Berufsauftrag Lehrpersonen und Fachpersonen
Der in § 3 des Schulgesetzes festgeschriebene Bildungs- und Erziehungsauftrag bildet die Grundlage für den Berufsauftrag für Lehrpersonen, Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie für die Fachpersonen für Logopädie und Psychomotorik. Schülerinnen und Schüler sollen handlungsfähige und verantwortungsbewusste Menschen werden. Im Zentrum steht die Förderung ihrer Fachkompetenzen und überfachlichen Kompetenzen.
Der Arbeitsalltag von Lehrerinnen und Lehrern sowie weiteren an der Schule beteiligten Fachpersonen ist sehr vielfältig. Er befindet sich — wie die gesellschaftlichen Entwicklungen — in stetem Wandel. Der Grundauftrag für Lehrpersonen ist in § 47 des Schulgesetzes definiert. Für die Umsetzung gibt es innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen einen grossen Gestaltungsraum, den es zu nutzen gilt. Heute und morgen — für die Zukunft unserer Schülerinnen und Schüler.
Berufsauftrag Lehrpersonen, Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Der «Referenzrahmen Schulqualität» beschreibt die inhaltliche Ausgestaltung des Berufsauftrags. Darin ist für alle an der Schule Beteiligten im Kanton Zug das gemeinsame Qualitätsverständnis guter Schulen definiert. Der Berufsauftrag gibt die drei Tätigkeitsbereiche Unterricht, Schulkultur und Mitwirkung in der Schulführung vor. Die Aufgaben gehen fliessend ineinander über. Sie sind inhaltlich und zeitlich vernetzt. Nach Möglichkeit können Lehrpersonen sowie Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Zusatz- und Spezialfunktionen übernehmen. Die Weiterbildung dient als Basis für professionelles Handeln und erfolgt individuell sowie im Team.
Berufsauftrag Fachpersonen für Logopädie und Psychomotorik
Die Fachpersonen für Logopädie und Psychomotorik haben einen eigenen Berufsauftrag. Er ist in der Orientierungshilfe zu den «Richtlinien Besondere Förderung» beschrieben und gibt die drei Tätigkeitsfelder Schülerin und Schüler, Schulkultur und Mitwirkung in den Therapiestellen vor. Der «Referenzrahmen Schulqualität» dient zur inhaltlichen Orientierung in der Schulkultur. Nach Möglichkeit können Fachpersonen Zusatz- und Spezialfunktionen übernehmen. Die Weiterbildung dient als Basis für professionelles Handeln und erfolgt individuell sowie im Team.
Zeitliche Ausgestaltung
Für die Umsetzung des Berufsauftrags haben die Lehrpersonen, die Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie die Fachpersonen für Logopädie und Psychomotorik eine jährliche Nettoarbeitszeit von 46 Wochen oder 1'932 Stunden zur Verfügung. Diese beinhaltet die Unterrichtszeit mit je nach Stufe und Pensum festgelegter Anzahl Lektionen und die Arbeitszeit ausserhalb der Unterrichtszeit. Letztere bietet Raum für eigenständiges Arbeiten oder Entwickeln im Team und schliesst die vom Arbeitgeber festgelegten 150 Stunden und die Sportwoche für unter 50-Jährige mit ein. Zur freien Zeit gehören — wie gesetzlich vorgegeben — die Feiertage und die Ferien.
Beschluss Bildungsrat zur Einführung und Umsetzung
Am 6. Mai 2020 hat der Bildungsrat beschlossen, dass ab Schuljahr 2020/21 die aktualisierten Berufsaufträge für die Lehrpersonen, die Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie für die Fachpersonen für Logopädie und Psychomotorik an den gemeindlichen Schulen des Kantons Zug eingeführt werden. Ab Schuljahr 2021/22 sind diese verbindlich umzusetzen.