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Ordentliche Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Im Folgenden werden Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen und der Verfahrensablauf im Detail erläutert:

- Eignung
- Wohnsitzerfordernis
- Einbürgerungsverfahren
- Kosten
- Rechtsmittel
- Dauer des Einbürgerungsverfahrens
- Verfahrensablauf und gesetzliche Voraussetzung (PDF)
- Zuständige Personen


Voraussetzung für eine Einbürgerung

Bevor Sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können, müssen Sie im Schweizerischen Personenstandsregister registriert sein. Wenn Sie schon registriert sind, müssen Sie überprüfen lassen, ob die Daten aktuell sind. Dies gilt auch für Ihren Ehepartner/ eingetragenen Partner oder Ihre Ehepartnerin/eingetragene Partnerin und die minderjährigen Kinder, auch wenn er oder sie sich nicht einbürgern lassen.

Mit dem Ausfüllen des Online-Formulars kann der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug überprüfen, ob Sie bereits registriert sind. Falls Sie nicht registriert sind, berät Sie unser Team über die notwendigen erforderlichen Dokumente.

Die Registrierung oder Aktualisierung der Daten sind kostenpflichtig.

  

Eignung der Bewerberinnen und Bewerber

Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Personen erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt (Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann.

Ehegatten
Ehegatten können individuell eingebürgert werden.

Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und altersgerecht zu prüfen.

Minderjährige
Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertretung einreichen. Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

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Wohnsitzerfordernis

Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz
Eine Ausländerin oder ein Ausländer kann das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur stellen, wenn sie oder er eine Niederlassungsbewilligung C besitzt und einen Aufenthalt während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht; BüG; SR 141.0).

Bei der Berechnung der 10-Jahresfrist wird die Zeit, während welcher die gesuchstellende Person zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt (Art. 9 Abs. 2 BüG).

Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind, können das Bürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde (§ 10 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts; kant. BüG; BGS 121.3).

Nach Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch den Kanton Zug bleibt die Bürgergemeinde und der Kanton auch bei einem Wegzug für das Einbürgerungsgesuch zuständig.

Jugendlichen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die eingangs erwähnten Eignungskriterien erfüllen, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben (§ 11 kant. BüG).

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Einbürgerungsverfahren

Das Einbürgerungsverfahren gliedert sich in neun Abschnitte:

Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
Registrieren Sie sich über das Online-Formular. Konnten Sie das Formular erfolgreich übermitteln, erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail mit Informationen über das weitere Vorgehen. Sobald alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kontaktiert Sie der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst und stellt Ihnen die Gesuchformulare zu.

1. Vollständiges Gesuch einreichen
Reichen Sie das vollständig ausgefüllte und mit den entsprechenden Unterlagen ergänzte Gesuch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ein.

2. Erhebungsbericht Zuger Polizei
Das Gesuch wird vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst der Zuger Polizei unterbreitet, um einen Erhebungsbericht zu erstellen.

3. Begutachtung durch den Gemeinderat
Ihr Gesuch wird vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Gemeinderat Ihrer Wohngemeinde zur Begutachtung übermittelt. Dieser erstellt einen Bericht.

4. Gespräch mit Bürgerrat
Als nächster Schritt wird das Gesuch vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Bürgerrat zur Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes unterbreitet. Nach der Bezahlung des Kostenvorschusses, lädt Sie der Bürgerrat zum Gespräch ein. Sind die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt, sichert der Bürgerrat die Einbürgerung zu und stellt das Dossier dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zu.

5. Staatsbürgerliches Gespräch
Nach der Prüfung des Dossiers werden Personen, welche die obligatorische Schulzeit, bzw. die Ausbildung nicht in der Schweiz nach schweizerischem Lehrplan absolviert haben, zu einem staatsbürgerlichen Gespräch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes eingeladen. Themen dieses Gespräches sind Geschichte, Staatskunde und Kenntnisse über die Rechte und Pflichten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern.

6. Zusicherung des kantonalen Bürgerrechts / Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
Fällt das Staatsbürgerliche Gespräch positiv aus oder ist es nicht notwendig, sichert der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das kantonale Bürgerrecht zu und beantragt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Vor der Erteilung der Bewilligung des Bundes müssen Sie dem SEM einen Kostenvorschuss leisten. Die Einbürgerungsbewilligung wird dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zugestellt.

7. Gesuch um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts
Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst sendet Ihnen nach Erhalt der eidg. Einbürgerungsbewilligung eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse zu und verlangt den restlichen Kostenvorschuss für die kantonale Einbürgerung. Veränderungen seit dem Entscheid der Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes sind zu
belegen (Ziffer 4).

Nach Rücksendung der Unterlagen unterbreitet der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Bürgerrat das Gesuch zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu.

8. Entscheid Bürgerrat
Der Bürgerrat entscheidet über das Gemeindebürgerrecht.

9. Beantragung Kantonsbürgerrechts
Wurde das Gemeindebürgerrecht erteilt, beantragt der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst beim Regierungsrat die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Der Entscheid wird Ihnen per Post zugestellt. Mit der Rechtskraft des Einbürgerungsentscheides des Regierungsrates ist Ihre Einbürgerung abgeschlossen und Sie sind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger.

Schweizerpass und Identitätskarte
Informationen zum Schweizer Pass oder der Identitätskarte erhalten Sie unter www.schweizerpass.ch oder http://www.zg.ch/behoerden/staatskanzlei/ausweisbuero

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Kosten

Kostendeckende Gebühren
- Gemäss Art. 38 Abs. 1 eidg. BüG werden für die Einbürgerung kostendeckende
  Gebühren erhoben.
- Auskünfte über die Höhe der Gebühren für das Gemeindebürgerrecht können bei
  der Bürgerkanzlei der Einbürgerungsgemeinde

  und

  für das Kantonsbürgerrecht bei der Direktion des Innern, Zivilstands- und
  Bürgerrechtsdienst, eingeholt werden.

- Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhebt für die eidgenössische
  Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr, die sich zwischen Fr. 50.-- und
  Fr. 150.-- bewegt.

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Rechtsmittel

Entscheide des Regierungsrates, des Bürgerrates sowie des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes können nach Massgabe des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1) angefochten werden.

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Dauer des Einbürgerungsverfahrens

Das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zug dauert ca. zwei Jahre.

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Verfahrensablauf und gesetzliche Voraussetzungen

Ihre persönliche Checkliste zum Einbürgerungsverfahren (PDF).

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Zuständige Personen

Team Zivilstand- und Bürgerrechtsdienst

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Weitere Informationen

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Grundvoraussetzungen

Hier können Sie überprüfen, ob Sie die Grundvoraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllen.

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