1. Persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe
Der Begriff persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe bezeichnet die von den Gemeinden geleistete Hilfe in Notlagen. Die Leistungen der Sozialhilfe sind bedarfsabhängig und werden individuell bemessen. Wegleitend für die Bemessung der Sozialhilfe sind das Sozialhilfegesetz, die Sozialhilfeverordnung und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die im Kanton Zug verbindlich sind.
Im System der sozialen Sicherheit bildet die Sozialhilfe das unterste Netz. Sie kommt dann zum Tragen, wenn eine Einzelperson, ein Paar oder eine Familie nicht oder nicht ausreichend die eigene wirtschaftliche Existenz sichern kann. Das Ziel der persönlichen Sozialhilfe ist die soziale und/oder berufliche Integration der Hilfesuchenden (§ 15bis). Um den unterschiedlichen Problemlagen der Bevölkerung gerecht zu werden, sind die vom Kanton geförderten, gemeindeergänzenden Leistungen entsprechend vielfältig.
Die Abteilung Gesellschaft arbeitet mit den Gemeinden zusammen und unterstützt diese im Rahmen der Ressourcen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Sozialhilfe. Wesentliche Elemente der Unterstützung sind:
- Die Beratung der Zuger Gemeinden bei Fragen rund um das Thema Sozialhilfe.
- Die Herausgabe des Handbuchs Sozialhilfe des Kantons Zug zwecks einer einheitlichen Sozialhilfepraxis und die Erarbeitung von fachlichen Grundlagen.
- Die gesetzeskonforme und fachgerechte Abwicklung des Schrift- und Zahlungsverkehrs gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG).
Downloads
Typ | Titel |
---|---|
Kontaktadressen für Sozialhilfegesuche |