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Ein­lei­tung

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2000: Re­gie­rungs­rat

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2016: Ver­wal­tungs­ge­richt

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2017: Ver­wal­tungs­ge­richt

2017: Re­gie­rungs­rat

2017: Ent­schei­de gegen das Amt für Raum­pla­nung

2017: Ent­schei­de gegen an­de­re Di­rek­tio­nen

2018: Ver­wal­tungs­ge­richt

2018: Re­gie­rungs­rat

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 30. Ja­nu­ar 2018 i.S. Z. H.

Es geht um einen durch die Ge­mein­de­ver­samm­lung ge­neh­mig­ten Be­bau­ungs­plan. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die Vor­in­stanz die Be­schwer­de­le­gi­ti­ma­ti­on nach § 41 Abs. 3 PBG und § 12 Abs. 1 DMSG nicht be­ur­teil­te. Der Re­gie­rungs­rat be­stä­tigt die Be­schwer­de­be­rech­ti­gung nach § 39 DMSG. Diese ver­weist aber nicht nur auf §§ 25 DMSG, son­dern auch auf §§ 25 ff. DMSG. Somit er­streckt sich die Be­schwer­de­mög­lich­keit auch auf Ent­schei­de des Re­gie­rungs­rats ge­mäss § 31 DMSG. Der Re­gie­rungs­rat kommt zum Schluss, dass die in § 25 DMSG ge­re­gel­te  Be­schwer­de­le­gi­ti­ma­ti­on nach Sinn und Zweck der Norm und der his­to­ri­schen Aus­le­gung aus­ge­legt wer­den soll. Es geht ei­ner­seits um die Be­schwer­de­mög­lich­keit zu Ver­fü­gun­gen und Re­al­ak­ten, wel­che ohne for­mel­len Nicht­un­ter­schutz­stel­lungs­ent­scheid nach § 25 DMSG fak­tisch zu einer Nicht­un­ter­schutz­stel­lung eines Denk­mals füh­ren. An­de­rer­seits um eine fak­ti­sche  Schutz­ent­las­sung eines ge­schütz­ten Denk­mals, ohne die Fäl­lung eines Schutz­ent­las­sungs­ent­scheids nach § 31 DMSG. In bei­den Fäl­len wird für die Be­schwer­de­le­gi­ti­ma­ti­on vor­aus­ge­setzt, dass der be­schwer­de­be­rech­tig­te Ver­ein fun­diert und so plau­si­bel be­grün­det ist, dass es sich um ein Denk­mal im Sinn von § 25 DMSG han­delt und der Be­stand oder Schutz des Denk­mals be­droht ist. Der Be­schwer­de­füh­rer ist somit ge­stützt auf § 39 Abs. 22 DMSG zur Be­schwer­de im vor­lie­gen­den Fall le­gi­ti­miert.

Der Re­gie­rungs­rat kommt zum Schluss, dass aus den Un­ter­la­gen des Be­bau­ungs­plans zwei­fels­frei her­vor­geht, dass die be­stehen­de Linde er­setzt, der his­to­ri­sche Brun­nen ver­setzt und Neu­bau­ten in der Um­ge­bung des Di­rek­to­ren­hau­ses er­stellt wer­den kön­nen. Damit än­der­ten die Bau­her­ren keine Pla­nungs­grund­la­gen. Erst im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren - und nicht be­reits im Bau­pla­nungs­ver­fah­ren - muss die kan­to­na­le Denk­mal­pfle­ge be­stim­men, ob der his­to­ri­sche Brun­nen re­stau­riert und an­schlies­send auf­ge­stellt wer­den muss oder die Re­kon­struk­ti­on auf­ge­stellt wer­den kann, da es sich bei allen ge­schütz­ten Teile nach wie vor um rechts­kräf­tig ge­schütz­te Denk­mä­ler han­delt. Die Be­schwer­de er­weist sich da­hin­ge­hend als un­be­grün­det. Än­de­run­gen, wel­che den Schutz­um­fang nicht tan­gie­ren, kön­nen mit Zu­stim­mung des Amts für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie vor­ge­nom­men wer­den. Das Amt hat sich po­si­tiv zur Idee ge­äus­sert und die­ses als ge­lun­gen be­zeich­net. Damit liegt die er­for­der­li­che Zu­stim­mung vor.

Es liegt keine we­sent­li­che Be­ein­träch­ti­gung des Werts ge­mäss § 29 Abs. 1 DMSG der ge­schütz­ten Denk­mä­ler durch die bau­li­chen Ver­än­de­run­gen vor, da die Denk­mä­ler nicht we­ni­ger als vor­her von der Stras­se wahr­nehm­bar sind, wo­durch die Denk­mä­ler bes­ser ge­schützt wer­den. Der Brun­nen er­hält am neuen Stand­ort einen kla­ren Bezug zum Neu­bau und steht nicht mehr als So­li­tär am Stras­sen­rand, womit eher von einer Auf­wer­tung aus­zu­ge­hen ist.

Auch die we­sent­li­chen Vor­zü­ge ge­gen­über der Ein­zel­bau­wei­se ge­mäss § 32 PBG be­jaht der Re­gie­rungs­rat kor­rek­ter­wei­se. Zwar wird mit dem Be­bau­ungs­plan keine  Ver­dich­tung er­reicht, wel­che grund­sätz­lich dem öf­fent­li­chen In­ter­es­se ent­spricht. Den­noch gehen im vor­lie­gen­den Fall die Vor­ga­ben des  ISOS vor, da es sich um ein sehr sen­si­bles Ge­biet mit dem höchs­ten Er­hal­tungs­ziel han­delt. Eine ver­dich­te­te Über­bau­ung würde den Schutz­an­lie­gen des ISOS dia­me­tral ent­ge­gen­lau­fen und wäre damit nicht ver­ein­bar.

Auch der mi­ni­ma­le  Wald­ab­stand sei da­hin­ge­hend ein­ge­hal­ten, als dass die­ser zwar den Wald­ab­stand auf einer Länge von 16.6 m und einer Flä­che von rund 52 m2 un­ter­schrei­tet. Der mi­ni­ma­le Wald­ab­stand be­trägt je­doch stets min­des­tens rund 8 m. Es wer­den weder Wurzel-​ noch Kro­nen­be­rei­che der Bäume und auch bio­lo­gisch, land­schaft­li­che und äs­the­ti­sche Werte nicht oder höchs­tens mar­gi­nal be­ein­träch­tigt, womit kein Ver­stoss gegen Art. 17 WaG vor­liegt.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 27. Fe­bru­ar 2018 i.S. P. und J. A.

Es geht um eine Wie­der­her­stel­lung des recht­mäs­si­gen Zu­stands. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass der an­ge­foch­te­ne Be­schluss des Ge­mein­de­rats schon aus for­mel­len Grün­den in Gut­heis­sung der Ver­wal­tungs­be­schwer­de in­te­gral auf­zu­he­ben ist. Indem der Ge­mein­de­rat nur eine Grund­ei­gen­tü­mer­schaft bzw. eine Stock­werk­ei­gen­tü­mer­schaft und nicht die ge­sam­te Stock­werk­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in das vor­in­stanz­li­che Ver­fah­ren ein­be­zo­gen hat, hat er einen gro­ben Ver­fah­rens­man­gel zu ver­tre­ten.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de gut.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 27. Fe­bru­ar 2018 i.S. B.H.

Es geht um eine er­teil­te Bau­be­wil­li­gung Bau­ge­such. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die ma­te­ri­ell er­ho­be­nen Rügen be­tref­fend Grenz­ab­standEnt­wäs­se­rung und  Kos­ten­ver­tei­lung un­be­grün­det sind. Die Grenz­ab­stands­vor­schrif­ten sind mit dem vor­lie­gen­den Bau­vor­ha­ben ein­ge­hal­ten wor­den, dies auch hin­sicht­lich des Car­ports, da die­ser als Klein­bau­te zu qua­li­fi­zie­ren ist und ein Grenz­ab­stand von 2.5 Meter gilt. Die Ver­si­cke­rungs­an­la­ge mit Ver­si­cke­rungs­ri­go­le ist nicht Teil der an­ge­foch­te­nen Bau­be­wil­li­gung. Ge­mäss GEP ist eine ein­fa­che Ver­si­cke­rung von  Me­te­or­was­ser auf dem Grund­stück mög­lich. Damit sind die An­for­de­run­gen an die Er­schlies­sung be­reits er­füllt. Die Ver­fah­rens­kos­ten rich­ten sich nach Mass­ga­be des Ob­sie­gens im Be­schwer­de­ver­fah­ren. Die un­ter­lie­gen­de Par­tei hat die Ver­fah­rens­kos­ten voll­stän­dig zu über­neh­men. All­fäl­li­ge Frist­er­stre­ckungsge­su­che sind bei der Kos­ten­ver­tei­lung ir­rele­vant.

Der Re­gie­rungs­rat weist die An­trä­ge auf Wi­der­ruf der er­folg­ten Pu­bli­ka­ti­on der Bau­be­wil­li­gung und auf Ver­pflich­tung der Vor­in­stanz zur Durch­set­zung der Ein­hal­tung der Be­stim­mun­gen der Bau­ord­nung ab. Auf den An­trag auf Pu­bli­ka­ti­on eines nicht ein­ge­reich­ten ab­ge­än­der­ten Bau­ge­suchs wäh­rend des Be­schwer­de­ver­fah­rens tritt der Re­gie­rungs­rat nicht ein.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 13. März 2018 i.S. A. W.

Es geht um eine Ab­leh­nung eines Um­zo­nungsge­suchs. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass eine  Nicht­ein­zo­nung die Grund­ei­gen­tü­mer­schaft nur aus­nahms­wei­se im Sinne von Art. 26 BV ent­eig­nungs­ähn­lich be­trifft. Die Vor­in­stanz ist be­reit, den vom Be­schwer­de­füh­rer gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf Um­zo­nung sei­ner Lie­gen­schaft, so­fern alle nö­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, im Rah­men der be­vor­ste­hen­den Orts­pla­nungs­re­vi­si­on zu prü­fen. Die Aus­füh­run­gen der Vor­in­stanz sind umso we­ni­ger zu be­an­stan­den, als dass die Vor­in­stanz damit die Emp­feh­lun­gen der Bau­di­rek­ti­on be­rück­sich­tigt hat. Da­nach sol­len zonenplan-​ oder Bauor­dungs­re­vi­sio­nen in aller Re­geln in die kom­men­den Ge­samt­re­vi­sio­nen in­te­griert wer­den. Spe­zi­ell bei Zonen des öf­fent­li­chen In­ter­es­sen (ÖIB) soll ein um­fas­sen­des und ak­tu­el­les Kon­zept er­stellt wer­den, wel­ches den Be­darf und die Not­wen­dig­keit der Zonen aus­weist. Die Vor­aus­set­zun­gen sind vor­lie­gend nicht ge­ge­ben.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 20. März 2018 i.S. P. N. S.

Es geht um einen Be­schluss einer Ge­mein­de­ver­samm­lung zur üb­ri­gen  Zone mit spe­zi­el­len Vor­schrif­ten für Sport­an­la­gen. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die durch Rüge von den Be­schwer­de­füh­rern gel­tend ge­mach­te Be­an­spru­chung der  Frucht­fol­ge­flä­chen durch den Bau von Ten­nis­plät­zen des­halb un­be­grün­det ist, da die Flä­chen nörd­lich und deut­lich aus­ser­halb des für die Sport­an­la­gen vor­ge­se­he­nen Pe­ri­me­ters lie­gen. Es spricht nichts gegen die Ge­neh­mi­gung der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung, so­fern die "üb­ri­ge Zone mit spe­zi­el­len Vor­schrif­ten für die Sport­an­la­gen" er­wei­tert wird. Ein Rechts­ver­stoss ist damit nicht aus­zu­ma­chen. Die ge­meind­li­che Bau­ord­nung ist aber da­hin­ge­hend zu er­gän­zen und die Be­schwer­de da­durch teil­wei­se gut­zu­heis­sen, als dass die Be­stim­mun­gen zur Ver­mei­dung über­mäs­si­ger Licht- und  Lärm­im­mis­sio­nen auf­grund des ein­schlä­gi­gen Bun­des­rechts zu be­rück­sich­ti­gen sind.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de teil­wei­se gut.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 27. März 2018 i.S. M. L., R. G. und L. K.

Es geht um den Neu­bau eines Wohn­hau­ses mit Ge­schäfts­lo­kal und den Anbau von Ga­ra­gen an einer Stras­se. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass be­züg­lich der Frage, ob der Neu­bau mit den Orts­bild­schutz-​Bestimmungen, dem  ISOS und den Zonenplan-​Bestimmungen ver­ein­bar ist, ge­sagt wer­den, dass die ge­meind­li­che Bau­ord­nung ein­zu­hal­ten ist. Dies in­so­fern, als dass nach der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung an die ar­chi­tek­to­ni­sche und städ­te­bau­li­che Ge­stal­tung be­son­de­re An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den, ein Neu­bau nur so­weit zu­läs­sig ist, als die Zonenord­nung dies zu­lässt und der Cha­rak­ter des schutz­wür­di­gen Orts­bilds ge­wahrt bleibt. In der Kern­zo­ne gilt eine Aus­nüt­zung von 1 und keine ma­xi­ma­le Hö­hen­be­schrän­kung. Die Aus­füh­run­gen und Emp­feh­lung der Bau­fach­kom­mis­si­on und vor allem jene des Amts für  Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie - wel­chen die Vor­in­stanz ge­folgt ist, indem sie die Bau­be­wil­li­gung er­teilt hat - ver­mö­gen ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Dach­form zu über­zeu­gen. Ein Gie­bel­dach - ana­log wie bei den be­nach­bar­ten Ge­bäu­den in der Orts­bild­schutz­zo­ne - würde bei die­sem mo­der­nen Neu­bau auf­ge­setzt und künst­lich wir­ken. Dies umso mehr, als die Ge­bäu­de­form im We­sent­li­chen drei­eckig ist, was ent­spre­chend zu einem drei­ecki­gen Gie­bel­dach füh­ren würde. Zudem sind auch be­tref­fend ar­chi­tek­to­ni­scher und städ­te­bau­li­cher Ge­stal­tung die Aus­füh­run­gen des Amts für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie über­zeu­gend. Der Neu­bau er­weist sich hin­sicht­lich der Dach­form, der ar­chi­tek­to­ni­schen Ge­stal­tung als auch der Höhe als mit dem Cha­rak­ter des Orts­bil­des ver­ein­bar. Die An­for­de­run­gen der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung sind damit ein­ge­hal­ten. Die Ge­mein­de­ver­samm­lung hat le­dig­lich über einen An­trag zur Er­hö­hung der First­hö­he eines be­nach­bar­ten Be­bau­ungs­plans ab­ge­stimmt. Dar­aus kann nicht ab­ge­lei­tet wer­den, dass eine Ab­stim­mung zum vor­lie­gen­den Neu­bau zum sel­ben Er­geb­nis ge­kom­men wäre.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 10. April 2018 i.S. A. AG.

Es geht um eine Ab­leh­nung eines Bau­ge­suchs für die Er­stel­lung einer Pla­kat­wand. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die zu er­stel­len­de Pla­kat­wand auf­grund ihrer Nähe zu einer Stras­sen­kreu­zung, wel­che vor­tritts­recht­lich schwie­rig ist, und einer nicht mit einem Fuss­gän­ger­strei­fen mar­kier­ten Fuss­gän­ger­que­rung sowie auf­grund ihrer wei­ten Ein­seh­bar­keit eine er­heb­li­che Ab­len­kungs­ge­fahr für Ver­kehrs­teil­neh­men­de dar­stellt und damit die Ver­kehrs­si­cher­heit ge­fähr­det. Auch die Be­rück­sich­ti­gung der SN 640 241 und die Richt­li­nie über Stras­sen­re­kla­men des Kan­tons Aar­gau führt zum sel­ben Er­geb­nis. Die zu er­stel­len­de Re­kla­me­ta­fel ver­letzt des­halb Art. 96 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SVG. Die Vor­in­stanz hat das Bau­ge­such für die Er­stel­lung einer Pla­kat­wand ge­mäss § 30d Abs. 1 V PBG zu Recht ab­ge­lehnt. Die auf­zu­stel­len­de Re­kla­me­ta­fel - selbst wenn die Ein­ord­nung der Pla­kat­stel­le noch ge­ge­ben wäre - kann aus Ver­kehrs­si­cher­heits­grün­den nicht be­wil­ligt wer­den. Auch die Ein­pas­sungsvor­schrif­ten sind vor­lie­gend nicht er­füllt.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 10. April 2018 i.S. J., L. und P. I.

Es geht um die Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die durch die Be­schwer­de­füh­rer J. er­ho­be­ne Be­schwer­de be­tref­fend im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ner  Dienst­bar­keits­ver­ein­ba­rung zu Guns­ten der Par­zel­le der Be­schwer­de­geg­ner ein klar aus­ge­wie­se­nes  Nä­her­bau­recht dar­stellt, womit das Un­ter­schrei­tung des Grenz-​ und Ge­bäu­de­ab­stands er­laubt ist. Es sind keine feu­er­po­li­zei­li­chen und wohn­hy­gie­ni­schen Vor­be­hal­te an­zu­brin­gen.

Die durch die Be­schwer­de­füh­ren­den J. her­vor­ge­brach­te Rüge be­tref­fend  Ab­gra­bung weist der Re­gie­rungs­rat ab. Die ge­meind­li­che Bau­ord­nung be­tref­fend  Ter­rain­ver­än­de­run­gen darf nicht ana­log auf Ab­gra­bun­gen an­ge­wen­det wer­den.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den ma­chen eine feh­len­de  Ein­ord­nung gel­tend. Die Be­sich­ti­gung vor Ort zeigt deut­lich auf, dass die Um­ge­bung bzw. das Quar­tier­bild ent­lang der Stras­se sehr un­ein­heit­lich und ins­be­son­de­re nicht der­art emp­find­lich ist, dass hö­he­re An­for­de­run­gen an die Ge­stal­tung der Bau­ten ge­stellt wer­den kön­nen. Das Bau­vor­ha­ben ord­net sich mit sei­ner Ge­stal­tung, Lage und Grös­se ohne wei­te­res in das Ort-, Quartier-​ und Stras­sen­bild ein.

Die Aus­füh­run­gen der Be­schwer­de­füh­ren­den J und P.I. be­tref­fend Dienst­bar­keit, nach wel­cher nur ein Zwei­fa­mi­li­en­haus er­stellt wer­den darf, teilt der Re­gie­rungs­rat nicht. Die im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ne Dienst­bar­keit sieht le­dig­lich eine Bau­be­schrän­kung auf Er­stel­lung im Ma­xi­mum eines Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses vor. Des­halb hängt die Er­tei­lung einer Bau­be­wil­li­gung vor­lie­gend nicht vom Be­stand oder Nicht­be­stand der Dienst­bar­keit ab.

Die von den Be­schwer­de­füh­ren­den J. und L. gel­tend ge­mach­te Rüge be­tref­fend Auf­la­ge zur Auf­he­bung der öf­fent­li­chen Park­plät­ze, teilt der Re­gie­rungs­rat nicht. Die Er­rich­tung oder Än­de­rung einer Baute oder An­la­ge er­for­dert Ver­fü­gung meh­re­rer Be­hör­den. Da­nach ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine Be­hör­de zu be­zeich­nen, die eine aus­rei­chen­de  Ko­or­di­na­ti­on si­cher­stellt. Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Er­for­der­nis der aus­rei­chen­den Er­schlies­sung vor allem po­li­zei­wid­ri­ge Zu­stän­de ver­hin­dern. Die öf­fent­li­chen Park­plät­ze lie­gen un­mit­tel­bar im Sicht­raum der ge­plan­ten Ga­ra­gen­aus­fahrt. Die Ver­kehrs­si­cher­heit bei der der Aus­fahrt auf die Stras­se ist nur dann si­cher­ge­stellt, wenn die öf­fent­li­chen Park­plät­ze auf­ge­ho­ben wer­den. Somit han­delt es sich um ein Er­schlies­sungs­er­for­der­nis. Der Ge­mein­de­rat hätte die Auf­he­bung der öf­fent­li­chen Park­plät­ze gleich­zei­tig mit dem an­ge­foch­te­nen Be­schluss er­las­sen und auch er­öff­nen müs­sen. Die­ser Ko­or­di­na­ti­ons­man­gel wiegt je­doch nicht be­son­ders schwer und kann im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren als ge­heilt be­trach­tet wer­den.

Der Be­schwer­de­füh­rer L ist der Auf­fas­sung, dass die An­ge­le­gen­heit zur wei­te­ren Un­ter­su­chung sowie zur Be­ur­tei­lung einer mög­li­chen  Blend­wir­kung der  Son­nen­kol­lek­to­ren und zu neuer Ent­schei­dung an die Bau­be­hör­de zu­rück­zu­wei­sen ist. Die Vor­in­stanz hat den Sach­ver­halt be­züg­lich all­fäl­li­ger Blen­dim­mis­sio­nen der ge­plan­ten So­lar­an­la­ge un­ge­nü­gend ab­ge­klärt. Eine Rück­wei­sung zur Neu­be­ur­tei­lung er­weist sich al­ler­dings als un ver­hält­nis­mäs­sig, weil mit einer ein­fa­chen und ge­ziel­ten An­ord­nung ge­währ­leis­tet wer­den kann, dass für die um­lie­gen­den Wohn­häu­ser mit Si­cher­heit keine re­le­van­ten Blend­wir­kun­gen ent­ste­hen.

Das be­stehen­de Ge­bäu­de wurde im Jahr 1959 er­baut. Die von den Be­schwer­de­füh­ren­den an­ge­spro­che­ne Über­de­ckung ist mit Si­cher­heit schon älter als 15 Jahre. Die Dop­pel ga­ra­ge bleibt be­stehen und der Bau­grund muss rech­ne­risch nicht auf­ge­füllt wer­den. All­fäl­li­ge Auf­schüt­tun­gen, wel­che be­reits vor mehr als 15 Jah­ren vor­ge­nom­men wur­den, wären als Re­fe­renz für eine In­ter­po­la­ti­on her­an­zu­zie­hen. Die Über­de­ckung der Dop­pel­ga­ra­ge stellt somit das  ge­wach­se­ne Ter­rain dar, wel­ches auch für den Erd­ge­schossfuss­bo­den bzw. das Ein­mes­sen des Ge­bäu­des mass­geb­lich ist. Der in den Fas­sa­den­plä­nen an­ge­ge­be­ne ge­wach­se­ne Boden ist daher kor­rekt und lässt sich auch an­hand der auf Zug­Map.ch ein­ge­tra­ge­nen Hö­hen­kur­ven pro­blem­los nach­voll­zie­hen. Die Vor­ga­ben von § 14 V PBG sind damit ein­ge­hal­ten und das Erd­ge­schoss zählt nicht als zwei Ge­schos­se. An die­ser Be­ur­tei­lung än­dert auch der Hin­weis auf die IVHB nichts.

Die Be­schwer­de­füh­ren­de P. I rügt, dass davon aus­zu­ge­hen sei, dass die Be­su­cher ihre Autos auf dem Vor­platz ab­stel­len wür­den, selbst wenn dort keine Be­su­cher­park­plät­ze ein­ge­zeich­net seien. Die Vor­in­stanz hat mit­tels durch­setz­ba­rer Auf­la­ge si­cher­ge­stellt, dass das dau­er­haf­te Ab­stel­len von Autos auf dem Vor­platz nicht er­laubt ist und die  Ver­kehrs­si­cher­heit bei der ein- und Aus­fahrt auf die Stras­se damit ge­währ­leis­tet bleibt. Mehr kann von der Vor­in­stanz im Rah­men des bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren nicht ver­langt wer­den.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de teil­wei­se gut.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 30. April 2018 i.S. M.

Es geht um eine Bau­be­wil­li­gung. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass er auf die Ein­ga­be des Be­schwer­de­füh­rers man­gels Ein­hal­tung der  Rechts­mit­tel­frist nicht ein­tre­ten kann. Al­ler­dings hat die Vor­in­stanz aus­ge­führt, der Be­schwer­de­füh­rer würde ohne ent­spre­chen­de  Le­gi­ti­ma­ti­on gegen bei­na­he jedes Neu­bau­pro­jekt in der Ge­mein­de will­kür­li­che und ehr­ver­let­zen­de Ein­spra­chen er­he­ben. Des­halb prüft der Re­gie­rungs­rat ob dem Be­schwer­de­füh­rer der Vor­wurf von un­ge­hö­ri­gem oder tröd­ler­haf­tem Ver­hal­ten nach § 33 Abs. 1 VRG ge­macht wer­den kann. Der Be­schwer­de­füh­rer war im erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren nicht zur Ein­spra­che le­gi­ti­miert. Nichts­des­to­trotz hat er Ein­spra­che er­ho­ben und den of­fen­sicht­lich kor­rek­ten Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid der Vor­in­stanz an den Re­gie­rungs­rat wei­ter­ge­zo­gen. Vor­lie­gend ist nicht er­sicht­lich, ob der Be­schwer­de­füh­rer von der  Aus­sichts­lo­sig­keit der Ein­spra­che und der Ver­wal­tungs­be­schwer­de wuss­te. Ent­spre­chend kann dem Be­schwer­de­füh­rer kein Vor­wurf von un­ge­hö­ri­gem oder tröler­haf­tem Ver­hal­ten ge­mäss § 33 Abs. 1 VRG ge­macht wer­den. Soll­te der Be­schwer­de­füh­rer je­doch wie­der­holt in solch of­fen­sicht­li­chen Fäl­len einen Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid an den Re­gie­rungs­rat wei­ter­zie­hen, so be­hält sich die­ser vor, im je­wei­li­gen Ver­fah­ren die Auf­er­le­gung einer ent­spre­chen­den Ord­nungs­bus­se ge­mäss § 33 Abs. 1 VRG zu prü­fen.

Der Re­gie­rungs­rat tritt auf die Be­schwer­de nicht ein.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 01. Mai 2018 i.S. A. W.

Es geht um eine Än­de­rung der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung und Teil­re­vi­si­on des Zo­nen­plans. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die Pu­bli­ka­tio­nen ge­mäss § 39 Abs. 3 PBG nicht ir­re­füh­rend ge­we­sen sind, da der Be­schwer­de­füh­rer zu den Be­spre­chun­gen der  Pu­bli­ka­ti­on in Be­glei­tung sei­nes Rechts­be­ra­ters er­schien. Die­sen Ein­wand erhob der Be­schwer­de­füh­rer erst­mals im vor­lie­gen­den Be­schwer­de­ver­fah­ren, womit eine ver­spä­te­te Gel­tend­ma­chung vor­liegt. Zwar waren die be­tref­fen­den Pu­bli­ka­tio­nen teil­wei­se un­ge­nau, da die Vor­in­stanz die Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se der Par­zel­len nicht nann­te. Dies stellt al­ler­dings ein of­fen­kun­dig un­er­heb­li­ches Ver­se­hen dar. Die Be­völ­ke­rung konn­te  Ein­sicht in die Richt­pro­jek­te neh­men, was ge­mäss Art. 4 RPG und § 39 Abs. 3 PBG ent­schei­dend ist. Ge­mäss Re­gle­ment zum Be­bau­ungs­plan ist er­sicht­lich, dass es sich bei den Richt­pro­jek­ten um un­ver­bind­li­che und le­dig­lich weg­lei­ten­de Be­stand­tei­le des Be­bau­ungs­plans han­delt. Umso mehr, als dass die ein­zel­nen Be­stand­tei­le der öf­fent­li­chen Auf­la­ge in den Pu­bli­ka­tio­nen ex­pli­zit auf­ge­führt waren, wes­halb die Pla­nungs­un­ter­la­gen ge­mäss Art. 4 RPG und § 39 Abs. 2 bis 4 PBG nicht zu be­an­stan­den sind. Ein über­spitz­ter For­ma­lis­mus liegt nicht vor, da der Be­schwer­de­füh­rer sein Ein­wen­dungs­recht tat­säch­lich gel­tend ma­chen konn­te.

Eine  we­sent­li­che nach­träg­li­che Plan­än­de­rung liegt nicht vor, wenn das Richt­pro­jekt ge­gen­über der ers­ten öf­fent­li­chen Auf­la­ge keine Nut­zung mehr an­gibt, im Be­bau­ungs­plan sowie im da­zu­ge­hö­ren­den Re­gle­ment der Bau­be­reich für ein Ge­bäu­de ver­scho­ben wor­den ist oder das Re­gle­ment neu eine Be­stim­mung über den preis­güns­ti­gen Woh­nungs­bau be­inhal­tet. Eine Wie­der­ho­lung des Mit­wir­kungs­ver­fah­rens er­folgt le­dig­lich bei gro­ben Män­geln der In­for­ma­ti­on.

Die Vor­in­stanz ist im Rah­men der Orts­pla­nungs­re­vi­si­on be­reit zu prü­fen, ob ein An­spruch des Be­schwer­de­füh­rers auf  Um­zo­nung der Lie­gen­schaft be­steht, so­fern alle nö­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Es gibt kei­nen An­halts­punkt, wes­halb die Ein­woh­ner­ge­mein­de die­sen An­spruch grund­los ver­wei­gern könn­te. Von einer Rechts­ver­let­zung oder einem Pla­nungs­feh­ler der Vor­in­stanz kann keine Rede sein. Der Ent­scheid der Stimm­be­rech­tig­ten steht voll­um­fäng­lich im Ein­klang mit den raum­pla­ne­ri­schen Zie­len und Pla­nungs­grund­sät­zen und über­zeugt pla­ne­risch. Der Re­gie­rungs­rat kann nur dann ein­schrei­ten, wenn der an­ge­foch­te­ne Be­schluss der Stimm­be­rech­tig­ten der Ge­mein­de schlecht­hin nicht mehr ver­tret­bar wäre. Dies ist vor­lie­gend of­fen­kun­dig nicht der Fall.

Es liegt zudem eine zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung des Be­schwer­de­ver­fah­rens vor, indem der Be­schwer­de­füh­rer gel­tend macht, dass er die vor­lie­gen­de Be­schwer­de nicht er­ho­ben hätte, wenn die Vor­in­stanz sei­nem Um­zo­nungs­ge­such statt­ge­ge­ben hätte.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Es geht um eine Bau­be­wil­li­gung. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass so­wohl der Raum «Lager Gar­ten­mö­bel» als auch die Re­duits im Erd­ge­schoss und Ober­ge­schoss zur an­zu­rech­nen­den  Ge­schoss­flä­che zu zäh­len sind. Da­durch wird die ma­xi­mal zu­läs­si­ge Aus­nüt­zung über­schrit­ten. Die Bau­be­wil­li­gung kann nicht unter Auf­la­gen er­teilt wer­den, weil eine Pro­jekt­an­pas­sung, wel­che z.B. den Raum «Lager Gar­ten­mö­bel» gar nicht mehr vor­sieht, auch das äus­se­re Er­schei­nungs­bild des Baus ver­än­dert. Dies müss­te ent­spre­chend öf­fent­lich auf­ge­legt wer­den. Die Bau­herr­schaft muss das Pro­jekt ent­spre­chend an­pas­sen.

Die  Ein­stell­hal­le ist weder als Un­ter­ni­veau­bau­te noch als selb­stän­di­ger Anbau zu be­trach­ten, son­dern viel­mehr als Teil des Erd­ge­schos­ses zu qua­li­fi­zie­ren. So­wohl der klare Wort­laut als auch der Sinn und Zweck von § 6 Abs. 3 V PBG las­sen den Schluss zu, dass die Ein­stell­hal­le bei der Ge­bäu­de­län­gen­be­mes­sung als Teil der Ge­samt­ge­bäu­de zu be­rück­sich­ti­gen ist. Damit wird nach der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung in der Zone W2b die ma­xi­mal zu­läs­si­ge Ge­bäu­de­län­ge um rund zehn Meter deut­lich über­schrit­ten.

Der äus­se­re Rand der  Bal­ko­ne muss als Ge­bäu­de­fas­sa­de be­trach­tet wer­den. Der äus­sers­te Punkt an der Ge­bäu­de­fas­sa­de im Erd­ge­schoss be­fin­det sich deut­lich höher als drei Meter über dem ge­wach­se­nen Ter­rain. Das Erd­ge­schoss zählt ge­mäss § 14 Abs. 1 V PBG mehr als zwei Ge­schos­se. Der EG-​Fussboden liegt ma­xi­mal drei Meter bzw. nir­gend höher als drei Meter über dem ge­wach­se­nen Ter­rain und das Erd­ge­schoss gilt als ein vol­les Ge­schoss. Die Rüge der Be­schwer­de­füh­ren­den er­weist sich in die­sem Punkt als un­be­grün­det.

Ob die Rück­sprün­ge zur Fas­sa­den­län­ge hin­zu­ge­zählt wer­den oder nicht, ist ge­mäss ge­meind­li­cher Bau­ord­nung aus­zu­le­gen und im Rah­men einer hier vor­lie­gen­den sum­ma­ri­schen Prü­fung un­ver­hält­nis­mäs­sig. Die Frage der  Ein­pas­sung wird vom Re­gie­rungs­rat nicht be­ant­wor­tet, da das Pro­jekt auf­grund der über­schrit­te­nen ma­xi­ma­len Ge­bäu­de­län­ge grund­le­gend über­ar­bei­tet wer­den muss. Es ist fest­zu­hal­ten, dass die kan­to­na­le Denk­mal­pfle­ge in ihrer Stel­lung­nah­me und auch am Au­gen­schein u.a. fest­ge­hal­ten hat, dass eine Be­ein­träch­ti­gung der sich in der Nähe be­fin­den­den schüt­zens­wer­ten bzw. ge­schütz­ten Denk­mä­ler ge­mäss § 29  Denk­mal­schutz­ge­setz aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Der Ge­mein­de kommt zudem ein gros­ses Er­mes­sen bei der Be­ur­tei­lung der Ein­pas­sung im Ein­zel­fall zu. Bei der In­ter­es­sen­ab­wä­gung ist das In­ter­es­se der  Ver­dich­tung mit zu be­rück­sich­ti­gen. Im Wei­te­ren würde die Aus­le­gung und Be­rück­sich­ti­gung der Quar­tier­struk­tur ge­mäss An­sicht der Be­schwer­de­füh­ren­den zur Un­über­bau­bar­keit des vor­de­ren Grund­stück­teils füh­ren, was ein schwe­rer Ein­griff in das Ei­gen­tum der Bau­herr­schaft ist. Für einen sol­chen schwe­ren Ein­griff bil­den die all­ge­mein ge­hal­te­nen Ästhetik-​Generalklauseln in kei­nem Fall eine hin­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge.

Die Er­fül­lung der Er­schlies­sungser­for­der­nis­se ist durch die Vor­in­stanz bei einem neuen über­ar­bei­te­ten Bau­ge­such zu prü­fen.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de gut.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 29. Mai 2018 i.S. S.-S.

Es geht um ein Bau­ge­such be­tref­fend einer nach­träg­li­chen Bau­be­wil­li­gung von zwei be­reits er­stell­ten Au­to­ab­stell­plät­zen. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass es in­ner­halb des Pe­ri­me­ters eines rechts­kräf­ti­gen Be­bau­ungs­plans für die je­wei­li­ge Ei­gen­tü­mer­schaft keine Bau­pflicht gibt. So­fern es aber zur Er­rich­tung oder Än­de­rung einer Baute oder An­la­ge kommt, sind die im  Be­bau­ungs­plan fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten zu be­ach­ten. Die Be­wil­li­gung einer be­fris­te­ten oder un­be­fris­te­ten Zwi­schen­nut­zung ge­stützt al­lein auf die ge­meind­li­che Bau­ord­nung ist dann nicht mehr mög­lich. Die Er­rich­tung von Park­flä­chen un­ter­liegt ge­mäss Art. 22 Abs. 1 RPG i.V.m. § 4 Abs. 1 V PBG der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht. Diese müs­sen somit die Vor­schrif­ten des Be­bau­ungs­plans ein­hal­ten. Eine  Zwi­schen­nut­zung der Erschliessungs-​ bzw. An­lie­fe­rungs­flä­che als Park­flä­che miss­ach­tet die Vor­ga­ben des Be­bau­ungs­plans und ver­letzt des­sen Son­der­bau­vor­schrif­ten.

Die Vor­in­stanz hat zu Recht das Bau­ge­such der Be­schwer­de­füh­re­rin ab­ge­wie­sen und die Wie­der­her­stel­lung des ur­sprüng­li­chen Zu­stands ver­fügt. Der Be­bau­ungs­plan lässt in Bezug auf die Be­wil­li­gung des hier um­strit­te­nen Park­plat­zes kei­nen Er­mes­sensspiel­raum offen. Eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung konn­te nicht er­teilt wer­den, wes­halb die Ab­wei­sung des Bau­ge­suchs nicht  über­spitzt for­ma­lis­tisch oder gar will­kür­lich war. Die An­ord­nung des Rück­baus ist ver­hält­nis­mäs­sig. Ein  Au­gen­schein muss­te nicht durch­ge­führt wer­den, da die­ser nicht ge­eig­net ge­we­sen wäre, an der vor­lie­gen­den recht­li­chen Be­ur­tei­lung etwas zu än­dern.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 12. Juni 2018 i.S. C. H.

Es geht um eine Be­schwer­de be­tref­fend Er­for­der­lich­keit einer Bau­be­wil­li­gung für den Bau einer  Wär­me­pum­pe und ein bau­po­li­zei­li­ches Ver­fah­ren. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass in Bezug auf die streit­be­trof­fe­ne Luft-​Wärme-Pumpe (nach­fol­gend: LWP) keine Bau­be­wil­li­gung sei­tens des Ge­mein­de­rats vor­liegt. Ent­spre­chend ist der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid des Ge­mein­de­rats auf­zu­he­ben. Die Ge­mein­de ist an­zu­wei­sen, ein nach­träg­li­ches Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren und dabei die ma­te­ri­el­le Recht­mäs­sig­keit der LWP zu prü­fen. Die Vor­in­stanz hat die An­la­ge be­tref­fend Ein­hal­tung der Pla­nungs­wer­te unter Bei­zug der Voll­zugs­hil­fe 6.21 «Lärm­tech­ni­sche Be­ur­tei­lung von Luft / Wasser-​Wärmepumpen» der Ver­ei­ni­gung kan­to­na­ler Lärm­schutz­fach­leu­te noch­mals zu prü­fen. Die Vor­in­stanz hat sich für jene Mass­nah­me zu ent­schei­den, wel­che im Rah­men des Vor­sor­ge­prin­zips und des Ver­hält­nis­mäs­sig­keitsgrund­sat­zes ge­mäss Art. 5 Abs. 2 BV den bes­ten Lärm­schutz ge­währ­leis­tet. Dies kann dazu füh­ren, dass ver­schie­de­ne Lärm­schutzmass­nah­men ku­mu­la­tiv an­zu­ord­nen sind oder pro­jekt­be­zo­ge­ne Ver­bes­se­run­gen bzw. Pro­jekt­va­ri­an­ten in Be­tracht ge­zo­gen wer­den. Der ak­tu­el­le Stand­ort der LWP ist nicht op­ti­mal, wes­halb eine Ver­le­gung des Stand­orts der An­la­ge, die Wahl einer Wär­me­pum­pe, wel­che im Ge­bäu­de un­ter­ge­bracht wer­den kann und die Mög­lich­keit bau­li­cher Lärm­schutz­mass­nah­men zu prü­fen sind.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de gut.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 10. Juli 2018 i.S. M. A.-S.

Es geht um eine Er­wei­te­rung einer Ga­ra­ge und den Umbau eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die gel­ten­de  Are­al­be­bau­ungs­be­wil­li­gung keine aus­nüt­zungs­re­le­van­te Er­wei­te­rung der be­stehen­den Lie­gen­schaft zu­lässt. Im Wei­te­ren be­wirkt die neue, heute gel­ten­de Aus­nüt­zungs­be­rech­nung in § 16 V PBG eine Ver­grös­se­rung der Aus­nüt­zungs­re­ser­ve. Diese vor­han­de­ne Aus­nüt­zungs­re­ser­ve liegt je­doch nicht auf den ein­zel­nen Bau­par­zel­len, son­dern auf der Ge­samt­heit der Par­zel­len in­ner­halb des Are­al­be­bau­ungs­pe­ri­me­ters. Die Vor­in­stanz kam zu Recht zum Schluss, dass das er­for­der­li­che Quo­rum für eine Än­de­rung der Are­al­be­bau­ung ge­mäss § 29 Abs. 1 lit. b PBG er­füllt ist. Der vor­in­stanz­li­che Ent­scheid er­weist sich als un­voll­stän­dig. Zum einen wurde die neu vor­han­de­ne Aus­nüt­zungs­re­ser­ve, wel­che durch die neue Aus­nüt­zungs­be­rech­nung mit­tels AGF ent­stan­den ist und auf der ge­sam­ten Are­al­be­bau­ung liegt, nicht be­rech­net und ent­spre­chend von der Vor­in­stanz nicht ge­prüft. Zum an­de­ren hat die Vor­in­stanz keine Ver­ein­ba­rung der Are­al­ge­nos­sen über die Auf­tei­lung die­ser Re­ser­ven ver­langt und dies­be­züg­lich kei­nen Ent­scheid ge­trof­fen. Der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid ist daher auf­zu­he­ben und die Sache an die Vor­in­stanz zur voll­stän­di­gen Sach­ver­halts­er­mitt­lung und zur Neu­be­ur­tei­lung zu­rück­zu­wei­sen. Der Voll­stän­dig­keit hal­ber ent­schei­det der Re­gie­rungs­rat wei­ter, dass von der Klein­bau­te keine di­rek­te Ver­bin­dung zum Wohn­haus er­stellt wer­den darf.

Für die Be­hand­lung des durch die Be­schwer­de­füh­rer ge­stell­ten Aus­stand­be­geh­rens ist der Ge­mein­de­rat zu­stän­dig. Auf den An­trag kann man­gels sach­li­cher Zu­stän­dig­keit nicht ein­ge­tre­ten wer­den. Ein Aus­standsbe­geh­ren ist bei der Vor­in­stanz ein­zu­rei­chen.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de gut.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 10. Juli 2018 i.S. B. H.

Es geht um eine Bau­be­wil­li­gung und ins­be­son­de­re die In­stal­la­ti­on einer Luft/Wasser-​Wärmepumpe. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die Be­schwer­de­geg­ne­rin mit der ge­wähl­ten An­la­ge und dem be­ab­sich­tig­ten Auf­stel­lungs­ort dafür ge­sorgt hat, dass die mass­geb­li­chen  Pla­nungs­wer­te deut­lich ein­hal­ten wer­den. Ins­be­son­de­re hat sie mit die­sen Mass­nah­men auch dem  Vor­sor­ge­prin­zip hin­rei­chend Rech­nung ge­tra­gen. Die zu­sätz­li­chen vom Be­schwer­de­füh­rer ver­lang­ten Mass­nah­men er­wei­sen sich auf­grund der damit ver­bun­de­nen fi­nan­zi­el­len An­wen­dun­gen und sons­ti­gen Nach­tei­len als un ver­hält­nis­mäs­sig bzw. als wirt­schaft­lich nicht trag­bar. Dies gilt vor­lie­gend umso mehr, wenn be­ach­tet wird, dass die vor­ge­nom­me­ne Im­mis­si­ons­be­ur­tei­lung unter meh­re­ren Ge­sichts­punk­ten (Schall­leis­tungs­pe­gel der An­la­ge, Be­rück­sich­ti­gung der Schall­dämp­fung durch vor­han­de­ne Ne­ben­bau­ten etc.) auf der si­che­ren Seite liegt. Die vom Be­schwer­de­füh­rer in Bezug auf die Ein­hal­tung des Vor­sor­ge­prin­zips ge­äus­ser­te Kri­tik ist un­be­grün­det.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 10. Juli 2018 i.S. M. M.-S.

Es geht um eine nach­träg­li­che Bau­be­wil­li­gung. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass der Pol­ler und der Schlüs­sel­pfos­ten die Stich­stras­se so­weit ein­engen, dass da­durch die öffentlich-​rechtlichen Vor­schrif­ten be­tref­fend Feu­er­wehr­zu­fah­ren nicht mehr ein­ge­hal­ten sind. Die Er­schlies­sung ins­be­son­de­re des Grund­stücks mit einer  Feu­er­wehr­zu­fahrt ist nicht mehr ge­ge­ben. Ein Rück- bzw. Umbau des Schlüs­sel­pfos­tens er­weist sich als ver­hält­nis­mäs­sig. Die Be­schwer­de­füh­ren­den 1 sind an­ge­wie­sen, den Schlüs­sel­pfos­ten mit einem Ein­heits­schloss aus­zu­stat­ten oder zu ent­fer­nen. Die Be­schwer­de­füh­re­rin 2 wird an­ge­wie­sen, den Pol­ler zu ent­fer­nen. Der Ge­mein­de­rat hat den  Rück­bau somit zu Recht ver­fügt.

Die Vor­in­stanz muss sich eine Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs vor­wer­fen las­sen, da sie den Be­schwer­de­füh­ren­den keine Ein­sicht in die Akten ge­währ­te.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 10. Juli 2018 i.S. J. E. V.

Es geht um eine Bau­be­wil­li­gung für die Er­stel­lung einer Gar­ten­an­la­ge samt Sitz­platz auf einer ehe­ma­li­gen Boccia-​Bahn. Auf Be­schwer­de hin prüft der Re­gie­rungs­rat, ob für das Bau­vor­ha­ben zu Recht kein Bau­ge­such, son­dern le­dig­lich eine Bau­an­zei­ge ein­ge­reicht wor­den ist. Der Re­gie­rungs­rat hat ers­tens dar­über zu ent­schei­den, ob die bau­li­chen Um­ge­stal­tun­gen auf dem Grund­stück der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht un­ter­lie­gen und ob dafür das  or­dent­li­che Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren hätte durch­ge­führt werde müs­sen. Zwei­tens, ob für die Bau­ar­bei­ten ein Bau­stopp ver­fügt wer­den muss.

Nut­zungs­än­de­run­gen sind nur dann be­wil­li­gungs­pflich­tig, wenn der neue Ver­wen­dungs­zweck in der be­tref­fen­den Zone ent­we­der nicht ge­stat­tet ist oder die mit der neuen Nut­zung ver­bun­de­nen Aus­wir­kun­gen in­ten­si­ver sind als die bis­he­ri­gen, wovon vor­lie­gend nicht aus­zu­ge­hend ist. Der Ab­bruch der Boccia-​Bahn fällt nicht unter die Bau­be­wil­li­gungs­pflicht ge­mäss Art. 22 Abs. 1 RPG. Beim Be­de­cken des Grund­stücks mit Gar­ten­kies, dem Er­stel­len eines ca. 50 m2 gros­sen, of­fe­nen Gar­ten­sitz­plat­zes, dem An­le­gen von zwei Ge­mü­se­bee­ten sowie der Si­cher­stel­lung des Zu­gangs vom einen Grund­stück zum an­de­ren über eine Me­tall­trep­pe han­delt es sich um eine klas­si­sche Garten-​ und Aus­sen­raum­ge­stal­tung. Diese be­wegt sich im orts­üb­li­chen Rah­men und ist auf­grund ihres Aus­mas­ses nicht ge­eig­net, die öf­fent­li­chen oder nach­bar­li­chen In­ter­es­sen zu tan­gie­ren. Sie wir­ken sich weder auf eine re­le­van­te Weise auf die Um­ge­bung aus noch füh­ren sie zu einer we­sent­li­chen Ver­än­de­rung des Land­schafts­bilds. Sie be­ein­träch­ti­gen weder die Um­welt noch die Er­schlies­sung. Damit muss dafür kein Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den. Für Bäume und Pflan­zen be­steht grund­sätz­lich keine Be­wil­li­gungs­pflicht. Das be­stehen­de Ter­rain wird ge­mäss ein­ge­reich­ter Bau­an­zei­ge in­klu­si­ve Um­ge­bungs­ge­stal­tungs­plan nach Ab­bruch der Boccia-​Bahn wie­der­her­ge­stellt, womit keine be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen  Ter­rain­ver­än­de­run­gen vor­ge­nom­men wer­den. Die Vor­in­stanz konn­te wäh­rend der Bau­kon­trol­le auf­grund der lau­fen­den Bau­ar­bei­ten noch nicht be­ur­tei­len, ob das Ter­rain auf einer an­de­ren Höhe liegt und das gross­flä­chi­ge Fun­da­ment mit Ar­mie­rungs­ei­sen und Fros­trie­gel samt Zu­lei­tun­gen er­stellt wurde, wes­halb dies nicht Ge­gen­stand des vor­in­stanz­li­chen Ent­scheids bil­den konn­te. Dabei han­delt es sich so oder so le­dig­lich um eine bau­po­li­zei­li­che Auf­ga­be, wel­che ge­mäss § 68 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 PBG in der Zu­stän­dig­keit der Vor­in­stanz liegt.

Eine Ver­let­zung frem­den Ei­gen­tums lässt sich nicht er­ken­nen, wobei den Be­schwer­de­füh­rern je­der­zeit der Zi­vil­weg offen steht. Die Vor­in­stanz hat von der Bau­herr­schaft die Ein­rei­chung eines Ent­sor­gungs­nach­wei­ses für die Ent­sor­gung der Bau­ab­fäl­le ver­langt. Für die­sen Nach­weis be­darf es kei­ner Durch­füh­rung eines Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens. Eine gast­ge­werb­li­che Nut­zung ist nicht Ge­gen­stand des vor­lie­gen­den Be­schwer­de­ver­fah­rens, so dass dar­auf nicht ein­zu­ge­hen ist und für die Frage der Be­wil­li­gungs­pflicht oh­ne­hin nicht re­le­vant ist.

Eine Bau­be­wil­li­gungs­pflicht lässt sich im Rah­men der  Rechts­gleich­heit immer nur an­hand einer Ge­samt­be­trach­tung aller im Ein­zel­fall mass­ge­ben­den Ele­men­te und in­vol­vier­ten In­ter­es­sen be­stim­men. Ein Dach­fens­ter ist nicht in jedem Fall gleich wie die hier zu be­ur­tei­len­den Gar­ten­ar­bei­ten zu be­han­deln, da sich die bau­li­chen Mass­nah­men grund­sätz­lich un­ter­schei­den. Ein Dach­fens­ter ver­än­dert ein be­stehen­des, den Raum prä­gen­des Ge­bäu­de, wäh­rend Be­pflan­zun­gen und die Er­stel­lung eines Gar­ten­sitz­plat­zes aus­schliess­lich den Aussen-​ resp. den Gar­ten­be­reich be­tref­fen.

Ein  Bau­stopp er­weist sich weder als ge­eig­net noch als er­for­der­lich, um den ur­sprüng­li­chen Zu­stand zu er­hal­ten. Die Vor­aus­set­zun­gen für die An­ord­nung vor­sorg­li­cher Mass­nah­men ge­mäss § 17 Abs. 1 VRG sind eben­falls nicht er­füllt, was dazu führt, dass auch der ver­fah­rens­mäs­si­ge An­trag der Be­schwer­de­füh­ren­den auf Ein­stel­lung der Bau­ar­bei­ten ab­zu­wei­sen ist.

Der Re­gie­rungs­rat weist den An­trag auf Durch­füh­rung eines or­dent­li­chen Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 4. Sep­tem­ber 2018 i.S. I. N. F. A.

Es geht um eine Bau­be­wil­li­gung eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die im Namen der In­ter­es­sen­ge­mein­schaft ein­ge­reich­te Be­schwer­de auf die Namen der Pri­vat­per­so­nen lau­tet und das Entscheid-​Dispositiv durch die Vor­in­stanz ent­spre­chend an­ge­passt wer­den soll.

Die Wohn- und Ess­zim­mer lie­gen im west­li­chen Teil des Ge­bäu­des. In west­li­cher Rich­tung sind Fens­ter­fron­ten ge­plant, die deut­lich grös­ser sind als auf den üb­ri­gen Ge­bäu­de­sei­ten. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­schwer­de­füh­ren­den liegt die  Haupt­wohn­rich­tung klar auf der west­li­chen Ge­bäu­de­sei­te. Bei der süd­li­chen Fas­sa­de gilt somit nicht der gros­se Grenz­ab­stand, son­dern der klei­ne, wel­cher vor­lie­gend ein­ge­hal­ten wird. Es gibt ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­schwer­de­füh­ren­den keine Bau­vor­schrift, wel­che re­gelt, dass es bei einer wenig be­fah­ren­den Quar­tier­stras­se aus Grün­den der  Wohn­hy­gie­ne ver­bo­ten ist, die Haupt­wohn­rich­tung der Stras­sen­sei­te aus­zu­rich­ten. Die ge­meind­li­che Bau­ord­nung be­tref­fend At­ti­ka­ge­schoss fin­det vor­lie­gend keine An­wen­dung, wes­halb der mi­ni­ma­le Grenz­ab­stand ein­ge­hal­ten ist. In­wie­fern die Pro­fi­lie­rung ir­re­füh­rend ge­we­sen ist, ist nicht er­sicht­lich und wird in der Be­schwer­de­schrift nicht nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt. Dass die  Pro­fi­lie­rung und Pu­bli­ka­tio­nen ge­nüg­ten, zeigt sich am Um­stand, dass die Be­schwer­de­füh­ren­den im Stan­de waren ihre Ein­spra­che ziel­ge­rich­tet zu for­mu­lie­ren und recht­zei­tig ein­zu­rei­chen, wobei Bau­pro­fi­le nicht den Zweck haben, be­reits ab­so­lut genau und in jedem De­tail kor­rekt zu sein, son­dern le­dig­lich auf das Bau­pro­jekt auf­merk­sam ma­chen.

Das um­strit­te­ne Bau­vor­ha­ben liegt in der Wohn­zo­ne W2b, in der zwei Voll­ge­schos­se sowie ein At­ti­ka­ge­schoss zu­läs­sig sind. Ge­mäss Bau­ge­such und ent­spre­chen­den Plä­nen ist zu ent­neh­men, dass die ge­deck­te Ter­ras­se des At­ti­ka­ge­schos­ses offen ge­stal­tet ist und auch die Bal­ko­ne des Ober­ge­schos­ses west­sei­tig nicht ver­glast ist. Die ent­spre­chen­den Flä­chen sind dem­nach nicht zur Grund­flä­che zu rech­nen. Die Grund­flä­che des At­ti­kage­schos­ses hält die Vor­aus­set­zun­gen von § 8 Abs. 2 V PBG ein.

Würde die Bau­be­wil­li­gung für das vor­lie­gen­de Bau­pro­jekt ver­wei­gert, so läge eine Ein­schrän­kung der  Ei­gen­tums­ga­ran­tie nach Art. 26 BV vor, wel­che nur zu­läs­sig ist, falls die Vor­aus­set­zun­gen von Art. 36 BV er­füllt sind. Durch die  Äs­the­tik­vor­schrift wer­den die bau­li­chen Mög­lich­kei­ten nicht grund­sätz­lich in Frage ge­stellt. Die Vor­in­stanz hat die Um­ge­bung in seine Wür­di­gung ein­be­zo­gen und kam zum Schluss, dass es sich um ein he­te­ro­gen ge­stal­te­tes Quar­tier han­delt und sich das Bau­vor­ha­ben gut in die Um­ge­bung ein­ord­net.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de in­so­fern gut, indem die Ein­zel­per­so­nen an­statt der In­ter­es­sen­ge­mein­schaft als Be­schwer­de­füh­ren­de ge­nannt wer­den. Zum Üb­ri­gen weist er die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 11. Sep­tem­ber 2018 i.S. Z. et. al.

Es geht um die Bau­be­wil­li­gung einer  Mo­bil­funk­an­la­ge mit einer neuen An­ten­nen­trag­kon­struk­ti­on samt Tech­nik­schrank auf einem Flach­dach eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass auf die Be­schwer­de zwei­er Be­schwer­de­füh­re­rin­nen nicht ein­ge­tre­ten wird, da es ihnen an der for­mel­len Be­schwer fehlt. In Bezug auf die Prü­fung von zweck­mäs­si­ge­ren Stand­or­ten durch die Vor­in­stanz im Rah­men der Un­ter­su­chungs­ma­xi­me ge­mäss §§ 12 ff. VRG ent­schei­det der Re­gie­rungs­rat, dass die Prü­fung von bes­se­ren Al­ter­na­tiv­stand­or­ten nicht im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zu prü­fen ist, so­fern keine ent­spre­chen­den pla­nungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten des Kan­tons oder der Ge­mein­den exis­tie­ren. Die ge­meind­li­chen Be­wil­li­gungs­be­hör­den haben Ge­le­gen­heit, recht­zei­tig auf pro­ble­ma­ti­sche Stand­or­te hin­zu­wei­sen und haben vor der Ein­ga­be eines kon­kre­ten Bau­vor­ha­bens die Mög­lich­keit auf einen pro­ble­ma­ti­schen Stand­ort hin­zu­wei­sen. Eine ent­spre­chen­de Ko­gni­ti­on der Vor­in­stanz auf einen Al­ter­na­tiv­stand­ort lässt sich nicht ab­lei­ten, wes­halb vor­lie­gend der  Un­ter­su­chungs­grund­satz nicht ver­letzt ist.

Bei den  An­la­ge­grenz­wer­ten ge­mäss NISV han­delt es sich nicht um Ge­fähr­dungs­wer­te, son­dern um vor­sorg­li­che Emis­si­ons­be­gren­zun­gen, wel­che die Strah­lung auf das tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich und wirt­schaft­lich trag­ba­re Mass re­du­zie­ren. Eine Mes­sung hat die Vor­in­stanz an­ge­ord­net, wel­che ergab, dass durch die An­la­ge keine Über­schrei­tung des An­la­ge­grenz­werts vor­liegt.

Die ge­plan­te Mo­bil­funk­an­la­ge ist ge­mäss Re­gie­rungs­rat zo­nen­kon­form, da sie dem Zweck der Nut­zungs­zo­ne ent­spricht. Es be­steht damit ein An­spruch auf Er­tei­lung der Be­wil­li­gung für die vor­ge­se­he­ne Zone, so­fern die An­for­de­run­gen des kom­mu­na­len und kan­to­na­len Rechts er­füllt wer­den. Diese sind vor­lie­gend ein­ge­hal­ten.

Be­tref­fend  Ein­ord­nung kommt der Re­gie­rungs­rat zum Schluss, dass die äs­the­ti­sche Ge­ne­ral­klau­sel nicht dazu füh­ren darf, dass deren Kon­kre­ti­sie­rung voll­stän­dig einer rein ein­zel­fall­be­zo­ge­nen und damit nicht mehr vor­aus­seh­ba­ren Rechts­an­wen­dung sei­tens der kom­mu­na­len Be­wil­li­gungs­be­hör­den vor­be­hal­ten bleibt. Die im In­ter­es­se des Orts­bild­schutzes er­las­se­nen Be­stim­mun­gen dür­fen die Wahr­neh­mung des Ver­sor­gungs­auf­trags der Mo­bil­funk­be­trei­ber ge­mäss Fern­mel­de­ge­setz nicht ver­ei­teln. Damit wird dem Um­stand Rech­nung ge­tra­gen, dass Mo­bil­funk­an­la­gen als ge­sell­schaft­lich ak­zep­tier­te Be­gleit­erschei­nun­gen der heu­ti­gen Zi­vi­li­sa­ti­on be­trach­tet wer­den und ent­spre­chend mit einer nach­träg­li­chen Er­rich­tung zu rech­nen ist. Der Mast der ge­plan­ten Mo­bil­funk­an­la­ge über­ragt das Flach­dach der Stand­ort­lie­gen­schaft um rund 5 Meter. Nach der ein­schlä­gi­gen Recht­spre­chung gel­ten Mo­bil­funk­an­la­gen selbst mit einer Höhe von 6,3 Me­tern noch als durch­schnitt­lich di­men­sio­nier­te In­fra­struk­tur­an­la­gen, womit die ge­plan­te An­ten­ne nicht über­durch­schnitt­lich di­men­sio­niert ist. Es kann keine Rede davon sein, dass die ge­plan­te Mo­bil­funk­an­la­ge Schutz­ob­jek­te tan­giert, wel­che sich in un­mit­tel­ba­rer Nähe be­fin­den. Die Stand­ort­lie­gen­schaft und deren Um­ge­bung wei­sen weder städ­te­bau­li­che noch ar­chi­tek­to­ni­sche Ak­zen­te auf, wel­che als über­durch­schnitt­lich oder be­son­ders be­mer­kens­wert be­zeich­net wer­den kön­nen. Dies gilt selbst dann, wenn die Er­rich­tung sol­cher An­la­gen in einer Wohn­zo­ne die At­trak­ti­vi­tät des Ge­biets zum Woh­nen nach­weis­lich be­ein­träch­tigt und die Kauf­prei­se oder Miet­zin­se für Lie­gen­schaft min­dern.

Ein­schrän­kun­gen von Grund­rech­ten wie die  Ei­gen­tums­frei­heit set­zen eine ge­setz­li­che Grund­la­ge, ein öf­fent­li­ches In­ter­es­se und die Ver­hält­nis­mäs­sig­keit vor­aus. Eine Ab­wei­sung des Bau­ge­suchs würde die Bau­herr­schaft un­ver­hält­nis­mäs­sig in ihren ver­fas­sungs­mäs­si­gen Rech­ten be­schrän­ken, und zwar in ers­ter Linie in ihrer Wirt­schafts­frei­heit. Un ver­hält­nis­mäs­sig ein­ge­schränkt wäre zudem das Recht ge­mäss Art. 16 Abs. 3 BV, wo­nach jede Per­son das Recht hat, In­for­ma­tio­nen frei zu emp­fan­gen, was zu einer schlech­te­ren Über­mitt­lungs­qua­li­tät füh­ren würde. Dies würde im Wi­der­spruch zum Grund­ver­sor­gungs­auf­trag der Bau­herr­schaft ge­mäss Art. 14 FMG und Art. 15 Abs. 1 lit. d FDV ste­hen. Bei der ge­plan­ten An­la­ge sind die äs­the­ti­schen Mi­ni­mal­stan­dards ein­ge­hal­ten, auch in Bezug auf den Stand­ort des Tech­nik­schranks und des­sen Farb­ge­bung.

Die Be­schwer­de­füh­rer ma­chen eine ma­te­ri­el­le Ent­eig­nung gel­tend. Die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de über­prüft das Bau­ge­such le­dig­lich auf Über­ein­stim­mung mit den Vor­schrif­ten des öf­fent­li­chen Rechts und ent­schei­det nicht dar­über, ob die Über­ein­stim­mung mit den Vor­schrif­ten er­füllt ist. Sie ent­schei­det ge­mäss § 30d V PBG nicht über die zi­vil­recht­li­chen Ver­hält­nis­se. Die Fest­stel­lung des Tat­be­stands der ma­te­ri­el­len Ent­eig­nung fällt weder in die Zu­stän­dig­keit der Vor­in­stanz noch in jene des Re­gie­rungs­rats, son­dern ob­liegt ge­mäss § 56 Abs. 2 PBG der Schät­zungs­kom­mis­si­on. Das Vor­lie­gen einer ma­te­ri­el­len Ent­eig­nung kann nicht im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren ge­prüft wer­den, da die Rechts­kraft eines Bau­be­wil­li­gungs­ent­scheids einen all­fäl­li­gen Ent­schä­di­gungs­an­spruch aus ma­te­ri­el­ler  Ent­eig­nung erst be­grün­den würde.

Der Re­gie­rungs­rat weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 4. De­zem­ber 2018 i.S. P. B.

Es geht um eine Über­prü­fung der pri­va­ten Ab­was­ser­lei­tun­gen. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die Be­schwer­de auf­grund der feh­ler­haf­ten  Rechts­mit­tel­be­leh­rung als recht­zei­tig ein­ge­reicht zu be­trach­ten ist und dass der Be­schwer­de­füh­rer zur Er­he­bung der Be­schwer­de le­gi­ti­miert ist. Ma­te­ri­ell ist die an­ge­foch­te­ne Ver­fü­gung auf­zu­he­ben, zumal sie die  Ei­gen­tums­rech­te der Nach­ba­rin ver­letzt und im vor­lie­gen­den Kon­text keine recht­li­chen Grund­la­gen be­stehen, um den Be­schwer­de­füh­rer zu ver­pflich­ten, auf frem­dem Grund Ka­nal­fern­seh­auf­nah­men durch­füh­ren zu las­sen. Die Ver­fü­gung ist an die Vor­in­stanz zu­rück­zu­wei­sen zwecks for­mell kor­rek­ter Er­öff­nung. Grund­sätz­lich be­steht aber ein hohes öf­fent­li­ches In­ter­es­se daran, dass pri­va­te Ab­was­ser­lei­tun­gen dicht sind.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de gut.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 4. De­zem­ber 2018 i.S. S. et al.

Es geht um den Ab­bruch und den Neu­bau einer Asyl­un­ter­kunft. Auf Be­schwer­de hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die an­ge­foch­te­ne Bau­be­wil­li­gung sowie der Ein­spra­che­ent­scheid be­reits aus for­mel­len Grün­den in Gut­heis­sung der Ver­wal­tungs­be­schwer­de in­te­gral auf­zu­he­ben ist. Die Vor­in­stanz hätte als Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de prü­fen müs­sen, ob an das vor­lie­gen­de Bau­ge­such nicht stren­ge­re Mass­stä­be be­tref­fend Zo­nen­kon­for­mi­tät im In­ter­es­se des Landschafts-​, Natur-​ und Hei­mat­schut­zes ge­stellt wer­den müs­sen. Ins­be­son­de­re, weil ein Be­bau­ungs­plan als Son­der­nut­zungs­plan auch Vor­schrif­ten ent­hal­ten kann, wel­che den kan­to­na­len und ge­meind­li­chen Bau­vor­schrif­ten ge­mäss § 32 Abs. 1 PBG vor­ge­hen. Die Vor­in­stanz hat die Zo­nen­kon­for­mi­tät ein­zig auf­grund der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung be­ur­teilt und dabei die Re­ge­lun­gen des Be­bau­ungs­pla­nes aus­ser Acht ge­las­sen. Damit hat sie die ein­schlä­gi­gen Bau­vor­schrif­ten nicht an­ge­wen­det und § 18 VRG ver­letzt, da die zu­stän­di­ge Be­hör­de das für die Wür­di­gung des mass­geb­li­chen Sach­ver­halts mass­geb­li­che Recht von Amtes wegen an­zu­wen­den hat. Die Vor­in­stanz hat auch den  Un­ter­su­chungs­grund­satz nach § 12 VRG miss­ach­tet, indem sie nicht ab­klär­te, ob und al­len­falls in­wie­fern die kon­kre­te Um­ge­bung des Grund­stücks ge­mäss Be­bau­ungs­plan be­trach­tet er­höht emp­find­lich ist und ob sich die ge­mäss Bau­ge­such vor­ge­se­he­ne Art der Nut­zung über­haupt mit den Vor­schrif­ten des Be­bau­ungs­plans zu ver­ein­ba­ren ist. Beim Ent­scheid, ob im In­ter­es­se des Landschafts-​, Natur-​ und Hei­mat­schut­zes bei der Be­ur­tei­lung stren­ge­re Mass­stä­be an­zu­set­zen sind, han­delt es sich um einen Er­mes­sens­ent­scheid der Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de. Im an­ge­foch­te­nen Ent­scheid fin­den sich in Bezug auf zo­nen­recht­li­che Ver­ein­bar­keit des Bau­vor­ha­bens mit dem Be­bau­ungs­plan gar keine Aus­füh­run­gen, wes­halb der Vor­in­stanz zu­sätz­lich eine Ver­let­zung ihrer Be­grün­dungs­pflicht ge­mäss § 20 Abs. 1 VRG und eine Miss­ach­tung des ver­fas­sungs­mäs­si­gen An­spruchs auf das  recht­li­che Gehör ge­mäss Art. 29 Abs. 2 BV im Rah­men der  Be­grün­dungs­pflicht zur Last fällt. Aus ver­fah­rens­öko­no­mi­schen Grün­den kann die Prü­fung der üb­ri­gen Rügen der Be­schwer­de­füh­ren­den un­ter­blei­ben. Darin lie­gen schwer­wie­gen­de Ver­fah­rens­män­gel, wel­che im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren nicht ge­heilt wer­den kön­nen. Die Kos­ten­re­ge­lung be­tref­fend Aus­stands­be­geh­ren gegen ein Re­gie­rungs­rats­mit­glied weist der Re­gie­rungs­rat ab, da es ge­mäss bun­des­ge­richt­li­cher Pra­xis zu­läs­sig ist, der in der Aus­stands­fra­ge un­ter­le­ge­nen Par­tei die im Zwi­schen­ver­fah­ren an­ge­fal­le­nen Ver­fah­rens­kos­ten auf­zu­er­le­gen.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de gut.

Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats vom 18. De­zem­ber 2018 i.S. E. und Z.

Es geht um ein nach­träg­li­ches Bau­ge­such eines Sicht­schut­zes. Auf Be­schwer­den ei­nere­seits der Nach­bar­schaft (Be­schwer­de­füh­rer 1) an­de­rer­seits der Bau­herr­schaft (Be­schwer­de­füh­rer 2) hin er­wägt der Re­gie­rungs­rat, dass die ein­zel­nen Sicht­schutz­wän­de in der Nach­bar­schaft zu­min­dest teil­wei­se durch­läs­sig sind und nicht die ge­setz­li­che ma­xi­ma­le Höhe er­rei­chen. Der vor­lie­gen­de Sicht­schutz ist je­doch kom­plett mit ho­ri­zon­tal ver­bau­ten Scha­lungs­ta­feln er­stellt wor­den, wel­che auf Sei­ten der Be­schwer­de­füh­ren­den 1 ur­sprüng­lich noch die ty­pisch gelb­li­che Fär­bung auf­wie­sen. Scha­lungs­ta­feln sind auf der Bau­stel­le an­zu­tref­fen und ohne ent­spre­chen­de Be­ma­lung nicht zur Gar­ten­ge­stal­tung ge­eig­net. Die Auf­la­ge der Vor­in­stanz, wo­nach die Sicht­schutz­wand mit einem Holz­farb­ton be­malt wer­den soll, ist in jedem Fall an­ge­mes­sen.

Die Stre­cke von der Haus­fas­sa­de bis zur Stras­se be­trägt rund 33 Meter. Die Sicht­schutz­wand mit einer Länge von 7.5 Me­tern ent­spricht somit 23 Pro­zent der Stre­cke. Von einer voll­stän­di­gen Ein­frie­dung kann damit keine Rede sein. Die Sicht­schutz­wand er­weist sich in jedem Fall als be­bau­ungs­plan­kon­form, zumal die Durch­läs­sig­keit über den deut­lich über­wie­gen­den Teil der Stre­cke ge­währ­leis­tet ist. Daran än­dert die be­stehen­de Grenz­be­pflan­zung nichts. Aus der Be­wil­li­gung der jet­zi­gen Sicht­schutz­wand kann nicht ab­ge­lei­tet wer­den, dass die Be­schwer­de­füh­ren­den 1 ohne Wei­te­res das Recht haben, eine neue Sicht­schutz­wand auf ihrem Grund­stück er­gän­zend zur Sicht­schutz­wand der Be­schwer­de­füh­ren­den 2 an­zu­set­zen.

Vor­lie­gend weist die Sicht­schutz­wand ge­mäss Au­gen­schein­pro­to­koll beim Ge­bäu­de eine Höhe von 1,8 Me­tern auf. Auf­grund des leicht ab­fal­len­den Bo­dens steigt die Höhe und ist im un­te­ren Teil ei­ni­ge Zen­ti­me­ter höher als 1,8 Meter. Somit über­steigt die Sicht­schutz­wand teil­wei­se die ma­xi­mal an der Gren­ze zu­ge­las­se­ne Höhe und ist ohne Zu­stim­mung der Nach­bar­schaft an der Gren­ze nicht be­wil­li­gungs­fä­hig.

Eine klei­ne stirn­sei­ti­ge Quer­stütz­te trägt zur Sta­bi­li­tät der Sicht­schutz­wand bei und ragt rund zwei Zen­ti­me­ter auf das nach­bar­li­che Grund­stück. Wei­ter ragt eine Plat­te auf das Nach­bar­grund­stück. Diese ein­zel­nen Teile der Sicht­schutz­wand über­schrei­ten die Grund­stücks­gren­ze. Sie sind nicht be­wil­li­gungs­fä­hig und des­halb zu­rück­zu­bau­en. Di­ver­se Schrau­ben und Nägel auf Sei­ten der Be­schwer­de­füh­ren­den 1 ragen aus der Sicht­schutz­wand her­aus. Diese Schrau­ben und Na­gel­spit­zen stel­len eine Ge­fahr für Per­so­nen und Tiere dar. Die­ser Man­gel ist zu be­he­ben.

Die an­ge­foch­te­ne Bau­be­wil­li­gung ist zu schüt­zen und mit wei­te­ren Auf­la­gen zu er­gän­zen, na­ment­lich mit der Pflicht zur Ent­fer­nung von über­ra­gen­den Bau­tei­len, der Ent­fer­nung von ge­fähr­li­chen Ge­gen­stän­den und zur Kür­zung der Höhe der Sicht­schutz­wand auf durch­ge­hend 1,8 Meter. Zur Durch­füh­rung die­ser Ar­bei­ten ist der Be­schwer­de­füh­ren­den 2 eine Frist von drei Mo­na­ten ab Rechts­kraft die­ses Ent­scheids ein­zu­räu­men, die Um­set­zung steht ihr frei. Die Sicht­schutz­wand muss an­ge­passt wer­den, so dass ein si­che­rer und bau­rechts­kon­for­mer Zu­stand her­ge­stellt wird. Eine De­mon­ta­ge, An­pas­sung und an­schlies­sen­der Wie­der­auf­bau er­wei­sen sich als ver­hält­nis­mäs­sig.

Der Re­gie­rungs­rat heisst die Be­schwer­de teil­wei­se gut.

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