­sen. In­fol­ge­des­sen lies der Be­schwer­de­füh­rer ein Lärm­gut­ach­ten er­stel­len, worin aus­ge­führt wurde, bei wel­cher Nut­zung die Pla­nungs­wer­te nicht über­schrit­ten seien (Va­ri­an­te 1). Es wur­den auch die häu­fi­ge­re Nut­zung und deren Wir­kun­gen auf­ge­zeigt (Va­ri­an­te 2). In­fol­ge­des­sen er­such­te der Be­schwer­de­füh­rer um lärm­schutz­recht­li­che Er­leich­te­run­gen. Diese An­fra­ge sowie das Lärm­gut­ach­ten stell­te die Vor­in­stanz dem AfU zu. Das AfU er­klär­te, dass die Va­ri­an­te 1 grund­sätz­lich zu­läs­sig sei und die Va­ri­an­te 2 mög­li­cher­wei­se mit lärm­schutz­recht­li­chen Er­leich­te­run­gen. Die Vor­in­stanz lehn­te den Be­trieb einer Bre­cher­an­la­ge nichts­des­to­trotz ab und ver­füg­te, dass der ge­la­ger­te Mischab­bruch ent­fernt wer­den müsse. Als Be­grün­dung brach­te die Vor­in­stanz die Über­schrei­tung der Pla­nungs­wer­te und die Nicht­ein­pas­sung in das Quar­tier­bild vor. Da­ge­gen er­hebt der Be­schwer­de­füh­rer Ver­wal­tungs­be­schwer­de.

Der Re­gie­rungs­rat stellt eine mehr­fa­che Ver­let­zung des An­spruchs auf  recht­li­ches Gehör fest. Ei­ner­seits wur­den dem Be­schwer­de­füh­rer die Stel­lung­nah­men des AfU nicht vor­gän­gig zur Stel­lung­nah­me zu­ge­stellt. Dies ob­wohl der vor­in­stanz­li­che Ent­scheid im We­sent­li­chen auf ihnen ba­siert. An­de­rer­seits hat die Vor­in­stanz mit der Ein­ord­nungs­vor­schrift eine un­er­war­te­te neue Ent­scheid­be­grün­dung vor­ge­bracht, ohne dass dem Be­schwer­de­füh­rer das Recht zur Stel­lung­nah­me ein­ge­räumt wurde. Da ge­mäss der ein­schlä­gi­gen BO in der be­trof­fe­nen Zone auch stark stö­ren­des Ge­wer­be zu­läs­sig ist und es keine prä­gen­den Orts­bild­ele­men­te in dem Quar­tier gibt, konn­te und muss­te der Be­schwer­de­füh­rer nicht er­war­ten, dass sich die Vor­in­stanz auf diese Ein­ord­nungs­vor­schrift be­ruft. Schliess­lich wurde auch die  Be­grün­dungs­pflicht ver­letzt. Es ist weder er­sicht­lich, in­wie­fern das Bau­vor­ha­ben an­ge­sichts der Zu­läs­sig­keit von stark stö­ren­dem Ge­wer­be stö­rend ist, noch sind die Grün­de er­kenn­bar, warum die Vor­in­stanz die Va­ri­an­te 1 ver­wor­fen hat. Die vor­lie­gen­den mehr­fa­chen Ver­let­zun­gen des recht­li­chen Ge­hörs füh­ren zu einer schwer­wie­gen­den ver­fah­rens­recht­li­chen Be­nach­tei­li­gung des Be­schwer­de­füh­rers. Ent­spre­chend ist eine Hei­lung des Man­gels im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren nicht mög­lich und der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid muss auf­ge­ho­ben und zur Neu­be­ur­tei­lung an die Vor­in­stanz zu­rück­ge­wie­sen wer­den.

Vor­lie­gend wer­den die ma­te­ri­el­len Rügen nichts­des­to­trotz ge­prüft. Dies um dem Vor­wurf der Will­kür zu ent­ge­hen. Da an­sons­ten – um über die Be­wil­li­gungs­fä­hig­keit des Vor­ha­bens Ge­wiss­heit zu er­lan­gen – mit je se­pa­ra­ten Ver­fah­ren die ein­zel­nen Rügen im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren ab­ge­klärt wer­den müss­ten und der Ent­scheid über die Ver­wal­tungs­be­schwer­de so in Teil­ent­schei­de ge­stü­ckelt wer­den würde.

Der Re­gie­rungs­rat ver­neint die Ver­let­zung von Aus­stands­pflichten, da die amt­li­che Mehr­fach­be­fas­sung des AfU vor­lie­gend sys­tem­be­dingt und damit un­ver­meid­lich ist.

Die Be­schwer­de wird gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 7. März 2017 i.S. F. H.

Der Be­schwer­de­füh­ren­de be­an­tragt die Auf­he­bung der Bau­be­wil­li­gung für zwei Un­ter­flur­con­tai­ner.

Der An­spruch auf  recht­li­ches Gehör wurde nicht ver­letzt, indem die Vor­in­stanz auf die Durch­füh­rung eines be­an­trag­ten Au­gen­scheins ver­zich­te­te. Das ist mög­lich, wenn die Akten eine hin­rei­chen­de Ent­schei­dungs­grund­la­ge dar­stel­len. Im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren sind den Be­hör­den die ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten an­ge­sichts der mehr­heit­lich klein­räu­mi­gen Ver­hält­nis­se i.d.R. be­kannt. Vor­lie­gend ist das auch der Fall, wes­halb dar­auf ver­zich­tet wer­den konn­te.

Die Nen­nung des fal­schen Grund­stücks im strit­ti­gen Bau­ge­such ist das Re­sul­tat eines of­fen­sicht­li­chen Ver­se­hens, da das Bau­grund­stück im Ver­lau­fe des Ver­fah­rens an ein an­de­res an­ge­schlos­sen wurde. Der kor­rek­te Stand­ort ist aus dem Über­sichts­plan klar er­sicht­lich. Die­ser Feh­ler ist wie eine ir­ri­ge Be­zeich­nung einer Par­tei zu be­trach­ten. Er ist ent­spre­chend als Kanz­lei­feh­ler zu be­rich­ti­gen und führt nicht zur Nich­tig­keit der Ver­fü­gung.

Die Un­ter­flur­con­tai­ner hal­ten das Ein­ord­nungsge­bot nach § 4 Alt­stadt­re­gle­ment ein. Diese po­si­ti­ve äs­the­ti­sche Ge­ne­ral­klau­sel ver­langt, dass sich das Bau­pro­jekt gut in die Um­ge­bung ein­ord­net. Vor­lie­gend sind die Un­ter­flur­con­tai­ner an Stel­le eines eben­erdi­gen Park­plat­zes und der dar­auf ste­hen­den zehn Roll­con­tai­nern ge­plant. Die er­sicht­li­chen Ein­wurf­säu­len der Un­ter­flur­con­tai­nern stel­len zwar ein stö­ren­des Ele­ment im Ge­samt­erschei­nungs­bild dar; sie sind je­doch eine klare Ver­bes­se­rung zur heu­ti­gen Si­tua­ti­on. Al­ler­dings ist die Bau­be­wil­li­gung mit der Auf­la­ge zu ver­se­hen, dass die für den be­trof­fe­nen Platz cha­rak­te­ris­ti­sche Pfläs­te­rung über die Ab­de­ckung bis an die Ein­wurf­säu­len her­an­ge­führt wer­den muss. Diese Mass­nah­me wird von der Weg­lei­tung des ZEBA und dem Fach­be­richt des Amts für  Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie na­he­ge­legt. Es gibt keine trif­ti­gen Grün­de – auch nicht die Mehr­kos­ten – hier­von ab­zu­se­hen. Dies­be­züg­lich ist die Be­schwer­de gut­zu­heis­sen. Das Bau­pro­jekt ver­stösst aus­ser­dem nicht gegen das Denk­mal­schutz­ge­setz.

Das ISOS ist nur mit­tel­bar über den kom­mu­na­len Nut­zungs­plan, nicht aber un­mit­tel­bar im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren von Be­deu­tung. Vor­lie­gend sind die Schutz­zie­le des ISOS im Alt­stadt­re­gle­ment ent­hal­ten, wel­ches mit dem Bau­pro­jekt ein­ge­hal­ten ist.

Auch der Grund­satz von  Treu und Glau­ben bzw. der An­spruch auf Schutz des be­rech­tig­ten Ver­trau­ens ist nicht ver­letzt, da der Be­schwer­de­füh­ren­de ge­stützt auf sein Ver­trau­en keine Dis­po­si­ti­on ge­tä­tigt hat, die ohne Nach­teil nicht wie­der rück­gän­gig ge­macht wer­den kann.

Eine sys­tem­be­ding­te amt­li­che Mehr­fach­be­fas­sung, die im  öf­fent­li­chen In­ter­es­se liegt, ist nicht per se un­zu­läs­sig. Ob eine Amts­per­son tat­säch­lich vor­ein­ge­nom­men er­scheint, ist im Ein­zel­fall zu ent­schei­den. Vor­lie­gend geht es um ein Bau­pro­jekt zu­guns­ten der All­ge­mein­heit und es be­stehen keine An­halts­punk­te für einen In­ter­es­sen­kon­flikt.

Die öffentlich-​rechtlichen  Ab­stän­de sind grund­sätz­lich nur bei Ge­bäu­den, nicht aber bei an­de­ren Bau­ten und An­la­gen ein­zu­hal­ten. Un­ter­flur­con­tai­ner gel­ten als An­la­gen. Da keine zu schlies­sen­de Ge­set­zes­lü­cke vor­liegt, fehlt es vor­lie­gend an einer ge­setz­li­chen Grund­la­ge für die
Durch­set­zung von Grenz­ab­stän­den.

Fra­gen des nach­bar­recht­li­chen Grenz­ab­stan­des nach den Be­stim­mun­gen des ZGB sind zi­vil­recht­li­cher Natur und folg­lich von einem Zi­vil­ge­richt zu be­ur­tei­len. Aus­ser­dem re­gelt § 101 EG ZGB i.V.m. Art. 685 f. ZGB das Vor­ge­hen wäh­rend den Bau­ar­bei­ten, was von der (prä­ven­ti­ven) Be­ur­tei­lung des Bau­ge­suchs nicht er­fasst ist.

Beim vor­lie­gen­den Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren sind das Re­gle­ment ZEBA, deren An­hang und

die Weg­lei­tung des ZEBA an­wend­bar, wobei § 18 und § 19 An­hang Re­gle­ment ZEBA davon aus­ge­nom­men sind. Diese be­tref­fen die Ver­kehrs­si­cher­heit auf öf­fent­li­chen Ge­mein­de­stras­sen. Hier sind die Vor­schrif­ten des GSW an­wend­bar, wel­che wie­der­um auf die  VSS-​Normen ver­wei­sen. All diese Nor­men sind vor­lie­gend er­füllt; auch § 18 und § 19 An­hang Re­gle­ment ZEBA. Zudem be­steht ein er­heb­li­ches öf­fent­li­ches In­ter­es­se am strit­ti­gen Bau­pro­jekt, da die Un­ter­flur­con­tai­ner die jet­zi­ge Si­tua­ti­on ver­bes­sern und die Unterflurcontainer-​Fahrzeuge zu kei­ner we­sent­li­chen Mehr­be­las­tung füh­ren. Schliess­lich liegt die Stand­ort­be­stim­mung der Ab­fall­be­wirt­schaf­tung im  Er­mes­sen der Vor­in­stanz. Das ist vom Re­gie­rungs­rat zu re­spek­tie­ren.

Vor­lie­gend füh­ren die Un­ter­flur­con­tai­ner im Ver­gleich zu den vor­han­de­nen Roll­con­tai­nern zu ver­min­der­ten Im­mis­sio­nen. Auch ist bei den Un­ter­flur­con­tai­nern nicht mit ins Ge­wicht fal­len­den Lärm-, Geruchs-​ und Ver­schmut­zungs­emis­sio­nen zu rech­nen, so­lan­ge diese re­gel­mäs­sig ge­war­tet wer­den. Die Un­ter­flur­con­tai­ner hal­ten auch die umwelt-​ und  lärm­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein.

Die Be­schwer­de wird teil­wei­se gut­ge­heis­sen.

 

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 7. März 2017 i.S. E. K.

Der Be­schwer­de­füh­rer be­an­tragt die Auf­he­bung eines be­wil­lig­ten Bau­ge­suchs für den Neu­bau einer Mo­bil­funk­an­la­ge.

Die An­la­ge ist nicht ge­sund­heits­ge­fähr­dend. Sie stimmt mit den NISV-​Grenzwerten über­ein. Wird ein die NISV über­stei­gen­des Schutz­ni­veau gel­tend ge­macht, so fällt das unter den Schutz der Per­sön­lich­keit, was auf dem Zi­vil­weg gel­tend zu ma­chen ist.

Strit­tig ist eine Ver­let­zung des An­spruchs auf recht­li­ches Gehör. Das Ar­gu­ment, die Vor­in­stanz hätte eine münd­li­che Ver­hand­lung mit den Ein­spre­chen­den durch­füh­ren müs­sen, ist nicht stich­hal­tig. Es be­steht keine Pflicht zur münd­li­chen An­hö­rung der Ein­spre­chen­den (§ 30d Abs. 2 V PBG). Auch die  Be­grün­dungs­pflicht wurde nicht ver­letzt. Die Be­grün­dung ist aus­führ­lich und sorg­fäl­tig. Sie hat die nö­ti­ge Dich­te und er­laubt es dem Be­schwer­de­füh­rer, den Ent­scheid sach­ge­recht an­zu­fech­ten. Aus den Er­wä­gun­gen und der Zu­sam­men­fas­sung gehen die Ar­gu­men­te her­vor, auf die sich die Vor­in­stanz ge­stützt hat. Wei­ter wur­den den Ein­spre­chen­den von der Vor­in­stanz ent­scheid­re­le­van­te Stel­lung­nah­men nicht zu­ge­stellt. Dies ge­schah ver­se­hent­lich und führt nicht zu einer be­son­ders schwer­wie­gen­den Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs. Diese Ver­let­zung kann ge­heilt wer­den, da der Be­schwer­de­füh­rer die Mög­lich­keit er­hält, sich vor einer Rechts­mit­tel­in­stanz mit um­fas­sen­der Über­prü­fungs­be­fug­nis zu äus­sern. Eine Rück­wei­sung führt aus­ser­dem zu einem for­ma­lis­ti­schen Leer­lauf und damit zu un­nö­ti­gen Ver­zö­ge­run­gen. Die Ge­hörs­ver­let­zung kann folg­lich ge­heilt wer­den.

Die Vor­in­stanz muss keine zweck­mäs­si­gen Al­ter­na­tiv­stand­or­te für die Mo­bil­funka­nalage eva­lu­ie­ren, da es keine ge­setz­li­che Ver­pflich­tung hier­für gibt. Das  Zuger Dia­log­mo­dell zwi­schen den Mo­bil­funk­an­bie­tern und den Ge­mein­den stellt keine pla­nungs­recht­li­che Vor­schrift dar. Der Un­ter­su­chungs­grund­satz nach §§ 12 ff. VRG ist des­halb nicht ver­letzt.

Das Bau­ge­such wurde ge­nü­gend pro­fi­liert und pu­bli­ziert. Die Pro­fi­lie­rung dient der Ori­en­tie­rung der Be­völ­ke­rung und die De­tails las­sen sich den öf­fent­lich auf­ge­leg­ten Ge­suchs­un­ter­la­gen ent­neh­men. Dass der Be­schwer­de­füh­rer seine Ein­spra­che ziel­ge­rich­tet for­mu­lie­ren und recht­zei­tig ein­rei­chen konn­te, zeigt, dass die Pro­fi­lie­rung und  Pu­bli­ka­ti­on aus­rei­chend waren.

Mo­bil­funk­an­la­gen sind in­ner­halb von Bau­zo­nen zo­nen­kon­form, so­weit sie in einem un­mit­tel­ba­ren Funk­ti­ons­be­zug zum Ort ste­hen, an dem sie er­rich­tet wer­den, und im We­sent­li­chen Bau­zo­nen­land ab­de­cken. Nach­zu­wei­sen ist, dass die An­la­ge der lo­ka­len Ver­sor­gung dient und dass die Di­men­sio­nen und die Leis­tungs­fä­hig­keit der An­la­ge dem in rei­nen Wohn­zo­nen Üb­li­chem ent­spre­chen. Vor­lie­gend dient die ge­plan­te Mo­bil­funk­an­la­ge der lo­ka­len Grund­ver­sor­gung mit Telefon-​ und Da­ten­diens­ten und weist damit einen funk­tio­nel­len Bezug zur Wohn­zo­ne auf. Die An­la­ge ent­spricht von ihren Di­men­sio­nen und ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit her der üb­li­chen Aus­stat­tung und ist folg­lich zo­nen­kon­form.

Kom­mu­na­le Bau- und Zo­nen­vor­schrif­ten wie all­ge­mei­ne Äs­the­tik­klau­seln dür­fen die Wahr­neh­mung des Ver­sor­gungs­auf­trags der Mo­bil­funk­be­trei­ber ge­mäss der Fern­mel­de­ge­setz­ge­bung nicht ver­ei­teln oder über Ge­bühr er­schwe­ren. Folg­lich ist eine durch­schnitt­lich di­men­sio­nier­te Mo­bil­funk­an­la­ge unter dem Ge­sichts­punkt der Ein­ord­nung dann zu­zu­las­sen, so­fern nicht in­di­vi­du­el­le Schutz­ob­jek­te tan­giert wer­den oder sonst spe­zi­el­le Ver­hält­nis­se vor­lie­gen. Die strit­ti­ge Mo­bil­funk­an­la­ge ist durch­schnitt­lich di­men­sio­niert und tan­giert keine Schutz­ob­jek­te. Sie ord­net sich ohne wei­te­res in die Um­ge­bung ein, da diese äus­serst he­te­ro­gen aus­ge­stal­tet ist.

Die Er­rich­tung einer Mo­bil­funk­an­la­ge stellt vor­lie­gend keine we­sent­li­che Än­de­rung des Are­al­be­bau­ungs­kon­zepts dar, da die Are­al­be­bau­ung äus­serst he­te­ro­ge­nen aus­ge­stal­tet ist. Die Mo­bil­funk­an­la­ge ist eine un­ter­ge­ord­ne­te An­pas­sung, die keine we­sent­lich stär­ke­re Be­las­tung für die Ei­gen­tü­mer nach § 29 Abs. 4 lit. b PBG aus­löst. Sie ist nor­mal di­men­sio­niert, passt sich gut in die be­stehen­de Dach­auf­bau­te ein und hält die mass­geb­li­chen NISV-​Grenzwerte ein. Sie kommt aus­ser­dem den Ei­gen­tü­mern zu Gute. Es han­delt sich bei der strit­ti­gen Mo­bil­funk­an­la­ge um eine tech­nisch not­wen­di­ge In­fra­struk­tur­bau­te, mit deren nach­träg­li­cher Er­rich­tung grund­sätz­lich zu rech­nen ist und die als ge­sell­schaft­lich ak­zep­tier­te Be­gleit­erschei­nun­gen der heu­ti­gen Zi­vi­li­sa­ti­on be­trach­tet wird. Ent­spre­chend ist die Mo­bil­funk­an­la­ge ohne Zu­stim­mung der be­trof­fe­nen Ei­gen­tü­mer be­wil­li­gungs­fä­hig.

Der Re­gie­rungs­rat äus­sert sich noch zu den An­la­ge­grenz­wer­ten ge­mäss NISV, zur Be­rück­sich­ti­gung von Mes­s­un­si­cher­heit und zum ak­tu­ells­ten Stand der Tech­nik bei NIS- Mes­sung.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 14. März 2017 i.S. H. R.

An­läss­lich einer Bau­ab­nah­me wurde fest­ge­stellt, dass ein Bau­vor­ha­ben nicht der rechts­kräf­ti­gen Be­wil­li­gung ent­spricht. Ent­ge­gen der Be­wil­li­gung wurde ein Geräte-​ und Ge­wächs­raum mit einem  Holz­ofen samt  Kamin aus­ge­rüs­tet, wobei der Kamin bis zur Höhe der dar­über lie­gen­den Bal­kon­brüs­tung ragt. Zudem wur­den die Fens­ter an­ders un­ter­teilt und es wur­den Wasser-​ und Elek­tri­zi­täts­lei­tun­gen ver­legt. Die Vor­in­stanz wies die nach­träg­lich ein­ge­reich­te Bau be­wil­li­gung für den Holz­ofen mit Kamin ab und ord­ne­te den Rück­bau an.

Der Re­gie­rungs­rat stellt den Streit­ge­gen­stand fest. Die­sen bil­det das durch die an­ge­foch­te­ne Ver­fü­gung ge­re­gel­te Rechts­ver­hält­nis, so­weit die­ses an­ge­foch­ten wird. In­halt des Ent­scheids und der Be­schwer­de sind der Ein­bau des Holz­ofens mit Kamin. Aus den Akten ist aber er­sicht­lich, dass die Fens­ter­ein­tei­lun­gen und die Wasser-​ und Elek­tri­zi­täts­lei­tun­gen auch nicht be­wil­ligt wur­den. Dar­über hätte die Vor­in­stanz eben­falls ent­schei­den müs­sen, wes­halb diese Än­de­run­gen auch Ge­gen­stand des Be­schwer­de­ver­fah­rens sind. Die Än­de­run­gen an der Fens­ter­ein­tei­lung und die Ver­le­gung der Lei­tun­gen sind zu be­wil­li­gen. Die Be­schwer­de wird in­so­fern gut­ge­heis­sen.

Es ist strit­tig, ob der Holz­ofen über­haupt be­wil­li­gungs­pflich­tig ist. Bau­ten und An­la­gen sind künst­lich ge­schaf­fe­ne und auf Dauer an­ge­leg­te Ein­rich­tun­gen, die in fes­ter Be­zie­hung zum Erd­bo­den ste­hen und ge­eig­net sind, die Vor­stel­lung über die Nut­zungs­ord­nung zu be­ein­flus­sen. Mass­stab für die Durch­füh­rung eines Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens ist die Frage, ob mit der Rea­li­sie­rung der Baute oder An­la­ge so wich­ti­ge räum­li­che Fol­gen ver­bun­den sind, dass ein Dritt­in­ter­es­se an einer vor­gän­gi­gen Kon­trol­le be­steht. Vor­lie­gend ist der Chromstahl-​Kamin des Holz­ofens von aus­sen gut sicht­bar und die Um­ge­bung wird er­heb­lich ver­än­dert. Auch stel­len sich mit einer Holz­feue­rung Fra­gen des Brand­schut­zes und der Luft­rein­hal­tung. Der Ofen mit Ka­min­an­la­ge un­ter­liegt folg­lich der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht.

Der Re­gie­rungs­rat prüft die Frage, ob die be­trof­fe­ne Über­bau­ung eine  Are­al­be­bau­ung ist, was er be­jaht. Ent­spre­chend sind die Vor­schrif­ten über die Are­al­be­bau­ung an­wend­bar.

Wei­ter ist frag­lich, ob der er­stell­te Raum Wohn- und Ge­wer­be­zwe­cken die­nen kann und somit Aus­nüt­zung kon­su­miert. Für die An­re­chen­bar­keit an die  Aus­nüt­zungs­zif­fer ist mass­geb­lich, ob ein Raum bau­lich einem Wohn- und Ge­wer­be­zweck die­nen kann. Der strit­ti­ge Ofen ver­fügt über eine Wär­me­spei­che­rung, die eine Be­hei­zung des Raums er­mög­licht. Auch die Raum­grös­se, die Fens­ter­flä­chen und die na­tür­li­che Be­lich­tung spre­chen für die Mög­lich­keit der Nut­zung zu Wohn- oder Ge­wer­be­zwe­cken und somit für die An­re­chen­bar­keit. Da die Lie­gen­schaft des Be­schwer­de­füh­rers Teil einer Are­al­be­bau­ung ist, muss er nach­wei­sen, dass sich alle der Are­al­be­bau­ung un­ter­ste­hen­den Grund­ei­gen­tü­mer­schaf­ten über die Auf­tei­lung der Aus­nüt­zungs­re­ser­ve ge­ei­nigt haben. Die Re­ser­ve steht näm­lich allen Ei­gen­tü­mern zu. Eine sol­che Ei­ni­gung wurde vor­lie­gend nicht nach­ge­wie­sen. Ent­spre­chend wird die Frage, ob über­haupt eine Aus­nüt­zungs­re­ser­ve vor­han­den ist, of­fen­ge­las­sen.

Die Ka­min­an­la­ge stellt zudem eine we­sent­li­che Än­de­rung des mit der Are­al­be­bau­ung ver­folg­ten Ge­stal­tungs­kon­zepts dar, für wel­che der Be­schwer­de­füh­rer nicht das Ein­ver­ständ­nis von min­des­tens einer Drei­vier­tel­mehr­heit der be­trof­fe­nen Ei­gen­tü­mer hat.

Der Be­schwer­de­füh­rer kann sich vor­lie­gend nicht auf den An­spruch der Gleich­be­hand­lung im Un­recht be­ru­fen, wes­halb keine Ver­let­zung vom Grund­satz des Will­kürver­bots vor­liegt.

Schliess­lich wird die An­ord­nung der  Wie­der­her­stel­lung be­stä­tigt, da der Be­schwer­de­füh­rer nicht gut­gläu­big ist. Die bau­li­chen Än­de­run­gen wur­den nicht be­wil­ligt. In der ur­sprüng­li­chen Bau­be­wil­li­gung wurde zudem dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Ab­wei­chun­gen von den ge­neh­mig­ten Plä­nen der Be­hör­de er­neut ein­zu­rei­chen sind. Der Rück­bau ist auch ver­hält­nis­mäs­sig.

Gegen den Be­schwer­de­füh­rer wird  Straf­an­zei­ge er­stat­tet, da er ohne Bau­be­wil­li­gung bau­li­che Ar­bei­ten aus­ge­führt hat und somit ein Ver­stoss gegen das for­mel­le Bau­recht und § 70 PBG vor­liegt. Das Op­por­tu­ni­täts­prin­zip greift vor­lie­gend nicht, da das Ver­schul­den des Be­schwer­de­füh­rers nicht mehr ge­ring­fü­gig ist.

Die Be­schwer­de wird teil­wei­se gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 21. März 2017 i.S. A. und G. D.

Der Ge­mein­de­rat er­teil­te die Bau­be­wil­li­gung zum Ab­bruch zwei be­stehen­der Ein­fa­mi­li­en­häu­ser und den Neu­bau eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses samt Ne­ben­ge­bäu­de im Sinne einer klas­si­zis­ti­schen, dop­pel­ach­sia­len Land­vil­la. Da­ge­gen wurde Be­schwer­de er­ho­ben. Die Be­schwer­de­füh­ren­den ma­chen gel­tend, das Bau­pro­jekt ordne sich nicht be­son­ders gut in die Um­ge­bung ein. Aus­ser­dem sei ihr An­spruch auf recht­li­ches Gehör ver­letzt wor­den, indem die Vor­in­stanz den Ent­scheid nicht be­grün­de und ein Gut­ach­ten nicht be­rück­sich­ti­ge. Diese will­kür­li­che Be­weis­wür­di­gung wi­der­spre­che dem Ver­trau­ens­schutz nach Art. 9 BV.

Dem an­ge­foch­te­nen Ent­schei­den ist zu ent­neh­men, dass sich die Vor­in­stanz wegen der  Ein­ord­nung des Bau­pro­jekts von di­ver­sen Stel­lung­nah­men und Gut­ach­ten lei­ten liess. Sie hat mit der er­for­der­li­chen Be­grün­dungsdich­te die in der Ein­spra­che vor­ge­brach­ten Punk­te ab­ge­han­delt. Dabei ist es un­er­heb­lich, ob ihre Ar­gu­men­te aus den Er­wä­gun­gen oder der Zu­sam­men­fas­sung her­vor­ge­hen. Vor­lie­gend ist eine sach­ge­rech­te An­fech­tung mög­lich. Eine all­fäl­li­ge Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs hätte zudem im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ge­heilt wer­den kön­nen, zumal der Re­gie­rungs­rat volle Ko­gni­ti­on hat, eine all­fäl­li­ge Ver­let­zung nicht aus­ser­or­dent­lich schwer ge­we­sen wäre und die Rück­wei­sung der Sache an die Vor­in­stanz zu einem for­ma­lis­ti­schen Leer­lauf füh­ren würde.

Die Ver­wei­ge­rung der Bau­be­wil­li­gung kommt grund­sätz­lich einer Ein­schrän­kung der Ei­gen­tums­ga­ran­tie gleich, was nur unter den Vor­aus­set­zun­gen von Art. 36 BV mög­lich ist. Da die bau­li­chen Mög­lich­kei­ten durch eine Äs­the­tik­klau­sel nur in ein­zel­nen Punk­ten ein­ge­schränkt wer­den, be­las­ten Ein­ord­nungs­vor­schrif­ten den Be­trof­fe­nen grund­sätz­lich nicht be­son­ders schwer. Vor­lie­gend be­fin­det sich das Bau­pro­jekt in­ner­halb des BLN-​Gebiets «Zu­ger­see» und grenzt an ein ISOS-​Gebiet an. Die ent­spre­chen­den Schutz­an­lie­gen sind be­reits als An­lie­gen des Natur-​ und Hei­mat­schut­zes im Recht­set­zungs­ver­fah­ren des Zo­nen­plans und der BO Risch be­rück­sich­tigt. Deren Über­prü­fung ist nur aus­nahms­wei­se als ak­zes­so­ri­sche Über­prü­fung im An­wen­dungs­fall zu­läs­sig. Hier­für sind die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gend nicht er­füllt.

Die Um­ge­bung des Bau­pro­jekts ist sehr he­te­ro­gen aus­ge­stal­tet. Es kann nichts Orts­ty­pi­sches aus­ge­macht wer­den und die Um­ge­bung ist nur wenig emp­find­lich. Die Mei­nung der Vor­in­stanz, dass sich das Bau­vor­ha­ben unter Auf­la­gen und Be­din­gun­gen sehr gut in das Orts- und Land­schafts­bild ein­glie­dert, ist ver­tret­bar. Das gilt umso mehr, da die Bau­herr­schaft bei Ver­wei­ge­rung der Bau­be­wil­li­gung ein be­son­de­res Son­der­op­fer dar­stellt, das einen schwer­wie­gen­den Ein­griff in ihre Ei­gen­tums­ga­ran­tie nach Art. 26 BV er­lei­det. Hier­für reicht die Ein­ord­nungs­vor­schrift ge­mäss § 14 BO Risch als ge­setz­li­che Grund­la­ge nicht aus. Es be­steht auch kein an­de­res ein­schlä­gi­ges Recht, das die­sen Ein­griff recht­fer­ti­gen würde.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 4. April 2017 i.S. T. A. und Kon­sor­ten

Die Be­schwer­de­füh­re­ren­den ver­lan­gen die Auf­he­bung der Bau­be­wil­li­gung für eine tem­po­rä­re Asyl­sied­lung. Sie stel­len aus­ser­dem ein Aus­stands­be­geh­ren für die Di­rek­to­rin des In­nern.

Auf zwei der Ver­wal­tungs­be­schwer­den wird nicht ein­ge­tre­ten, da die be­trof­fe­nen Be­schwer­de­füh­rer nicht be­schwer­de­be­fugt sind. Be­schwer­de­be­fugt sind Per­so­nen dann, wenn sie un­mit­tel­bar per­sön­lich und be­son­ders, d.h. stär­ker als die All­ge­mein­heit, in ihren ei­ge­nen schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen be­rührt sind. Ver­langt wer­den eine spe­zi­fi­sche Be­zie­hungs­nä­he zur Streit­sa­che und ein prak­ti­scher Nut­zen aus der Auf­he­bung oder Än­de­rung des Ent­scheids. Dabei spielt in der Pra­xis die räum­li­che Di­stanz zum Bau­vor­ha­ben eine Rolle. Bei grös­se­ren Ent­fer­nun­gen als 100 m muss eine Be­ein­träch­ti­gung auf­grund der kon­kre­ten Ge­ge­ben­hei­ten glaub­haft ge­macht wer­den. Bei  Asyl­zen­tren hat das Bun­des­ge­richt ent­schie­den, dass ein in 150 bis 200 m von einem ge­plan­ten Asyl­zen­trum ent­fernt woh­nen­der Be­schwer­de­füh­rer be­son­ders be­trof­fen ist, der haupt­säch­lich ideel­le  Im­mis­sio­nen gel­tend macht. Das sind bei­spiels­wei­se Ein­wir­kun­gen, die das see­li­sche Emp­fin­den ver­let­zen bzw. un­an­ge­neh­me psy­chi­sche Ein­drü­cke er­we­cken. Vor­lie­gend woh­nen zwei der Be­schwer­de­füh­ren­den mehr als 350 m vom strit­ti­gen Asyl­zen­trum ent­fernt, haben kei­nen Sicht­kon­takt zum Pro­jekt und sind folg­lich nicht mehr als die All­ge­mein­heit be­trof­fen. Ent­spre­chend sind diese Be­schwer­de­füh­ren­den nicht be­schwer­de­be­fugt. Wei­ter hat die Vor­in­stanz bei einem Be­schwer­de­füh­rer die Ein­spra­che­be­rech­ti­gung zu Un­recht ver­neint, da bei ihm das Kri­te­ri­um der Sicht­ver­bin­dung nicht al­lein aus­schlag­ge­bend ist. Das führt vor­lie­gend aber nicht zur Auf­he­bung des an­ge­foch­te­nen Ent­scheids und zur Rück­wei­sung der An­ge­le­gen­heit an die Vor­in­stanz, da das of­fen­sicht­lich einem  for­ma­lis­ti­schem Leer­lauf gleich­kom­men würde.

Aus­stands­re­geln sol­len die ob­jek­ti­ve Prü­fung einer Sach- oder Rechts­la­ge durch eine un­par­tei­ische und un­vor­ein­ge­nom­me­ne Be­hör­de ge­währ­leis­ten. Wenn also Um­stän­de be­stehen, die das Miss­trau­en in die Un­be­fan­gen­heit und damit in die Un­par­tei­lich­keit der Amts­per­son ob­jek­tiv recht­fer­ti­gen, lie­gen Aus­stands­grün­de vor. Auf das sub­jek­ti­ve Emp­fin­den der Par­tei, wel­che die Be­fan­gen­heit be­haup­tet, kommt es nicht an. Es ist stets der Ein­zel­fall zu prü­fen. Vor­lie­gend hat sich die Di­rek­to­rin des In­nern da­hin­ge­hend ge­äus­sert, dass sie die er­teil­te Bau­be­wil­li­gung für eine tem­po­rä­re Asyl­sied­lung zur Kennt­nis ge­nom­men hat und hofft, dass sich das Bau­vor­ha­ben auch rea­li­sie­ren lässt. Diese Aus­sa­ge mach­te die Di­rek­to­rin des In­nern im Rah­men ihrer po­li­ti­schen Funk­ti­on zu einer öf­fent­li­chen Auf­ga­be des Kan­tons. Sie schafft da­durch kei­nen Aus­stands­grund. Eben­so wenig stellt eine amt­li­che Mehr­fach­be­fas­sung, wel­che sys­tem­be­dingt ist, einen Aus­stand­grund dar. Ent­spre­chend hat die Di­rek­to­rin des In­nern weder ein per­sön­li­ches In­ter­es­se an der zu be­han­deln­den Sache noch hat sie auf­grund ihrer Funk­ti­on oder ihrer Äus­se­rung den An­schein der Be­fan­gen­heit er­weckt.

Auf zwei der Ver­wal­tungs­be­schwer­den wird nicht ein­ge­tre­ten. Das Aus­stands­be­geh­ren wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 6. April 2017 i.S. U. R.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin be­an­tragt das Zu­rück­bau­en eines nach­träg­lich be­wil­lig­ten und be­reits er­stell­ten Bau­pro­jekts auf­grund der da­durch ent­ste­hen­den Ein­schrän­kung ihrer Aus­sicht. Die Neu­bau­ten wür­den zudem auch nicht ins Land­schafts­bild oder zum Ge­bäu­de pas­sen.

Die  Be­schwer­de­le­gi­ti­ma­ti­on der Be­schwer­de­füh­re­rin ist nicht ge­ge­ben, da diese im Ver­lauf des Ver­fah­rens rund 1,5 km von ihrem ur­sprüng­li­chen Wohn­ort weg­ge­zo­gen ist. Da die Be­schwer­de­füh­re­rin von dort keine Sicht­ver­bin­dung zum nach­träg­lich be­wil­lig­ten Bau­pro­jekt hat, ist sie nicht «be­son­ders be­rührt» und hat auch kein «schutz­wür­di­ges In­ter­es­se» an der Auf­he­bung oder Än­de­rung des an­ge­foch­te­nen Ent­scheids. Folg­lich ist die ma­te­ri­el­le Be­schwer ge­mäss § 41 Abs. 1 VRG nicht ge­ge­ben.

Auf die Be­schwer­de wird nicht ein­ge­tre­ten.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 11. April 2017 i.S. T. A. und Kon­sor­ten

Die Be­schwer­de­füh­re­ren­den ver­lan­gen die Auf­he­bung der Bau­be­wil­li­gung für eine tem­po­rä­re Asyl­sied­lung und stel­len ein Aus­stands­be­geh­ren. Letz­te­res wird im Re­gie­rungs­rats­ent­scheid vom 4. April 2017 i.S. T. A. und Kon­sor­ten be­han­delt. Die Be­schwer­den wer­den zu­sam­men­ge­legt, da sie sich gegen das­sel­be Bau­pro­jekt rich­ten und die­sel­ben Rügen ent­hal­ten.

Auf zwei der Ver­wal­tungs­be­schwer­den wird nicht ein­ge­tre­ten, da die Be­schwer­de­füh­ren­den nicht be­schwer­de­be­fugt sind. Da sie auch den Er­lass auf­sichts­recht­li­cher Mass­nah­men ver­lan­gen, wer­den diese Be­schwer­den als Auf­sichts­be­schwer­den an die Hand ge­nom­men.

Das  recht­li­che Gehör ist nicht ver­letzt, da die Vor­in­stanz den Be­grün­dungs­an­for­de­run­gen voll­um­fäng­lich nach­ge­kom­men ist. Die Be­rück­sich­ti­gung der mass­geb­li­chen Recht­spre­chung und Lehre ist nicht Frage der Be­grün­dung, son­dern Ge­gen­stand der ma­te­ri­el­len Be­ur­tei­lung.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den rügen, dass mit dem ge­plan­ten Asyl­zen­trum eine Bun­des­auf­ga­be vor­lie­ge und folg­lich Art. 6 NHG und die Erhaltungs-​ und Schutz­zie­le des ISOS un­mit­tel­bar an­ge­wen­det wer­den müs­sen. Ent­spre­chend müsse zwin­gend ein Bau­ab­schlag ver­fügt wer­den. Aus­ser­dem sei ein Gut­ach­ten nach Art. 7 NHG ein­zu­ho­len. Die Frage, ob der Bau einer Asyl­un­ter­kunft eine Bun­des­auf­ga­be ist, wurde vom Re­gie­rungs­rat of­fen­ge­las­sen. Bei der be­trof­fe­nen Um­ge­bung er­schöp­fen sich die Schutz­an­lie­gen des ISOS nicht in einem voll­stän­di­gen Bau­ver­bot, son­dern in der Frei­hal­tung von be­stimm­ten Sicht­ach­sen. Diese sind durch das strit­ti­ge Asyl­zen­trum nicht be­ein­träch­tigt. Selbst wenn die­ses die Schutz­an­lie­gen be­ein­träch­tigt, liegt nur ein leich­ter Ein­griff vor, da das ge­plan­te Bau­vor­ha­ben bloss mit ge­ring­fü­gi­gen Nach­tei­len ver­bun­den ist. Ent­spre­chend ge­nügt eine ein­fa­che In­ter­es­sen­ab­wä­gung, die wegen des aus­ge­wie­se­nen Be­darfs für das Asyl­zen­trum und der pe­ri­phe­ren Po­si­tio­nie­rung auf dem Ge­län­de sowie der zeit­li­chen Be­fris­tung zu Guns­ten des Bau­pro­jekts aus­fällt. Wei­ter ist die Be­gut­ach­tung durch eine eid­ge­nös­si­sche Kom­mis­si­on vor­lie­gend nicht zwin­gend er­for­der­lich. Schliess­lich kon­kre­ti­siert die Bau­ord­nung auf kom­mu­na­ler Ebene die An­lie­gen des Natur-​ und Hei­mat­schut­zes, womit folg­lich die Schutz­an­lie­gen des ISOS ge­nü­gend be­rück­sich­tigt sind. Ent­spre­chend wurde vor­lie­gend weder das ISOS noch das NHG ver­letzt.

Wei­ter ord­net sich die strit­ti­ge Wohn­bau­te hin­sicht­lich Grös­se, Lage, Ge­stal­tung und Ober­flä­che gut ins be­stehen­de Orts-, Quartier-​ und Stras­sen­bild ein. Auch auf das im  ISOS ver­zeich­ne­te Ob­jekt «Spin­ne­rei an der Lorze» nimmt das Bau­pro­jekt ge­nü­gend Rück­sicht. Ent­spre­chend sind so­wohl der  Um­ge­bungs­schutz nach § 29 Denk­mal­schutz­ge­setz sowie das Ein­ord­nungsge­bot nach § 12 BO Baar ein­ge­hal­ten. Dies wurde von der Vor­in­stanz und dem Amt für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie hin­rei­chend er­läu­tert, wobei von der Stel­lung­nah­me des Amts für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie als Fach­be­ur­tei­lung nur aus trif­ti­gen Grün­den ab­ge­wi­chen wer­den darf. Zudem steht der Vor­in­stanz bei der Ein­ord­nungs­fra­ge ein er­heb­li­cher Er­mes­sens­spiel­raum zu, den der Re­gie­rungs­rat grund­sätz­lich zu re­spek­tie­ren hat.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den brin­gen vor, für das strit­ti­ge Asyl­zen­trum be­stehe eine Bebauungs-​ und Are­al­be­bau­ungs­planpflicht, wel­che nicht be­ach­tet wor­den sei und der ein­schlä­gi­ge  Quar­tier­ge­stal­tungs­plan sei nich­tig. Diese Ar­gu­men­te lau­fen ins Leere. Im Jahr 2005 wurde die rechts­kräf­ti­ge  Orts­pla­nungs­re­vi­si­on durch­ge­führt, wel­che vor­lie­gend nicht ak­zes­so­risch an­ge­foch­ten wer­den kann. Ent­spre­chend lässt die BO Baar es kor­rek­ter­wei­se zu, eine Be­bau­ungs­plan­pflicht ab­zu­lö­sen, wenn unter an­de­rem die Grund­ei­gen­tü­mer­schaf­ten be­reit sind, mit der Ge­mein­de auf frei­wil­li­ger Basis das Frei­flä­chen­kon­zept des Quar­tier­ge­stal­tungs­plans grund­ei­gen­tü­mer­ver­bind­lich pri­vat­recht­lich zu re­geln und mit einer Über­bin­dungs­klau­sel auf all­fäl­li­ge Rechts­nach­fol­gen­de zu über­tra­gen. Das ist für das be­trof­fe­ne Areal mit dem Ab­schluss eines städ­te­bau­li­chen Ver­trags und der Fest­set­zung eines Quar­tier­ge­stal­tungs­plans ge­sche­hen. An die­sem Quar­tier­ge­stal­tungs­plan be­stehen keine Män­gel, die zu sei­ner Nich­tig­keit füh­ren, ba­siert er doch auch den be­stehen­den rechts­kräf­ti­gen Zonen-​ und Richt­plä­nen. Schliess­lich be­steht seit Ende 2016 keine Are­al­be­bau­ungs­plan­pflicht mehr, wes­halb die Be­wil­li­gungs­fä­hig­keit des strit­ti­gen Bau­vor­ha­bens nicht von der Ein­rei­chung eines Are­al­be­bau­ungs­plans ab­hän­gig ge­macht wer­den darf. Diese Re­ge­lung nach § 29 Abs. 1 PBG geht an­ders­lau­ten­den kom­mu­nal­recht­li­chen Be­stim­mun­gen vor. Ent­spre­chend wird nicht ge­prüft, ob die von der Vor­in­stanz ge­währ­te Aus­nah­me von der Are­al­be­bau­ungs­plan­pflicht in Form einer be­fris­te­ten Bau­be­wil­li­gung recht­lich zu­läs­sig ist oder nicht.

Der Re­gie­rungs­rat äus­sert sich wei­ter unter an­de­rem zur Be­fris­tung der Bau­be­wil­li­gung, zur Ge­wäs­ser­ab­stands­li­nie Müh­le­bach, zur Wert­ver­min­de­rung der Nach­bar­lie­gen­schaft, zu den Au­to­ab­stell­plät­zen und der Mög­lich­keit ge­mäss Quar­tier­ge­stal­tungs­plan eine Tief­ga­ra­ge zu bauen, zur Farb­ge­bung sowie zum Si­cher­heits­kon­zept und der Kos­ten­be­frei­ung.

Auf zwei der Ver­wal­tungs­be­schwer­den wird nicht ein­ge­tre­ten, aber sie wer­den als Auf­sichts­be­schwer­den ent­ge­gen und an die Hand ge­nom­men. Ihnen wird in ma­te­ri­el­ler Hin­sicht nicht statt­ge­ge­ben. Die an­de­ren Ver­wal­tungs­be­schwer­den wer­den ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 2. Mai 2017 i.S. T. und H. K.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den ver­lan­gen die Auf­he­bung der Bau­be­wil­li­gung für eine Mul­ti­funk­ti­ons­an­la­ge, even­tua­li­ter die An­ord­nung von Be­din­gun­gen und Auf­la­gen, da die An­la­ge die lärm­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten nicht ein­hal­ten würde. Sie ma­chen gel­tend, ihr An­spruch auf  recht­li­ches Gehör sei ver­letzt wor­den, indem die Vor­in­stanz auf ein un­sub­stan­ti­ier­tes Gut­ach­ten ab­ge­stellt und sich nicht mit ihren Ein­wen­dun­gen aus­ein­an­der­ge­setzt habe.

Im strit­ti­gen Gut­ach­ten wird fest­ge­hal­ten, dass die Mul­ti­funk­ti­ons­an­la­ge die lärm­schutz­recht­li­chen Grenz­wer­te un­ter­schrei­tet. Als Ent­schei­dungs­hil­fen wer­den die vom BAFU pu­bli­zier­te Voll­zugs­hil­fe zur Be­ur­tei­lung des Lärms von Sport­an­la­gen und die deut­sche Sport­an­la­gen­lärm­schutz­ver­ord­nung her­an­ge­zo­gen. Der Re­gie­rungs­rat er­klärt, dass die­ses Vor­ge­hen bun­des­rechts­kon­form und folg­lich nicht zu be­an­stan­den ist. Die an­ge­foch­te­ne Bau­be­wil­li­gung the­ma­ti­siert das Gut­ach­ten zudem ge­nü­gend und die Über­le­gun­gen der Vor­in­stanz sind klar er­sicht­lich. Da die Be­schwer­de­füh­ren­den eine sach­ge­rech­te Be­schwer­de ein­rei­chen konn­ten, ist ihr An­spruch auf recht­li­ches Gehör nicht ver­letzt.

Auch das  Vor­sor­ge­prin­zip ist ein­ge­hal­ten. Da­nach sind Emis­sio­nen im Rah­men der Vor­sor­ge so weit zu be­gren­zen, als dies tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich sowie wirt­schaft­lich trag­bar ist. Vor­lie­gend sind die be­reits be­stehen­den Mass­nah­men zur vor­sorg­li­chen Be­gren­zung des Lärms ver­hält­nis­mäs­sig und aus­rei­chend. Wei­te­re Mass­nah­men, ins­be­son­de­re auch die Re­duk­ti­on der Öff­nungs­zei­ten, sind wirt­schaft­lich nicht trag­bar. Dabei spielt auch die Tat­sa­che mit, dass die lärm­schutz­recht­li­chen Grenz­wer­te deut­lich un­ter­schrit­ten wer­den und dass das In­ter­es­se der An­woh­nen­den ent­spre­chend zu re­la­ti­vie­ren ist.

Der Re­gie­rungs­rat wies aus­ser­dem den An­trag der Be­schwer­de­füh­ren­den zu­rück, wo­nach die An­for­de­run­gen an die Mul­ti­funk­ti­ons­an­la­ge ge­mäss der Emp­find­lich­keits­stu­fe II und nicht ge­mäss der Emp­find­lich­keits­stu­fe III zu be­ur­tei­len sind, in wel­cher sich das strit­ti­ge Bau­vor­ha­ben be­fin­det. Da dies eine Über­prü­fung des rechts­kräf­ti­gen Zo­nen­plans zur Folge hätte, gilt es wie eine  ak­zes­so­ri­sche An­fech­tung im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren. Eine sol­che An­fech­tung ist nur in Aus­nah­me­fäl­len zu­läs­sig. Vor­lie­gend ist eine Aus­nah­me zu ver­nei­nen.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 23. Mai 2017 i.S. J. und S. S. und Kon­sor­ten

Für das Ge­biet Buo­nas in der Ge­mein­de Risch gibt es einen Zo­nen­plan aus dem Jahr 1974, der Zo­nen­bau­li­ni­en ent­hält. Im Rah­men der Orts­pla­nungs­re­vi­si­on im Jahre 2005 soll­ten die Zo­nen­bau­li­ni­en Buo­nas von 1974 in dem neuen Zo­nen­plan auf­ge­nom­men wer­den. Der Re­gie­rungs­rat ver­sag­te je­doch die Ge­neh­mi­gung für die im Zo­nen­plan auf­ge­führ­ten Bau­li­ni­en Buo­nas aus for­mel­len Grün­den und strich diese. Die­ser Ent­scheid er­wuchs un­an­ge­foch­ten in Rechts­kraft. 2012 wurde der Bau­li­ni­en­plan für das Ge­biet Buo­nas neu aus­ge­ar­bei­tet und be­schlos­sen. Da­ge­gen reich­ten di­ver­se Be­schwer­de­füh­ren­den Ein­spra­chen ein, auf wel­che die Vor­in­stanz nicht ein­trat bzw. wel­che sie ab­wies. Ei­ni­ge der Be­schwer­de­füh­ren­den er­he­ben in der Folge Be­schwer­de und be­an­tra­gen unter an­de­ren, die er­satz­lo­se Auf­he­bung der neu fest­ge­leg­ten Bau­li­ni­en even­tua­li­ter ihre Ver­schie­bung.

Zu­nächst ver­eint der Re­gie­rungs­rat die ver­schie­de­nen Ver­fah­ren. Auch tritt er auf eine Be­schwer­de nicht ein, da die­ser Be­schwer­de­füh­ren­de nicht am vor­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren teil­ge­nom­men hat.

Ge­mäss An­trag der Ge­mein­de Risch hätte im Jahre 2005 der Zo­nen­plan aus dem Jahr 1974 in die Bau­ord­nung und den Zo­nen­plan von 2005 in­te­griert wer­den sol­len. Der Re­gie­rungs­rat hat dies aber aus for­mel­len Grün­den nicht ge­neh­migt. Zudem wurde mit dem In­kraft­tre­ten der Orts­pla­nungs­re­vi­si­on 2005 das bis­he­ri­ge Recht auf­ge­ho­ben, da es in der Bau­ord­nung von 2005 eine Re­ge­lung gibt, die die vor In­kraft­tre­ten die­ser Bau­ord­nung rechts­gül­ti­ge Bau­ord­nung und den Zo­nen­plan sowie alle der Bau­ord­nung wi­der­spre­chen­den ge­meind­li­chen Er­las­se auf­hebt. Ent­spre­chend ist auch die Bau­ord­nung Buo­nas mit ihren Pla­nungs­mit­teln von 1974 auf­ge­ho­ben, wes­halb die Bau­li­ni­en von 1974 in Buo­nas seit 2005 nicht mehr gel­ten.

Der Re­gie­rungs­rat er­klärt, dass  Bau­li­ni­en als öffentlich-​rechtliche Ei­gen­tums­be­schrän­kungen einen Ein­griff in die  Ei­gen­tums­ga­ran­tie dar­stel­len. Vor­lie­gend be­steht für die Bau­li­ni­en aber ein aus­ser­or­dent­lich gros­ses öf­fent­li­ches In­ter­es­se, na­ment­lich der Ortsbild-​, Landschafts-​ und Aus­sichts­schutz. Bei letz­te­rem geht es nicht bloss um den «Blick auf den Zu­ger­see», son­dern um die Aus­sicht auf alle Teile des BLN-​geschützte Ufer­ge­biets samt allen dort im In­ven­tar der schüt­zens­wer­ten Denk­mä­ler auf­ge­führ­ten Ob­jek­te. Den pri­va­ten In­ter­es­sen der Be­schwer­de­füh­ren­den kommt hier nur wenig Ge­wicht zu, da diese In­ter­es­sen auf der Aus­nut­zung eines for­mel­len Feh­lers der Vor­in­stanz ba­sie­ren. Sie wol­len recht­lich so ge­stellt wer­den, als hätte die Vor­in­stanz die Bau­li­ni­en Buo­nas 1974 im Jahr 2005 aus in der Sache lie­gen­den Grün­den de­fi­ni­tiv auf­ge­ho­ben und nicht der Re­gie­rungs­rat wegen eines for­mel­len Feh­lers. Die pri­va­ten In­ter­es­sen sind nur bei einem Be­schwer­de­füh­rer an­ders zu wer­ten, da die Vor­in­stanz bei ihm das be­rech­tig­te Ver­trau­en ge­weckt hat, dass sie als zu­stän­di­ge Pla­nungs­be­hör­de eine teil­wei­se Ver­län­ge­rung der Bau­li­nie an­strebt. Bei einem sol­chen Vor­ge­hen muss die Vor­in­stanz aber auch die Rech­te von wei­te­ren Be­trof­fe­nen wah­ren. Ent­spre­chend muss sie nach Ein­tritt der Rechts­kraft des vor­lie­gen­den Ent­schei­des das kor­rek­te Ver­fah­ren zur Fest­set­zung von Bau­li­ni­en ein­lei­ten.

Auf eine Be­schwer­de wird nicht ein­ge­tre­ten, zwei wer­den ab­ge­wie­sen und eine wird in­so­fern gut­ge­heis­sen, als die Vor­in­stanz ver­pflich­ten wird, ein Ver­fah­ren zur Ver­län­ge­rung einer Bau­li­nie ein­zu­lei­ten.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 23. Mai 2017 i.S. R. W.

In einem se­pa­ra­ten Ver­fah­ren ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt eine Pri­mar­schu­le nicht wie eine Kin­der­ta­ges­stät­te als Wohn­nut­zung zu qua­li­fi­zie­ren und wi­der­rief ent­spre­chend die er­teil­te Bau­be­wil­li­gung. Wäh­rend der lau­fen­den Rechts­mit­tel­frist wur­den für die Nut­zung der­sel­ben Lie­gen­schaf­ten als  Kin­der­ta­ges­stät­te und  Pri­mar­schu­le drei neue Bau­ge­su­che ein­ge­reicht, wel­che die Vor­in­stanz be­wil­lig­te. Der Be­schwer­de­füh­rer hatte keine Kennt­nis über die neuen Bau­ge­su­che und ver­pass­te die Ein­spra­che­frist. Da­ge­gen reicht er di­ver­se Be­schwer­den ein und be­an­tragt die   Wie­der­her­stel­lung der Frist sowie die Auf­he­bung der Bau­be­wil­li­gun­gen für die Nut­zung der zwei be­nach­bar­ten Lie­gen­schaf­ten als Kin­der­ta­ges­stät­te und Pri­mar­schu­le. Aus­ser­dem be­an­tragt der Be­schwer­de­füh­rer die Voll­stre­ckung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teils. Das Ver­wal­tungs­ge­richt über­wies das ent­spre­chen­de Ge­such an den Re­gie­rungs­rat.

Meh­re­re se­pa­rat ein­ge­lei­te­te, hän­gi­ge Ver­fah­ren kön­nen zu einem ein­zi­gen Ver­fah­ren zu­sam­men­führt und die ge­stell­ten Be­geh­ren im Rah­men eines ein­zi­gen Recht­spre­chungs­akts ge­mein­sam be­ur­teilt wer­den. Die Ver­fah­rens­ver­ei­ni­gung muss zweck­mäs­sig sein, wie es hier  der Fall ist. Ent­spre­chend wer­den die drei Be­schwer­den gegen die Bau­be­wil­li­gun­gen, das Wie­der­her­stel­lungs­ge­such be­tref­fend die Ein­spra­che­frist und das Ge­such um Ur­teils­voll­stre­ckung vom Re­gie­rungs­rat zu einem Ver­fah­ren ver­ei­nigt.

Die neuen Bau­ge­su­che wur­den ein­ge­reicht, nach­dem das Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teil vor­lag und die Recht­mit­tel­frist be­reits seit einem Monat lief. Das Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teil lässt Raum für neue Bau­ge­su­che, indem darin fest­ge­hal­ten wird, dass es bau­recht­li­che Hür­den gibt, die von der Vor­in­stanz nicht ge­prüft wor­den sind. Ent­spre­chend muss­te der Be­schwer­de­füh­rer damit rech­nen, dass nach der Er­öff­nung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teils neue Bau­ge­su­che ein­ge­reicht wer­den kön­nen. Dies umso mehr, als nur die Nut­zung als Pri­mar­schu­le nicht zo­nen­kon­form ist, nicht aber die Nut­zung als Kin­der­ta­ges­stät­te. Über­dies be­steht man­gels ge­setz­li­cher Grund­la­ge keine  In­for­ma­ti­ons­pflicht der Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de über neu ein­ge­reich­te Bau­ge­su­che zu in­for­mie­ren, nach­dem das lau­fen­de Rechts­mit­tel­ver­fah­ren be­en­det ist bzw. nach der Ur­teils­fäl­lung. Es kommt hinzu, dass das Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teil di­rekt voll­streck­bar ist, da einer all­fäl­li­gen Bun­des­ge­richts­be­schwer­de keine auf­schie­ben­de Wir­kung zu­kommt. Ent­spre­chend muss es den Bau­her­ren mög­lich sein, neue al­len­falls be­wil­li­gungs­fä­hi­ge Bau­ge­su­che wäh­rend der Rechts­mit­tel­frist ein­zu­rei­chen. Da die neuen Bau­ge­su­che aus­ser­dem in drei Amts­blatt­aus­ga­ben pu­bli­ziert wur­den, war es dem Be­schwer­de­füh­rer und sei­nem Rechts­ver­tre­ter mög­lich und auch zu­mut­bar, von den Bau­ge­su­chen Kennt­nis zu neh­men. Folg­lich ist der An­trag auf Wie­der­her­stel­lung der Ein­spra­che­frist ab­zu­wei­sen.

Da der Be­schwer­de­füh­rer nicht am vor­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren teil­ge­nom­men hat und die Ein­spra­che­frist nicht wie­der­her­ge­stellt wird, ist auf die üb­ri­gen drei Be­schwer­den gegen die neuen Bau­be­wil­li­gun­gen nicht ein­zu­tre­ten. Diese wer­den aus­ser­dem auch nicht als Auf­sichts­be­schwer­den an die Hand ge­nom­men.

Das Ge­such des Be­schwer­de­füh­rers auf Voll­stre­ckung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teils ist be­reits er­füllt. Da die neuen Bau­ge­su­che, wie vom Ver­wal­tungs­ge­richts­ur­teil auf­ge­zeigt, bis­her un­ge­klär­te Punk­te be­han­deln, hal­ten sie sich an das Ge­richts­ur­teil.

Einer all­fäl­li­gen Be­schwer­de wird die auf­schie­ben­de Wir­kung ent­zo­gen, da der Be­schwer­de­füh­rer nicht Par­tei im vor­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren war und es für die be­trof­fe­nen Per­so­nen un­zu­mut­bar ist, stän­dig mit der Ein­stel­lung des Schul­be­triebs rech­nen zu müs­sen.

Die Be­schwer­de be­tref­fend Wie­der­her­stel­lung der Ein­spra­che­frist wird ab­ge­wie­sen. Auf die drei Be­schwer­den gegen die Bau­be­wil­li­gun­gen wird nicht ein­ge­tre­ten.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 4. Juli 2017 i.S. E. B.

Der Be­schwer­de­füh­rer reicht gegen die Vor­in­stanz Rechts­ver­zö­ge­rungs­be­schwer­de ein, da diese es un­ter­las­sen habe, eine Bau­an­fra­ge be­züg­lich Bau­rei­fe eines Grund­stücks mit einem an­fecht­ba­ren Ent­scheid zu be­ant­wor­ten. Statt­des­sen er­klärt die Vor­in­stanz, um den Er­lass eines an­fecht­ba­ren Ent­scheids zu be­wir­ken, müsse ein kon­kre­tes Bau­vor­ha­ben oder ein Bau­er­mitt­lungs­ge­such ein­ge­reicht wer­den.

Das Ver­fah­ren vor der Vor­in­stanz war zum Zeit­punkt der Be­schwer­de­ein­rei­chung be­reits ab­ge­schlos­sen. Die Rechts­ver­zö­ge­rungsbe­schwer­de ist des­halb als Rechts­ver­wei­ge­rungsbe­schwer­de zu be­han­deln. Die un­rich­ti­ge Be­zeich­nung eines Rechts­mit­tels, unter Ein­hal­tung der üb­ri­gen Ein­tre­tens­vor­aus­set­zun­gen, darf dem Be­schwer­de­füh­rer nicht scha­den.

Auch die fal­sche Be­zeich­nung eines Ge­suchs darf dem Ge­such­stel­ler nicht scha­den. Der Be­schwer­de­füh­rer hat die Bau­an­fra­ge an die Vor­in­stanz ge­rich­tet und ex­pli­zit einen an­fecht­ba­ren Ent­scheid ver­langt. Folg­lich ent­spricht die Be­zeich­nung als Bau­an­fra­ge nicht dem tat­säch­li­chen Wil­len des Be­schwer­de­füh­rers. Die Vor­in­stanz hätte die An­fra­ge als Bau­er­mitt­lungs­ge­such an die Hand neh­men müs­sen.

Ein  Bau­er­mitt­lungs­ge­such be­zweckt den Vor­ent­scheid einer Be­hör­de zu einer ein­zel­nen, klar um­schrie­be­nen Frage zu einem Bau­vor­ha­ben. Dabei sind der Be­hör­de alle Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen, die zur Be­ant­wor­tung der Frage er­for­der­lich sind. Vor­lie­gend war die Frage un­klar, ob ein Grund­stück aus­rei­chend er­schlos­sen und somit bau­reif ist. Der Be­schwer­de­füh­rer un­ter­liess es, der Vor­in­stanz die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen be­züg­lich eines klar um­schrie­be­nen Bau­pro­jekts ein­zu­rei­chen. Da der Be­schwer­de­füh­rer aber grund­sätz­lich einen An­spruch auf die Be­hand­lung sei­nes Ge­suchs hat, auch wenn die­ses un­voll­stän­dig ist, hätte die Vor­in­stanz unter An­dro­hung von Nicht­ein­tre­ten eine Frist zur Nach­rei­chung der für die Be­ant­wor­tung des Ge­suchs er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen an­set­zen müs­sen.

Da auch alle an­de­ren Vor­aus­set­zun­gen der Rechts­ver­wei­ge­rungs­be­schwer­de er­füllt sind, ist die Be­schwer­de in­so­fern gut­zu­heis­sen, als die Vor­in­stanz an­ge­wie­sen wird, die Ein­ga­be des Be­schwer­de­füh­rers als Bau­er­mitt­lungs­ge­such an die Hand zu neh­men und eine an­ge­mes­se­ne Nach­frist zur Ein­rei­chung der für die Be­ant­wor­tung er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen an­zu­set­zen.

Die Be­schwer­de wird gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid vom 11. Juli 2017 i.S. P. und N. J.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den be­an­tra­gen die Auf­he­bung der Be­wil­li­gung für den Ab­bruch und den Neu­bau von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern mit Au­to­ein­stell­hal­le in Are­al­bau­wei­se.

Der Re­gie­rungs­rat führt aus, dass sich die Be­hör­de auf­grund der  Be­grün­dungs­pflicht nicht zu allen Rechts­vor­brin­gen der Par­tei­en äus­sern müsse, son­dern sich viel­mehr auf jene für den Ent­scheid we­sent­li­chen Ge­sichts­punk­te be­schrän­ken könne. Je grös­ser der Ent­schei­dungs­spiel­raum der Be­hör­de und je kom­ple­xer die Sach- und Rechts­la­ge sei, desto höher seien die An­for­de­run­gen an die Be­grün­dungs­pflicht. Eine Be­grün­dung sei dann aus­rei­chend, wenn sie den Recht­s­u­chen­den er­lau­be, einen Ent­scheid an­zu­fech­ten und der Rechts­mit­tel­in­stanz Grund­la­ge für eine sach­ge­rech­te Prü­fung biete. Vor­lie­gend hät­ten die Be­schwer­de­füh­ren­den le­dig­lich pau­schal be­haup­tet, dass der vor­in­stanz­li­che Ent­scheid nur sum­ma­risch be­grün­det wor­den sei. Die Vor­in­stanz habe die ver­schie­de­nen Rügen der Be­schwer­de­füh­ren­den ein­zeln ab­ge­han­delt und es sei er­sicht­lich, auf wel­che Ar­gu­men­te sich der Ent­scheid stüt­ze. Die Be­grün­dungs­pflicht sei des­halb nicht ver­letzt.

Der Ent­scheid dar­über, ob ein  Au­gen­schein durch­ge­führt werde, stehe im pflicht­ge­mäs­sen Er­mes­sen der an­ord­nen­den Be­hör­de. Die Pflicht zur Durch­füh­rung be­stehe nur dann, wenn die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se auf an­de­re Weise über­haupt nicht ab­ge­klärt wer­den könn­ten. Im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren drän­ge sich ein Au­gen­schein we­ni­ger häu­fig auf, da den Be­hör­den­mit­glie­dern die ört­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten an­ge­sichts der mehr­heit­lich klein­räu­mi­gen Ver­hält­nis­se in der Regel be­kannt seien. Für das Vor­gän­ger­pro­jekt sei an der­sel­ben Stel­le und in An­we­sen­heit der Vor­in­stanz be­reits ein Au­gen­schein durch­ge­führt wor­den, wes­halb der Ver­zicht auf den be­an­trag­ten Au­gen­schein ver­tret­bar er­schei­ne.

Bei Ge­bäu­den mit Schräg­dach zähle ge­mäss § 8 Abs. 3 V PBG das  Dach­ge­schoss als Voll­ge­schoss, so­fern der Knie­stock – ge­mes­sen ab OK des Dach­ge­schoss­bo­dens bis OK Fuss­pfet­te – mehr als 50 cm be­tra­ge. Vor­lie­gend hand­le es sich nicht um ein her­kömm­li­ches Schräg-​ oder Gie­bel­dach, son­dern viel­mehr um eine zwei­stö­cki­ge Dach­kon­struk­ti­on, wel­che auf zwei Ge­schos­sen voll nutz­bar sei. Da nur ein ein­zi­ges pri­vi­le­gier­tes Dach­ge­schoss be­stehen könne, seien alle unter dem obers­ten Ge­schoss lie­gen­den Ge­schos­se als Voll­ge­schos­se zu be­han­deln. Folg­lich seien ge­mäss § 16 Abs. 2 lit. b V PBG nur die 2. Dach­ge­schos­se bzw. die Zim­mer im Dach­stock der Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser pri­vi­le­giert und damit nicht zur Aus­nüt­zung zu zäh­len. Da die Ge­schoss­flä­chen der 1. Dach­ge­schos­se an­zu­rech­nen seien, werde die ma­xi­mal zu­läs­si­ge  Aus­nüt­zung nicht ein­ge­hal­ten. Eine Aus­nah­me von Bau­vor­schrif­ten be­tref­fend der Bau­dich­te (Aus­nüt­zung) gäbe es nicht. Die Vor­in­stanz habe das vor­lie­gen­de Bau­pro­jekt des­halb zu Un­recht be­wil­ligt.

Die Be­schwer­de wird gut­ge­heis­sen und die an­ge­foch­te­ne Bau­be­wil­li­gung wird auf­ge­ho­ben.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 4. Juli 2017 i.S. S. B./S. und Kon­sor­ten

Die Be­schwer­de­füh­ren­den be­an­tra­gen die Auf­he­bung einer Bau­be­wil­li­gung für den Ab­bruch be­stehen­der Ge­bäu­de und den Neu­bau eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses mit 12 Woh­nun­gen, einer Tief­ga­ra­ge im Un­ter­ge­schoss mit 17 Park­plät­zen und 6 un­ge­deck­ten Aus­sen­park­plät­zen.

Die Vor­in­stanz hat es un­ter­las­sen in Bezug auf die pri­va­te Er­schlies­sung sowie den Ein­mün­dungs­be­reich in die öf­fent­li­che Stras­se die ein­schlä­gi­gen VSS-​Richtlinien an­zu­wen­den. Dies ob­wohl sie nach kan­to­na­lem und kom­mu­na­len Recht im Sinne der Re­geln der Tech­nik ver­bind­lich sind. Vor­lie­gend ver­letzt die Ein­fahrt zur Tief­ga­ra­ge die VSS-​Norm SN 640 291a, da der vor­ge­se­he­ne Ram­pen­über­gang von der Tief­ga­ra­gen­ein­fahrt auf die Gu­bel­stras­se ein zu gros­ses Ge­fäl­le auf­weist. Zudem sind die Sicht­ver­hält­nis­se bei der Aus­fahrt der Tief­ga­ra­ge auf die Gu­bel­stras­se nicht mit den VSS-​Normen SN 640 050 und SN 640 273a kom­pa­ti­bel. Auch ist ge­mäss der Kno­ten­geo­me­trie er­sicht­lich, dass die Be­fahr­bar­keit der Tief­ga­ra­ge nur ge­währ­leis­tet ist, wenn Fahr­ma­nö­ver auf der Gu­bel­stras­se aus­ge­führt wer­den. Damit wird § 7 Abs. 1 BO Men­zin­gen ver­letzt. Ent­spre­chend muss das Bau­pro­jekt über­ar­bei­tet wer­den. Da we­sent­li­che Än­de­run­gen an­ste­hen, muss die Bau­herr­schaft der Vor­in­stanz ein ab­ge­än­der­tes Bau­ge­such ein­rei­chen, wel­ches er­neut aus­zu­schrei­ben und öf­fent­lich auf­zu­le­gen ist.

Aus Ver­fah­rens­öko­no­mie­grün­den und weil die Bau­herr­schaft ein schutz­wür­di­ges In­ter­es­se daran hat, dass die Be­wil­li­gungs­fä­hig­keit ihres Bau­vor­ha­bens um­fas­send be­ur­teilt wird, sind die wei­te­ren Rügen der Be­schwer­de­füh­ren­den eben­falls zu prü­fen.

Die Vor­in­stanz hat es pflicht­wid­rig un­ter­las­sen, das Bau­pro­jekt auch be­hin­der­ten­recht­lich im Sinne von § 10a Abs. 2 PBG und § 25 Abs. 1 V PBG zu prü­fen. Das ist beim über­ar­bei­te­ten Pro­jekt nach­zu­ho­len. In Be­tracht fällt hier die SN 521 500.

Die hin­rei­chen­de Er­schlies­sung des Bau­vor­ha­bens ist nach Ein­gang des neuen Bau­ge­suchs im Hin­blick auf die An­bin­dung der Tief­ga­ra­ge an die Gu­bel­stras­se er­neut zu prü­fen.

Äs­the­tik­klau­seln haben im Ver­hält­nis zu an­de­ren Bau­vor­schrif­ten eine selb­stän­di­ge Be­deu­tung. Vor­lie­gend be­inhal­tet § 10 BO Men­zin­gen eine all­ge­mei­ne po­si­ti­ve äs­the­ti­sche Ge­ne­ral­klau­sel. Diese ver­langt eine ar­chi­tek­to­ni­sche Ge­stal­tung, die sich gut in die Um­ge­bung ein­ord­net. Bei einer Ver­wei­ge­rung der Bau­be­wil­li­gung für das strit­ti­ge Bau­pro­jekt liegt eine Ein­schrän­kung der Ei­gen­tums­ga­ran­tie vor, die nur nach Art. 36 BV zu­läs­sig ist. Dabei be­las­tet die Pflicht zur Ein­hal­tung von Äs­the­tik­klau­seln die Ei­gen­tü­mer­schaft nicht be­son­ders schwer, da da­durch die bau­li­chen Mög­lich­kei­ten nur punk­tu­ell strit­tig sind. Die Frage der guten Ge­samt­wir­kung muss im Ein­zel­fall ge­prüft wer­den. Dabei steht der Be­hör­de ein gros­ser Er­mes­sens­spiel­raum zu. Die Um­ge­bung der Bau­par­zel­le ist sehr he­te­ro­gen be­baut und es gibt keine Schutz­ob­jek­te, wes­halb die Um­ge­bung nur wenig emp­find­lich ist. Für die Bau­par­zel­le gibt es keine Re­geln der BO Men­zin­gen hin­sicht­lich Bauen an ex­po­nier­ter Lage. Auch be­stehen keine Ortsbild-​ und Na­tur­schutz­zo­nen. Al­ler­dings ist das ge­plan­te Ge­bäu­de sehr do­mi­nant. Der Vor­in­stanz wird des­halb emp­foh­len, in die Prü­fung des neuen Bau­ge­suchs die Frage der Ma­te­ri­al­wahl und der Farb­ge­bung der Fas­sa­de mit­ein­zu­be­zie­hen sowie die Frage der Aus­sen­raum­ge­stal­tung wie der Be­pflan­zung unter dem Blick­win­kel von § 10 BO Men­zin­gen.

Die Be­schwer­de wird gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 11. Juli 2017 i.S. J. H.-N.

Die Bau­herr­schaft reich­te wie­der­holt Bau­pro­jek­te für eine Are­al­be­bau­ung ein. Zwei be­wil­lig­te Bau­ge­su­che wur­den vom Re­gie­rungs­rat wie­der auf­ge­ho­ben. Das drit­te Bau­ge­such wurde vom zu­stän­di­gen Ge­mein­de­rat ab­ge­lehnt, da im Bau­ge­such lärm­recht­lich bloss auf Im­mis­si­ons­grenz­wer­te und nicht auf Pla­nungs­werte ab­ge­stellt wurde. Da bei der Be­ur­tei­lung eines ein­zel­nen Bau­vor­ha­bens nur auf die Ein­hal­tung der Im­mis­si­onsgrenz­wer­te und nicht auch auf die Ein­hal­tung der Pla­nungs­wer­te ge­mäss Lärm­schutzver­ord­nung ab­zu­stel­len ist und diese Grenz­wer­te vor­lie­gend ein­ge­hal­ten sind, wurde die da­ge­gen er­ho­be­ne Ver­wal­tungs­be­schwer­de vom Re­gie­rungs­rat gut­ge­heis­sen. Der Ent­scheid wurde ent­spre­chend an die Vor­in­stanz zu­rück­ge­wie­sen, mit der An­ord­nung die Bau­be­wil­li­gung zu er­tei­len. Die­ser Ent­scheid wurde ans Ver­wal­tungs­ge­richt wei­ter­ge­zo­gen, das die Be­schwer­de ab­wies. Das Ge­richt hielt fest, dass ver­schie­de­ne Sach­ver­hal­te be­reits rechts­kräf­tig ent­schie­den wur­den und die Bau­be­wil­li­gung nicht auf­grund von all­fäl­li­gen Ge­ruchs­im­mis­sio­nen ver­wei­gert wer­den darf. Ba­sie­rend auf den Ent­schei­den des Re­gie­rungs­rats und des Ver­wal­tungs­ge­richts er­teil­te der zu­stän­di­ge Ge­mein­de­rat die Bau­be­wil­li­gung für eine Areal­über­bau­ung. Da­ge­gen er­hebt der Be­schwer­de­füh­rer er­neut Ver­wal­tungs­be­schwer­de und be­an­tragt die Über­prü­fung.

Das in Frage ste­hen­de Bau­ge­such wurde be­reits ma­te­ri­ell rechts­kräf­tig be­ur­teilt. Die ma­te­ri­el­le Rechts­kraft be­wirkt, dass Kla­gen aus­ge­schlos­sen sind, die den be­reits be­ur­teil­ten Streit­ge­gen­stand (res iudi­ca­ta) be­tref­fen. Der Er­lass eines neuen (Bau-) Ge­suchs dient nicht dazu, be­reits rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­de immer wie­der in Frage zu stel­len. Dies ist nur mög­lich, wenn sich die Um­stän­de we­sent­lich ge­än­dert haben oder wenn er­heb­li­che Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­tel vor­han­den sind, die im frü­he­ren Ver­fah­ren nicht be­kannt waren oder die da­mals gel­tend zu ma­chen recht­lich oder tat­säch­lich un­mög­lich war oder keine Ver­an­las­sung be­stand. Vor­lie­gend ist kei­ner die­ser Aus­nah­men ge­ge­ben. Das Bau­ge­such wurde vom Re­gie­rungs­rat und dem Ver­wal­tungs­ge­richt recht­kräf­tig und um­fas­send be­ur­teilt und der zu­stän­di­ge Ge­mein­de­rat muss­te die ent­spre­chen­de Bau­be­wil­li­gung er­teil­ten. Die er­ho­be­nen Rügen des Be­schwer­de­füh­rers wur­den be­reits in frü­he­ren Ver­fah­ren de­tail­liert ab­ge­han­delt. Da mit dem Ein­tre­ten der Rechts­kraft eines Ent­scheids das Ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen wird, fällt zu die­sem Zeit­punkt auch die Par­tei­stel­lung des Be­schwer­de­füh­rers in jenem Ver­fah­ren dahin. Vor­lie­gend fehlt dem Be­schwer­de­füh­rer also die Par­tei­stel­lung und ent­spre­chend die Le­gi­ti­ma­ti­on.

Auf die Be­schwer­de wird nicht ein­ge­tre­ten.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 29. Au­gust 2017 i.S. I. AG

Der Be­schwer­de­füh­rer be­an­tragt die Auf­he­bung der Be­wil­li­gun­gen von zwei nach­träg­li­chen Bau­ge­su­chen für zwei be­reits er­stell­te Per­go­len mit zu­sätz­li­cher, neuer Glas­ein­de­ckung.

Im Stock­werk­ei­gen­tü­mer­re­gle­ment wurde ver­ein­bart, dass sämt­li­che Stock­werk­ei­gen­tü­mer im Vor­aus auf die Ein­rei­chung von Bau­ein­spra­chen für sol­che Ver­än­de­run­gen ver­zich­ten. Im öffentlich-​rechtlichen Ein­spra­che­ver­fah­ren kann auf die Er­he­bung einer Ein­spra­che zum Vor­aus nicht rechts­wirk­sam ver­zich­tet wer­den. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen haben al­len­falls zi­vil­recht­li­che Wir­kun­gen.

Das nach­träg­li­che Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren un­ter­steht nicht den­sel­ben An­for­de­run­gen wie das or­dent­li­che Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren. Es muss in einem ers­ten Schritt ge­prüft wer­den, ob die aus­ge­führ­ten Ar­bei­ten nach­träg­lich be­wil­ligt wer­den kön­nen, da die Baute grund­sätz­lich be­wil­li­gungs­pflich­tig ist und der Ab­bruch­be­fehl für eine for­mell rechts­wid­ri­ge, aber mög­li­cher­wei­se ma­te­ri­ell rechts­kon­for­me Baute einen un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Ein­griff in die Ei­gen­tums­ga­ran­tie dar­stel­len kann. Eine be­son­de­re Rechts­grund­la­ge für die Durch­füh­rung eines sol­chen nach­träg­li­chen Bau­ver­fah­rens be­darf es nicht. Ent­spre­chend folgt die­ses Ver­fah­ren in Bezug auf die Ge­such­stel­lung ei­ge­nen Re­geln. So fin­den die Be­stim­mun­gen für die Un­ter­zeich­nung des Bau­ge­suchs und der Pläne (§ 25a Abs. 1 und § 27 Abs. 2 V PBG) keine un­mit­tel­ba­re An­wen­dung. Folg­lich müs­sen die nach­träg­li­chen Bau­ge­su­che nicht von sämt­li­chen Mit­glie­dern der Stock­werk­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft un­ter­zeich­net wer­den.

Die bei­den Per­go­len stim­men mit den Vor­ga­ben des Be­bau­ungs­plans über­ein. Es wird keine an­re­chen­ba­re Ge­schoss­flä­che ge­ne­riert und die mass­geb­li­chen Ab­stän­de sind ein­ge­hal­ten. Aus­ser­dem ist auch die ge­meind­li­che Äs­the­tik­klau­sel ein­ge­hal­ten. Die Per­go­len ord­nen sich hin­sicht­lich Grös­se, Lage, Ge­stal­tung und Ma­te­ria­li­sie­rung gut in die Um­ge­bung ein. Folg­lich wur­den die nach­träg­li­chen Bau­be­wil­li­gun­gen für die Per­go­len zu Recht er­teilt.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 12. Sep­tem­ber 2017 i.S. G.C.

Die Vor­in­stanz er­fuhr durch eine An­zei­ge von einer nicht be­wil­lig­ten Woh­nung. Dar­auf­hin ver­füg­te sie, dass die Nut­zung des Raums zu Wohn­zwe­cken nicht ge­stat­tet und das Stu­dio der ur­sprüng­li­chen Nut­zung zu­zu­füh­ren sei. Sie er­klär­te, dass ein voll­stän­di­ges Bau­ge­such für eine Um­nut­zung eine Grund­vor­aus­set­zung dar­stel­le und dass dem Ge­such unter an­de­rem auch die schrift­li­che Zu­stim­mung sämt­li­cher Stock­werk­ei­gen­tü­mer bei­gelegt wer­den müsse. Das sei nicht er­folgt. Da­ge­gen reicht der Be­schwer­de­füh­rer Be­schwer­de ein und be­an­tragt, die Nut­zung des Stu­di­os zu Wohn­zwe­cken sei zu be­wil­li­gen, da der der Raum seit 1991 so ge­nutzt werde. Die Um­bau­ten seien von sei­nen Rechts­vor­gän­gern vor­ge­nom­men wor­den.

Grund­sätz­lich sind Be­hör­den wäh­rend 30 Jah­ren be­fugt, den Ab­bruch eines bau­ge­setz­wid­ri­gen Ge­bäu­des oder Ge­bäu­de­teils an­zu­ord­nen. Vor­lie­gend ist der um­strit­te­ne Raum vor 30 Jah­ren noch nicht zu Wohn­zwe­cken, son­dern sei­ner ur­sprüng­li­chen Be­stim­mung ent­spre­chend als be­heiz­ter Ne­ben­raum ge­nutzt wor­den. Der Umbau zum Wohn­stu­dio er­folg­te erst im Jahr 2000.

Da für die  Nut­zungs­än­de­rung des Raums keine Bau­be­wil­li­gung vor­liegt, muss ge­prüft wer­den, ob die Vor­in­stanz die Rück­füh­rung zur ur­sprüng­li­chen Nut­zung di­rekt an­ord­nen durf­te oder ob sie ein nach­träg­li­ches Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren durch­füh­ren muss­te. Grund­sätz­lich muss die Be­hör­de – bevor sie re­sti­tu­to­ri­sche Mass­nah­men er­greift – prü­fen, ob das aus­ge­führ­te Bau­vor­ha­ben nach­träg­lich be­wil­ligt wer­den kann. Das ist un­nö­tig, wenn die aus­ge­führ­ten Ar­bei­ten kla­rer­wei­se nicht der Be­wil­li­gungs­pflicht un­ter­lie­gen oder wenn sie of­fen­sicht­lich ma­te­ri­ell rechts­wid­rig sind. Vor­lie­gend ist die Nut­zung des Ne­ben­raums zu Wohn­zwe­cken nicht of­fen­sicht­lich un­zu­läs­sig. Weder die Wohn­hy­gie­ne noch die Aus­nut­zungs­zif­fer oder die bau­li­chen Ver­än­de­run­gen bzw. die Nut­zungs­än­de­rung ver­letz­ten of­fen­sicht­lich ma­te­ri­el­les Recht. Ent­spre­chend ist die Recht­mäs­sig­keit der Um­nut­zung in einem nach­träg­li­chen Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zu be­ur­tei­len.

Es ist nicht die Auf­ga­be der Vor­in­stanz, zu kon­trol­lie­ren, ob sämt­li­che pri­vat­recht­lich not­wen­di­gen Zu­stim­mun­gen zum be­reits rea­li­sier­ten Bau­vor­ha­ben vor­lie­gen. Im nach­träg­li­chen Bau­vor­ha­ben ist die nicht vor­han­de­ne Zu­stim­mung aller Stock­werk­ei­gen­tü­mer nicht von recht­li­cher Be­deu­tung. Ent­spre­chend darf vom Be­schwer­de­füh­rer nicht ver­langt wer­den, dass diese dem Bau­ge­such bei­zu­le­gen sind.

Die Be­schwer­de wird teil­wei­se gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 3. Ok­to­ber 2017 i.S. K. M. AG

Der Be­schwer­de­füh­re­rin wurde mit einer Zu­schlags­ver­fü­gung der ZEBA der Auf­trag für die Leis­tun­gen der Kehr­richt­lo­gis­tik er­teilt. Für die Er­fül­lung die­ses Auf­trags woll­te die Be­schwer­de­füh­re­rin nach ei­ni­ger Zeit einen Sub­un­ter­neh­mer bei­zie­hen. Der ZEBA lehn­te das ab, da dies nur in­so­fern zu­läs­sig sei, als ein Drit­ter le­dig­lich eine un­ter­ge­ord­ne­te Leis­tung er­brin­ge. Die Be­schwer­de­füh­re­rin ver­lang­te hier­über einen be­schwer­de­fä­hi­gen Be­schluss. Der ZEBA er­ach­te­te sich für die Frage nicht als zu­stän­dig, da der mass­ge­ben­de  Dienst­leis­tungs­ver­trag ge­mäss der im  Sub­mis­si­ons­ver­fah­ren an­wend­ba­ren Zwei­stu­fen­theo­rie pri­vat­recht­li­cher Natur sei. Ent­spre­chend ent­schied der Ver­wal­tungs­rat des ZEBA, auf das Ge­such nicht­ein­zu­tre­ten. Gegen die­sen Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid führt die Be­schwer­de­füh­re­rin Ver­wal­tungs­be­schwer­de beim Re­gie­rungs­rat.

Vor­lie­gend ge­langt  Zi­vil­recht zur An­wen­dung. Die Ver­fü­gung, in wel­che die Sub­mis­si­on mün­det, be­stimmt ver­bind­lich, mit wel­chem Be­wer­ber die Ver­ga­be­be­hör­de einen Ver­trag ab­schliesst. Die un­mit­tel­ba­re Ver­ga­be fin­det je­doch mit­tels eines zu­sätz­li­chen Ver­trags über die Er­brin­gung der be­nö­tig­ten Dienst­leis­tun­gen statt. Die­ser wird nach dem Zu­schlag zwi­schen dem Ge­mein­we­sen und dem An­bie­ter ab­ge­schlos­sen. Beim An­schluss des Dienst­leis­tungs­ver­trags tre­ten sich das Ge­mein­we­sen und der An­bie­ter pri­vat­recht­lich ge­gen­über. Vor­lie­gend ver­schafft sich das Ge­mein­we­sen zudem le­dig­lich die Hilfs­mit­tel, die es zur Er­fül­lung sei­ner öf­fent­li­chen Auf­ga­ben braucht. Eine Auf­ga­be des ZEBA ist die Ver­fol­gung einer um­welt­scho­nen­den, kun­den­freund­li­chen und ver­ur­sa­cher­ori­en­tier­ten Fi­nan­zie­rung der Ab­fall­be­wirt­schaf­tung. Das Sam­meln und der Trans­port des Keh­richts ist le­dig­lich ein Teil die­ser Ver­pflich­tung und folg­lich eine Hilfs­tä­tig­keit zur ge­sam­ten öf­fent­li­chen Auf­ga­be. Für die An­wen­dung von Zi­vil­recht spricht auch, dass die der Dienst­leis­tungs­ver­trag zahl­rei­che Ele­men­te auf­weist, die cha­rak­te­ris­tisch für eine pri­vat­recht­li­che Ab­ma­chung sind.

Der Re­gie­rungs­rat weist dar­auf hin, dass selbst wenn der Dienst­leis­tungs­ver­trag als ver­wal­tungs­recht­li­che Ver­ein­ba­rung zu qua­li­fi­zie­ren sei, die zu­stän­di­ge Rechts­mit­tel­in­stanz das Ver­wal­tungs­ge­richt des Kan­tons Zug ist.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 3. Ok­to­ber 2017 i.S. VCS

Der Be­schwer­de­füh­rer reicht Be­schwer­de gegen die Teil­än­de­rung der Bau­ord­nung und des Zo­nen­plans Cham sowie gegen den Be­bau­ungs­plan «Papierli-​Areal» mit dem Um­welt­ver­träg­lich­keits­be­richt ein.

Nut­zungs­plä­ne, wie Be­bau­ungs­plä­ne, be­nö­ti­gen eine Ge­neh­mi­gung der kan­to­na­len Be­hör­de. Diese darf die Ge­neh­mi­gung dann ver­wei­gern, wenn die kom­mu­na­le Pla­nung die Er­fül­lung der dem Kan­ton ob­lie­gen­den öf­fent­li­chen Auf­ga­ben in un­zu­mut­ba­rer Weise be­hin­dert, wenn sie auf­grund über­kom­mu­na­ler öf­fent­li­cher In­ter­es­sen nicht halt­bar ist oder wenn sie nicht weg­lei­ten­den Grund­sät­zen und Zie­len der Raum­pla­nung ent­spricht. Bei Rügen gegen einen Nut­zungs­plan, ist eine  Zweck­mäs­sig­keits­kon­trol­le durch­zu­füh­ren. Da­nach muss die von der Pla­nungs­be­hör­de ge­trof­fe­ne Wahl unter meh­re­ren zweck­mäs­si­gen Lö­sun­gen kor­ri­giert wer­den, wenn sie ge­gen­über einer an­dern zweck­mäs­si­gen Lö­sung in ekla­tan­ter Weise ab­fällt.

Das  Ko­or­di­na­ti­ons­ge­bot ist ver­letzt, da eine not­wen­di­ge Er­leich­te­rungs­ver­fü­gung nicht zeit­gleich mit dem Be­schluss der Stimm­be­rech­tig­ten über den  Be­bau­ungs­plan «Papierli-​Areal» öf­fent­lich auf­ge­legt wurde. Der Man­gel wiegt aber nicht schwer und kann im vor­lie­gen­den Be­schwer­de­ver­fah­ren als ge­heilt be­trach­tet wer­den, da die Ver­fü­gung vor und nach dem Be­schluss zu­min­dest im Ent­wurf vor­lag und sie in­zwi­schen rechts­kräf­tig ver­fügt wurde.

Der Re­gie­rungs­rat äus­sert sich zur ma­xi­mal zu­läs­si­gen an­re­chen­ba­ren  Ge­schoss­flä­che und zur  Aus­nüt­zungs­zif­fer ge­mäss Be­bau­ungs­plan «Papierli-​Areal». Diese wur­den be­reits bei der Teil­än­de­rung des Zo­nen­plans und der Bau­ord­nung auf ein um­welt­ver­träg­li­ches Mass re­du­ziert. Eine wei­ter­ge­hen­de Be­schrän­kung hat keine ge­setz­li­che Grund­la­ge und ist un­ge­recht­fer­tigt.

Strit­tig ist eine Re­duk­ti­on der An­zahl  Park­plät­ze im Be­bau­ungs­plan «Papierli-​Areal». Bei An­la­gen, wie dem ge­plan­ten Bau­vor­ha­ben, sind alle Emis­sio­nen zu be­rück­sich­ti­gen, die durch die be­stim­mungs­ge­mäs­se Nut­zung der An­la­ge ver­ur­sacht wer­den. Die Emis­sio­nen sind durch Mass­nah­men bei der Quel­le zu be­gren­zen und zwar so weit, als dies tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich und wirt­schaft­lich trag­bar ist (Art. 11 USG). Wer­den Luft­ver­un­rei­ni­gungs­emis­sio­nen durch meh­re­re Quel­len ver­ur­sacht, so ist ein  Mass­nah­men­plan zu er­stel­len, der zur Ver­min­de­rung oder Be­sei­ti­gung der Ein­wir­kun­gen in­nert an­ge­setz­ter Frist bei­trägt (Art. 44a USG). Wel­che Mass­nah­me an­zu­ord­nen ist, hängt davon ab, ob die ge­plan­te An­la­ge, ge­mes­sen an der be­tref­fen­den Nut­zungs­zo­ne, durch­schnitt­li­che oder über­durch­schnitt­li­che Emis­sio­nen er­zeugt. Im letz­te­ren Fall müs­sen alle Mass­nah­men ge­mäss Mass­nah­men­plan und zu­sätz­lich alle wei­te­ren Mass­nah­men mit der Ge­neh­mi­gung der An­la­ge an­ge­ord­net wer­den, so­weit diese ver­hält­nis­mäs­sig und las­ten­gleich sind. Vor­lie­gend sind die ge­plan­ten An­zahl Park­plät­ze weder auf­grund der Mass­nah­men­pla­nung noch auf­grund von Bun­des­um­welt­schutz­recht oder kan­to­na­lem Recht zu be­gren­zen. Die ge­plan­te An­zahl Park­plät­ze un­ter­schrei­tet den Wert des üb­li­chen Min­dest­be­darfs für ein Bau­vor­ha­ben wie das vor­lie­gen­de. Ent­spre­chend ist eine Re­duk­ti­on auch nicht mit dem An­spruch auf Rechts­gleich­heit ver­ein­bar. Aus­ser­dem würde sie kei­nen ge­wich­ti­gen Um­stei­ge­ef­fekt auf den öf­fent­li­chen Ver­kehr be­wir­ken. Zu die­sem Er­geb­nis kommt auch die UVB-​Beurteilung, nach wel­cher der Lärm­schutz beim Bau­pro­jekt gut ge­löst ist.

Es gibt keine Ge­set­zes­be­stim­mung im kan­to­na­len oder kom­mu­na­len Recht, wel­che die För­de­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs im Zu­sam­men­hang mit der  Er­schlies­sung kon­kre­ter Bau­pro­jek­te vor­sieht. Ge­ne­rell sor­gen Kan­ton und Ge­mein­den nach­fra­ge­ori­en­tiert für einen at­trak­ti­ven öf­fent­li­chen Ver­kehr im Kan­ton. Ent­spre­chend muss eine kon­kre­te Nach­fra­ge be­stehen oder zu­min­dest ein Nach­fra­ge­po­ten­zi­al aus­ge­wie­sen sein, damit Mass­nah­men zur För­de­rung des öf­fent­li­chen Ver­kehrs ver­langt wer­den kön­nen. Das fehlt vor­lie­gend.

Der Be­bau­ungs­plan hält das Park­platz­re­gle­ment der Ge­mein­de Cham nicht ein, ge­mäss dem 50 % von sämt­li­chen Ve­lo­park­plät­zen eben­erdig sein müs­sen. Im Be­bau­ungs­plan sind dies nur min­des­tens 25 %. Das trägt auch den weg­lei­ten­den Grund­sät­zen und Zie­len des kan­to­na­len Richt­plans nur un­zu­rei­chend Rech­nung, wes­halb vor­lie­gend keine Aus­nah­me­re­ge­lung zu­läs­sig ist. Ent­spre­chend ist die Re­ge­lung im Be­bau­ungs­plan auf 50 % aller Velo­ab­stell­plät­ze ab­zu­än­dern. Die Be­schwer­de wird in die­sem Punkt gut­ge­heis­sen.

Das Mo­bi­li­täts­kon­zept, die Zo­nen­kon­for­mi­tät und all­fäl­li­ge Ge­schwin­dig­keits­mass­nah­men kön­nen nicht be­reits im Be­bau­ungs­plan fest­ge­legt wer­den. Diese The­men kön­nen nur Ge­gen­stän­de des spä­te­ren Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens sein.

Nach dem  Be­bau­ungs­plan be­stehen für den Lang­sam­ver­kehr in­ner­halb des Be­bau­ungs­plan­ge­biets und auch für die An­bin­dung nach aus­sen meh­re­re Ver­kehrs­ach­sen. Dass an­de­re Durch­gän­ge die Durch­läs­sig­keit des Quar­tiers noch stei­gern kön­nen, ist eine Frage des Er­mes­sens. Die Vor­in­stanz hat eine nach­voll­zieh­ba­re und ver­tret­ba­re Lö­sung ge­trof­fen. Der Re­gie­rungs­rat muss den Ent­scheid der Vor­in­stanz re­spek­tie­ren und darf das Er­mes­sen der Be­hör­de nicht durch sein ei­ge­nes er­set­zen.

Die Be­schwer­de wird teil­wei­se gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 24. Ok­to­ber 2017 i.S. P. I. AG

Die Be­schwer­de­füh­re­rin hat der Vor­in­stanz in einem Bau­an­zei­ge­ver­fah­ren den Ein­bau eines Ga­ra­gen­tors und einer Ver­bin­dungs­tü­re an­ge­zeigt. Sie legte der  Bau­an­zei­ge einen ak­tu­el­len Grund­riss­plan mit Mar­kie­run­gen der Bau­vor­ha­ben, einen Brand­schutz­plan, einen Brand­schutz­nach­weis und eine Brand­schutz­be­ur­tei­lung bei. Die Vor­in­stanz ver­lang­te in der Folge wei­te­re Un­ter­la­gen und er­klär­te, das Bau­vor­ha­ben sei im ein­fa­chen Bau­be­wil­li­gungsver­fah­ren zu be­han­deln, da eine Stel­lung­nah­me der Ge­bäu­de­ver­si­che­rung not­wen­dig sei. In Folge von Un­ei­nig­keit er­liess die Vor­in­stanz auf An­trag der Be­schwer­de­füh­re­rin einen Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid. Gegen die­sen er­hebt die Be­schwer­de­füh­re­rin Ver­wal­tungs­be­schwer­de und be­an­tragt, der Ent­scheid sei auf­zu­he­ben und die Bau­vor­ha­ben sei ohne die an­ge­for­der­ten Un­ter­la­gen zu be­ur­tei­len.

Mass­stab dafür, ob eine bau­li­che Mass­nah­me er­heb­lich genug ist, um sie dem Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zu un­ter­wer­fen, ist die Frage, ob mit der Rea­li­sie­rung der Baute oder An­la­ge im All­ge­mei­nen, nach dem ge­wöhn­li­chen Lauf der Dinge, so wich­ti­ge räum­li­che Fol­gen ver­bun­den sind, dass ein In­ter­es­se der Öf­fent­lich­keit oder der Nach­barn an einer vor­gän­gi­gen Kon­trol­le be­steht. Nach Bun­des­recht nicht be­wil­li­gungs­fä­hig sind bau­li­che Klein­vor­ha­ben, die ei­ner­seits den Raum nicht er­heb­lich ver­än­dern, die Er­schlies­sung oder die Um­welt nicht be­ein­träch­ti­gen und an­de­rer­seits weder öf­fent­li­che noch nach­bar­li­che In­ter­es­sen tan­gie­ren. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re ge­ring­fü­gi­ge bau­li­che Ver­än­de­run­gen im In­nern von Ge­bäu­den.

So­wohl der Ein­bau eines zu­sätz­li­chen Ga­ra­gen­tors als auch der Ein­bau einer Ver­bin­dungs­tür mit Tür­schlies­ser sind bau­li­che Ver­än­de­run­gen im Ge­bäu­de­in­nern. Die Än­de­run­gen sind mar­gi­nal und be­ein­träch­ti­gen weder die Zo­nen­ord­nung noch die Er­schlies­sung. Sie tan­gie­ren aus­ser­dem keine öf­fent­li­chen und nach­bar­li­chen In­ter­es­sen und fal­len äus­ser­lich nicht auf. Auch haben sie keine wahr­nehm­ba­ren Aus­wir­kun­gen auf die Um­welt. Folg­lich sind es ge­ring­fü­gi­ge bau­li­che Än­de­run­gen und un­ter­lie­gen nicht der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht.

Für das Bau­an­zei­ge­ver­fah­ren ge­nügt eine schrift­li­che An­zei­ge, un­ab­hän­gig davon, ob die Ge­bäu­de­ver­si­che­rung eine Stel­lung­nah­me ein­rei­chen muss oder nicht. Es sind auch keine um­fang­rei­che Ge­suchs­un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen. In § 25a V PBG ist ab­schlies­send fest­ge­hal­ten, wel­che Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen sind. Die An­for­de­run­gen an diese Un­ter­la­gen dür­fen nicht zu hoch sein. Ent­spre­chend ge­nü­gen die ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen, da aus ihnen beide Bau­vor­ha­ben hin­rei­chend er­sicht­lich sind. Die Bau­vor­ha­ben kön­nen folg­lich nach dem Vor­lie­gen der brand­schutz­recht­li­chen Be­wil­li­gung rea­li­siert wer­den.

Die Be­schwer­de wird gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 24. Ok­to­ber 2017 i.S. C. und M. S.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den be­an­tra­gen die Auf­he­bung der an ihre Nach­barn er­teil­ten nach­träg­li­chen Bau­be­wil­li­gung für einen Mau­er­durch­bruch und den Ein­bau eines Dunst­ab­zugs mit einem Wet­ter­schutz. Als Be­grün­dung brin­gen sie vor, dass sie von den Im­mis­sio­nen des Dunst­ab­zugs di­rekt tan­giert seien. Aus­ser­dem ver­let­ze das Bau­pro­jekt auch die Grenz­ab­stands­vor­schrif­ten und das um­welt­schutz­recht­li­che Vor­sor­ge­prin­zip.

Das um­welt­schutz­recht­li­che  Vor­sor­ge­prin­zip hat nur einen emis­si­ons­be­gren­zen­den nicht aber einen emis­si­ons­eli­mi­nie­ren­den Cha­rak­ter. Ent­spre­chend ist eine ge­ring­fü­gi­ge Be­las­tung der Um­welt zu­mut­bar. So kön­nen von der Vor­in­stanz höchs­tens Op­ti­mie­run­gen an­ge­ord­net wer­den, wobei nicht er­sicht­lich ist, in wie weit hier tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen ge­bo­ten sind.

Ge­mäss der  Luftreinhalte-​Verordnung sind Emis­sio­nen mög­lichst nahe am Ort ihrer Ent­ste­hung mög­lichst voll­stän­dig zu er­fas­sen und so ab­zu­lei­ten, dass keine über­mäs­si­gen Im­mis­si­onen ent­ste­hen. Bei der aus einer Küche an­fal­len­den Ab­luft han­delt es sich grund­sätz­lich um Emis­sio­nen, wobei die Im­mis­sio­nen nur bei ge­werbs­mäs­sig ge­nütz­ten Kü­chen als über­mäs­sig gel­ten. Ent­spre­chend greift die Luftreinhalte-​Verordnung bei pri­va­ten Haus­halts­kü­chen nicht.

Klein­vor­ha­ben, die nur ein ge­rin­ges Aus­mass haben und weder öf­fent­li­che noch nach­bar­li­che In­ter­es­sen be­rüh­ren, sind nicht bau­be­wil­li­gungs­pflich­tig. Der Lüf­tungs­aus­tritt hat eine Flä­che von 24 cm2 und die Ab­de­ckung ragt ma­xi­mal 5 cm aus der Fas­sa­de her­vor. Die Ab­luft­öff­nung ist mo­dern und schlicht de­signt und wirkt nicht stö­rend. Die be­trof­fe­ne Lie­gen­schaft ist nicht denk­mal­ge­schützt oder in einer Orts­bild­schutz­zo­ne. Ent­spre­chend sind mit der ge­ring­fü­gi­gen Um­ge­stal­tung der Fas­sa­de keine Dritt­in­ter­es­sen an einer vor­gän­gi­gen Kon­trol­le be­trof­fen. Folg­lich ist die Ab­zugs­vor­rich­tung bau­recht­lich nicht be­wil­li­gungs­pflich­tig.

Die Frage nach der Ein­hal­tung des  Grenz­ab­stands stellt sich vor­lie­gend rein be­griff­lich nicht, da die ge­sam­te Ost­fas­sa­de der Lie­gen­schaft der Bau­herr­schaft un­mit­tel­bar an der Gren­ze zur Lie­gen­schaft der Be­schwer­de­füh­ren­den steht und der Grenz­ab­stand als Ab­stand der Fas­sa­de zur Grund­stücks­gren­ze de­fi­niert ist. Die Grenz­ab­stands­vor­schrif­ten zie­len zudem auf die Ab­si­che­rung der rechts­glei­chen Be­hand­lung be­nach­bar­ter Grund­ei­gen­tü­mer­schaf­ten ab, indem sie be­wir­ken, dass der Ge­bäu­de­ab­stand gleich­mäs­sig auf­ge­teilt und nicht der zu­erst Bau­en­de be­vor­teilt wird. Es steht den Nach­bar­schaf­ten frei, unter sich den Grenz­ab­stand ab­wei­chend zu ver­ein­ba­ren. Vor­lie­gend ist das ge­sche­hen, indem im Grund­buch je zu Guns­ten und zu Las­ten der be­nach­bar­ten Lie­gen­schaf­ten Grenz­bau­rech­te als Grund­dienst­bar­kei­ten ein­ge­tra­gen wur­den. So­weit sich die Be­schwer­de­füh­ren­den auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 647 Abs. 2 f. ZGB be­ru­fen, ist fest­zu­hal­ten, dass diese Re­geln rein pri­vat­recht­li­cher Natur sind, für deren An­wen­dung ab­schlies­send Zi­vil­ge­rich­te zu­stän­dig sind.

Das  nach­träg­li­che Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren folgt bei der Ge­such­stel­lung ei­ge­nen Re­geln. So fin­den die Be­stim­mun­gen über die Un­ter­zeich­nung des Bau­ge­suchs und der ent­spre­chen­den Pläne nach § 25a Abs. 1 und § 27 Abs. 2 V PBG keine un­mit­tel­ba­re An­wen­dung. Ent­spre­chend kann von der Bau­herr­schaft nicht ver­langt wer­den, dass dem nach­träg­li­chen Bau­ge­such die schrift­li­che Zu­stim­mung der Be­schwer­de­füh­ren­den bei­zu­le­gen ist.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 28. No­vem­ber 2017 i.S. E. S.-A. und Kon­sor­ten

Die Be­schwer­de­füh­re­ren­den ver­lan­gen die Auf­he­bung der Bau­be­wil­li­gung für eine ge­plan­te Areal­über­bau­ung in Ober­ä­ge­ri. Sie be­grün­den dies mit der man­gel­haf­ten Ein­ord­nung des Bau­pro­jekts. Das Ob­jekt habe enor­me Aus­mas­se und liege am Rande des Sied­lungs­ge­biets. Dort gren­ze es an eine Land­wirt­schafts­zo­ne an. Für das Pro­jekt sei die Ver­kehrs­er­schlies­sung mit einem Ver­kehrs­er­schlies­sungs­plan und -​Lenkungsmassnahmen ver­bind­lich fest­zu­le­gen. Durch den Mehr­ver­kehr ent­ste­he auf der Er­schlies­sungs­stras­se, wel­che ein Schul­weg für Schul-​ und Kin­der­gar­ten­kin­der sei, auch eine ge­fähr­li­che Si­tua­ti­on. Die Bau­be­wil­li­gung könne schliess­lich nicht auf einem Quar­tier­ge­stal­tungs­plans ba­sie­ren, da das nicht in der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung ge­re­gelt sei und der Quar­tier­ge­stal­tungs­plan aus­ser­dem ohne aus­rei­chen­de Mit­wir­kung der Ein­woh­ner er­stellt und ge­neh­migt wor­den sei.

Ein Quar­tier­ge­stal­tungs­plan kann für die bau­li­che Ent­wick­lung eines Ge­biets er­las­sen wer­den ge­mäss § 4 Abs. 3 BO Ober­ä­ge­ri. Er kann auch als Grund­la­ge zur Be­ur­tei­lung von Are­al­be­bau­un­gen die­nen. Der Quar­tier­ge­stal­tungs­plan wurde öf­fent­lich auf­ge­legt mit dem Hin­weis auf das bun­des­recht­lich vor­ge­schrie­be­ne Mit­wir­kungs­recht. Die Be­schwer­de­füh­ren­den haben auf eine Mit­wir­kung ver­zich­tet. Ent­spre­chend ist der Quar­tier­ge­stal­tungs­plan kor­rekt fest­ge­setzt wor­den und das Bau­ge­such durf­te auf­grund die­ses Plans be­ur­teilt wer­den.

Im vor­lie­gen­den Ver­wal­tungs­be­schwer­de­ver­fah­ren ist ein­zig die an­ge­foch­te­ne Bau­be­wil­li­gung Streit­ge­gen­stand, nicht aber die Fest­set­zung einer be­stimm­ten Ver­kehrs­er­schlies­sung. Das Bau­grund­stück ist ge­nü­gend er­schlos­sen. Soll­te es zu einem über­mäs­si­gen Mehr­ver­kehr kom­men, so ist es die Auf­ga­be der zu­stän­di­gen Ge­mein­de, dem Ver­kehrs­auf­kom­men durch ent­spre­chen­de bau­li­che Mass­nah­men und zweck­mäs­si­ge Si­gna­li­sa­ti­on Rech­nung zu tra­gen.

Ge­mäss § 10 Abs. 1 BO Ober­ä­ge­ri gilt, dass hin­sicht­lich der Ein­ord­nung von Ge­bäu­den eine gute Ge­samt­wir­kung ent­ste­hen muss. Bei einer Are­al­be­bau­ung wird eine be­son­ders gute Ein­ord­nung ge­for­dert. Eine sol­che Äs­the­tik­klau­sel darf nicht die Funk­ti­on einer Pla­nungs­zo­ne über­neh­men und dazu ver­wen­det wer­den, die be­stehen­den Bau­vor­schrif­ten aus­ser Kraft zu set­zen, um eine künf­ti­ge Nut­zung zu si­chern. Bei der An­wen­dung sol­cher äs­the­ti­schen Ge­ne­ral­klau­seln steht der kom­mu­na­len Be­hör­de ein Er­mes­sens­spiel­raum zu, wes­halb ein sol­cher Ent­scheid mit Zu­rück­hal­tung zu über­prü­fen ist. Vor­lie­gend ar­gu­men­tiert die Vor­in­stanz nach­voll­zieh­bar und ihr Ent­scheid ist ver­tret­bar. Die Are­al­be­bau­ung ver­fügt über gross­zü­gi­ge Frei­flä­chen und die Bau­ten va­ri­ie­ren in ihrer Höhe, wo­durch sich das Bau­pro­jekt gut ein­ord­net.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 28. No­vem­ber 2017 i.S. T. und H. K.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den be­an­tra­gen, dass die Be­wil­li­gung für den Bau einer Licht­in­stal­la­ti­on auf­zu­he­ben sei. Even­tua­li­ter sei die Bau­be­wil­li­gung nur mit einem ver­bind­li­chen Be­triebs­kon­zept zu be­wil­li­gen. Zur Be­grün­dung brin­gen sie vor, dass durch die neue An­la­ge En­er­gie ver­schleu­dert, Lärm­po­ten­zi­al wäh­rend der Nacht­ru­he­zeit ge­schaf­fen und die Si­cher­heit auf den öf­fent­li­chen Fuss- und Rad­weg ge­fähr­det werde. Aus­ser­dem seien En­er­gie­kenn­zah­len und Richt­li­ni­en zur Be­leuch­tung von Ver­kehrs­we­gen nicht mit­ein­be­zo­gen wor­den, was eine Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs dar­stel­le.

Der An­spruch auf  recht­li­ches Gehör be­inhal­tet auch die aus­rei­chen­de Be­grün­dung eines Ent­scheids. Die Be­hör­de kann sich dabei auf die für den Ent­scheid we­sent­li­chen Ge­sichts­punk­te be­schrän­ken, wobei er­sicht­lich sein muss, von wel­chen Über­le­gun­gen sie sich lei­ten liess. Vor­lie­gend setzt sich die Vor­in­stanz aus­führ­lich mit den The­men En­er­gie und Si­cher­heit aus­ein­an­der. Das recht­li­che Gehör ist des­halb nicht ver­letzt.

Bei der in Frage ste­hen­den In­stal­la­ti­on muss­te aus­ser­dem kein  En­er­gie­nach­weis ein­ge­holt wer­den. Der Grund liegt in § 5 der Ver­ord­nung zum En­er­gie­ge­setz vom 12. Juli 2005 (BGS 740.11). Da die In­stal­la­ti­on der Be­leuch­tung des Fuss- und Rad­wegs dient, gilt sie als ein An­la­ge­teil davon und nicht als ein An­la­ge­teil eines Ge­bäu­des. Die In­stal­la­ti­on ist aus­ser­dem unter dem Aspekt «En­er­gie­ef­fi­zi­enz» be­wil­li­gungs­fä­hig. Der Re­gie­rungs­rat führ­te aus, dass sämt­li­che von den Be­schwer­de­füh­ren­den vor­ge­brach­ten Ma­te­ria­li­en nicht di­rekt an­wend­bar sind, son­dern le­dig­lich un­ver­bind­li­che Pla­nungs­in­stru­men­te dar­stel­len.

Wei­ter prüf­te der Re­gie­rungs­rat, all­fäl­li­ge von der In­stal­la­ti­on aus­ge­hen­de über­mäs­si­ge oder läs­ti­ge Licht­emis­sio­nen. Er ver­neint sol­che und hält fest, dass vor­sorg­li­che Mass­nah­men nicht an­ge­zeigt sind. Der Voll­stän­dig­keit hal­ber nimmt er je­doch ge­wis­se un­be­strit­te­ne Auf­la­gen in der Bau­be­wil­li­gung auf (zeit­li­che Be­schrän­kung, ge­rin­ge Be­leuch­tungs­stär­ke, Aus­ge­stal­tung des Licht­spiels).

Schliess­lich wird fest­ge­hal­ten, dass durch die In­stal­la­ti­on kein Si­cher­heits­ri­si­ko für Ver­kehrs­teil­neh­men­de ent­steht bzw. dass durch die Auf­la­gen ein all­fäl­li­ges Ri­si­ko so stark re­du­ziert wird, dass es ver­nach­läs­sig­bar ist.

Die Be­schwer­de wird teil­wei­se gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 19. De­zem­ber 2017 i.S. M. G. und Kon­sor­ten

Die Be­schwer­de­füh­ren­den be­an­tra­gen die Auf­he­bung des Fest­set­zungs­ent­scheids über den  Be­bau­ungs­plan Sa­le­sia­num und die Durch­füh­rung eines Au­gen­scheins mit aus­ge­steck­ten Neu­bau­kör­pern.

Der An­spruch auf  recht­li­ches Gehör be­inhal­tet u.a. die Pflicht, alle Be­wei­se ab­zu­neh­men, die sich auf Tat­sa­chen be­zie­hen, die für eine Ent­schei­dung er­heb­lich sind. Eine Be­hör­de kann auf die Ab­nah­me be­an­trag­ter Be­weis­mit­tel ver­zich­ten, wenn sie wegen der be­reits ab­ge­nom­me­nen Be­wei­se ihre Über­zeu­gung ge­bil­det hat und in vor­weg­ge­nom­me­ner Be­weis­wür­di­gung an­neh­men kann, dass ihre Über­zeu­gung durch wei­te­re Be­weis­erhe­bun­gen nicht ge­än­dert wird. Vor­lie­gend hat die Bau­di­rek­ti­on einen Au­gen­schein durch­ge­führt, aber die Pro­fi­lie­rung der Neu­bau­kör­per ab­ge­lehnt. Diese wur­den aber am Boden mar­kiert und waren an­hand der Un­ter­la­gen er­kenn­bar. Es konn­te ent­spre­chend dar­auf ver­zich­tet wer­den.

Kom­mu­na­le Nut­zungs­plä­ne, wie Be­bau­ungs­plä­ne, be­nö­ti­gen eine Ge­neh­mi­gung der kan­to­na­len Be­hör­de. Diese prüft die Pläne auf ihre Über­ein­stim­mung mit dem öf­fent­li­chen Recht. Ein­zel­ne gegen die Nut­zungs­plä­ne vor­ge­brach­te Rügen sind auf ihre  Zweck­mäs­sig­keit zu prü­fen. Die von der Pla­nungs­be­hör­de ge­trof­fe­ne Wahl be­darf dann einer Kor­rek­tur, wenn sie ge­gen­über einer an­dern zweck­mäs­si­gen Lö­sung in ekla­tan­ter Weise ab­fällt. Vor­lie­gend darf der Re­gie­rungs­rat nur ein­schrei­ten, wenn die Wür­di­gung sei­tens der Pla­nungs­be­hör­de sach­lich nicht mehr ver­tret­bar ist. Dabei hat er sich auf seine Über­prü­fungs­funk­ti­on zu be­schrän­ken und die An­ge­le­gen­heit zur neuen Ent­schei­dung an die Pla­nungs­be­hör­de zu­rück­zu­wei­sen.

Die Rüge das Sa­le­sia­nu­m­are­al hätte bei der Orts­pla­nungs­re­vi­si­on 2009 einer Schutz­zo­ne zu­ge­wie­sen wer­den müs­sen, er­folgt zu spät. Diese Bau- und Zo­nen­ord­nung ist rechts­kräf­tig. Ent­spre­chend liegt das Areal in einer Bau­zo­ne. Die­ses liegt im ISOS-​Schutzgebiet, was mit der Auf­nah­me in das Ver­zeich­nis der ge­schütz­ten Denk­mä­ler und mit der Zu­wei­sung zu einer «Bau­zo­ne mit spe­zi­el­len Vor­schrif­ten Sa­le­sia­num» ge­mäss § 53 BO Zug um­ge­setzt wurde.

Die Zweck­be­stim­mung des Be­bau­ungs­plans stimmt mit der Ziel­vor­ga­be ge­mäss § 53 Abs. 2 BO Zug über­ein. Die Be­stim­mung be­zieht sich auf das ge­sam­te Sa­le­sia­nu­m­are­al.

Das Sa­le­sia­nu­m­are­al soll nach § 53 Abs. 2 BO Zug in sei­nem Cha­rak­ter und Er­schei­nungs­bild er­hal­ten blei­ben. Ge­mäss Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts zum ur­sprüng­li­chen (ab­ge­lehn­ten) Be­bau­ungs­plan müs­sen Neu­bau­ten eine re­spekt­vol­le Di­stanz zum Ge­bäu­de­kom­plex Sa­le­sia­num wah­ren und ir­gend­wo kon­zen­triert oder am Grund­stücks­rand in Er­schei­nung tre­ten, da der länd­li­che Cha­rak­ter des Grund­stücks er­hal­ten blei­ben soll. Vor­lie­gend sind diese Vor­aus­set­zun­gen er­füllt. Die Neu­bau­ten wei­sen gros­se Ab­stän­de zum Sa­le­sia­num auf. Die Ge­bäu­de sind klei­ner als der be­stehen­de Kom­plex. Sie sind im nord­öst­li­chen Teil an­ge­ord­net, wo­durch eine zu­sam­men­hän­gen­de offen ge­hal­te­ne na­tur­na­he Land­schaft ent­steht.

Die Rüge der Be­schwer­de­füh­ren­den, die kan­to­na­le Denk­mal­pfle­ge und die ge­meind­li­che Stadt­bild­kom­mis­si­on hät­ten sich nicht mit dem Be­bau­ungs­plan Sa­le­sia­num be­fasst, ist un­be­grün­det. Die Er­wä­gun­gen der Be­hör­den sind aus­führ­lich und nach­voll­zieh­bar. Al­ler­dings hat die Stadt­bild­kom­mis­si­on of­fen­sicht­lich ver­se­hent­lich auf die Grund­mas­se der Zone W2A ver­wie­sen. Es ist klar er­sicht­lich, dass die Zone W2B mass­ge­bend ist.

Ge­mäss Ver­wal­tungs­ge­richt ge­hö­ren zum mi­ni­ma­len In­halt eines Be­bau­ungs­plans die Bau­be­rei­che, aus dem die Lage, die ma­xi­ma­le ho­ri­zon­ta­le Aus­deh­nung und die in­ter­nen und ex­ter­nen Ab­stän­de der künf­ti­gen Bau­ten er­sicht­lich sind. Ihm muss auch die ver­ti­ka­le Aus­deh­nung inkl. den ma­xi­ma­len Ge­bäu­de­hö­hen und der Dach­form der Bau­ten ent­nom­men wer­den kön­nen. Wei­ter müs­sen An­ga­ben über die Glie­de­rung und Ge­stal­tung der Bau­ten, über die Frei-, Spiel-​ und Grün­flä­chen, über die in­ter­ne Er­schlies­sung durch Fuss­we­ge und Stras­sen sowie über die ober- und un­ter­ir­di­sche Par­kie­rung ent­hal­ten sein. Vor­lie­gend ent­hält der Be­bau­ungs­plan Sa­le­sia­num die Re­ge­lung, dass die im Plan dar­ge­stell­te An­ord­nung der Bau­ten nur in­for­ma­ti­ven Cha­rak­ter hat, und gleich­zei­tig wird im Be­bau­ungs­plan an­ge­ord­net, dass das Richt­pro­jekt ver­bind­lich ist. Die­ser Wi­der­spruch ist in­so­weit auf­zu­he­ben, als das an­ge­ge­be­ne Richt­pro­jekt als lex spe­cia­lis ver­bind­lich ist. Die Be­schwer­de wird in die­sem Sinn gut­ge­heis­sen. Im Üb­ri­gen er­füllt der Be­bau­ungs­plan die zuvor ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen.

Die ge­plan­ten Neu­bau­ten des Be­bau­ungs­plans fügen sich be­son­ders gut in das Landschafts-​ und Orts­bild ein. Dabei ist zu be­den­ken, dass der Be­bau­ungs­plan ein an­schau­li­ches Bild über die künf­tig mög­li­che Be­bau­ung ver­mit­teln muss, damit seine Ein­pas­sung in die Sied­lung be­wer­tet wer­den kann. Die Ein­zel­hei­ten sind je­doch im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren fest­zu­le­gen. Vor­lie­gend sind die Vor­ga­ben der Ein­ord­nungsvor­schrift nach § 53 Abs. 2 BO Zug er­füllt.

Der Be­bau­ungs­plan Sa­le­sia­num be­stimmt, dass ein an­ge­mes­se­ner An­teil der an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­flä­che des Sa­le­sia­num öf­fent­lich zu­gäng­lich sein muss. Die kon­kre­te Nut­zung des Are­als wird damit aber of­fen­ge­las­sen. Ent­ge­gen der Rüge der Be­schwer­de­füh­ren­den ist es nicht ziel­füh­rend im Be­bau­ungs­plan eine be­stimm­te Nut­zung vor­zu­schrei­ben, da die kon­kre­te Nut­zung nicht nur von den Grund­ei­gen­tü­mern ab­hängt, son­dern auch von den Nut­zern. Die Nut­zung kann des­halb erst Ge­gen­stand des spä­te­ren Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens sein.

Grund­sätz­lich wer­den Bau­be­wil­li­gun­gen für neue Ge­bäu­de, die dem län­ge­ren Auf­ent­halt von Per­so­nen die­nen, nur er­teilt, wenn die Im­mis­si­onsgrenz­wer­te nicht über­schrit­ten wer­den. Sind sie über­schrit­ten, so wer­den die Be­wil­li­gun­gen nur er­teilt, wenn die Räume zweck­mäs­sig an­ge­ord­net und die al­len­falls not­wen­di­gen Schall­schutz­mass­nah­men ge­trof­fen wer­den (Art. 22 USG). Kön­nen die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nicht ein­ge­hal­ten wer­den, so darf die Bau­be­wil­li­gung nur er­teilt wer­den, wenn an der Er­rich­tung des Ge­bäu­des ein über­wie­gen­des In­ter­es­se be­steht und die kan­to­na­le Be­hör­de zu­stimmt (Art. 31 LSV). Mit dem vor­lie­gen­den Be­bau­ungs­plan Sa­le­sia­num wer­den keine Bau­ten fest­ge­setzt, die den lärm­recht­li­chen Vor­schrif­ten von Art. 22 USG i. V. m. Art. 31 LSV zu­wi­der­lau­fen.

Die Be­schwer­de wird teil­wei­se gut­ge­heis­sen.

Ent­scheid vom 19. De­zem­ber 2017 i.S. R. W. & Co Im­mo­bi­li­en und K. AG

Die Be­schwer­de­füh­ren­den be­an­tra­gen die Auf­he­bung des vor­in­stanz­li­chen Be­schlus­ses be­tref­fend Ver­fah­rens­sis­tie­rung zur Fest­set­zung des Baulinien-​ und Stras­sen­plans sowie Ein­lei­tung der Öf­fent­li­ch­er­klä­rung.

Der Re­gie­rungs­rat führt aus, dass es sich beim an­ge­foch­te­nen Sis­tie­rungs­ent­scheid um einen selb­stän­dig er­öff­ne­ten  Zwi­schen­ent­scheid hand­le, da die­ser das Ver­fah­ren nicht ab­schlies­se, son­dern bloss eine formell-​rechtliche Frage im Hin­blick auf die Ver­fah­rens­er­le­di­gung regle. Das kan­to­na­le Recht ent­hal­te keine ex­pli­zi­te Re­ge­lung über die An­fech­tung von Zwi­schen­ent­schei­den. Ge­mäss Art. 93 BGG sei ein selb­stän­dig er­öff­ne­ter Vor- oder Zwi­schen­ent­scheid an­fecht­bar, so­fern er einen nicht wie­der gut­zu­ma­chen­den, recht­li­chen Nach­teil be­wir­ken könne. Diese Be­stim­mung ge­lan­ge auch im zu­ge­ri­schen Ver­wal­tungs­pro­zess zur An­wen­dung.

Da das kan­to­na­le Planungs-​ und Bau­recht keine Vor­schrif­ten kenne, wo­nach das Er­he­ben von Ein­wen­dun­gen gegen einen  Ein­lei­tungs­be­schluss im wei­te­ren Ver­fah­ren nicht mehr zu­läs­sig sei, könn­ten Rügen gegen die Ein­lei­tung noch ohne wei­te­res im Ver­fah­ren der Öf­fent­li­ch­er­klä­rung vor­ge­bracht wer­den. Zudem stehe dem Ein­zel­nen, sei er eine Per­son des pri­va­ten oder öf­fent­li­chen Rechts, kein durch­setz­ba­rer An­spruch auf  Öf­fent­li­ch­er­klä­rung einer Pri­vat­stras­se zu. E con­tra­rio be­deu­te dies, dass die Be­schwer­de­füh­ren­den auch kei­nen Rechts­an­spruch auf Nicht­ein­lei­tung des Ver­fah­rens der Öf­fent­li­ch­er­klä­rung ver­fü­gen wür­den. Auf die Be­schwer­de könne in die­sem Punkt des­halb nicht ein­ge­tre­ten wer­den.

Ein  Sis­tie­rungs­ent­scheid sei aus­nahms­wei­se selb­stän­dig an­fecht­bar, wenn die be­schwer­de­füh­ren­de Par­tei eine un­ge­recht­fer­tig­te Ver­fah­rens­ver­zö­ge­rung oder Rechts­ver­wei­ge­rung rüge bzw. gel­tend mache, die Sis­tie­rung führe zu einer Ver­let­zung des Be­schleu­ni­gungs­ge­bots und diese Vor­brin­gen aus­rei­chend be­grün­de. Indem die Be­schwer­de­füh­ren­den die Ver­let­zung des  Be­schleu­ni­gungs­ge­bots glaub­haft dar­ge­legt hät­ten, seien die Vor­aus­set­zun­gen zur selb­stän­di­gen An­fech­tung des Sis­tie­rungs­ent­scheids er­füllt ge­we­sen, wes­halb in die­sem Punkt auf die Be­schwer­de ein­ge­tre­ten wer­den könne.

Die Sis­tie­rung eines Ver­fah­rens zur Ko­or­di­na­ti­on mit einem an­de­ren er­wei­se sich als un­zu­läs­si­ge Rechts­ver­zö­ge­rung, wenn die Be­hör­de ihren Ent­scheid in ob­jek­tiv nicht ge­recht­fer­tig­ter Weise hin­aus­zö­ge­re. Ob dies der Fall sei, hänge ins­be­son­de­re von der Art des Ver­fah­rens, der Kom­ple­xi­tät der Sache sowie dem pro­zes­sua­len Ver­hal­ten der Be­tei­lig­ten ab. Vor­lie­gend habe das Ver­fah­ren der Öf­fent­li­ch­er­klä­rung un­mit­tel­ba­ren Ein­fluss auf den Aus­gang des Plan­fest­set­zungs­ver­fah­rens. Die bei­den Ver­fah­ren wie­sen des­halb einen ge­nü­gen­den Sach­zu­sam­men­hang auf. All­fäl­li­ge im Rah­men des Ver­fah­rens der Öf­fent­li­ch­er­klä­rung ein­ge­hen­de Ein­spra­chen wür­den gleich­zei­tig mit den im Plan­fest­set­zungs­ver­fah­ren ein­ge­gan­ge­nen Ein­spra­chen be­han­delt wer­den. Dies sei unter dem Ge­sichts­punkt des Ko­or­di­na­ti­ons­prin­zips sowie der Ver­fah­rens­öko­no­mie sinn­voll und für die Be­schwer­de­füh­ren­den zu­mut­bar. Mit der Sis­tie­rung des Plan­fest­set­zungs­ver­fah­rens lasse die Be­hör­de nicht un­nö­tig Zeit ver­strei­chen. Viel­mehr seien es die Be­schwer­de­füh­ren­den selbst, die mit der An­fech­tung des vor­in­stanz­li­chen Zwi­schen­ent­scheids mass­geb­lich zur Ver­zö­ge­rung des Ver­fah­rens bei­getra­gen hät­ten. Da sich die Ver­fah­rens­ver­zö­ge­rung folg­lich pri­mär auf­grund eines Rechts­mit­tel­ver­fah­rens er­gä­be, könne der Vor­in­stanz keine Ver­let­zung des Be­schleu­ni­gungs­ge­bots vor­ge­wor­fen wer­den.

Die Be­schwer­de wird ab­ge­wie­sen, so­weit dar­auf ein­ge­tre­ten wird.

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