Unbefristete Lehrbewilligung
Unbefristete Lehrbewilligungen
Die Verordnung zum Schulgesetz definiert unter § 23a den Umgang betreffend unbefristete Lehrbewilligungen. Die Direktion für Bildung und Kultur kann ausnahmsweise und nur in besonderen Fällen unbefristete Lehrbewilligungen erteilen an fachlich geeignete Lehrpersonen
- mit einem Lehrdiplom derselben Schulstufe für den Unterricht zusätzlicher Fächer
- mit einem Lehrdiplom einer tieferen oder höheren Schulstufe für den Unterricht an einer anderen Schulstufe
- mit einem Lehrdiplom und einer Lehrbewilligung eines anderen Kantons für eine bestimmte Schulstufe für den Unterricht auf dieser Schulstufe
- mit einem ausländischen Lehrdiplom für den Unterricht an einer fremd- oder zweisprachigen Privatschule.
Gesuchsteller
Die Lehrperson reicht das Gesuch um unbefristete Lehrbewilligung ein.
Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller reicht das Gesuch schriftlich ein. Es enthält einen klar formulierten Antrag und eine Begründung. Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:
- Kopien der vollständigen Diplome (Vorder- und Rückseite/Umschlag)
- Kopien der Arbeitszeugnisse
Lehrpersonen, welche im Besitz einer unbefristeten Lehrbewilligung eines anderen Kantons sind, reichen lediglich folgendes Dokument ein:
- Kopie der unbefristeten Lehrbewilligung eines anderen Kantons
Erteilung einer unbefristeten Lehrbewilligung
Die Erteilung einer unbefristeten Lehrbewilligung erfolgt an die Adresse der beantragenden Lehrperson. Mit einer unbefristeten Lehrbewilligung wird der betroffenen Lehrperson ermöglicht, dauerhaft das bewilligte Fach bzw. auf der bewilligten Stufe oder an einer fremd- bzw. zweisprachigen Privatschule im Kanton Zug zu unterrichten.
Gebühren nach Tarif
Mit der Gesuchseinreichung veranlasst die beantragende Lehrperson ein Verfahren, für welches die Verwaltungsbehörde für ihre Amtshandlungen Gebühren nach Tarif erhebt. Die Kosten werden in der Folge der beantragenden Lehrperson auferlegt.