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7. Kostenübernahme-Garantien (KÜG)

Der Kanton Zug leistet individuelle Kostenübernahmegarantien (KÜG) an Aufenthalte in soziale Einrichtungen

Aufenthalt in einer ausserkantonalen IVSE-Einrichtung
Der Kanton Zug garantiert die Kosten in jeder passenden Einrichtung in der Schweiz, die der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) unterstellt ist. Für die Unterstellung einer Einrichtung unter die IVSE ist ihr Standortkanton zuständig.
Kostenübernahmegesuche von IVSE-Einrichtungen werden über die kantonale IVSE-Verbindungsstelle abgewickelt.

Aufenthalt in einer Nicht-IVSE-Einrichtung und weitere KÜG
Der Kanton Zug garantiert die Kosten auch in geeigneten Einrichtungen in der Schweiz, die nicht der IVSE unterstellt werden können.
Die aufnehmende Einrichtung füllt das entsprechende Gesuch aus und reicht es der Abteilung Soziale Einrichtungen ein.

Angaben zum Aufenthalt
Die zuweisende Stelle oder die Wohnsitzgemeinde werden jeweils eingeladen, ergänzende Angaben zu einem Gesuch um Kostenübernahmegarantie zu machen. Dafür steht das Formular «KÜG Seite 3» zur Verfügung.

Änderung der Verhältnisse (Mutationen)
Die Abteilung Soziale Einrichtungen (Sozialamt des Kantons Zug) muss rechtzeitig über folgende Änderungen der Verhältnisse zu laufenden KÜG informiert werden:
Wechsel zivilrechtlicher Wohnsitz; Neue gesetzliche Vertretung; Änderung des Invaliditätsstatus; Grad der Hilflosigkeit; Namensänderung; Beendigung des Aufenthaltes (Mutationsformular).

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