Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Kanton Zug
Informationen zur Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Kanton Zug
Gemäss kantonalem Bürgerrechtsgesetz können Schweizer Bürgerinnen und Bürger das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon das letzte Jahr ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und unsere Antworten zum Thema Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Kanton Zug:
Frage | Antwort |
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Behalte ich mein bisheriges Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, wenn ich mich im Kantons Zug einbürgern lasse? | Jeder Kanton verfügt über ein eigenes kantonales Bürgerrechtsgesetz. Betreffend Beibehaltung bzw. Verlust des bisherigen Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts informieren Sie sich am besten bei den zuständigen kantonalen Behörden. |
Verliere ich das Zuger Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn ich mich in einem anderen Kanton einbürgern lasse? Kosten? | Die Direktion des Innern des Kantons Zug schreibt die Zuger Kantonsbürger/innen an, welche in einem anderen Kanton oder in einer anderen Zuger Gemeinde eingebürgert werden. Die Bürgerin / der Bürger hat dann die Möglichkeit, auf das Zuger Kantonsbürgerrecht zu verzichten, bzw. es beizubehalten. Bürgergemeinden und Kanton erheben kostendeckende Gebühren. |
Weitere Auskünfte und Formularbestellungen
Für Fragen und zur Anforderung der entsprechenden Einbürgerungsformulare wenden Sie sich bitte an die Bürgerkanzlei Ihrer Wohnsitzgemeinde.