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Ein­lei­tung

1997: Ver­wal­tungs­ge­richt

1998: Ver­wal­tungs­ge­richt

1999: Ver­wal­tungs­ge­richt

2000: Ver­wal­tungs­ge­richt

2000: Re­gie­rungs­rat

2001: Ver­wal­tungs­ge­richt

2001: Re­gie­rungs­rat

2002: Ver­wal­tungs­ge­richt

2002: Re­gie­rungs­rat

2003: Ver­wal­tungs­ge­richt

2003: Re­gie­rungs­rat

2004: Ver­wal­tungs­ge­richt

2004: Re­gie­rungs­rat

2005: Ver­wal­tungs­ge­richt

2005: Re­gie­rungs­rat

2006: Ver­wal­tungs­ge­richt

2006: Re­gie­rungs­rat

2007: Ver­wal­tungs­ge­richt

2007: Re­gie­rungs­rat

2008: Ver­wal­tungs­ge­richt

2008: Re­gie­rungs­rat

2009: Ver­wal­tungs­ge­richt

2009: Re­gie­rungs­rat

2010: Ver­wal­tungs­ge­richt

2010: Re­gie­rungs­rat

2011: Ver­wal­tungs­ge­richt

2011: Re­gie­rungs­rat

2012: Ver­wal­tungs­ge­richt

2012: Re­gie­rungs­rat

2013: Ver­wal­tungs­ge­richt

2013: Re­gie­rungs­rat

2014: Ver­wal­tungs­ge­richt

2014: Re­gie­rungs­rat

2015: Ver­wal­tungs­ge­richt

2015: Re­gie­rungs­rat

2016: Ver­wal­tungs­ge­richt

2016: Re­gie­rungs­rat

2017: Ver­wal­tungs­ge­richt

2017: Re­gie­rungs­rat

2017: Ent­schei­de gegen das Amt für Raum­pla­nung

2017: Ent­schei­de gegen an­de­re Di­rek­tio­nen

2018: Ver­wal­tungs­ge­richt

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 23. Ja­nu­ar 2018 i.S. H.-N. J.

Es geht um die Er­stel­lung einer Are­al­be­bau­ung. Die erste Bau­be­wil­li­gung der Ge­mein­de hob der Re­gie­rungs­rat auf, des­sen Ent­scheid das Ver­wal­tungs­ge­richt be­stä­tig­te. Auch die zwei­te Bau­be­wil­li­gung hob der Re­gie­rungs­rat auf. Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt im drit­ten Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren, ob der Re­gie­rungs­rat zu Recht, auf­grund ein­ge­tre­te­ner Rechts­kraft des Ent­scheids, nicht auf die Ver­wal­tungs­be­schwer­de ein­ge­tre­ten ist.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt stellt fest, dass es sich um den­sel­ben  Streit­ge­gen­stand han­delt, wie den in den zwei vor­an­ge­gan­gen Re­gie­rungs­rats­be­schlüs­sen bzw. dem Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts. Der Re­gie­rungs­rat und das Ver­wal­tungs­ge­richt brach­ten in ihren Ent­schei­den zum Aus­druck, dass die Bau­herr­schaft einen Rechts­an­spruch auf Er­tei­lung der Bau­be­wil­li­gung hat, da dem ein­ge­reich­ten Ge­such keine öffentlich-​rechtlichen Hin­der­nis­se ent­ge­gen­ste­hen. Die Ge­mein­de ver­füg­te nach Ein­tritt der for­mel­len Rechts­kraft des re­gie­rungs­rät­li­chen Ent­scheids über kei­nen Er­mes­sensspiel­raum mehr, wes­halb der Re­gie­rungs­rat zu Recht nicht auf die Ver­wal­tungs­be­schwer­de mit der Be­grün­dung ein­ge­tre­ten ist, dass es sich um einen ab­ge­ur­teil­ten Streit­ge­gen­stand han­delt.

Daran än­dert auch die Ein­ga­be des Be­schwer­de­füh­rers nichts, dass das Haus D durch  Ge­ruchs­im­mis­sio­nen über­mäs­sig über­la­gert und be­ein­träch­tigt wird und des­halb für den Bau des Hau­ses ein Bau­ver­bot zu er­las­sen ist. Der Re­gie­rungs­rat ver­nein­te zu Recht die Er­fül­lung der Vor­aus­set­zun­gen einer Wie­der­erwä­gung, wel­che we­sent­li­che ver­än­der­te tat­säch­li­che oder recht­li­che Ver­hält­nis­se ver­langt, da die mass­ge­ben­de  FAT-​Richtlinie (Emp­feh­lun­gen der Eid­ge­nös­si­schen For­schungs­an­stalt für Be­triebs­wirt­schaft und Land­tech­nik, die zur Be­ur­tei­lung der Über­mäs­sig­keit von Emis­sio­nen von Tier­hal­tungs­an­la­gen bzw. zur Fest­le­gung von Min­dest­ab­stän­den bei­gezo­gen wer­den) be­reits im Jahr 2005 re­vi­diert wurde und es sich damit um kein neues Vor­brin­gen auf­grund einer ge­än­der­ten Rechts­la­ge han­delt.

Der Re­gie­rungs­rat hat mit sei­nem Ent­scheid kein Recht ver­letzt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. Fe­bru­ar 2018 i.S. S. C. und Z. J. und M.

Es geht um ein un­be­bau­tes Grund­stück, wel­ches der Reserve-​Bauzone W2b zu­ge­wie­sen ist.

Auf Be­schwer­den hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass der Re­gie­rungs­rat sich be­tref­fend  recht­li­chen Ge­hörs auf den Ju­ry­be­richt des Pro­jekts und die Stel­lung­nah­me des Amts für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie stütz­te und diese Un­ter­la­gen der Be­schwer­de­füh­rern nicht zu­stell­te. Es weist auf die Um­stän­de hin, dass den Be­schwer­de­füh­rern be­kannt war, dass die Be­schwer­de­geg­ne­rin einen Ar­chi­tek­tur­wett­be­werb durch­ge­führt hatte, auf des­sen Ju­ry­be­richt sie in einer Stel­lung­nah­me hin­wies. Dass die­ser Be­richt eine ge­wis­se Be­deu­tung er­lan­gen könn­te, muss­te ihnen be­kannt sein. Spä­tes­tens als die Bau­di­rek­ti­on ihnen mit­teil­te, dass sie den Ju­ry­be­richt zu den Akten ge­nom­men hat, konn­te von ihren Rechts­ver­tre­tern er­war­tet wer­den, dass diese der Bau­di­rek­ti­on mit­teil­ten, dass sie dazu eine Stel­lung­nah­me ein­rei­chen wol­len. Dar­auf hätte die Bau­di­rek­ti­on auf die Ver­füg­bar­keit des Ju­ry­be­richts im In­ter­net auf­merk­sam ge­macht oder die­sen um­ge­hend zu­ge­stellt. Die Un­tä­tig­keit konn­te als Ver­zicht auf das Recht auf Stel­lung­nah­me ver­stan­den wer­den, womit keine Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs vor­liegt.

Be­tref­fend Vor­zü­ge des  Be­bau­ungs­plans ge­gen­über der Ein­zel­bau­wei­se er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass sich der Re­gie­rungs­rat sehr wohl auf die Aus­füh­run­gen des Ju­ry­be­richts und den raum­pla­ne­ri­schen Be­richt ab­ge­stützt hat und auch eine ei­gent­li­che recht­li­che Prü­fung der Kri­te­ri­en ge­mäss § 32 Abs. 1 lit. a PBG durch­führ­te. Zwar zi­tier­te die Vor­in­stanz aus dem Ju­ry­be­richt, je­doch hat diese un­ab­hän­gig davon in ei­ge­nen Wor­ten aus­führ­lich dar­ge­tan, wes­halb der Be­bau­ungs­plan das Er­for­der­nis einer be­son­ders guten ar­chi­tek­to­ni­schen Ge­stal­tung der Bau­ten und An­la­gen sowie der Frei­räu­me ge­mäss § 32 Abs. 2 lit. a PBG er­füllt. Der Re­gie­rungs­rat nahm bei­spiels­wei­se auf die im Au­gen­schein ge­mach­te Fest­stel­lung Bezug, nahm Ver­glei­che mit der Ein­zel­bau­wei­se vor, nahm Stel­lung zum Er­schlies­sungs­kon­zept, be­ur­teil­te die Ver­zah­nung zwi­schen dem be­bau­ten und an­gren­zen­den Ge­biet und wies ab­schlies­send auf die Mass­geb­lich­keit des Ge­samt­bilds hin. Damit nahm der Re­gie­rungs­rat die Prü­fung kor­rekt an­hand der Vor­ga­ben von § 32 PBG vor.

Wei­ter er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass keine ge­setz­li­che Be­stim­mung den De­tail­lie­rungs­grad eines Be­bau­ungs­plans re­gelt. Lehre und Recht­spre­chung de­fi­nie­ren, dass zum mi­ni­ma­len In­halt eines Be­bau­ungs­plans die Bau­be­rei­che ge­hö­ren, aus wel­chen die Lage, die ma­xi­ma­le ho­ri­zon­ta­le Aus­deh­nung sowie die in­ter­nen und ex­ter­nen Ab­stän­de der künf­ti­gen Bau­ten zei­gen müs­sen. Auch An­ga­ben über die Glie­de­rung und Ge­stal­tung der Bau­ten, die Frei-, Spiel-​ und Grün­flä­chen, über die in­ter­ne Er­schlies­sung durch Fuss­we­ge und Stras­sen sowie über die ober- und un­ter­ir­di­sche Par­kie­rung muss der Be­bau­ungs­plan ent­hal­ten. Was vor­lie­gend er­füllt ist. Damit ver­letzt der Re­gie­rungs­rat kein Recht, wenn er fest­stellt, dass der Be­bau­ungs­plan das Er­for­der­nis einer be­son­ders guten ar­chi­tek­to­ni­schen Ge­stal­tung der Bau­ten und An­la­gen sowie der Frei­räu­me ge­mäss § 32 Abs. 2 lit. a PBG er­füllt.

Zur be­son­ders guten städ­te­bau­li­chen  Ein­ord­nung in das Siedlungs-​ und Land­schafts­bild ge­mäss § 32 Abs. 1 lit. b PBG ist den Be­schwer­de­füh­rern ent­ge­gen­zu­hal­ten, dass sich der Re­gie­rungs­rat bei sei­nem Ent­scheid auch hier nicht le­dig­lich auf die vor­er­wähn­ten Be­rich­te stütz­te. Viel­mehr er­wähn­te er zwar kurz, dass die drei Be­rich­te über­ein­stim­mend fest­hiel­ten, dass das Quar­tier he­te­ro­gen be­baut ist und stütz­te sich wei­ter auf die Er­geb­nis­se des durch­ge­führ­ten Au­gen­scheins. Damit nahm der Re­gie­rungs­rat eine recht­li­che Prü­fung des § 32 Abs. 2 lit. b PBG vor. Das Ver­wal­tungs­ge­richt schliesst sich der Be­ur­tei­lung des Re­gie­rungs­rats an, wo­nach die Vor­tei­le des Be­bau­ungs­plans über­wie­gend sind. Na­ment­lich das städ­te­bau­lich über­zeu­gen­de Über­bau­ungs­kon­zept, die sehr gute Ein­pas­sung der Bau­ten in das Quartier-​ und Land­schafts­bild, die gross­zü­gi­gen und zu­sam­men­hän­gen­den Frei­flä­chen, die flä­chen­spa­ren­de Er­schlies­sung und die un­ter­ir­di­sche Par­kie­rung der Fahr­zeu­ge, die Si­cher­stel­lung von preis­güns­ti­gem Wohn­raum im Aus­mass von 20 Pro­zent der zu­läs­si­gen Ge­schoss­flä­che, der sorg­fäl­tig ge­stal­te­te Über­gang vom be­bau­ten Ge­biet in das Land­wirt­schafts­ge­biet sowie die Hö­hen­be­gren­zung der Bau­be­rei­che. Dies sind wich­ti­ge Qua­li­täts­merk­ma­le des Be­bau­ungs­plans, wel­che vor­lie­gend die Ab­wei­chun­gen zur Ein­zel­bau­wei­se recht­fer­ti­gen.

Zur  Er­schlies­sung er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass das Weg­stück ab der Tief­ga­ra­gen­ein­fahrt zum Grund­stück zur Über­bau­ung nach der Ein­tei­lung der VSS-​Norm frag­los eine Zu­fahrts­stras­se ist. Von einer Zu­fahrts­stras­se ist aus­zu­ge­hen, wenn zur Er­schlies­sung von Sied­lungs­ge­bie­ten eine Grös­se von bis zu 150 Wohn­ein­hei­ten aus­ge­gan­gen wird. Der Grund­be­geg­nungs­fall auf einer Zu­fahrts­stras­se Pw/Pw be­trägt bei einer stark re­du­zier­ten Ge­schwin­dig­keit (bis 30 km/h) eine Stras­sen­brei­te von min­des­tens 4.80 m, was vor­lie­gend er­füllt ist. Je­doch fehlt vor­lie­gend ein ge­mäss VSS-​Richtlinien vor­ge­se­he­ner Geh­weg. Das Ver­wal­tungs­ge­richt stützt die Mei­nung des Re­gie­rungs­rats, dass des­sen Ver­lan­gen auf dem frag­li­chen Stras­sen­stück un­ver­hält­nis­mäs­sig wäre. Zwar endet das nord­west­seit­li­che Trot­toir 20 m vor der Ein­fahrt zur Tief­ga­ra­ge der Über­bau­ung, je­doch folgt im An­schluss die in die­sem Be­reich 8 m brei­te Ein­fahrt zur Tief­ga­ra­ge, wel­che von Fuss­gän­gern be­tre­ten wer­den kann, um Fahr­zeu­gen aus­zu­wei­chen. Somit müs­sen Fuss­gän­ger le­dig­lich auf den rest­li­chen 12 m die dort 5.10 m brei­te Zu­fahrts­stras­se mit Fahr­zeu­gen tei­len, was zu­mut­bar ist. Mit ge­fähr­li­chen Si­tua­tio­nen ist auf­grund des sehr nied­ri­gen Tem­pos und der Über­sicht­lich­keit auf dem Stras­sen­ab­schnitt nicht zu rech­nen. Damit be­ur­teil­te der Re­gie­rungs­rat die Er­schlies­sung des Be­bau­ungs­plan­ge­biets kor­rek­ter­wei­se als aus­rei­chend. Damit kann keine Rechts­ver­let­zung des Re­gie­rungs­rats er­kannt wer­den.

Die Be­schwer­de­füh­rer Z. J. und M. un­ter­schei­den zu­sätz­lich zwi­schen der in­ter­nen, ex­ter­nen sowie der Er­schlies­sung durch den öf­fent­li­chen Ver­kehr. Unter der in­ter­nen Er­schlies­sung wer­den Be­woh­ner der Über­bau­ung sub­su­miert. Das Ver­wal­tungs­ge­richt kommt zum Schluss, dass auf der re­le­van­ten Stras­se ein all­ge­mei­nes Fahr­ver­bot gibt, bei wel­chem nur Zu­brin­ger­diens­te ge­stat­tet sind. Den Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­nern der Über­bau­ung und auch wei­te­ren Per­so­nen, wel­che zu die­ser Über­bau­ung ge­lan­gen wol­len, ist somit das Be­fah­ren der Stras­se nicht er­laubt. Die Rüge der un­ge­nü­gen­den Er­schlies­sung durch den öf­fent­li­chen Ver­kehr auf­grund nied­ri­ger Fre­quenz durch einen Li­ni­en­bus ist ge­mäss Ver­wal­tungs­ge­richt un­be­grün­det, da die Er­schlies­sung mit öf­fent­li­chem Ver­kehr nicht zu den bun­des­recht­li­chen Er­schlies­sungs­an­for­de­run­gen nach Art. 19 Abs. 1 RPG zählt. Im Üb­ri­gen ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass sich das Bus­an­ge­bot nach der Nach­fra­ge rich­tet.

Der Re­gie­rungs­rat hat mit sei­nen Ent­schei­den kein Recht ver­letzt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt weist die Be­schwer­den ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. Fe­bru­ar 2018 i.S. W. R.

Es geht um ein nach­träg­li­ches Ge­such um Nut­zung eines Wohn­hau­ses als Pri­mar­schu­le, zu­sätz­lich zu der Kin­der­ta­ges­stät­te im 1. Ober­ge­schoss des Wohn­hau­ses.

Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, ob es sich bei den Bau­ge­su­chen, wel­che die Be­schwer­de­geg­ner ein­ge­reicht haben, um neue Bau­ge­su­che han­delt. Nur dann wäre der vom Be­schwer­de­füh­rer an­ge­ru­fe­ne Be­schluss ein­schlä­gig, wel­cher fest­hält, dass die Ein­rei­chung eines neuen Bau­ge­suchs als Al­ter­na­tiv­ge­such wäh­rend der Rechts­hän­gig­keit - bevor ein frü­he­res er­le­digt ist - nicht rechts­miss­bräuch­lich ist, was der Pra­xis des Ver­wal­tungs­ge­richts Zü­rich ent­spricht. Ein al­ter­na­ti­ves Ge­such liegt je­doch nur vor, wenn das Bau­pro­jekt eine Ver­än­de­rung er­fährt, wobei nicht immer ein neues Bau­ge­such er­for­der­lich ist. Vor­lie­gend er­folg­te keine Pro­jekt­än­de­rung, wes­halb der Be­schwer­de­füh­rer aus dem von ihm her­vor­ge­brach­ten Be­schluss nichts ab­lei­ten kann.

Man könn­te auch von einer  Wie­der­erwä­gung im glei­chen Ver­fah­ren spre­chen, indem die Bau­herr­schaft die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de er­sucht hat, auf die von ihr er­teil­ten Bau­be­wil­li­gun­gen zu­rück­zu­kom­men und sie ab­zu­än­dern. Die Be­fug­nis zur Wie­der­erwä­gung liegt bei der erst­in­stanz­lich ver­fü­gen­den Be­hör­de. In der vor­lie­gen­den Be­schwer­de ist davon aus­zu­ge­hen, dass vor dem Er­lass der Ver­fü­gung über die Wie­der­her­stel­lung des bau­recht­lich recht­mäs­si­gen Zu­stands ver­fügt wer­den muss, ob die for­mell  rechts­wid­ri­ge Baute in der be­stehen­den Form  nach­träg­lich be­wil­ligt wer­den kann, was von Amtes wegen ein­zu­lei­ten ist.

Die Bau­herr­schaft hatte An­spruch dar­auf, dass ihre Bau­ge­su­che er­neut über­prüft wur­den. Der Be­schwer­de­füh­rer hätte je­doch am er­neu­ten Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren be­tei­ligt wer­den müs­sen, was ihm die Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de nicht er­mög­lich­te. Damit wurde sein An­spruch auf  recht­li­ches Gehör ver­letzt, wes­halb die Be­schwer­de gut­zu­heis­sen und die Bau­be­wil­li­gun­gen auf­zu­he­ben sind. Die Be­schwer­de be­züg­lich Wie­der­her­stel­lung der Ein­spra­che­frist ist gut­zu­heis­sen und die Sache zur Durch­füh­rung des Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens an den Ge­mein­de­rat als erste In­stanz zu­rück­zu­wei­sen. Ge­gen­über den Par­tei­en ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Schul­be­trieb wäh­rend des Ver­fah­rens un­ein­ge­schränkt wei­ter­ge­führt wer­den kann. Auch der Bau­ein­spra­che und einem all­fäl­li­gen spä­te­ren Ver­fah­ren kann keine auf­schie­ben­de Wir­kung zu­kom­men.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt heisst die Be­schwer­de gut.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. März 2018 i.S. B. E.

Es geht um ein als Bau­an­fra­ge be­zeich­ne­tes Schrei­ben, mit des­sen Be­ant­wor­tung be­stä­tigt wer­den soll, dass das Grund­stück bau­reif ist. Die Bau­rei­fe ist durch den Be­schwer­de­füh­rer damit be­grün­det, dass die Trink-​ und Ab­was­ser­lei­tun­gen er­stellt wor­den und das Grund­stück fak­tisch sowie recht­lich er­schlos­sen ist.

Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass der Be­schwer­de­füh­rer sich mit der zu sei­nen Guns­ten aus­ge­fal­le­nen  Rechts­ver­wei­ge­rungs­be­schwer­de durch den Re­gie­rungs­rat nicht aus­ein­an­der­setz­te. In die­sem wies der Re­gie­rungs­rat den Ge­mein­de­rat an, die Ein­ga­be des Be­schwer­de­füh­rers als  Bau­er­mitt­lungs­ge­such an die Hand zu neh­men und eine an­ge­mes­se­ne Nach­frist zur Ein­rei­chung der er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen an­zu­set­zen. Damit ist zu prü­fen, ob vor­lie­gend im Be­schwer­de­ver­fah­ren vor Ver­wal­tungs­ge­richt die Pro­zess­vor­aus­set­zung des schutz­wür­di­gen In­ter­es­ses noch er­füllt ist. Mit dem Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats be­steht für den Be­schwer­de­füh­rer noch immer die Mög­lich­keit, mit sei­nem erst­in­stanz­li­chen Be­geh­ren durch­zu­drin­gen, ent­spricht ein Bau­er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­mäss § 47 Abs. 1 PBG im Er­geb­nis doch dem vom Be­schwer­de­füh­rer ver­lang­ten Fest­stel­lungs­ver­fah­ren. Die Auf­he­bung des Re­gie­rungs­rats­ent­scheids würde dem Be­schwer­de­füh­rer kein prak­ti­scher Nut­zen brin­gen, da der Ent­scheid in sei­nem Sinne aus­ge­fal­len ist. Damit ist ein schutz­wür­di­ges In­ter­es­se nach § 62 Abs. 1 lit. c VRG zu ver­nei­nen, da es dem Be­schwer­de­füh­rer an der Be­schwer­de­le­gi­ti­ma­ti­on fehlt.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt tritt auf die Be­schwer­de nicht ein.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 17. April 2018 i.S. S.-G. J und S.

Es geht um einen Zo­nen­plan einer Ge­mein­de, wel­cher zum Ziel hat, die Bau­ge­bie­te 1 und 2 zu be­gren­zen. Ins­be­son­de­re zu einer Stras­se sowie zu be­stehen­den his­to­ri­schen Bau­ten hin soll­te ein ge­büh­ren­der Ab­stand ge­währ­leis­tet wer­den. Der Zo­nen­plan ent­hält Zo­nen­plan­li­ni­en, wel­che in den Orts­ge­stal­tungs­plan der Ge­mein­de Auf­nah­me fan­den und die Be­bau­bar­keit der Grund­stü­cke be­grenz­ten. Das nicht be­bau­ba­re Land bleibt aus­nüt­zungs­be­rech­tigt.

Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass Bau­li­ni­en ge­mäss § 31 PBG den Raum längs von Stras­sen, Lei­tun­gen, Ge­lei­sen oder ge­gen­über Ge­wäs­sern und Wäl­dern be­zeich­net, wel­cher min­des­tens frei­zu­hal­ten ist. Wo der Bau­ab­stand durch eine Bau­li­nie be­stimmt ist, sind die all­ge­mei­nen ge­setz­li­chen oder re­gle­men­ta­ri­schen Ab­stands­vor­schrif­ten nicht mehr an­wend­bar. Bau­li­ni­en wir­ken sich als Bau­ver­bo­te aus. Im Bau­li­ni­en­raum gilt ein Än­de­rungs­ver­bot, wes­halb im Sinne der Be­sitz­stands­ga­ran­tie Bau­ten ent­spre­chend dem bis­he­ri­gen Ver­wen­dungs­zweck un­ter­hal­ten und mo­der­ni­siert wer­den dür­fen. Bau­li­ni­en füh­ren zu kei­ner Ent­schä­di­gungs­pflicht, aus­ser wenn ein Bau­grund­stück voll­stän­dig oder gröss­ten­teils in­ner­halb einer  Bau­li­nie liegt oder durch diese ge­ra­de­zu zer­schnit­ten wird, so­dass dar­auf nicht mehr wirt­schaft­lich ge­baut wer­den kann. Für  Ei­gen­tums­ein­grif­fe bie­tet § 7 Abs. 2 lit. b PBG die ent­spre­chen­de for­mell ge­setz­li­che Grund­la­ge.

Die Be­schwer­de­füh­rer ver­lan­gen, dass die An­trä­ge be­tref­fend Bau­li­ni­en­plan nicht zu ge­neh­mi­gen sind. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sie nicht tat­säch­lich an der Nicht­ge­neh­mi­gung des voll­stän­di­gen Bau­li­ni­en­plans in­ter­es­siert sind, son­dern es ihnen le­dig­lich darum geht, die Ver­län­ge­rung des Bau­li­ni­en­plans ent­lang der Stras­se zu ver­hin­dern. Mit den Aus­füh­run­gen des Re­gie­rungs­rats, wes­halb die ge­wähl­te Bau­li­nie grund­sätz­lich sach­lich ver­tret­bar ist, set­zen sich die Be­schwer­de­füh­rer in kei­ner Art und Weise aus­ein­an­der. Der Re­gie­rungs­rat hielt in sei­nem Ent­scheid fest, dass der Bau­li­ni­en­plan ge­mäss Art. 36 Abs. 2 BV durch schutz­wür­di­ge In­ter­es­sen ge­deckt ist, ins­be­son­de­re weil der kan­to­na­le Richt­plan die Ge­mein­we­sen an­hält, die ty­pi­schen Zuger Orts­bil­der, Denk­ma­ler und Kul­tur­gü­ter sowie his­to­ri­schen Ver­kehrs­we­ge zu pfle­gen und er­hal­ten. Zudem hält der Richt­plan­text fest, dass der Kan­ton und die Ge­mein­den die See­ufer aus­ser­halb der Sied­lungs­ge­bie­te für die In­ter­es­sen von Natur und Land­schaft frei­hal­ten. Im Orts­teil gibt es zahl­rei­che Ge­bäu­de, wel­che im Ver­zeich­nis bzw. im In­ven­tar der ge­schütz­ten Denk­mä­ler auf­ge­führt sind. Ge­mäss ge­meind­li­cher Bau­ord­nung be­zweckt der Aus­sichts­schutz die Frei­hal­tung ein­zel­ner frei­er Sicht­be­reich von der Kan­tons­stras­se auf See­ufer, See und die ge­gen­über­lie­gen­den Hang­la­gen.

Der Re­gie­rungs­rat ge­neh­mig­te in sei­nem Be­schluss den Bau­li­ni­en­plan zu Recht und ver­pflich­te­te gleich­zei­tig den Ge­mein­de­rat, bin­nen sechs Mo­na­ten nach Ein­tritt der Rechts­kraft sei­nes Ent­scheids das Ver­fah­ren nach Art. 33 Abs. 1 RPG in Ver­bin­dung mit §§ 39 ff. PBG zur Mo­di­fi­ka­ti­on der Bau­li­nie ein­zu­lei­ten. Die da­ge­gen ein­ge­reich­te Be­schwer­de er­weist sich als un­be­grün­det.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 29. Mai 2018 i.S. D.-R. A und G

Es geht um ein Ge­such zum Ab­bruch von zwei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und den Neu­bau eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses.

Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass die Be­schwer­de­füh­rer die ge­rüg­te Ver­let­zung des  recht­li­chen Ge­hörs auf­grund man­geln­der  Be­grün­dung der Bau­be­wil­li­gung zu Recht er­ho­ben. Das Ver­wal­tungs­ge­richt be­grün­det dies damit, dass sich nur we­ni­ge Zif­fern der Er­wä­gun­gen des ge­mein­de­rät­li­chen Ent­scheids der Spur nach mit der Be­ur­tei­lung des Bau­pro­jekts be­fas­sen. Eine davon wie­der­holt die Stel­lung­nah­me der NLK. Eine ei­ge­ne Be­ur­tei­lung der Stel­lung­nah­me der Kom­mis­si­on nimmt der Ge­mein­de­rat nicht vor. Das Glei­che gilt für die Stel­lung­nah­me des Bau­fo­rums Zug, wel­che der Ge­mein­de­rat 1:1 ab­druck­te und mit dem la­pi­da­ren Satz er­gänz­te: "Auf­grund der Her­aus­ga­be des Zuger Bau­ten­füh­rers durch das Bau­fo­rum Zug kann die vor­ste­hen­de Stel­lung­nah­me nicht als un­ab­hän­gi­ges Fach­gut­ach­ten ver­stan­den wer­den." Damit er­klärt der Ge­mein­de­rat nicht, warum sei­ner Mei­nung nach das Bau­vor­ha­ben die hohen An­for­de­run­gen der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung nicht er­füllt. Auch die Be­zug­nah­me auf die Stel­lung­nah­men der NLK und die ge­meind­li­che Bau­kom­mis­si­on, dass zum einen das ak­tu­el­le Material-​ und Farb­kon­zept noch nicht ge­nügt und eine ab­schlies­sen­de Be­ur­tei­lung des Material-​ und Farb­kon­zepts noch nicht er­folg­te. Der Ge­mein­de­rat wie­der­holt le­dig­lich die Ein­schät­zung der Bau­kom­mis­si­on, wo­nach der klas­si­zis­ti­sche Bau­stil des ge­plan­ten Ge­bäu­des grund­sätz­lich ver­tret­bar ist und die Bau­kom­mis­si­on ge­stützt auf die Vor­ga­ben der NLK unter vor­gän­gi­ger Ein­rei­chung eines dem­entspre­chen­den Material-​ und Farb­kon­zepts dem Ge­mein­de­rat die Er­tei­lung der Bau­be­wil­li­gung und die Ab­wei­sung der Ein­spra­che emp­fiehlt. Der Ge­mein­de­rat ver­letzt damit die von Ge­setz und Ver­fas­sung ge­for­der­te Be­grün­dungs­pflicht und damit das recht­li­che Gehör in er­heb­li­chem Mass.

Dies führt zur Frage, ob die Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs im an­schlies­sen­den Rechts­mit­tel­ver­fah­ren ge­heilt wer­den konn­te. Die re­gie­rungs­rächt­li­chen Er­wä­gun­gen haben zu Recht er­ge­ben, dass die Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs ge­heilt wer­den kön­nen, und das Ver­fah­ren fort­zu­füh­ren ist. Dies führt zur wei­te­ren Frage, ob sich das Bau­vor­ha­ben den ge­meind­li­chen An­for­de­run­gen ge­mäss hin­sicht­lich Grös­se, Lage, Ge­stal­tung und Ma­te­ria­li­sie­rung des Bau­kör­pers sowie des­sen Aus­sen­raums so in die Um­ge­bung ein­ord­net, dass eine gute Ge­samt­wir­kung ent­steht und auch die be­son­ders hohen An­for­de­run­gen an die Ein­pas­sung ins Orts- und Land­schafts­bild im Orts­teil der Ge­mein­de er­füllt. Dies be­jaht das Ver­wal­tungs­ge­richt. Be­tref­fend  Be­trach­tungs­pe­ri­me­ter teilt das Ver­wal­tungs­ge­richt die Auf­fas­sung des Re­gie­rungs­rats. Da­nach kann auch das Ge­bäu­de einer an­de­ren Zone zum re­le­van­ten Be­trach­tungs­pe­ri­me­ter ge­zählt wer­den. Dies ist nicht zu be­an­stan­den. Die Um­ge­bung des de­fi­nier­ten Be­trach­tungs­pe­ri­me­ters ist städ­te­bau­lich und ar­chi­tek­to­nisch vor­lie­gend sehr he­te­ro­gen ge­stal­tet, wes­halb be­züg­lich  Ein­ord­nung kein Recht ver­letzt wird.

Das von den Be­schwer­de­füh­rern her­vor­ge­brach­te Par­tei­gut­ach­ten wird vom Ge­richt zwar unter dem Grund­satz der frei­en Be­weis­wür­di­gung be­rück­sich­tigt, je­doch geht aus den gut­ach­ter­li­chen For­mu­lie­run­gen deut­lich her­vor, dass es pri­mär darum geht, die Er­stel­lung von neuen Ge­bäu­den im Bau­stil des Ar­chi­tek­ten zu ver­hin­dern. Dies zeigt sich daran, dass vor allem die feh­len­de über­zeu­gen­de ar­chi­tek­to­ni­sche Ge­samt­lö­sung und we­ni­ger die un­ge­nü­gen­de Ein­ord­nung be­män­gelt wird. Das Ge­richt kommt zum Schluss, dass das Gut­ach­ten die Fest­stel­lung, dass sich das vom Be­schwer­de­geg­ner ge­plan­te Ge­bäu­de gut in das Orts und Land­schafts­bild ein­ord­net, nicht zu er­schüt­tern ver­mag.

Im vor­lie­gen­den Fall wird auch nicht von der Grund­nut­zungs­ord­nung ab­ge­wi­chen, wes­halb aus dem Rü­ti­ent­scheid des Bun­des­ge­richts BGE 135 II 209, wel­cher von der Be­schwer­de­füh­rer­schaft her­vor­ge­bracht wurde, im vor­lie­gen­den Fall nichts zu­guns­ten der Be­schwer­de­füh­rer ab­ge­lei­tet wer­den kann. Vor­lie­gend war weder von der ENHK noch vom Amt für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie bei der Be­ur­tei­lung ein Gut­ach­ten er­for­der­lich.

Nach dem ver­fas­sungs­recht­li­che An­spruch auf recht­li­ches Gehör ge­mäss Art. 29 Abs. 2 BV kann der Rich­ter Be­weis­an­trä­ge in zu­läs­si­ger An­wen­dung der an­ti­zi­pier­ten Be­weis­wür­di­gung ab­leh­nen. Da­nach sind im Sinne eines Ober­gut­ach­tens ein Gut­ach­ten der EHNK und des Amtes für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie des Kan­tons Zug zur Prü­fung der Frage, ob die Aus­le­gung der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung im kon­kre­ten Fall kor­rekt und BLN-​konform resp. ISOS-​kompatibel sei, ab­zu­leh­nen. Dies des­halb, weil mit den vor­lie­gen­den Akten der Sach­ver­halt für die zu be­ur­tei­len­den Rechts­fra­gen be­reits um­fas­send er­stellt sind. Es liegt kein denk­mal­pfle­ge­ri­scher Kon­text vor, da die Grund­stü­cke des Be­schwer­de­geg­ners nicht in der Orts­bild­schutz­zo­ne lie­gen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt heisst die Be­schwer­de teil­wei­se in­so­fern gut, als die Kos­ten­ver­le­gung und die Be­zah­lung der Par­tei­ent­schä­di­gung im re­gie­rungs­rät­li­chen Be­schwer­de­ver­fah­ren zu än­dern ist. Im Üb­ri­gen weist es die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 26. Juni 2018 i.S. K. T. und H.

Es geht um die Bau­be­wil­li­gung für den Bau einer Mul­ti­funk­ti­ons­an­la­ge (MFA) unter Be­din­gun­gen und Auf­la­gen. Die MFA ist ins­be­son­de­re für Mi­ni­fuss­ball, Vol­ley­ball und Street­ball vor­ge­se­hen. Die Be­triebs­zei­ten der MFA wer­den ver­bind­lich von Mon­tag bis Sonn­tag von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr fest­ge­setzt.

Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass ge­mäss Gut­ach­ter der Lärm auf den bei­den neuen Klein­spiel­fel­dern im Nor­mal­be­trieb mehr als 10 dB(A) und be­züg­lich Ge­räusch­spit­zen mehr als 15 dB(A) unter den Richt­wer­ten für neue An­la­gen ge­mäss Voll­zugs­hil­fe für Sport­lärm liegt. Damit wer­den die Pla­nungs­wer­te der Lärm­schutz­ver­ord­nung un­ter­schrit­ten. Ver­schie­de­ne, be­stehen­de Sport­an­la­gen in der Nähe ver­ur­sa­chen be­reits im Zu­stand vor dem Bau eine akus­tisch re­le­van­te Lärm­be­las­tung. Die Vor­ga­ben von USG und LSV wer­den mit dem vor­lie­gen­den Kon­zept für die bei­den Klein­spiel­fel­der und der neuen Be­nüt­zungs­ord­nung ein­ge­hal­ten. Der Rand der MFA be­fin­det sich, am Boden ge­mes­sen, 110 m von der süd­öst­li­chen Ecke des Ge­bäu­des, in wel­chem die Be­schwer­de­füh­rer im 17. Ge­schoss einer Woh­nung an der süd­öst­li­chen Ecke be­le­gen. Die tat­säch­li­che Di­stanz zwi­schen der Woh­nung der Be­schwer­de­füh­rer und den Spiel­fel­dern be­trägt somit mehr als 100 m, näm­lich rund 130 m. Der Gut­ach­ter hat nach­voll­zieh­bar und über­zeu­gend dar­ge­legt, dass die in der BFU-​Vollzugshilfe für Sport­lärm für neue An­la­gen ge­nann­ten Richt­wer­te deut­lich un­ter­schrit­ten wer­den. Bei den Emis­sio­nen ging er von den zu er­war­ten­den Schall­leis­tungs­pe­geln für Fuss­ball­fel­der aus, was ver­gleich­bar mit Vol­ley­ball und Street­ball ist. Er be­rück­sich­tig­te, dass die­ser wegen des Tar­tan­be­lags höher als auf Kunst­ra­sen ist. Die MFA soll allen Ein­woh­nern der Stadt Zug zur Ver­fü­gung ste­hen. Wür­den die Be­triebs­zei­ten aus­ser­halb der Schul­stun­den (Nach Fei­er­abend und an frei­en Tagen) ein­ge­schränkt, wäre eine gros­se An­zahl von Per­so­nen von der Be­nüt­zung der An­la­ge aus­ge­schlos­sen. Der Re­gie­rungs­rat hat kein Recht ver­letzt, indem er er­wo­gen hat, dass die In­ter­es­sen­ab­wä­gung klar zu­guns­ten der MFA aus­fällt, im Rah­men der Vor­sor­ge muss keine Si­cher­heits­mar­ge ge­schaf­fen wer­den und daher ist keine Re­duk­ti­on der Be­triebs­zei­ten an­ge­zeigt. Ein Ver­stoss gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot in Bezug auf die Öff­nungs­zei­ten an­de­rer Sport­an­la­gen der Stadt Zug liegt nicht vor. Dies be­grün­det sich damit, dass die durch die Be­schwer­de­füh­rer ge­nann­ten An­la­gen nicht ver­gleich­bar sind. Diese schrän­ken ihre Be­triebs­dau­er aus an­de­ren Grün­den wie bei­spiels­wei­se der Ver­füg­bar­keit des Platz­warts, Be­nüt­zung der Gar­de­ro­ben oder Si­cher­heit ein. In zu­läs­si­ger An­wen­dung der an­ti­zi­pier­ten Be­weis­wür­di­gung ist der Be­weis­an­trag der Be­schwer­de­füh­rer ab­zu­leh­nen, da der Sach­ver­halt für die zu be­ur­tei­len­den Rechts­fra­gen be­reits um­fas­send er­stellt ist. Der Gut­ach­ter wies auf die Hoch­haus­si­tua­ti­on hin und stell­te fest, dass in den obe­ren Ge­schos­sen die Lärm­be­las­tung etwas tie­fer ist als zwi­schen dem 3. Und 5. OG, wo die ma­xi­ma­le Lärm­be­las­tung zu er­war­ten ist. Eine Ver­stär­kung der Schall­aus­brei­tung in Rich­tung obe­rer Ge­schos­se ist aus­ge­schlos­sen.

Die Be­schwer­de­füh­rer ob­sie­gen im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ein­zig, indem die Be­triebs­zeit der MFA an Sonn- und Fei­er­ta­gen erst um 8.00 statt 7.00 Uhr be­ginnt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt heisst damit die Be­schwer­de teil­wei­se gut und weist sie im Üb­ri­gen ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 17. Juli 2018 i.S. G. S.

Es geht um eine be­reits rea­li­sier­te Über­bau­ung einer Lie­gen­schaft. Auf Be­schwer­de des Ge­mein­de­rats hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass in­halt­lich be­trach­tet nur ver­meint­lich zwei se­pa­ra­te Ent­schei­de - Teil­rechts­kraft und vor­zei­ti­ge Bau­f­rei­ga­be - vor­lie­gen. Tat­säch­lich er­üb­rigt die Teil­rechts­krafter­klä­rung die vor­zei­ti­ge Bau­f­rei­ga­be bzw. geht die­ser vor. Ent­spre­chend ist gegen die vor­zei­ti­ge Bau­f­rei­ga­be nach § 67 Abs. 3 PBG bloss eine Be­schwer­de gegen die Teil­rechts­kraft­er­klä­rung mög­lich. Ge­mäss Art. 93 bzw. 92 Bun­des­ge­richts­ge­setz (BGG) kann ein Ent­scheid selb­stän­dig er­öff­net wer­den, wenn die­ser im Rah­men eines End­ent­scheids er­gan­gen ist oder aber un­ab­hän­gig von die­sem er­öff­net, doch in der Zwi­schen­zeit der  End­ent­scheid in Rechts­kraft er­wach­sen ist. Der vor­lie­gen­de  Zwi­schen­ent­scheid ist selb­stän­dig er­öff­net wor­den, da er schrift­lich mit­ge­teilt, be­grün­det und mit einer Rechts­mit­tel­be­leh­rung ver­se­hen ist. Der Zwi­schen­ent­scheid be­wirkt kei­nen nicht wie­der gut­zu­ma­chen­den Nach­teil recht­li­cher Natur und die Gut­heis­sung der Be­schwer­de führt kei­nen so­for­ti­gen End­ent­scheid her­bei. Eine Gut­heis­sung würde weder einen be­deu­ten­den fi­nan­zi­el­len Auf­wand noch Zeit oder Kos­ten er­spa­ren. Für den Ge­mein­de­rat liegt damit kein nicht wie­der gut zu ma­chen­der Nach­teil vor. Der End­ent­scheid zu Guns­ten des Ge­mein­de­rats ist be­heb­bar, da der Re­gie­rungs­rat immer noch das Haupt­be­geh­ren der Bau­herr­schaft um Än­de­rung der in der Bau­be­wil­li­gung vor­ge­se­he­nen Ge­büh­ren ab­wei­sen kann, womit ein von die­sem Ver­fah­ren un­ab­hän­gi­ger End­ent­scheid noch aus­steht und damit noch eine An­fech­tungs­mög­lich­keit be­steht. Es fehlt damit ein  Rechts­schutz­in­ter­es­se an einer Be­schwer­de.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt tritt auf die Be­schwer­de nicht ein.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 17. Juli 2018 i.S. K. E.

Es geht um den Neu­bau einer Mo­bil­funk­an­la­ge. Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass die Rüge der Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs un­be­grün­det ist. Der Ge­mein­de­rat hat es zwar un­ter­las­sen, dem Be­schwer­de­füh­rer die Stand­ort­be­ur­tei­lung zur Stel­lung­nah­me zu­zu­stel­len. Den­noch ist von einer Rück­wei­sung der Sache an die Vor­in­stanz ge­mäss Lehre und Recht­spre­chung auf­grund  for­ma­lis­ti­schen Leer­laufs ab­zu­se­hen. Zwar be­grün­de­te der Re­gie­rungs­rat das Vor­lie­gen eines sol­chen Leer­laufs nicht wei­ter, je­doch ist an der Schluss­fol­ge­rung selbst nichts aus­zu­set­zen, da der Be­schwer­de­füh­rer be­reits im Vor­aus ver­schie­de­ne un­be­grün­de­te Rügen her­vor­brach­te und sich der Re­gie­rungs­rat voll­um­fäng­lich und dif­fe­ren­ziert mit die­sen aus­ein­an­der­setz­te. Zudem brach­te der Be­schwer­de­füh­rer keine Aus­füh­run­gen mehr be­züg­lich Im­mis­sio­nen her­vor, wes­halb davon aus­zu­ge­hen ist, dass er sich nicht mehr wei­ter auf diese Rügen stütz­te. Eine Rück­wei­sung an den Ge­mein­de­rat hätte kei­nen Nut­zen ge­habt. Dies be­stä­tigt, dass die Prü­fung der Rügen durch den Re­gie­rungs­rat in jeder Hin­sicht aus­rei­chend war. Somit hat der Re­gie­rungs­rat kein Recht ver­letzt.

Zur Rüge der man­geln­den Ein­ord­nung in das Orts- und Land­schafts­bild ge­mäss ge­meind­li­cher Bau­ord­nung der Mo­bil­funk­an­la­ge er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass der Re­gie­rungs­rat unter rich­ti­ger An­wen­dung des Rechts und wei­ten Er­mes­sens­spiel­raums be­tref­fend Äs­the­tik­klau­sel fest­stell­te, dass die ge­plan­te Mo­bil­funk­an­la­ge sich gut in das Orts- und Land­schafts­bild ein­ord­net. Im Fall von Mo­bil­funk­an­la­gen sind der Ver­sor­gungs­auf­trag und die be­schränk­ten ar­chi­tek­to­ni­schen Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten be­tref­fend guter Ge­samt­wir­kung des Orts- und Land­schafts­bilds bei der In­ter­es­sen­ab­wä­gung von be­son­de­rer Be­deu­tung, wobei zwin­gen­de raumplanungs-​ und bau­recht­li­che Be­stim­mun­gen nicht ver­letzt wer­den dür­fen. Die Um­ge­bung der Mo­bil­funk­an­la­ge ist he­te­ro­gen aus­ge­stal­tet, mit ver­schie­de­nen Dach­bau­ten ver­se­hen und die ge­plan­te Mo­bil­funk­an­la­ge hat eine Wir­kung auf 250 Meter ent­fern­te Ge­bäu­de. Sie kann nicht als Stör­fak­tor be­zeich­net wer­den und tan­giert keine denk­mal­ge­schütz­ten Schutz­ob­jek­te, wel­che rund 250 Meter ent­fernt sind und kei­nen un­mit­tel­ba­ren Sicht­be­zug haben. Die Mo­bil­funk­an­la­ge ord­net sich somit ge­mäss dem Ent­scheid des Re­gie­rungs­rats gut in die Um­ge­bung ein.

Be­tref­fend Rüge zur nicht Be­wil­li­gungs­fä­hig­keit auf­grund der Non­kon­for­mi­tät mit dem Are­al­be­bau­ungs­plan ge­mäss ge­meind­li­cher Bau­ord­nung und § 29 Abs. 3 und 4 PBG er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass die An­la­ge eine un­we­sent­li­che Än­de­rung des Are­al­be­bau­ungs­plans und des Be­bau­ungs­kon­zepts dar­stellt. Damit wird ge­mäss § 29 Abs. 4 PBG keine Zu­stim­mung von Drei­vier­teln der durch die Mo­bil­funk­an­la­ge we­sent­lich stär­ker be­las­te­ten Ei­gen­tü­mer der Are­al­flä­che vor­aus­ge­setzt und die ge­plan­te Än­de­rung als Gan­zes ist nach § 29 Abs. 4 lit. a PBG be­wil­li­gungs­fä­hig. Auch spre­chen keine Grün­de der Woh­n­äs­the­tik und Wohn­hy­gie­ne gegen die Be­wil­li­gung, da die Si­gna­le der An­la­ge ge­mäss der Stand­ort­be­ur­tei­lung in­ner­halb der zu­läs­si­gen Strah­len­grenz­wer­te lie­gen. Des­halb ist die Mo­bil­funk­an­la­ge ge­mäss dem Re­gie­rungs­rats­ent­scheid zu be­wil­li­gen.

Der Re­gie­rungs­rat ver­letz­te mit sei­nem Ent­scheid kein Recht. Des­halb weist das Ver­wal­tungs­ge­richt die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 28. Au­gust 2018 i.S. H.

Es geht um den Bau von zwei  Un­ter­flur­con­tai­nern (nach­fol­gend UFC-​Anlage) mit zwei ober­ir­di­schen Ein­wurf­säu­len. Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass der Re­gie­rungs­rat die Bau­be­wil­li­gung der Ge­mein­de für die Er­stel­lung einer UFC-​Anlage zu Recht ge­schützt hat. Die Er­mes­sens­über­prü­fung un­ter­liegt vor­lie­gend nicht der ge­richt­li­chen Prü­fung und eine Rechts­ver­let­zung ist nicht zu sehen. Ob das bis­he­ri­ge Sys­tem mit Roll­con­tai­nern zweck­mäs­si­ger wäre oder die Ge­mein­de das Abfallsammel-​ bzw. das Ent­sor­gungs­sys­tem für die ganze Stras­se ein­heit­lich ge­stal­ten soll­te und sich al­len­falls im Rah­men einer Neu­über­bau­ung eine neue Be­ur­tei­lung auf­drän­gen wird, ist der ge­richt­li­chen Prü­fung ent­zo­gen. Auf die Durch­füh­rung des vom Be­schwer­de­füh­rer mehr­fach be­an­trag­ten Au­gen­scheins kann ohne Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs ver­zich­tet wer­den. Die Ört­lich­kei­ten sind dem Ge­richt bes­tens be­kannt und zudem in den Akten aus­gie­big do­ku­men­tiert. Die Si­mu­la­ti­on eines Ent­lee­rungs­vor­gan­ges von Un­ter­flur­con­tai­nern er­üb­rigt sich, da die Sorge um einen Rück­stau des Ver­kehrs wäh­rend der Dauer des En­lee­rungs­vor­gan­ges nur schwer nach­voll­zieh­bar ist, da be­reits heute zahl­rei­che Roll­con­tai­ner an die­ser Stel­le ge­leert wer­den müs­sen. Es ist nicht ein­zu­se­hen, wes­halb die UFC-​Anlagen zu grös­se­ren Be­ein­träch­ti­gun­gen be­züg­lich Lärm-, Geruchs-​, und Ver­schmut­zungs­emis­sio­nen resp. - im­mis­sio­nen füh­ren wür­den.

Der Re­gie­rungs­rat ver­letz­te mit sei­nem Ab­wei­sungs­ent­scheid kein Recht. Das Ver­wal­tungs­ge­richt weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 28. Au­gust 2018 i.S. S. M. und C.

Es geht um drei Par­zel­len, wel­che im Ge­samt­ei­gen­tum ste­hen. Im Zu­sam­men­hang mit Re­no­vie­rungs­ar­bei­ten schlos­sen die Ge­samt­ei­gen­tü­mer einen  Dienst­bar­keits­ver­trag an einem Dop­pel­ein­fa­mi­li­en­haus ab, in wel­chen diese ver­schie­de­ne Grenz-​, Näherbau-​ und Über­bau­rech­te neu be­grün­de­ten und im Grund­buch als Grund­dienst­bar­kei­ten ein­tra­gen lies­sen. In die­sem Zu­sam­men­hang liess eine Par­tei einen Dampf­ab­zug mit einer qua­dra­ti­schen Ab­de­ckung an­brin­gen. Sie über­ragt die Fas­sa­de um 4-5 cm. Die Ge­mein­de­ver­wal­tung for­der­te die Bau­herr­schaft dazu auf, ein Bau­ge­such und die ent­spre­chen­den Pläne nach­träg­lich ein­zu­rei­chen. Die an­de­re Ge­samt­ei­gen­tü­mer­par­tei erhob da­ge­gen Ein­spra­che und Ver­wal­tungs­be­schwer­de, wor­auf das Ver­wal­tungs­ge­richt auf Be­schwer­de hin er­wägt, dass der Re­gie­rungs­rat zu Recht die Be­schwer­de ab­ge­wie­sen hat. Das Ver­wal­tungs­ge­richt be­grün­det dies damit, dass die Be­ur­tei­lung der Be­wil­li­gungs­pflicht eines Dampf­ab­zugs eines Pri­vat­haus­halts ge­mäss Art. 22 Abs. 1 RPG er­folgt. Da­nach dür­fen Bau­ten und An­la­gen nur mit be­hörd­li­cher Be­wil­li­gung er­rich­tet oder ge­än­dert wer­den. Ge­mäss § 44 Abs. 1 PBG be­darf einer Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de, wer Bau­ten und An­la­gen er­stel­len, än­dern oder an­ders nut­zen will. Ge­ring­fü­gi­ge Bau­vor­ha­ben, wel­che die nach­bar­li­chen und  öf­fent­li­chen In­ter­es­sen nicht er­heb­lich be­rüh­ren, sind ge­mäss § 44a PBG der zu­stän­di­gen Ge­mein­de­be­hör­de mit einer Bau­an­zei­ge zu mel­den. Der Re­gie­rungs­rat be­zeich­ne­te die Ab­zugs­vor­rich­tun­gen als " Kleinst­vor­ha­ben". Der Be­griff wird weder im PBG noch im V PBG ver­wen­det, wobei of­fen­sicht­lich ist, dass diese in der Regel we­ni­ger Aus­wir­kun­gen auf ihre Um­welt haben als die in § 44a PBG ge­nann­ten "ge­ring­fü­gi­gen Bau­vor­ha­ben". Über­mäs­si­ge Ge­ruchs­emis­sio­nen oder Im­mis­sio­nen durch Dampf und Fett aus der Kü­chen­ab­luft des Pri­vat­hau­ses und akus­ti­sche Im­mis­sio­nen (Sur­ren der Ab­zugs­lüf­tung) sind vor­lie­gend aus­ge­schlos­sen. Auch die Äs­the­tik wird durch die ge­ring­fü­gi­ge Fas­sa­den­ver­än­de­rung nicht be­ein­träch­tigt. Damit ist das Bau­vor­ha­ben nicht be­wil­li­gungs­pflich­tig.

Der Re­gie­rungs­rat ver­letz­te mit sei­nem Ent­scheid kein Recht. Das Ver­wal­tungs­ge­richt weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 4. Ok­to­ber 2018 i.S. Z. H.

Es geht um einen durch die Ge­mein­de­ver­samm­lung ge­neh­mig­ten Be­bau­ungs­plan. Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt zum Vor­wurf der feh­len­den Ko­or­di­na­ti­on beim Ent­scheid über die Ge­neh­mi­gung des Be­bau­ungs­plans, dass diese ge­mäss § 42 Abs. 1 PBG im Sinne der Vor­schrif­ten der Spe­zi­al­ge­setz­ge­bung er­folgt. Kor­rek­ter­wei­se führ­te der Re­gie­rungs­rat die Prü­fung in Über­ein­stim­mung der ge­meind­li­chen Bau­vor­schrif­ten und Pläne mit dem eid­ge­nös­si­schen und kan­to­na­len Recht, ins­be­son­de­re dem Raum­pla­nungs­ge­setz, dem Planungs-​ und Bau­ge­setz und dem kan­to­na­len Richt­plan durch. Der Re­gie­rungs­rat hat zu Recht den Ab­wei­sungs­ent­scheid über die Be­schwer­de gegen den Be­bau­ungs­plan und die Ge­neh­mi­gung des Be­bau­ungs­plans gleich­zei­tig ge­fällt und somit ge­mäss § 42 Abs. 2 PBG und Art. 25a RPG in der glei­chen Sache ko­or­di­niert. Der Be­schwer­de­füh­rer ficht so­wohl den Ent­scheid der Re­gie­rungs­rats be­tref­fend Ver­wal­tungs­be­schwer­de gegen den Be­schluss der Ge­mein­de­ver­samm­lung als auch die re­gie­rungs­rät­li­che Ge­neh­mi­gung an. Der Ge­neh­mi­gungs­ent­scheid kann daher nicht vor dem Be­schwer­de­ent­scheid in Rechts­kraft er­wach­sen und wi­der­sprüch­li­che Ent­schei­de kön­nen sich nicht so er­ge­ben. Somit ist eine aus­rei­chen­de Ko­or­di­na­ti­on vor­han­den.

Zum Vor­wurf der un­ge­nü­gen­den ma­te­ri­el­len  Ko­or­di­na­ti­on ent­schei­det das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass auch be­züg­lich der vom Be­schwer­de­füh­rer vor­ge­brach­ten ma­te­ri­el­len Ko­or­di­na­ti­on keine Ver­let­zung der bun­des­recht­li­chen Ko­or­di­na­ti­ons­pflicht fest­zu­stel­len ist. Die Stel­lung­nah­men bzw. die Zu­stim­mun­gen des Amts für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie im Rah­men von §§ 29 und 30 DMSG be­dür­fen im Be­bau­ungs­plan­ver­fah­ren nicht der Ver­fü­gungs­form und für das Un­ter­schrei­ten des Wald­ab­stands braucht es keine Aus­nah­me­be­wil­li­gung.

Zum Schutz­um­fang / Be­deu­tung des  ISOS bei den Schutz­ver­fü­gun­gen führ­te selbst das Amt für Denk­mal­pfle­ge und Ar­chäo­lo­gie in sei­ner Stel­lung­nah­me aus, dass das Kon­zept des Brun­nen­er­sat­zes als ge­lun­gen zu be­zeich­nen ist. Damit kann nach § 30 DMSG von kei­ner Ver­än­de­rung ge­spro­chen wer­den, da kein Schutz­um­fang ver­än­dert wird.

Der  Um­ge­bungs­schutz ge­mäss § 29 Abs. 1 DMSG ist - wie der Re­gie­rungs­rat zu Recht fest­stell­te - nicht tan­giert. Bau­li­che Ver­än­de­run­gen in der nä­he­ren Um­ge­bung der vier Denk­mä­ler er­fol­gen un­be­strit­te­n­er­mas­sen. Diese be­ein­träch­ti­gen je­doch den Wert in der nä­he­ren Um­ge­bung des ge­schütz­ten Denk­mals nicht we­sent­lich.

Zur be­män­gel­ten Kos­ten­ver­tei­lung vor dem Re­gie­rungs­rat führt das Ver­wal­tungs­ge­richt aus, dass der Re­gie­rungs­rat rich­ti­ger­wei­se von einem voll­stän­di­gen Un­ter­lie­gen des Be­schwer­de­füh­rers aus­ging, wes­halb der Be­schwer­de­geg­ne­rin 1 zur Recht eine voll­um­fäng­li­che Par­tei­ent­schä­di­gung zu­ge­spro­chen wor­den ist. Es be­stan­den ent­ge­gen den Aus­füh­run­gen des Be­schwer­de­füh­rers ge­gen­sätz­li­che In­ter­es­sen zwi­schen der Be­schwer­de­geg­ne­rin 1 und ihm, da sie un­ter­schied­li­che Ziele ver­folg­ten.

Der Re­gie­rungs­rat ver­letz­te mit sei­nem Ent­scheid kein Recht. Des­halb weist das Ver­wal­tungs­ge­richt die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 30. Ok­to­ber 2018 i.S. A. G.

Es geht um eine  Um­nut­zung einer Woh­nung in eine  Kin­der­krip­pe in einem Reihein­fa­mi­li­en­haus, für wel­che die Ge­mein­de - wie sie spä­ter sel­ber fest­stell­te - zu Un­recht im ein­fa­chen Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren d.h. ohne öf­fent­li­che Auf­la­ge und in fal­scher Zu­stän­dig­keit eine Be­wil­li­gung er­teil­te. Das Ver­wal­tungs­ge­richt be­stä­tig­te die Zwi­schen­ver­fü­gung, dass in der Lie­gen­schaft bis zum Vor­lie­gen des rechts­kräf­ti­gen Bau­be­wil­li­gungs­ent­scheids die Kin­der­krip­pe mit höchs­tens drei zu be­treu­en­den Kin­dern ge­nutzt wer­den darf. Im Üb­ri­gen er­liess das Ver­wal­tungs­ge­richt kei­nen Nutzungs-​ bzw. Bau­stopp.

Die Vor­in­stanz stell­te zu Recht fest, dass ge­mäss Kin­der­be­treu­ungs­ver­ord­nung ein Be­trieb mit bis zu drei be­treu­ten Kin­dern ohne Be­wil­li­gung der Ge­mein­de zu­läs­sig ist. Zudem ist die erste Bau­be­wil­li­gung aus­drück­lich unter dem Vor­be­halt der noch feh­len­den Be­triebs­be­wil­li­gung er­teilt wor­den, womit die Be­schwer­de­füh­re­rin noch keine ab­so­lu­te Ge­wiss­heit hatte, dass dem Be­trieb nichts ent­ge­gen­steht. Die Be­schwer­de­füh­re­rin erhob gegen den Vor­be­halt keine Rechts­mit­tel.

Ent­schei­dend ins Ge­wicht fällt bei der Ver­hält­nis­mäs­sigkeits­be­ur­tei­lung des Zwi­schen­ent­scheids, dass die Kin­der­krip­pe einen über die be­wil­li­gungs­freie Grös­se hin­aus ge­hen­den Be­trieb auf­ge­nom­men hat, ob­wohl sie die­sen noch nicht auf­neh­men durf­te. Be­reits ab­ge­schlos­se­ne Ar­beits­ver­trä­ge fal­len dabei we­ni­ger ins Ge­wicht, als die Tat­sa­che, dass El­tern auf die Be­triebs­auf­nah­me ver­trau­en durf­ten, ob­wohl sie noch keine Be­treu­ungs­ver­trä­ge ab­ge­schlos­sen haben. Der Aus­gang des noch hän­gi­gen Einsprache-​ bzw. Be­schwer­de­ver­fah­ren wird mit dem Zwi­schen­ent­scheid nicht prä­ju­di­ziert. Die zwei­fel­los be­trof­fe­nen öko­no­mi­schen In­ter­es­sen der Be­schwer­de­füh­re­rin ver­mö­gen das er­heb­li­che öf­fent­li­che In­ter­es­se an der Durch­set­zung der raumplanungs-​ und bau­recht­li­chen Vor­schrif­ten und damit an der Durch­füh­rung eines for­mell kor­rek­ten Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens unter Wah­rung der ver­fas­sungs­mäs­sig ga­ran­tier­ten Ge­hörs­an­sprü­che der zahl­rei­chen Ein­spre­cher nicht zu über­wie­gen.

Mit der fal­schen Ver­fah­rens­wahl be­ging die Ge­mein­de einen schwer­wie­gen­den Er­öff­nungs­feh­ler. Die Be­triebs­be­wil­li­gung lag je­doch vor der Er­öff­nung des or­dent­li­chen Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens noch nicht vor und der Be­trieb der Kin­der­krip­pe für 21 Kin­der­plät­ze und zwei Be­treu­ungs­per­so­nen war noch nicht auf­ge­nom­men wor­den. Des­halb ent­spricht der an­ge­foch­te­ne Zwi­schen­ent­scheid kei­nem vor­sorg­li­chen Ver­bot einer be­reits be­stehen­den Nut­zung. So­lan­ge die Frage der Bau­be­wil­li­gung nicht ge­klärt ist, ist eine über das im Zwi­schen­ent­scheid fest­ge­leg­te Mass hin­aus­ge­hen­de Nut­zung der Lie­gen­schaft for­mell un­zu­läs­sig. Im Er­geb­nis wird somit nur die vom Ge­setz vor­ge­se­he­ne auf­schie­ben­de Wir­kung ge­mäss §§ 45 und 66 VRG, § 67 Abs. 2 lit. f e con­tra­rio PBG be­stä­tigt. Beim Feh­len einer Bau- bzw. Nut­zungs­be­wil­li­gung hat die auf­schie­ben­de Wir­kung des Rechts­mit­tels nicht zur Folge, dass die Be­schwer­de­füh­re­rin für die Dauer des Ver­fah­rens so ge­stellt wird, wie wenn ihrem Be­geh­ren be­reits ent­spro­chen wor­den wäre. For­mell wird also über das end­gül­ti­ge Schick­sal der durch das or­dent­li­che Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren in Frage ge­stell­ten ers­ten Bau­be­wil­li­gung erst durch das rechts­kräf­ti­ge Er­geb­nis des noch lau­fen­den Ver­fah­rens ent­schie­den.

Die mit der In­struk­ti­on der Ver­wal­tungs­be­schwer­de be­fass­te Bau­di­rek­ti­on hat ent­ge­gen den Vor­wür­fen der Be­schwer­de­füh­re­rin den Sach­ver­halt ge­nü­gend fest­ge­stellt, die ent­ge­gen­ste­hen­den In­ter­es­sen in einer Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prü­fung ge­nü­gend ge­gen­ein­an­der ab­ge­wo­gen und das recht­li­che Gehör nicht ver­letzt. Die Par­tei­en kann­ten vom lau­fen­den Ein­spra­che­ver­fah­ren her alle for­mel­len und ma­te­ri­el­len Streit­fra­gen, wes­halb die Bau­di­rek­ti­on diese in ihrem Zwi­schen­ent­scheid nicht noch ex­pli­zit aus­brei­ten muss­te. Die Frage der Gül­tig­keit der ur­sprüng­li­chen Bau­be­wil­li­gung ist Ge­gen­stand des Einsprache-​ bzw. or­dent­li­chen Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens vor dem Re­gie­rungs­rat.

Die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung der Bau­di­rek­ti­on hat kein Recht ver­letzt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. No­vem­ber 2018 i.S. G. H. und M.

Es geht um die An­fech­tung eines Be­bau­ungs­plans. Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass auf einen  Au­gen­schein ver­zich­tet wer­den kann, da sich das Ge­richt an­läss­lich eines Ver­fah­rens der in der­sel­ben An­ge­le­gen­heit einen aus­rei­chen­den Über­blick über die Si­tua­ti­on vor Ort und die Um­ge­bung ver­schaf­fen konn­te und es keine bau­li­chen Ver­än­de­run­gen in die­sem Ge­biet gab. Zudem ste­hen dem Ge­richt Fotos, Pläne und ein Gips­mo­dell des Be­bau­ungs­plans zur Ver­fü­gung. Es ist daher auch keine Pro­fi­lie­rung vor­zu­neh­men.

Be­züg­lich des durch die Be­schwer­de­füh­rer be­män­gel­ten De­tail­lie­rungs­grads be­tref­fend Klein­bau­ten führt das Ver­wal­tungs­ge­richt aus, dass diese wegen ihrer ge­rin­gen Grös­se von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung sind.  Klein­bau­ten haben sich zwar an die Vor­ga­ben der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung und die denk­malpfle­ge­ri­schen Vor­ga­ben zu hal­ten, sind aber im Be­bau­ungs­plan noch nicht ört­lich zu de­fi­nie­ren. Dar­über ist im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zu ent­schei­den. Das Ver­wal­tungs­ge­richt er­ach­tet die  Er­schlies­sung des Be­bau­ungs­plans als aus­rei­chend. Auch kann kein Ent­scheid über die öf­fent­li­che Nut­zung der be­stehen­den Ge­bäu­de ver­langt wer­den, da kaum eine In­sti­tu­ti­on zu fin­den ist, wel­che sich ver­pflich­tet, für die Dauer des Be­bau­ungs­plans zu ver­blei­ben. Auch der  Lärm­schutz muss in einem Be­bau­ungs­plan noch nicht im De­tail ge­re­gelt sein, dies kann auch im Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren noch ent­spre­chend ge­prüft und ge­re­gelt wer­den. Eine Ver­let­zung des bun­des­recht­li­chen Ko­or­di­na­ti­ons­ge­bots ist nicht er­kenn­bar.

Die ge­meind­li­che Bau­ord­nungs­vor­schrift ist als un­be­stimm­ter Rechts­be­griff for­mu­liert, denn sie um­schreibt die Vor­aus­set­zung der Rechts­fol­ge in of­fe­ner, un­be­stimm­ter Weise, wes­halb dem Re­gie­rungs­rat ein  Er­mes­sen zu­kommt. Den Ent­schei­den des Re­gie­rungs­rats ge­gen­über steht dem Ver­wal­tungs­ge­richt je­doch le­dig­lich eine Rechts­kon­trol­le nach § 63 Abs. 1 VRG i.V.m. § 63 Abs. 3 VRG e con­tra­rio zu. Der Re­gie­rungs­rat kommt zum Schluss, dass durch die hohe Frei­raum­qua­li­tät das Areal in sei­nem Cha­rak­ter und Er­schei­nungs­bild er­hal­ten wird. Das Ver­wal­tungs­ge­richt kann weder eine Über­schrei­tung des Er­mes­sens noch eine Rechts­ver­let­zung er­ken­nen. Der Re­gie­rungs­rat hat die vom Be­bau­ungs­plan in An­spruch ge­nom­me­ne be­son­ders gute Ein­fü­gung in das Landschafts-​ und Orts­bild schlüs­sig und nach­voll­zieh­bar be­grün­det. Des­halb sieht das Ver­wal­tungs­ge­richt kei­nen An­lass, des­sen Be­ur­tei­lung zu kor­ri­gie­ren. Der Be­bau­ungs­plan ent­spricht den An­for­de­run­gen von § 32 PBG und § 53 der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung, da die Zweck­be­stim­mung des Be­bau­ungs­plans der Ziel­vor­ga­be der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung ent­spricht.

Der Re­gie­rungs­rat ver­letz­te mit sei­nem Ent­scheid kein Recht. Des­halb weist das Ver­wal­tungs­ge­richt die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. No­vem­ber 2018 i.S. V.-C.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 27. No­vem­ber 2018 i.S. V.-C.

Es geht um eine Be­schwer­de be­tref­fend  Spruch­ge­bühr und einer Par­tei­ent­schä­di­gung. Das Ver­wal­tungs­ge­richt er­wägt auf Be­schwer­de hin, dass - wie der Re­gie­rungs­rat kor­rek­ter­wei­se fest­ge­stellt hat - es sich bei § 25 VRG um eine Kann-​Vorschrift han­delt. Des­halb be­steht kein recht­li­cher An­spruch auf Kos­ten­be­frei­ung. Trotz nicht wirt­schaft­li­chem In­ter­es­se am Aus­gang des Ver­fah­rens und Ver­fol­gung öf­fent­li­cher In­ter­es­sen des Ver­eins, kommt dem Ver­wal­tungs­ge­richt le­dig­lich eine Rechts-​ und keine Er­mes­senskon­trol­le zu.

Die in­vol­vier­ten Par­tei­en ver­folg­ten im Ver­fah­ren ge­gen­sätz­li­che In­ter­es­sen am Ver­fah­rens­aus­gang, wobei der Re­gie­rungs­rat dazu ver­pflich­tet war, eine Par­tei­ent­schä­di­gung fest­zu­le­gen und diese der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten nach Mass­ga­be ihres Ob­sie­gens zu­zu­spre­chen. Auch wenn die zu­ge­spro­che­ne Par­tei­ent­schä­di­gung in ihrer Höhe eher am obe­ren Rand des Zu­läs­si­gen liegt, kann im Rah­men der Rechts­kon­trol­le nicht fest­ge­stellt wer­den, dass der Re­gie­rungs­rat sein Er­mes­sen über­schrit­ten hat. Die Mo­ti­va­ti­on zur Be­schwer­de­er­he­bung liegt zudem im Ver­eins­zweck und der Be­schwer­de­füh­rer ge­hört den Or­ga­ni­sa­tio­nen ge­mäss der Ver­ord­nung über die Be­zeich­nung der im Be­reich des Um­welt­schut­zes sowie des Natur - und Hei­mat­schut­zes be­schwer­de­be­rech­tig­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen an. Die durch den Re­gie­rungs­rat be­schlos­se­ne Par­tei­ent­schä­di­gung zu­las­ten des Be­schwer­de­füh­rers und zu­guns­ten drit­ter Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter ist daher nicht zu be­an­stan­den.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt weist die Be­schwer­de ab.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 18. De­zem­ber 2018 i.S. T. A.

Es geht um eine Be­schwer­de be­tref­fend Bau­be­wil­li­gung einer tem­po­rä­ren Asyl­sied­lung. Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass die Ein­woh­ner­ge­mein­de im Dienst­ver­trag be­stä­tigt, dass sie mit dem In­kraft­tre­ten des Quar­tier­ge­stal­tungs­plans und auf den Er­lass eines Be­bau­ungs­plans im Ge­biet ver­zich­tet. Der Re­gie­rungs­rat hat im an­ge­foch­te­nen Ent­scheid rich­tig fest­ge­stellt, dass die zo­nen­recht­li­che Vor­ga­be für die Ab­lö­sung der Be­bau­ungs­plan­pflicht ein­ge­hal­ten wurde. Bei der Be­stim­mung in der Bau­ord­nung han­delt es sich um eine Be­stim­mung mit Er­lass­cha­rak­ter, da sie in ge­ne­rel­ler Art die Vor­aus­set­zun­gen für die Ab­lö­sung einer Be­bau­ungs­plan­pflicht re­gelt. Sie ist - zo­nen­über­grei­fend - in einer un­be­stimm­ten An­zahl von Fäl­len an­wend­bar und damit generell-​abstrakter Natur. Es ist zu­läs­sig, diese Be­stim­mung im An­wen­dungs­fall ak­zes­so­risch zu über­prü­fen. Der Ge­mein­de­rat kann ge­mäss § 40 lit. a PBG klei­ne Än­de­run­gen an rechts­kräf­ti­gen Be­bau­ungs­plä­nen be­schlies­sen und Be­bau­ungs­plä­ne di­rekt er­las­sen, wel­che ge­mäss § 40 lit. b PBG nicht we­sent­lich von den or­dent­li­chen Zo­nen­vor­schrif­ten ab­wei­chen. Die Ein­woh­ner­ge­mein­den be­schlies­sen ihre Zonen-​ und Be­bau­ungs­plä­ne im or­dent­li­chen Ver­fah­ren. Die Ver­pflich­tung die Aus­nah­me­re­ge­lung ste­hen er­lass­tech­nisch auf glei­cher Stufe, womit die Ge­mein­de be­fugt ist im or­dent­li­chen Ver­fah­ren Bau­vor­schrif­ten zu er­las­sen. Diese er­mäch­ti­gen den Ge­mein­de­rat, unter be­stimm­ten Be­din­gun­gen von einer Be­bau­ungs­plan­pflicht ab­zu­se­hen und damit ihre Kom­pe­tenz ge­mäss § 7 Abs. 1 PBG aus­zu­schöp­fen.

Dem Ge­mein­de­rat war of­fen­kun­dig nicht be­wusst, dass er den Quar­tier­ge­stal­tungs­plan auf­grund der 2012 er­folg­ten Re­vi­si­on von § 29 Abs. 1 PBG nicht er­las­sen konn­te. Er hätte sonst im Juni 2016 nicht die Ab­än­de­rung des in Kraft ste­hen­den Quar­tier­ge­stal­tungs­plans er­teilt, son­dern ähn­lich ar­gu­men­tiert, wie der Re­gie­rungs­rat im an­ge­foch­te­nen Ent­scheid. Nach Treu und Glau­ben ist fest­zu­hal­ten, dass der Ge­mein­de­rat nach wie vor an sei­ner ei­ge­nen Pla­nungs­grund­la­ge im Quar­tier ge­bun­den ist, un­ge­ach­tet des in­zwi­schen weg­ge­fal­le­nen Are­al­be­bau­ungs­zwangs. Die Bau­herr­schaft ist ge­stützt auf den Dienst­bar­keits­ver­trag ver­pflich­tet, sich an die Vor­ga­ben des Quar­tier­ge­stal­tungs­plans zu hal­ten. Damit han­delt es sich aus Sicht des Ge­mein­de­rats bei der vor­lie­gen­den Bau­be­wil­li­gung um eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung. Es ist der An­sicht des Re­gie­rungs­rats nicht zu fol­gen, wo­nach der Ge­mein­de­rat im be­tref­fen­den Ge­biet keine Are­al­be­bau­ung er­zwin­gen darf. Dies würde be­deu­ten, dass die Grund­ei­gen­tü­mer auf dem Areal auch Bau­ten in Ein­zel­bau­wei­se rea­li­sie­ren könn­ten, wel­che den qua­li­ta­ti­ven An­for­de­run­gen der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung und § 29 Abs. 3 lit. a und b PBG nicht ent­spre­chen wür­den. Es ist un­be­strit­ten, dass die ge­plan­te Sied­lung die er­höh­ten qua­li­ta­ti­ven An­for­de­run­gen der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung nicht er­füllt. Die Baute hält die Grund­nut­zungs­ord­nung d.h. die für die Zone W3 gel­ten­den Bau­vor­schrif­ten ein. Die Baute dient öf­fent­li­chen In­ter­es­sen, wird le­dig­lich für zehn Jahre bzw. ma­xi­mal 15 Jahre er­teilt und muss da­nach voll­stän­dig zu­rück­ge­baut wer­den. Sie be­fin­det sich ganz am west­li­chen Rand des Quar­tiers in 125 Meter Ent­fer­nung zum nächs­ten Quar­tier­frei­raum. Die Baute be­schlägt le­dig­lich rund 1,5 Pro­zent der er­fass­ten Flä­che des ge­sam­ten Quar­tier­ge­stal­tungs­plan. Es wäre of­fen­sicht­lich un­zweck­mäs­sig, von der Bau­herr­schaft zu ver­lan­gen, dass die Baute den er­höh­ten An­for­de­run­gen einer Are­al­be­bau­ung ge­mäss der ge­meind­li­chen Bau­ord­nung ge­nü­gen muss. Es würde sich um eine un­ver­hält­nis­mäs­si­ge Auf­la­ge han­deln, wenn die Asyl­sied­lung eine be­son­ders gute ar­chi­tek­to­ni­sche Ge­stal­tung, eine be­son­ders gute Ein­ord­nung, be­son­ders gute Woh­nungs­grund­ris­se und ein be­son­ders gutes Um­ge­bungs­de­sign und über­dies noch eine un­ter­ir­di­sche Sam­mel­ga­ra­ge auf­wei­sen müss­te. Die be­schrie­be­nen öf­fent­li­chen und pri­va­ten In­ter­es­sen über­wie­gen das auf der an­de­ren Seite ste­hen­de öf­fent­li­che In­ter­es­se an einer Bau­aus­füh­rung ge­mäss der im be­tref­fen­den Ge­biet gel­ten­den Pla­nungs­grund­la­ge bei wei­tem. Die Baute hält auch die nach­bar­li­chen In­ter­es­sen ein. Somit ist fest­zu­hal­ten, dass die strit­ti­ge Bau­be­wil­li­gung als Aus­nah­me­be­wil­li­gung ge­mäss § 31 Abs. 1 V PBG er­teil­te wurde, da die Vor­aus­set­zun­gen zur Er­tei­lung einer Aus­nah­me­be­wil­li­gung vor­lie­gend er­füllt sind. Be­tref­fend Le­ga­li­täts­prin­zip ist das Ab­wei­chen von den mass­ge­ben­den bau­recht­li­chen Re­geln mit § 31 Abs. 1 V PBG recht­lich ge­nü­gend ab­ge­stützt. Be­tref­fend Treu und Glau­ben ist fest­zu­hal­ten, dass die Bau­herr­schaft und die Bau­be­hör­de in völ­li­ger Über­ein­stim­mung ge­han­delt haben und dies­be­züg­lich eine Ver­trau­ens­grund­la­ge fehl­te. Die Aus­nah­me­be­wil­li­gung hält die im Ge­biet gel­ten­de Grund­nut­zungs­ord­nung ein, so dass nicht zu sehen ist, in­wie­fern gegen das drei­stu­fi­ge Pla­nungs­sys­tem ver­stos­sen wurde. Die er­teil­te Bau­be­wil­li­gung stützt sich in zu­läs­si­ger Art di­rekt auf den Quar­tier­ge­stal­tungs­plan ab. In rein bau- und pla­nungs­recht­li­cher Hin­sicht ist das vor­in­stanz­li­che Ver­fah­ren recht­mäs­sig.

Bei der Be­reit­stel­lung von aus­rei­chen­den und ge­eig­ne­ten Un­ter­künf­ten im Asyl- und Flücht­lings­be­reich han­delt sich um ein An­lie­gen bzw. In­ter­es­se von na­tio­na­ler Be­deu­tung, das den Ein­griff in ein ge­schütz­tes Ob­jekt ge­mäss ISOS/NHG recht­fer­ti­gen kann. Eine In­ter­es­sen­ab­wä­gung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 NHG ist damit mög­lich und er­for­der­lich d.h. bei einem leich­tem wie auch bei einem schwe­rem Ein­griff in das Schutz­ob­jekt. Vor­lie­gend sind die Vor­aus­set­zun­gen von Art. 6 Abs. 2 NHG d.h. die Un­ter­brin­gung als In­ter­es­se von na­tio­na­ler Be­deu­tung an sich und die ge­plan­te Asyl­sied­lung als kon­kre­tes Ein­griffs­in­ter­es­se er­füllt, indem sie aus­rei­chend zur Ver­wirk­li­chung des Auf­ga­ben­in­ter­es­ses bei­trägt. Diese zwei­te Vor­aus­set­zung muss auch für alle künf­ti­gen Asyl­bau­ten, die in ein ge­schütz­tes ISOS-​Objekt ein­grei­fen, ge­ge­ben sein.

Die Be­schwer­de­füh­rer un­ter­lie­gen in der Haupt­sa­che d.h. in den bau- und pla­nungs­recht­li­chen Rügen und in der Ver­let­zung der ISOS und NHG sowie GSchG, was als voll­stän­di­ges Un­ter­lie­gen zu wer­ten ist. Das Ver­wal­tungs­ge­richt heisst die Be­schwer­de in­fol­ge Neu­for­mu­lie­rung Spe­zi­al­be­stim­mung im Be­schwer­de­ver­fah­ren teil­wei­se gut.

Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 18. De­zem­ber 2018 i.S. T. A._2

Es geht um eine Be­schwer­de be­tref­fend Bau­be­wil­li­gung einer tem­po­rä­ren Asyl­sied­lung.

Auf Be­schwer­de hin er­wägt das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass die Aus­stands­be­stim­mun­gen vor­se­hen, dass die Rats­mit­glie­der bei Ge­schäf­ten des Re­gie­rungs­rats und der von ihnen ge­lei­te­ten Di­rek­ti­on in den Aus­stand tre­ten, so­fern ein sol­cher Grund vor­liegt. Das Gel­tend­ma­chen eines Aus­stands­grun­des durch den Be­schwer­de­füh­rer unter Be­ru­fung eines Auf­fang­tat­be­stands des "Be­fan­gen­heit bei ob­jek­ti­ver Be­trach­tungs­wei­se" reicht nicht aus, da ein aus Sicht des Be­schwer­de­füh­rers fal­scher Ent­scheid kein Aus­druck von per­sön­li­chem feind­se­li­gen Ver­hal­ten ist. Das Ver­ga­be­ver­fah­ren mit dem ent­spre­chen­den Zu­schlag ist somit rechts­kräf­tig ab­ge­schlos­sen wor­den. Der Be­schwer­de­füh­rer hat kein prak­ti­sches In­ter­es­se an der Be­ant­wor­tung der Frage, ob ein Aus­stands­grund ge­ge­ben ist, da er le­dig­lich rügt, die Ver­ga­be sei unter rechts­wid­ri­gen Be­din­gun­gen er­folgt. Nur weil die Di­rek­to­rin die Fe­der­füh­rung in­ne­hat­te, be­steht keine un­zu­läs­si­ge Vor­be­fas­sung in Bezug auf die Be­hand­lung der bau­recht­li­chen Ver­wal­tungs­be­schwer­de. Auch eine Äus­se­rung in einem Zei­tungs­ar­ti­kel, wo­nach sie hoffe, dass sich das Bau­vor­ha­ben rea­li­sie­ren lässt, stellt kein Aus­stands­grund dar. Die Vor­aus­set­zun­gen für die An­nah­me einer Be­fan­gen­heit sind im vor­lie­gen­den Fall in kei­ner Weise ge­ge­ben. Die Di­rek­to­rin des In­nern ist auch le­dig­lich pas­si­ves Mit­glied des Ver­eins Asyl­brü­cke Zug, wel­che in die Er­stel­lung der tem­po­rä­ren Asyl­sied­lung zudem nicht in­vol­viert ist. Indem die Di­rek­to­rin des In­nern ein im In­ter­net öf­fent­lich zu­gäng­li­ches Gut­ach­ten nicht zu­stell­te, wel­ches sie in ihrer Ver­nehm­las­sung er­wähn­te, stellt keine Ver­let­zung des recht­li­chen Ge­hörs dar.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt weist die Be­schwer­de ab.

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