Erleichterte Einbürgerung ausländischer Ehepartner
Im Folgenden erfahren Sie alle notwendigen Informationen zur erleichterten Einbürgerung:
- Gesetzliche Voraussetzungen
- Kosten
- Gesuchsformular (Art. 21 Abs. 1 eidg. BüG / Bestellung)
- Häufig gestellte Fragen und Antworten
Gesetzliche Voraussetzungen (Art. 21 Abs. 1 eidg. BüG) |
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Wer seit drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten lebt und sich seit insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Es werden nur die Ehejahre berücksichtigt. Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. keine Steuerausstände,
keine Betreibungen, keine Verlustscheine, keine Strafregistereinträge);
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- in der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen (mindestens mündlich
B1, schriftlich A2);
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (kein Bezug von
Sozialhilfe oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe) und
- in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.
Zudem wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Die erwähnten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und werden im 2. Kapitel der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01) konkretisiert.
Kosten |
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Für den Entscheid erhebt die Bundesbehörde eine Gebühr von 900 Franken.
Gesuchsformular (Art. 21 Abs. 1 eidg. BüG) |
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Das Gesuchsformular Art. 21 Abs. 1 BüG können Sie direkt bestellen bei:
Stefanie End
Sachbearbeiterin erleichterte Einbürgerungen
Tel. +41 41 728 39 18
info.zibu@zg.ch
Häufig gestellte Fragen und Antworten |
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Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und unsere Antworten zum Thema Erleichterte Einbürgerung von ausländischen Ehepartnern von Schweizerinnen und Schweizern:
Frage | Antwort |
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Kann das Gesuch vor Ablauf der beiden Fristen (3 Jahre Ehegemeinschaft und 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz) an das Staatssekretariat für Migration SEM in Bern geschickt werden? | Nein, das Gesuch wird retourniert, wenn eine oder beide Fristen nicht erfüllt sind. |
Mein/e Ehepartner/in wurde nach der Heirat Schweizer Bürger/in. Kann ich mich nun erleichtert einbürgern lassen? | Nein, erleichtert einbürgern kann sich nach Art. 21 Abs. 1 nur, wenn der Ehepartner bei der Heirat bereits Schweizer Staatsbürger/in war. |
Welches Departement im Kanton Zug bearbeitet das Gesuch? | Das Gesuch wird beim Staatssekretariat für Migration SEM in Bern bearbeitet Link zum Staatssekretariat für Migration SEM |