Schutzabklärung

Das Denkmalschutzgesetz des Kantons Zug kennt zwei Formen der Unterschutzstellung: Die einvernehmliche Unterschutzstellung mittels eines Vertrags und die behördliche Unterschutzstellung durch einen Beschluss des Regierungsrats. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die gesetzlich vorgegebenen Kriterien für eine Unterschutzstellung erfüllt sind: Das Objekt muss von äussert hohem denkmalpflegerischem Wert sein und das Interesse an seinem Erhalt muss mögliche entgegenstehende private oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegen. Die Massnahme muss zudem verhältnismässig sein und eine langfristige Nutzung des Objekts weiterhin ermöglichen.
Das Unterschutzstellungsverfahren wird vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie auf Antrag der Eigentümerschaft oder der Standortgemeinde eingeleitet. Das Amt leitet das Verfahren zudem ein, wenn für ein schützenswertes Denkmal eine konkrete Gefährdung besteht, zum Beispiel durch ein Abbruchvorhaben oder ein Baugesuch mit starken Eingriffen in die schützenswerte Bausubstanz. Um einen Antrag auf Schutzabklärung zu stellen, reicht ein Brief an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie. Im Falle einer Miteigentümerschaft ist der Antrag von allen Miteigentümerinnen und Miteigentümern zu unterzeichnen.