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Befristete Lehrbewilligungen

GesuchGesetzZuständigkeit

Befristete Lehrbewilligungen
Die Verordnung zum Schulgesetz (BGS 412.111) definiert unter § 23b den Umgang betreffend befristete Lehrbewilligungen. Stehen nicht genügend Bewerbende mit entsprechendem Diplom zur Verfügung, kann im Einzelfall um eine befristete Lehrbewilligung bei der Direktion für Bildung und Kultur ersucht werden. Die genauen Kriterien sowie das Vorgehen sind im Informationsblatt «Befristete Lehrbewilligungen» beschrieben. Zudem stehen die Gesuchsformulare für eine befristete Lehrbewilligung sowie für die Verlängerung einer befristeten Lehrbewilligung unter «Formulare» zum Download zur Verfügung.

Gesuchsstellung
Das Gesuch um befristete Lehrbewilligung wird bei gemeindlichen Schulen von der Rektorin, vom Rektor bei der Schulaufischt eingereicht.

Bei Privatschulen stellt die Schulleiterin, der Schulleiter das Gesuch um befristete Lehrbewilligung.

 

Weitere Informationen

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