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Besonderer Bildungsbedarf

Bedeutung des besonderen Bildungsbedarfs
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Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (vom Kindergarten bis zur 3. Klasse der Sekundarstufe I) besonders gefördert werden (§ 33 bis Abs. 1, Schulgesetz, BGS 412.11).

 

Besonderer Bildungsbedarf liegt vor (vgl. Richtlinien besondere Förderung, S. 3 und 4):

  • bei Kindern und Jugendlichen, die den Lehrplänen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können;
  • in weiteren Situationen, in denen bei Kindern und Jugendlichen nachweislich grosse Schwierigkeiten in den personalen und sozialen Kompetenzen festgestellt werden;
  • bei Kindern und Jugendlichen mit besonderen Begabungen, die zusätzlich zum Regelunterricht besondere Unterstützung erhalten.

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