Verzicht auf das Bürgerrecht
Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die das Bürgerrecht eines anderen Kantons oder verschiedener Zuger Gemeinden besitzen, werden auf Begehren unentgeltlich aus dem Kantonsbürgerrecht oder aus Gemeindebürgerrechten entlassen. Ehegatten können individuell aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
Über Gesuche um Entlassung aus dem Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht oder aus dem Gemeindebürgerrecht allein, entscheidet die Direktion des Innern nach Anhörung des zuständigen Bürgerrates.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und unsere Antworten
zum Thema Verzicht auf das Bürgerrrecht:
Frage | Antwort |
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Kann ich, mit Wohnsitz in der Schweiz, auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten? | Nein, das Begehren um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht können nur Schweizerinnen und Schweizer mit einer weiteren Staatsangehörigkeit (oder der Zusicherung einer solchen) stellen, sofern sie im Ausland leben. |
Wo wird das Begehren um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht gestellt? | Das Gesuch ist über die zuständige schweizer Vertretung im Ausland zu stellen. |
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