Sozialhilfe und Soziale Integration
Das Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug sieht vor, dass wer in Not gerät und auf Beratung, Betreuung (persönliche Hilfe) oder finanzielle Unterstützung (wirtschaftliche Hilfe) angewiesen ist, die Unterstützung eines Sozialdienstes beanspruchen kann (§§ 14 und 19). Das Gesetz benennt zudem die Mittel zur sozialen oder beruflichen Integration (§ 15bis), zu denen auch berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Beschäftigungsprogramme und Freiwilligeneinsätze zählen.
Ergänzend zum Grundangebot der Sozialhilfe in den Gemeinden stellt die Abteilung Gesellschaft ein Angebot spezialisierter Beratungsstellen für die Zuger Bevölkerung sicher. Sie arbeitet dazu mit privaten sozialen Organisationen zusammen und bereitet die Leistungs- und Subventionsvereinbarungen zuhanden des Regierungsrates vor. Das Sozialverzeichnis des Kantons Zug informiert über das Beratungsangebot und die sozialen Institutionen, die im Kanton Zug tätig sind.
Die Abteilung Gesellschaft berät und unterstützt zudem die Gemeinden im Rahmen der Ressourcen bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen und persönlichen Sozialhilfe.
Überdies prüft die Abteilung Finanzierungsgesuche im Bereich Soziales zuhanden des Lotteriefonds für Vorhaben mit einem wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zweck und steht bei Bedarf für eine Beratung zur Verfügung.